Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Mai 2021, GZ 3 R 2/21t-22, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Oktober 2020, GZ 11 Cg 64/20d-16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die im Übrigen in der Hauptsache zur Gänze bestätigten und aufrecht bleibenden Urteile der Vorinstanzen werden nur hinsichtlich der Klausel 2 dahin abgeändert, so dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel:
'2. Voraussetzung für die Leistung ist:
- [...]
- Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht und innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag gerechnet bei uns schriftlich geltend gemacht worden.'
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie sei ferner schuldig es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen und das sich auf diese Klausel beziehende Urteilsveröffentlichungsbegehren werden abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.449,04 EUR (darin enthalten 784,34 EUR an USt und 743,-- EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit 2.832,72 EUR (darin enthalten 472,12 EUR an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 1.831,68 EUR (darin enthalten 305,28 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist ein gemäß § 29 KSchG zur Unterlassungsklage berechtigter Verein. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG, betreibt das Versicherungsgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Sie tritt laufend mit Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. [1] Der Kläger ist ein gemäß Paragraph 29, KSchG zur Unterlassungsklage berechtigter Verein. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinn des Paragraph eins, KSchG, betreibt das Versicherungsgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Sie tritt laufend mit Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge.
[2] Der Kläger begehrte von der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung von 10 (im Folgenden näher bezeichneten) Klauseln oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen, sowie es zu unterlassen, sich auf die genannten oder sinngleiche Klauseln zu berufen. Weiters stellte der Kläger ein Urteilsveröffentlichungsbegehren.
[3] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[6] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag.
[7] Der Kläger begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[8] Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise, nämlich hinsichtlich der Klausel 2 berechtigt.
1. Allgemeines:
Für sämtliche Klauseln sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgeblich:
[9] 1.1. Die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB vor (RS0037089). Objektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646). Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]). Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (RS0014659 [T2]). Die Bestimmung darf im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0014646 [T14]). Gegen die für die Art des Rechtsgeschäfts typischen Vertragsbestimmungen kann auch ein unerfahrener Vertragspartner nicht ins Treffen führen, er sei von ihnen überrascht worden (RS0014610). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen (RS0014627). Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln; eine grobe Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234). Die Geltungskontrolle ist nicht allein auf Nebenabreden beschränkt, sondern umfasst auch Vertragsbestimmungen über die Begründung, Umgestaltung bzw Erweiterung der Hauptpflichten (RS0014603). [9] 1.1. Die Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, ABGB vor (RS0037089). Objektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646). Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]). Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (RS0014659 [T2]). Die Bestimmung darf im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0014646 [T14]). Gegen die für die Art des Rechtsgeschäfts typischen Vertragsbestimmungen kann auch ein unerfahrener Vertragspartner nicht ins Treffen führen, er sei von ihnen überrascht worden (RS0014610). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen (RS0014627). Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln; eine grobe Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234). Die Geltungskontrolle ist nicht allein auf Nebenabreden beschränkt, sondern umfasst auch Vertragsbestimmungen über die Begründung, Umgestaltung bzw Erweiterung der Hauptpflichten (RS0014603).
[10] 1.2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das durch § 879 Abs 3 ABGB geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914); beide Elemente zusammen ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit (RS0016914 [T7]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RS0014676). Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist (RS0016914; vgl auch RS0014676). Maßgeblich ist, ob es für die Abweichung eine sachliche Rechtfertigung gibt (vgl RS0016914 [T2, T3]; RS0014676 [T21]). Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0014676 [T21]; RS0016914 [T4]). [10] 1.2. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das durch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914); beide Elemente zusammen ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit (RS0016914 [T7]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RS0014676). Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist (RS0016914; vergleiche auch RS0014676). Maßgeblich ist, ob es für die Abweichung eine sachliche Rechtfertigung gibt vergleiche RS0016914 [T2, T3]; RS0014676 [T21]). Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0014676 [T21]; RS0016914 [T4]).
[11] Im Versicherungsvertragsrecht sind der Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. Gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (RS0128209 [insb T2]). [11] Im Versicherungsvertragsrecht sind der Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. Gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (RS0128209 [insb T2]).
[12] 1.3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]). [12] 1.3. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]).
