Rechtssatz
Eine private Krankenversicherungsanstalt kann nicht auf Grund des § 67 VersVG vom Schädiger Ersatz des Krankengeldes verlangen, das sie dem Beschädigten bezahlen musste, da insoweit Leistung aus einer Summenversicherung und nicht einer Schadensversicherung vorliegt. Kein Schadenersatzanspruch des indirekt Geschädigten. § 67 VersVG ist auf Taggeld nicht anwendbar.Eine private Krankenversicherungsanstalt kann nicht auf Grund des Paragraph 67, VersVG vom Schädiger Ersatz des Krankengeldes verlangen, das sie dem Beschädigten bezahlen musste, da insoweit Leistung aus einer Summenversicherung und nicht einer Schadensversicherung vorliegt. Kein Schadenersatzanspruch des indirekt Geschädigten. Paragraph 67, VersVG ist auf Taggeld nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0081358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022