Norm
ABGB §1486 Z1Rechtssatz
Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,312).Die weite Fassung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,312).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024