Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei M* AG, *, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Mai 2020, GZ 7 R 54/19v-25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. September 2019, GZ 17 Cg 85/17p-19, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das im Übrigen in der Hauptsache zur Gänze bestätigte und aufrecht bleibende Urteil des Berufungsgerichts wird nur hinsichtlich der Klausel 3 dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel:
'3. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht, zu begründen.'
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen, sie sei ferner schuldig es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen und das sich auf diese Klausel beziehende Urteilsveröffentlichungsbegehren werden abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.841,48 EUR (darin enthalten 897,08 EUR an USt und 1.459 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 6.824,24 EUR (darin enthalten 946,54 EUR an USt und 1.143 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist ein gemäß § 29 KSchG zur Unterlassungsklage berechtigter Verein. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG, betreibt das Versicherungsgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Sie tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. [1] Der Kläger ist ein gemäß Paragraph 29, KSchG zur Unterlassungsklage berechtigter Verein. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinn des Paragraph eins, KSchG, betreibt das Versicherungsgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Sie tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge.
[2] Der Kläger begehrte von der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung von 13 (im Folgenden näher bezeichneten) Klauseln oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen, sowie es zu unterlassen, sich auf die genannten oder sinngleiche Klauseln zu berufen. Weiters stellte der Kläger ein Urteilsveröffentlichungsbegehren.
[3] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der Klauseln 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, 12 und 13 statt. Das Klagebegehren hinsichtlich der Klauseln 3, 6, 9 und 11 wies es ab.
[5] Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Über Berufung des Klägers änderte es dahin ab, dass es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab.
[6] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag.
[7] Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[8] Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise, nämlich hinsichtlich der Klausel 3 berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[9] I. Für sämtliche Klauseln sind folgende Grundsätze im Verbandsprozess maßgeblich:
[10] 1.1 Die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB vor (RS0037089). Objektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646). Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]; RS0014627 [T3]). Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (RS0014659 [T2]). Die Bestimmung darf im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0105643 [T2]; RS0014646 [T14]). Gegen die für die Art des Rechtsgeschäfts typischen Vertragsbestimmungen kann auch ein unerfahrener Vertragspartner nicht ins Treffen führen, er sei von ihnen überrascht worden (RS0014610). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen (RS0014627). Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln; eine grobe Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234). Die Geltungskontrolle ist nicht allein auf Nebenabreden beschränkt, sondern umfasst auch Vertragsbestimmungen über die Begründung, Umgestaltung bzw Erweiterung der Hauptpflichten (RS0014603). [10] 1.1 Die Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, ABGB vor (RS0037089). Objektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646). Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]; RS0014627 [T3]). Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (RS0014659 [T2]). Die Bestimmung darf im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0105643 [T2]; RS0014646 [T14]). Gegen die für die Art des Rechtsgeschäfts typischen Vertragsbestimmungen kann auch ein unerfahrener Vertragspartner nicht ins Treffen führen, er sei von ihnen überrascht worden (RS0014610). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen (RS0014627). Erfasst sind alle dem Kunden nachteiligen Klauseln; eine grobe Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234). Die Geltungskontrolle ist nicht allein auf Nebenabreden beschränkt, sondern umfasst auch Vertragsbestimmungen über die Begründung, Umgestaltung bzw Erweiterung der Hauptpflichten (RS0014603).
[11] 1.2 Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleich für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). [11] 1.2 Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleich für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]).
[12] 1.3 Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219 [T1, T14, T21, T22]; RS0115217 [T8]; RS0121951 [T4]). [12] 1.3 Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219 [T1, T14, T21, T22]; RS0115217 [T8]; RS0121951 [T4]).
[13] 1.4 Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion – wie auch im Individualprozess – im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]). [13] 1.4 Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion – wie auch im Individualprozess – im Verbandsprozess nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]).
[14] Zu den einzelnen Klauseln in den Allgemeinen Unfallbedingungen (AUVB 2013):
[15] Klausel 1:
„Laufzeitbonus
[…]
Bei Verbraucherverträgen beinhaltet die im Antrag bzw in der Polizze ausgewiesene Gesamtprämie ab einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren einen 20%igen Laufzeitbonus.
