RS OGH 2021/9/2 5Ob271/67, 6Ob59/72, 8Ob262/72, 4Ob658/75, 6Ob554/77 (6Ob555/77), 6Ob540/80, 7Ob628/

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Veröffentlicht am 10.01.1968
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Rechtssatz

Ansprüche nach § 1435 ABGB unterliegen einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren.Ansprüche nach Paragraph 1435, ABGB unterliegen einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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