RS OGH 2019/7/24 5Ob639/89; 1Ob288/01m; 1Ob32/08z; 4Ob181/13s; 4Ob218/13g; 6Ob24/19a

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Norm

ABGB §1486 Z1
ABGB §1489 I
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

§ 1486 Z 1 ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkäufers bzw Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw des Bestellers, nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw Unternehmers auf Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung.Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkäufers bzw Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw des Bestellers, nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw Unternehmers auf Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034280

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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