[13] 1.4. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205). [13] 1.4. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205).
2. Zu den einzelnen Klauseln in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (AUVB Unfallvorsorge Premium, 20V):
2.1. Klausel 1 (Art 6.2.):2.1. Klausel 1 (Artikel 6 Punkt 2,):
2.1.1. „Ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt in keinem Fall als Unfallfolge.“
[14] 2.1.2. Das Erstgericht beurteilte die Klausel unter Verweis auf die Entscheidung 7 Ob 113/19x als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. [14] 2.1.2. Das Erstgericht beurteilte die Klausel unter Verweis auf die Entscheidung 7 Ob 113/19x als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[15] Das Berufungsgericht schloss sich dieser Beurteilung an.
[16] Die Revision argumentiert, die Klausel sei im Sinn des beweglichen Systems des § 879 Abs 3 ABGB nicht gröblich benachteiligend. Herzinfarkt und Schlaganfall seien nämlich im allgemeinen Verständnis des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers keine Unfallfolgen, sondern typische Krankheitsbilder. Die sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses sei auch darin zu sehen, dass eine Differenzierung zwischen Krankheit und Unfallfolge bei Herzinfarkt oder Schlaganfall regelmäßig Beweisschwierigkeiten zur Folge habe. [16] Die Revision argumentiert, die Klausel sei im Sinn des beweglichen Systems des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht gröblich benachteiligend. Herzinfarkt und Schlaganfall seien nämlich im allgemeinen Verständnis des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers keine Unfallfolgen, sondern typische Krankheitsbilder. Die sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses sei auch darin zu sehen, dass eine Differenzierung zwischen Krankheit und Unfallfolge bei Herzinfarkt oder Schlaganfall regelmäßig Beweisschwierigkeiten zur Folge habe.
[17] Die Revisionsbeantwortung argumentiert, dass aufgrund der eindeutigen Judikatur zu wortgleichen Klauseln und der Lehre kein Raum für die gegenteiligen Überlegungen der Revisionswerberin verbleibe.
[18] 2.1.3. In der Entscheidung 7 Ob 113/19x (= RS0016914 [T76]) beurteilte der Senat eine wortgleiche Klausel in einem Individualprozess als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. „Folgenklauseln“ im Allgemeinen hätten nur einen Zweck, nämlich zu verhindern, dass der Versicherer „Unfallfolgen“ tragen soll, die zwar möglicherweise durch den Unfall ausgelöst werden, früher oder später aber ohnehin aufgetreten wären, weil im Körper des Versicherten bereits entsprechende degenerative Veränderungen „angelegt“ waren. Vor diesem Hintergrund erweise sich aber der sehr weite Ausschluss, nämlich Herzinfarkt und Schlaganfall kategorisch, selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit des versicherten Unfallereignisses und ohne jegliche Mitwirkung eines degenerativen Geschehens undifferenziert nicht unter Versicherungsschutz zu stellen, als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil dieser unbedingte Ausschluss über das aufgezeigte legitime Interesse des Versicherers hinausgehe und deutlich von den Erwartungen des Versicherungsnehmers abweiche. [18] 2.1.3. In der Entscheidung 7 Ob 113/19x (= RS0016914 [T76]) beurteilte der Senat eine wortgleiche Klausel in einem Individualprozess als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. „Folgenklauseln“ im Allgemeinen hätten nur einen Zweck, nämlich zu verhindern, dass der Versicherer „Unfallfolgen“ tragen soll, die zwar möglicherweise durch den Unfall ausgelöst werden, früher oder später aber ohnehin aufgetreten wären, weil im Körper des Versicherten bereits entsprechende degenerative Veränderungen „angelegt“ waren. Vor diesem Hintergrund erweise sich aber der sehr weite Ausschluss, nämlich Herzinfarkt und Schlaganfall kategorisch, selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit des versicherten Unfallereignisses und ohne jegliche Mitwirkung eines degenerativen Geschehens undifferenziert nicht unter Versicherungsschutz zu stellen, als gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil dieser unbedingte Ausschluss über das aufgezeigte legitime Interesse des Versicherers hinausgehe und deutlich von den Erwartungen des Versicherungsnehmers abweiche.
