RS OGH 2026/3/24 2Ob63/12x; 5Ob123/12t; 3Ob162/12p; 2Ob6/13s; 4Ob102/13y; 3Ob146/13m; 1Ob65/14m; 4Ob

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Veröffentlicht am 24.03.2026
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Norm

ZPO §393a
  1. ZPO § 393a heute
  2. ZPO § 393a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtssatz

Beim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis- )Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gemäß § 393a ZPO.Beim Zwischenurteil gemäß Paragraph 393 a, ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis- )Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gemäß Paragraph 393 a, ZPO.

Entscheidungstexte

  • RS0127852">2 Ob 63/12x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 63/12x
    Beisatz: Das Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO steht einer späteren Abweisung eines Klagebegehrens nicht entgegen, wenn im weiteren Verfahren keine Anspruchsgrundlage (hier: Verletzung von Sorgfaltspflichten) hervorkommen sollte. (T1)
  • 5 Ob 123/12t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 123/12t
    nur: Beim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. (T2)
  • 3 Ob 162/12p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 3 Ob 162/12p
  • RS0127852">2 Ob 6/13s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 6/13s
    Vgl; Auch Beis wie T1
  • RS0127852">4 Ob 102/13y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 102/13y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • RS0127852">3 Ob 146/13m
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 146/13m
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0127852">1 Ob 65/14m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 65/14m
    Auch; Beisatz: Nach § 393a erster Satz ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gesondert mit Urteil entscheiden, „soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass mit einem Zwischenurteil zur Verjährung der Eintritt der Verjährung nicht bejaht, sondern nur verneint werden kann. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein geltend gemachter Anspruch verjährt ist, so hat es mit abweisendem (Teil?)Urteil über das Klagebegehren zu entscheiden. (T3)
  • RS0127852">4 Ob 60/14y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 60/14y
    Vgl auch
  • RS0127852">3 Ob 9/14s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s
    Auch
  • RS0127852">1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    nur T2
  • RS0127852">1 Ob 81/15s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 81/15s
    Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht. (T4)
    Veröff: SZ 2015/52
  • RS0127852">9 ObA 160/16v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 160/16v
  • RS0127852">7 Ob 176/17h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 176/17h
    Auch
  • RS0127852">4 Ob 145/18d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 145/18d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Gegenstand des Zwischenurteils ist der Einwand bzw die Frage der Verjährung des mit der Klage prozessual geltend gemachten Anspruchs oder eines von mehreren Ansprüchen. Der prozessuale Anspruch wird durch das Begehren und die diesem zugrundeliegenden rechtserzeugenden Tatsachen bestimmt. (T5)
  • RS0127852">1 Ob 183/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 183/19x
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO ergeht über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und kann nur verneinen. Eine solche Entscheidung spricht daher verbindlich nur über den verneinten Verjährungseinwand ab, ohne dabei die – nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfenden – Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. Liegt ein solches Urteil vor, kann im Instanzenzug nur die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klagsanspruchs überprüft werden. (T6)
  • RS0127852">4 Ob 31/22w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 31/22w
    Vgl; nur T2; Beis wie T6
  • RS0127852">6 Ob 224/21s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2022 6 Ob 224/21s
    Vgl; nur T2; Beis nur wie T6
  • RS0127852">9 Ob 33/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 9 Ob 33/23b
    Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechltich getrennt zu beurteilen sind. Gründet der Kläger seinen Anspruch auf Umstände, die einerseits die Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist begründen als auch solche, die zu einer Verjährung erst nach 30 Jahren führen, kann eine Verjährung des Anspruchs insgesamt nicht allein deshalb verneint werden, weil die 30-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist. (T7)
  • RS0127852">9 Ob 50/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2024 9 Ob 50/23b
    nur T2
  • RS0127852">6 Ob 90/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 90/24i
    vgl
  • RS0127852">4 Ob 156/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 156/24f
    vgl
  • RS0127852">1 Ob 57/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.07.2025 1 Ob 57/25a
    nur T2; Beisatz wie T6
  • RS0127852">8 Ob 93/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 8 Ob 93/25x
    Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127852

Im RIS seit

26.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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