Dieser Laufzeitbonus wird jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt, dass eine zehnjährige Vertragslaufzeit, für die die Prämie kalkuliert wurde, erfüllt wird […].
Laufzeitbonus-Nachforderung:
Sollte der Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, vor Ablauf der 10 Jahre aufgelöst werden, so entfällt die Grundlage für den Laufzeitbonus bzw für die Weitergabe des kalkulatorischen Kostenvorteils und ist der Versicherungsnehmer zu einer Nachzahlung verpflichtet.
Bemessungsgrundlage für die Nachforderung ist die letzte gültige Prämie, wobei diese auf eine Jahresprämie hochzurechnen ist. […]
Die Laufzeitbonus-Nachforderung errechnet sich gemäß nachstehender Tabelle:
Vertragsauflösung nach einem vollendeten Versicherungsjahr 70 % der Bemessungsgrundlage
Vertragsauflösung nach zwei vollen Versicherungsjahren 70 % der Bemessungsgrundlage
[…]“
[16] Diese Klausel ist in von der Beklagten für Verträge verwendeten Formblättern enthalten.
[17] Der Kläger brachte dazu vor, die Klausel sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, da sie zur Folge habe, dass der Versicherungsnehmer im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung in den ersten beiden Jahren einen höheren Rabatt zurückzahlen müsse, als er aufgrund der vereinbarten längeren Laufzeit erhalten habe. Die Klausel verschleiere dem Versicherungsnehmer überdies die wahre Rechtslage, weshalb sie auch intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG sei. [17] Der Kläger brachte dazu vor, die Klausel sei gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, da sie zur Folge habe, dass der Versicherungsnehmer im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung in den ersten beiden Jahren einen höheren Rabatt zurückzahlen müsse, als er aufgrund der vereinbarten längeren Laufzeit erhalten habe. Die Klausel verschleiere dem Versicherungsnehmer überdies die wahre Rechtslage, weshalb sie auch intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sei.
[18] Die Beklagte gestand die Berechnungen des Klägers als korrekt zu, bestritt aber die gröbliche Benachteiligung der Klausel. Gemäß § 40 Abs 2 VersVG bestehe die Möglichkeit, sich im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung die Zahlung einer angemessenen Konventionalstrafe auszubedingen. Es sei daher sachgerecht, dass für jede Variante der Auflösung die Laufzeitbonus-Nachforderung gebühre. Eine Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG liege nicht vor. [18] Die Beklagte gestand die Berechnungen des Klägers als korrekt zu, bestritt aber die gröbliche Benachteiligung der Klausel. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, VersVG bestehe die Möglichkeit, sich im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung die Zahlung einer angemessenen Konventionalstrafe auszubedingen. Es sei daher sachgerecht, dass für jede Variante der Auflösung die Laufzeitbonus-Nachforderung gebühre. Eine Intransparenz gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG liege nicht vor.
[19] Die Vorinstanzen folgten der Argumentation des Klägers und untersagten die Verwendung der Klausel wegen gröblicher Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB. [19] Die Vorinstanzen folgten der Argumentation des Klägers und untersagten die Verwendung der Klausel wegen gröblicher Benachteiligung gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[20] 1.1 Nach § 8 Abs 3 Satz 1 VersVG kann ein Versicherungsnehmer, wenn er Verbraucher ist, ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. § 8 Abs 3 Satz 2 VersVG bestimmt, dass eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, unberührt bleibt. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung hat der Fachsenat bereits mehrfach die grundsätzliche Zulässigkeit von vertraglichen Vereinbarungen bejaht, in denen die Nachforderung für Dauerrabatte vorgesehen ist (7 Ob 81/17p mwN; RS0126072). [20] 1.1 Nach Paragraph 8, Absatz 3, Satz 1 VersVG kann ein Versicherungsnehmer, wenn er Verbraucher ist, ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Paragraph 8, Absatz 3, Satz 2 VersVG bestimmt, dass eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, unberührt bleibt. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung hat der Fachsenat bereits mehrfach die grundsätzliche Zulässigkeit von vertraglichen Vereinbarungen bejaht, in denen die Nachforderung für Dauerrabatte vorgesehen ist (7 Ob 81/17p mwN; RS0126072).