[19] Diese Entscheidung wurde in der Lehre überwiegend zustimmend aufgenommen (Perner in Fenyves/Perner/Riedler, § 179 VersVG Rz 19; Maitz, Urteil zur Herzinfarktklausel – Hintergründe und Auswirkungen des Urteils, versdb print 2020 H 5, 13 [17]; krit Kath, Unfallversicherung: Totalausschluss von Herzinfarkt bzw Schlaganfall als Unfallfolge, ZVers 2020, 42 [45]). [19] Diese Entscheidung wurde in der Lehre überwiegend zustimmend aufgenommen (Perner in Fenyves/Perner/Riedler, Paragraph 179, VersVG Rz 19; Maitz, Urteil zur Herzinfarktklausel – Hintergründe und Auswirkungen des Urteils, versdb print 2020 H 5, 13 [17]; krit Kath, Unfallversicherung: Totalausschluss von Herzinfarkt bzw Schlaganfall als Unfallfolge, ZVers 2020, 42 [45]).
[20] Die Revisionswerberin kann nicht nachvollziehbar darlegen, worin das legitime Interesse des Versicherers liegen soll, Herzinfarkt und Schlaganfall selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit des versicherten Unfallereignisses und ohne jegliche Mitwirkung eines degenerativen Geschehens nicht unter Versicherungsschutz zu stellen. Bloße Beweisschwierigkeiten können den dargestellten „kategorischen“ Ausschluss jedenfalls nicht rechtfertigen. Es mag zwar sein, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer Herzinfarkt und Schlaganfall typischerweise als Krankheitsfolgen wertet, nichtsdestotrotz weicht es deutlich von seinen berechtigten Deckungserwartungen ab, wenn für Herzinfarkt und Schlaganfall auch bei ausschließlicher Ursächlichkeit eines Unfallereignisses kein Versicherungsschutz besteht. Es gibt daher keinen Grund, von der dargestellten Rechtsansicht abzugehen.
2.2. Klausel 2 (Art 7.2.1.):2.2. Klausel 2 (Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins,):
2.2.1. „Voraussetzung für die Leistung ist:
- [...]
- Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht und innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag gerechnet bei uns schriftlich geltend gemacht worden.“
[21] 2.2.2. Das Erstgericht beurteilte die Klausel als objektiv und subjektiv ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB. Eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regle und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstelle, sei im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 VersVG ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch auch dann erlösche, wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet werde. [21] 2.2.2. Das Erstgericht beurteilte die Klausel als objektiv und subjektiv ungewöhnlich im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB. Eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regle und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstelle, sei im Zusammenhang mit Paragraph 33, Absatz eins, VersVG ungewöhnlich, weil dadurch der Anspruch auch dann erlösche, wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet werde.
[22] Das Berufungsgericht schloss sich dieser Beurteilung an und ergänzte, dass die den Entscheidungen 7 Ob 47/19s und 7 Ob 250/01t zugrunde liegenden Wertungen auch auf eine längere Ausschlussfrist von 24 Monaten zu übertragen seien.
[23] Die Revision stützt sich darauf, dass der Oberste Gerichtshof die in 7 Ob 47/19s und 7 Ob 250/01t vertretene Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Ausschlussfrist seit der Entscheidung 7 Ob 156/20x nicht mehr aufrechterhalte. Die Klausel regle nach nunmehriger Ansicht des Fachsenats keinen Fall des § 33 VersVG. Auch eine analoge Anwendung werde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt, zumal die Klausel nur auf den objektiven Ablauf der Ausschlussfrist und nicht auf die (verschuldete) Unkenntnis des Versicherungsnehmers abstelle. Unsicherheiten über das Vorliegen der dauernden Invalidität würden dadurch gepuffert, dass für die Anspruchserhebung schon die Möglichkeit einer dauernden Invalidität genüge. Aufgrund der Fristlänge von 24 Monaten könne nicht von einer gröblichen Benachteiligung ausgegangen werden. [23] Die Revision stützt sich darauf, dass der Oberste Gerichtshof die in 7 Ob 47/19s und 7 Ob 250/01t vertretene Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Ausschlussfrist seit der Entscheidung 7 Ob 156/20x nicht mehr aufrechterhalte. Die Klausel regle nach nunmehriger Ansicht des Fachsenats keinen Fall des Paragraph 33, VersVG. Auch eine analoge Anwendung werde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt, zumal die Klausel nur auf den objektiven Ablauf der Ausschlussfrist und nicht auf die (verschuldete) Unkenntnis des Versicherungsnehmers abstelle. Unsicherheiten über das Vorliegen der dauernden Invalidität würden dadurch gepuffert, dass für die Anspruchserhebung schon die Möglichkeit einer dauernden Invalidität genüge. Aufgrund der Fristlänge von 24 Monaten könne nicht von einer gröblichen Benachteiligung ausgegangen werden.
