RS OGH 2026/1/28 6Ob110/12p; 6Ob48/12w; 6Ob158/14z; 6Ob79/16k; 6Ob114/17h; 6Ob206/17p; 6Ob41/18z; 6O

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Norm

GmbHG §83 Abs5
  1. GmbHG § 83 heute
  2. GmbHG § 83 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 83, GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat in Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128167

Im RIS seit

06.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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