[21] 1.2 Eine solche Vereinbarung einer Dauerrabattzahlung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Der Fachsenat hat bereits ausgesprochen, dass Klauseln, die eine (Treuebonus- oder) Dauerrabattrückvergütung mit gleichbleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, mangels sachlicher Rechtfertigung gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam sind. Dies gilt gleichermaßen für sogenannte „gemäßigte“ oder „gemildert progressive“ Klauseln. Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss daher grundsätzlich so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln (7 Ob 81/17p). Der „Vorteil“, den der Versicherungsnehmer nach § 8 Abs 3 VersVG herauszugeben hat, kann nur der Betrag sein, der ihm an „Mehr“ als Rabatt während der Laufzeit zugekommen ist (7 Ob 266/09g). [21] 1.2 Eine solche Vereinbarung einer Dauerrabattzahlung unterliegt der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Der Fachsenat hat bereits ausgesprochen, dass Klauseln, die eine (Treuebonus- oder) Dauerrabattrückvergütung mit gleichbleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, mangels sachlicher Rechtfertigung gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam sind. Dies gilt gleichermaßen für sogenannte „gemäßigte“ oder „gemildert progressive“ Klauseln. Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss daher grundsätzlich so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln (7 Ob 81/17p). Der „Vorteil“, den der Versicherungsnehmer nach Paragraph 8, Absatz 3, VersVG herauszugeben hat, kann nur der Betrag sein, der ihm an „Mehr“ als Rabatt während der Laufzeit zugekommen ist (7 Ob 266/09g).
[22] 1.3 Im vorliegenden Fall entwickeln sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge schon nicht streng degressiv, beträgt der Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung doch für die ersten drei Jahre unverändert 70 %, was unstrittig jedenfalls dazu führt, dass bei einer Vertragsauflösung nach einem bzw zwei vollen Versicherungsjahren der Versicherungsnehmer mehr zurückzahlen muss, als er an Rabatt erhalten hat. Sachliche Gründe dafür findet die Beklagte nicht. Die Klausel ist somit als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. [22] 1.3 Im vorliegenden Fall entwickeln sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge schon nicht streng degressiv, beträgt der Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung doch für die ersten drei Jahre unverändert 70 %, was unstrittig jedenfalls dazu führt, dass bei einer Vertragsauflösung nach einem bzw zwei vollen Versicherungsjahren der Versicherungsnehmer mehr zurückzahlen muss, als er an Rabatt erhalten hat. Sachliche Gründe dafür findet die Beklagte nicht. Die Klausel ist somit als gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB anzusehen.
[23] 1.4 Aus § 40 VersVG ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Die nunmehr geregelte pro rata temporis Abrechnung für vorzeitig beendete Verträge bedeutet lediglich, dass dem Versicherer die Prämien nur für die Dauer der Risikotragung gebühren. Eine nach § 40 Satz 2 VersVG mögliche Konventionalstrafe wurde nicht vereinbart. [23] 1.4 Aus Paragraph 40, VersVG ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Die nunmehr geregelte pro rata temporis Abrechnung für vorzeitig beendete Verträge bedeutet lediglich, dass dem Versicherer die Prämien nur für die Dauer der Risikotragung gebühren. Eine nach Paragraph 40, Satz 2 VersVG mögliche Konventionalstrafe wurde nicht vereinbart.
[24] Klausel 2:
„Die [...] Versicherung AG übernimmt die Dauerrabattrückforderung des Vorversicherers in der vorgeschriebenen Höhe, maximal jedoch in der Höhe einer Jahresprämie des bei der [...] Versicherung AG abgeschlossenen Vertrags, unter der Voraussetzung, dass die vereinbarte zehnjährige Vertragslaufzeit eingehalten wird. Sollte der bei der [...] Versicherung AG abgeschlossene Vertrag vor Ablauf der zehnjährigen Vertragslaufzeit aufgelöst werden, ist der von der […] Versicherung AG übernommene Dauerrabatt an diese zurückzuzahlen.“
[25] Diese Klausel ist in von der Beklagten für Verträge verwendeten Formblättern enthalten.
