RS OGH 2022/4/29 7Ob370/97f; 7Ob301/03w; 7Ob63/07a; 7Ob185/07t; 7Ob221/12v; 7Ob117/15d; 7Ob47/16m; 7

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Veröffentlicht am 15.01.1998
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Norm

AUVB 1989 Art7.1
AUVB 1999 Art2
AUVB 2013 Art7.1

Rechtssatz

Art 7.1 AUVB 1989 enthält - wie früher schon Art 8.II.1 AUVB 1965 (1976 und 1984) - einen Risikoausschluss dahin, dass aus dem vertraglichen Unfallrisiko die Folge der dauernden Invalidität ausgenommen wird, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet "ergibt".Artikel 7 Punkt eins, AUVB 1989 enthält - wie früher schon Artikel 8 Punkt römisch zwei Punkt eins, AUVB 1965 (1976 und 1984) - einen Risikoausschluss dahin, dass aus dem vertraglichen Unfallrisiko die Folge der dauernden Invalidität ausgenommen wird, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet "ergibt".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109447

Im RIS seit

14.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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