[24] Die Revisionsbeantwortung argumentiert, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH und aus Literaturmeinungen im Zusammenhang mit der Verjährung von Bereicherungsansprüchen ein allgemeiner Grundsatz ableiten lasse, wonach vor allem bei kurzen Verjährungs-, Präklusiv- und Ausschlussfristen das Abstellen allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt unzulässig sei. Es sei im Übrigen auch mit § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG unvereinbar, wenn für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht einmal eine Frist von drei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls verbleibe. Außerdem sei die Klausel schon deshalb intransparent, weil sie keinen Hinweis enthalte, dass es sich bei der genannten Frist um eine Ausschlussfrist handle. Die Klausel enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer entsprechend hinweisen werde, sollte sie in einer Schadensmeldung oder der Vorlage von Befunden noch keine ausreichende Geltendmachung eines Anspruchs auf dauernde Invalidität erblicken. Aus der Klausel gehe auch nicht hervor, welchen Inhalt der ärztliche Befundbericht (wobei schon die Bezeichnung irreführend sei) genau haben müsse, sodass dem Versicherer ein unzulässiger Beurteilungsspielraum überlassen werde, ob der Versicherungsnehmer den erforderlichen Beleg erbracht habe. [24] Die Revisionsbeantwortung argumentiert, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH und aus Literaturmeinungen im Zusammenhang mit der Verjährung von Bereicherungsansprüchen ein allgemeiner Grundsatz ableiten lasse, wonach vor allem bei kurzen Verjährungs-, Präklusiv- und Ausschlussfristen das Abstellen allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt unzulässig sei. Es sei im Übrigen auch mit Paragraph 12, Absatz eins, Satz 1 VersVG unvereinbar, wenn für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht einmal eine Frist von drei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls verbleibe. Außerdem sei die Klausel schon deshalb intransparent, weil sie keinen Hinweis enthalte, dass es sich bei der genannten Frist um eine Ausschlussfrist handle. Die Klausel enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer entsprechend hinweisen werde, sollte sie in einer Schadensmeldung oder der Vorlage von Befunden noch keine ausreichende Geltendmachung eines Anspruchs auf dauernde Invalidität erblicken. Aus der Klausel gehe auch nicht hervor, welchen Inhalt der ärztliche Befundbericht (wobei schon die Bezeichnung irreführend sei) genau haben müsse, sodass dem Versicherer ein unzulässiger Beurteilungsspielraum überlassen werde, ob der Versicherungsnehmer den erforderlichen Beleg erbracht habe.
[25] 2.2.3. Mit Art 7.2.1. AUVB vergleichbare Klauseln waren bereits Gegenstand zahlreicher oberstgerichtlicher Entscheidungen. Zur 15-Monatsfrist (hier 24-Monatsfrist) wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren – auch unverschuldeter (vgl RS0034591) – Versäumung der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten erlischt (RS0082292). Die Zweckrichtung der Regelung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. So soll der verspätet in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden (RS0082216 [T1]). Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in aller Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirken (7 Ob 156/20x mwN zu Klausel 3). [25] 2.2.3. Mit Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins, AUVB vergleichbare Klauseln waren bereits Gegenstand zahlreicher oberstgerichtlicher Entscheidungen. Zur 15-Monatsfrist (hier 24-Monatsfrist) wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren – auch unverschuldeter vergleiche RS0034591) – Versäumung der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten erlischt (RS0082292). Die Zweckrichtung der Regelung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. So soll der verspätet in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden (RS0082216 [T1]). Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgenommene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in aller Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirken (7 Ob 156/20x mwN zu Klausel 3).
