RS OGH 2022/4/29 7Ob15/88; 7Ob11/89; 7Ob17/92 (7Ob18/92); 7Ob2167/96v; 9Ob142/03b; 7Ob37/05z; 7Ob281

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

AUVB 1999 Art7
AUVB Art8 II 2
AUVB 2013 Art7.1

Rechtssatz

Ohne den Hinweis des Versicherers, dass er in der erstatteten Schadensmeldung weder die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung für dauernde Invalidität noch auch einen ärztlichen Befundbericht erblickt, und dass die Geltendmachung des Anspruches und die Vorlage eines Befundberichtes innerhalb (einer Ausschlussfrist) von fünfzehn Monaten vom Unfalltag an zu erfolgen habe, verstößt seine Berufung auf den Fristenablauf gegen Treu und Glauben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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