[26] Der Kläger brachte vor, aufgrund dieser Klausel treffe den Konsumenten in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt zurückzahlen müsste. Dieser Umstand mache die Klausel gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. [26] Der Kläger brachte vor, aufgrund dieser Klausel treffe den Konsumenten in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt zurückzahlen müsste. Dieser Umstand mache die Klausel gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[27] Die Beklagte bestritt. Die Kündigungsrechtseinräumung durch § 8 Abs 3 VersVG werde nicht mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben, erschüttert oder beeinträchtigt. [27] Die Beklagte bestritt. Die Kündigungsrechtseinräumung durch Paragraph 8, Absatz 3, VersVG werde nicht mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben, erschüttert oder beeinträchtigt.
[28] Die Vorinstanzen folgten dem Kläger und beurteilten die Klausel als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. [28] Die Vorinstanzen folgten dem Kläger und beurteilten die Klausel als gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[29] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 118/13y (= RS0129103) zur Frage der Verlängerung der Frist der Rückzahlungsverpflichtung dahin Stellung genommen: Den Verbraucher trifft nach dem Wortlaut der (insoweit sinngleichen) Klausel in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt rückersetzen müsste. Damit wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben. Eine sachliche Rechtfertigung für die zehn Jahre dauernde Rückzahlungsverpflichtung des Konsumenten, obwohl der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Vorversicherer nur noch bedeutend kürzer gebunden wäre, ist nicht ersichtlich. Zusätzlich sieht die gegenständliche Klausel – im Gegensatz zu jener in 7 Ob 118/13y (und zu der von der Beklagten vertretenen Ansicht) – keine aliquote Rückzahlung vor. Sie ist keinesfalls degressiv und daher auch aus den zu Klausel 1 ausgeführten Gründen gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. [29] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 118/13y (= RS0129103) zur Frage der Verlängerung der Frist der Rückzahlungsverpflichtung dahin Stellung genommen: Den Verbraucher trifft nach dem Wortlaut der (insoweit sinngleichen) Klausel in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt rückersetzen müsste. Damit wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz VersVG mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben. Eine sachliche Rechtfertigung für die zehn Jahre dauernde Rückzahlungsverpflichtung des Konsumenten, obwohl der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Vorversicherer nur noch bedeutend kürzer gebunden wäre, ist nicht ersichtlich. Zusätzlich sieht die gegenständliche Klausel – im Gegensatz zu jener in 7 Ob 118/13y (und zu der von der Beklagten vertretenen Ansicht) – keine aliquote Rückzahlung vor. Sie ist keinesfalls degressiv und daher auch aus den zu Klausel 1 ausgeführten Gründen gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam.
[30] Klausel 3:
„Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht, zu begründen.“
[31] Diese Klausel ist in Art 7.1 AUVB 2013 enthalten. [31] Diese Klausel ist in Artikel 7 Punkt eins, AUVB 2013 enthalten.
[32] Der Kläger brachte dazu vor, die Klausel sei objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB, weil für den Beginn der Ausschlussfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Unfalls und nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherungsnehmers von einer (möglichen) Invalidität oder auf jenen der Möglichkeit des Versicherungsnehmers, dem Versicherer die (mögliche) Invalidität zu melden, abgestellt werde. Die Klausel enthalte keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine Ausschlussfrist handle, bei deren Versäumung der Entschädigungsanspruch des Versicherten erlösche, und der Versicherer den Versicherungsnehmer gesondert auf die Bedeutung der Klausel hinweisen werde, sollte er in einer Schadensmeldung und/oder der Vorlage von Befunden noch keine ausreichende Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung für dauernde Invalidität erblicken. Der Versicherungsnehmer verliere seinen Anspruch auf Invaliditätsleistung selbst dann, wenn der Versicherer dieser Hinweispflicht nicht nachgekommen sei und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Es sei unklar, wie ein ausreichender ärztlicher Befundbericht auszusehen habe. Die Klausel sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und darüber hinaus intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. [32] Der Kläger brachte dazu vor, die Klausel sei objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB, weil für den Beginn der Ausschlussfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Unfalls und nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherungsnehmers von einer (möglichen) Invalidität oder auf jenen der Möglichkeit des Versicherungsnehmers, dem