[26] Nach bereits vorliegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeutet eine kürzere Ausschlussfrist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen als die im § 12 VersVG normierte Verjährungsfrist grundsätzlich noch keine Gesetzwidrigkeit. Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikobegrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften; vielmehr hat die Prüfung solcher Ausschlussfristen im Allgemeinen über die Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle zu erfolgen (RS0116097). In seiner jüngst ergangenen Entscheidung 7 Ob 156/20x (Klausel 3 = RS0122119 [T7] = RS0109447 [T8] = RS0082292 [T19]) stellte der Oberste Gerichtshof nochmals klar, dass die 15-Monatsklausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB noch gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoße. Für die Unfallversicherung wurde die vor der Entscheidung des EuGH vom 14. 6. 2021, C-618/10, Banco Espanol de Crédito (vgl RS0128735), in 7 Ob 250/01t vertretene – in 7 Ob 47/19s bloß referierte – Rechtsansicht, wonach in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keinen Hinweis darauf habe, dass sich ein Versicherungsfall innerhalb der Frist ereignet haben könnte, der Anspruchsverlust auch bei unverzüglicher Meldung im Sinn des § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB und damit die Klausel als teilnichtig angesehen werde, ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. [26] Nach bereits vorliegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeutet eine kürzere Ausschlussfrist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen als die im Paragraph 12, VersVG normierte Verjährungsfrist grundsätzlich noch keine Gesetzwidrigkeit. Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikobegrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften; vielmehr hat die Prüfung solcher Ausschlussfristen im Allgemeinen über die Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle zu erfolgen (RS0116097). In seiner jüngst ergangenen Entscheidung 7 Ob 156/20x (Klausel 3 = RS0122119 [T7] = RS0109447 [T8] = RS0082292 [T19]) stellte der Oberste Gerichtshof nochmals klar, dass die 15-Monatsklausel in der Unfallversicherung weder gegen Paragraph 864 a, ABGB noch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB noch gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoße. Für die Unfallversicherung wurde die vor der Entscheidung des EuGH vom 14. 6. 2021, C-618/10, Banco Espanol de Crédito vergleiche RS0128735), in 7 Ob 250/01t vertretene – in 7 Ob 47/19s bloß referierte – Rechtsansicht, wonach in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keinen Hinweis darauf habe, dass sich ein Versicherungsfall innerhalb der Frist ereignet haben könnte, der Anspruchsverlust auch bei unverzüglicher Meldung im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB und damit die Klausel als teilnichtig angesehen werde, ausdrücklich nicht aufrecht erhalten.
[27] Diese Rechtsansicht ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestoßen (vgl Gisch/Weinrauch, Private Unfall- und Rechtsschutzversicherung: 12 von 13 überprüften Klauseln unzulässig, ZVers 2021, 80 [90]; Fasoli/Neissl, Verbandsklage gegen 13 teils branchenübliche Versicherungsklauseln, Entscheidungsbesprechung zu OGH 7 Ob 156/20x, ecolex 2021, 302 [305]; Ramharter, Fallfristen und Fallstricke in der Unfallversicherung, VbR 2021, 114 [115]). Allerdings werden keine neuen Argumente gebracht, die der Oberste Gerichtshof nicht bereits bedacht hat und die ihn zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlassen könnten (vgl schon 7 Ob 115/21v). [27] Diese Rechtsansicht ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestoßen vergleiche Gisch/Weinrauch, Private Unfall- und Rechtsschutzversicherung: 12 von 13 überprüften Klauseln unzulässig, ZVers 2021, 80 [90]; Fasoli/Neissl, Verbandsklage gegen 13 teils branchenübliche Versicherungsklauseln, Entscheidungsbesprechung zu OGH 7 Ob 156/20x, ecolex 2021, 302 [305]; Ramharter, Fallfristen und Fallstricke in der Unfallversicherung, VbR 2021, 114 [115]). Allerdings werden keine neuen Argumente gebracht, die der Oberste Gerichtshof nicht bereits bedacht hat und die ihn zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlassen könnten vergleiche schon 7 Ob 115/21v).
