Norm
ABGB §864aRechtssatz
Art 7.7. AUVB 1995 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von 4 Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie ist nicht nach § 864a ABGB zu beanstanden und auch nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt.Artikel 7 Punkt 7, AUVB 1995 beinhaltet eine Ausschlussfrist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung innerhalb von 4 Jahren ab Unfalltag versäumt, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie ist nicht nach Paragraph 864 a, ABGB zu beanstanden und auch nicht gröblich benachteiligend nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer gleichermaßen gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122119Im RIS seit
29.06.2007Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026