Versicherer die (mögliche) Invalidität zu melden, abgestellt werde. Die Klausel enthalte keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine Ausschlussfrist handle, bei deren Versäumung der Entschädigungsanspruch des Versicherten erlösche, und der Versicherer den Versicherungsnehmer gesondert auf die Bedeutung der Klausel hinweisen werde, sollte er in einer Schadensmeldung und/oder der Vorlage von Befunden noch keine ausreichende Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung für dauernde Invalidität erblicken. Der Versicherungsnehmer verliere seinen Anspruch auf Invaliditätsleistung selbst dann, wenn der Versicherer dieser Hinweispflicht nicht nachgekommen sei und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Es sei unklar, wie ein ausreichender ärztlicher Befundbericht auszusehen habe. Die Klausel sei gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und darüber hinaus intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
[33] Die Beklagte wandte ein, dass weder eine Verschleierung noch eine unklare Formulierung nach § 6 Abs 3 KSchG vorliege, zumal die dem Tatbestand zu unterstellenden Sachverhalte eindeutig seien. Die Klausel sei weder ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Der Zweck der Ausschlussfrist liege darin, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen, möglichst rasche Rechtssicherheit zu schaffen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Das Abstellen der Frist auf den Unfallszeitpunkt sei sachlich gerechtfertigt, weil die Invalidität im Sinn der körperlichen Funktionsminderung innerhalb eines Jahres ab dem Unfall aufgetreten sein müsse. [33] Die Beklagte wandte ein, dass weder eine Verschleierung noch eine unklare Formulierung nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG vorliege, zumal die dem Tatbestand zu unterstellenden Sachverhalte eindeutig seien. Die Klausel sei weder ungewöhnlich im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB noch gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Der Zweck der Ausschlussfrist liege darin, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen, möglichst rasche Rechtssicherheit zu schaffen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen. Das Abstellen der Frist auf den Unfallszeitpunkt sei sachlich gerechtfertigt, weil die Invalidität im Sinn der körperlichen Funktionsminderung innerhalb eines Jahres ab dem Unfall aufgetreten sein müsse.
[34] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat den Standpunkt, dass die Klausel eindeutig sei und unzweifelhaft die Dauer der Frist und deren Ingangsetzen erkennen lasse. Sie verstoße weder gegen § 879 Abs 3 ABGB noch gegen § 6 Abs 3 KSchG und sei auch nicht ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB. [34] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat den Standpunkt, dass die Klausel eindeutig sei und unzweifelhaft die Dauer der Frist und deren Ingangsetzen erkennen lasse. Sie verstoße weder gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB noch gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und sei auch nicht ungewöhnlich im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB.
[35] Das Berufungsgericht änderte ab und ging davon aus, dass eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regle und allein auf einen objektiven die Frist auslösenden Zeitpunkt abstelle, im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls melden müsse, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt habe, ungewöhnlich nach § 864a ABGB sei, weil dadurch der Anspruch erlösche, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet werde. [35] Das Berufungsgericht änderte ab und ging davon aus, dass eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regle und allein auf einen objektiven die Frist auslösenden Zeitpunkt abstelle, im Zusammenhang mit Paragraph 33, Absatz eins, VersVG, wonach der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls melden müsse, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt habe, ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB sei, weil dadurch der Anspruch erlösche, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet werde.
[36] 3.1 Die Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten gewähren Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person während der Versicherungsdauer ein Unfall zustößt (Art 1 AUVB). Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls (Art 2 AUVB). Die Definition des Unfalls findet sich in Art 6 AUVB, die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls in Art 27.2.1 AUVB. [36] 3.1 Die Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten gewähren Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person während der Versicherungsdauer ein Unfall zustößt (Artikel eins, AUVB). Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls (Artikel 2, AUVB). Die Definition des Unfalls findet sich in Artikel 6, AUVB, die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls in Artikel 27 Punkt 2 Punkt eins, AUVB.
