RS OGH 2021/11/24 3Ob643/56, 2Ob71/60, 2Ob366/60, 6Ob214/62 (6Ob215/62), 2Ob389/68, 7Ob39/86, 2Ob26/

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Veröffentlicht am 30.01.1957
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Rechtssatz

Eine private Krankenversicherungsanstalt kann nicht auf Grund des § 67 VersVG vom Schädiger Ersatz des Krankengeldes verlangen, das sie dem Beschädigten bezahlen musste, da insoweit Leistung aus einer Summenversicherung und nicht einer Schadensversicherung vorliegt. Kein Schadenersatzanspruch des indirekt Geschädigten. § 67 VersVG ist auf Taggeld nicht anwendbar.Eine private Krankenversicherungsanstalt kann nicht auf Grund des Paragraph 67, VersVG vom Schädiger Ersatz des Krankengeldes verlangen, das sie dem Beschädigten bezahlen musste, da insoweit Leistung aus einer Summenversicherung und nicht einer Schadensversicherung vorliegt. Kein Schadenersatzanspruch des indirekt Geschädigten. Paragraph 67, VersVG ist auf Taggeld nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0081358

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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