[28] Die vom Kläger zitierte Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-698/18 und C-699/18, SC Raiffeisen Bank SA, BRD Groupe Société Générale SA, sowie die Entscheidungen C-485/19, Profi Credit Slovakia s. r. o., C-224/19, C-259/19, Caixabank SA, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, und C-776/19 bis C-782/19, BNP Paribas Personal Finance SA, betreffen Fragen der Verjährung im Zusammenhang mit Bereicherungsansprüchen und sind daher nicht einschlägig. Aus diesen Entscheidungen kann auch nicht ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, wonach bei Ausschlussfristen das Abstellen auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt jedenfalls unzulässig sei. Im Übrigen geht es hier um eine 24-monatige Frist, die mit dem – nicht zweifelhaften – Unfallereignis zu laufen beginnt und daher dem Versicherungsnehmer bzw Versicherten die Ausübung seiner Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
[29] Die weiteren Argumente des Klägers hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 7 Ob 156/20x behandelt.
[30] Zusammengefasst verstößt die 24-Monatsfrist daher weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG. Die Revision ist daher in diesem Punkt berechtigt. [30] Zusammengefasst verstößt die 24-Monatsfrist daher weder gegen Paragraph 864 a, ABGB noch gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB oder Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Die Revision ist daher in diesem Punkt berechtigt.
2.3. Klausel 3 (Art 7.2.2.):2.3. Klausel 3 (Artikel 7 Punkt 2 Punkt 2,):
2.3.1. „Die Invaliditätsleistung zahlen wir
- als Kapitalbetrag bei Unfällen der versicherten Person vor Vollendung des 75. Lebensjahres;
- als Rente – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach der im Anhang beigefügten Rententafel bei Unfällen nach diesem Zeitpunkt. Kapitalwert dieser Rente ist jener Betrag, der bei Kapitalzahlung zu erbringen wäre.“
[31] 2.3.2. Das Erstgericht sah einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil eine Diskriminierung älterer Versicherungsnehmer durch Umstellung von einer Kapital- auf eine Rentenleistung vorliege und gegen § 864a ABGB, weil die Bestimmung zur Auszahlung der Invaliditätsleistung als Rente ab Erreichen eines bestimmten Alters für den Versicherungsnehmer überraschend sei. [31] 2.3.2. Das Erstgericht sah einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil eine Diskriminierung älterer Versicherungsnehmer durch Umstellung von einer Kapital- auf eine Rentenleistung vorliege und gegen Paragraph 864 a, ABGB, weil die Bestimmung zur Auszahlung der Invaliditätsleistung als Rente ab Erreichen eines bestimmten Alters für den Versicherungsnehmer überraschend sei.
[32] Das Berufungsgericht schloss sich dieser Beurteilung an und ergänzte, dass keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Versicherungsnehmern bei der Auszahlung der Invaliditätsleistung in Abhängigkeit von ihrem Alter vorliege. Wer in jungen Jahren einen Unfallversicherungsvertrag abschließe, rechne außerdem nicht damit, dass dieser gerade dann einen eingeschränkten Schutz biete, wenn er in höherem Alter einen Unfall erleide.
[33] Die Revision argumentiert, dass ein Überraschungseffekt nicht vorliege. Dieser würde erfordern, dass sich der Regelungsgegenstand an einem untypischen Ort befinde. Die Bestimmung sei nach dem beweglichen System des § 879 Abs 3 ABGB auch nicht gröblich benachteiligend, weil im Alter der Versorgungscharakter bis zum Lebensende bei körperlicher Funktionsminderung eine höhere Bedeutung habe als eine einmalige Kapitalleistung. Nach der deutschen Literatur und Rechtsprechung halte diese Klausel der (deutschen) Inhaltskontrolle stand. [33] Die Revision argumentiert, dass ein Überraschungseffekt nicht vorliege. Dieser würde erfordern, dass sich der Regelungsgegenstand an einem untypischen Ort befinde. Die Bestimmung sei nach dem beweglichen System des