[37] 3.2 Art 7 AUVB regelt die Leistungspflicht des Versicherers. Für diese ist Grundvoraussetzung, dass die versicherte Person durch den versicherten Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Leistungsvoraussetzung ist zum einen, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres ab dem Unfall eintritt und zum anderen die Geltendmachung der Leistung und die Bescheinigung der Möglichkeit einer dauernden Invalidität durch Vorlage eines ärztlichen Befundberichts innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfalltag. [37] 3.2 Artikel 7, AUVB regelt die Leistungspflicht des Versicherers. Für diese ist Grundvoraussetzung, dass die versicherte Person durch den versicherten Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Leistungsvoraussetzung ist zum einen, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres ab dem Unfall eintritt und zum anderen die Geltendmachung der Leistung und die Bescheinigung der Möglichkeit einer dauernden Invalidität durch Vorlage eines ärztlichen Befundberichts innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfalltag.
[38] 3.3.1 Bei der Geltendmachung der Invalidität entspricht es allgemein gängiger und langjähriger Versicherungspraxis in Österreich und Deutschland, dass drei Fristen, die in den verschiedenen Bedingungen vom Regelungszweck her gleich konstruiert sind, von Bedeutung sind (7 Ob 63/07a). So hatte der Oberste Gerichtshof in der Regel Fälle österreichischer Versicherungsbedingungen zu beurteilen, nach denen innerhalb eines Jahres nach dem Unfall dauernde Invalidität eintreten und binnen 15 Monaten unter Vorlage des ärztlichen Befundberichts geltend gemacht werden musste (vgl etwa 7 Ob 222/15w, 7 Ob 161/15z; RS0082292), während die dritte Frist von vier Jahren die Neubemessung betraf (7 Ob 47/16m; 7 Ob 195/14y; 7 Ob 153/12v). Alle diese Fristen sind Ausschlussfristen (7 Ob 63/07a; RS0109447 [Eintritt der Invalidität]; RS0082292, RS0082222 [Geltendmachung]; RS0122119 [Neubemessung]), werden sie versäumt, erlischt der Anspruch (RS0082292). Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während der Frist unverschuldet unterblieb (RS0034591). [38] 3.3.1 Bei der Geltendmachung der Invalidität entspricht es allgemein gängiger und langjähriger Versicherungspraxis in Österreich und Deutschland, dass drei Fristen, die in den verschiedenen Bedingungen vom Regelungszweck her gleich konstruiert sind, von Bedeutung sind (7 Ob 63/07a). So hatte der Oberste Gerichtshof in der Regel Fälle österreichischer Versicherungsbedingungen zu beurteilen, nach denen innerhalb eines Jahres nach dem Unfall dauernde Invalidität eintreten und binnen 15 Monaten unter Vorlage des ärztlichen Befundberichts geltend gemacht werden musste vergleiche etwa 7 Ob 222/15w, 7 Ob 161/15z; RS0082292), während die dritte Frist von vier Jahren die Neubemessung betraf (7 Ob 47/16m; 7 Ob 195/14y; 7 Ob 153/12v). Alle diese Fristen sind Ausschlussfristen (7 Ob 63/07a; RS0109447 [Eintritt der Invalidität]; RS0082292, RS0082222 [Geltendmachung]; RS0122119 [Neubemessung]), werden sie versäumt, erlischt der Anspruch (RS0082292). Der Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn die Geltendmachung des Rechts während der Frist unverschuldet unterblieb (RS0034591).
[39] 3.3.2 Die Zweckrichtung der Regelung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. So soll der verspätet in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden (RS0082216 [T1]). Die durch Setzung einer Ausschlussfrist vorgesehene Risikobegrenzung soll damit im Versicherungsrecht (in der Regel) eine Ab- und Ausgrenzung schwer aufklärbarer und unübersehbarer (Spät-)Schäden bewirken (7 Ob 31/20i mwN).
[40] 3.3.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss jedem Versicherungsnehmer das Wissen zugemutet werden, dass einem (Unfall-)Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen. Sie sind insoweit grundsätzlich weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB noch im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend (7 Ob 169/17d). [40] 3.3.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss jedem Versicherungsnehmer das Wissen zugemutet werden, dass einem (Unfall-)Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen. Sie sind insoweit grundsätzlich weder ungewöhnlich nach Paragraph 864 a, ABGB noch im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend (7 Ob 169/17d).
[41] 3.3.4 Der Oberste Gerichtshof hat zu 7 Ob 250/01t (= RS0082292&SkipToDocumentPage=True&SucheN">