TE OGH 2020/5/27 7Ob14/20i

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Dr. M***** F*****, vertreten durch Poduschka Anwalts Gesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.156,57 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. April 2018, GZ 1 R 41/18b-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27. Dezember 2017, GZ 19 C 488/17d-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

II.1. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 2. 1. 2020 vorgenommene Klagseinschränkung im Umfang von 1.392,56 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 7. 2017 wirkungslos.

2. Das im Schriftsatz vom 2. 1. 2010 enthaltene – über die Klagseinschränkung hinausgehende – Vorbringen wird zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag über eine Lebensversicherung mit der Laufzeit 1. 6. 1998 bis 1. 6. 2016. Eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG unterblieb. Sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wurden zwecks Kreditbesicherung an die R*****bank ***** verpfändet. Vor der Prämienfreistellung des Vertrags mit 1. 6. 2002 zahlte die Klägerin insgesamt 21.224,83 EUR an Prämien. Nach Auslaufen des Vertrags am 1. 6. 2016 erhielt die Klägerin den Auszahlungswert von 25.732,59 EUR. Mit Schreiben vom 1. 6. 2017 erklärte sie gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 165a VersVG.

Die Klägerin begehrt zuletzt die Zahlung von 7.764,01 EUR sA. Aufgrund der Ausübung ihres
– unbefristeten – Rücktrittsrechts habe sie die Prämien rechtsgrundlos geleistet. Ihr bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch umfasse nicht nur die Rückzahlung dieser Prämien, sondern auch ein Vergütungsentgelt von (pauschaliert) 4 % Zinsen ab Zahlung der jeweiligen Prämie. Für diesen Vorteil, den der Bereicherungsschuldner durch die überlassene Geldsumme gehabt habe, gelte die 30jährige Verjährungsfrist. Nach Abzug der Auszahlungssumme ergebe sich ihr Klagsanspruch an noch offenen Vergütungszinsen.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren. Bei einem regulär abgelaufenen – vollständig erfüllten – Vertrag sei ein Rücktritt nicht mehr möglich. Ein allfälliges Rücktrittsrecht sei verjährt und werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Selbst im Falle eines – wirksamen – Rücktritts hätte die Klägerin nur Anspruch auf den Rückkaufswert gemäß § 176 VersVG. Mehr als drei Jahre rückwirkend wären Verzugszinsen verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin sei über ihr Rücktrittsrecht nicht belehrt worden, weshalb ihr ein unbefristetes Rücktrittsrecht zustehe. Der rechtswirksame Rücktritt der Klägerin wirke ex tunc und habe die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der erbrachten Leistungen zur Folge. Die Klägerin habe Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Prämien samt der gesetzlichen Zinsen von 4 %. Gesetzliche Zinsen gemäß § 1000 ABGB würden nach § 1480 ABGB jedoch binnen drei Jahren verjähren. Da die Klage am 11. 8. 2017 eingebracht worden sei, stünden der Klägerin lediglich die von diesem Zeitpunkt an drei Jahre zurückliegenden Zinsen zu. Sie habe somit einen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien von 21.224,83 EUR samt 4 % Zinsen seit 11. 8. 2014, wobei sie sich darauf noch die Risikokosten und den Vorteil für die Besicherung des Kredits anrechnen lassen müsste. Tatsächlich habe sie von der Beklagten 25.732,59 EUR ausbezahlt erhalten. Dieser Betrag übersteige den Rückabwicklungsanspruch.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Gesetzliche Zinsen gemäß § 1000 ABGB würden gemäß § 1480 ABGB binnen drei Jahren verjähren. Der Aufzählung in § 1480 ABGB unterlägen auch die Bereicherungszinsen aus dem gemäß § 1431 ABGB rückzuerstattenden Kapital.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Berufungsentscheidung zwar im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur zum Thema der Verjährung von Zinsen stehe, jedoch zahlreiche Verfahren zu dieser Frage anhängig seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

1. Der Senat hat aus Anlass der Revision mit Beschluss vom 26. 9. 2018, AZ 7 Ob 144/18d, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Juli 2018 des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (GZ 13 C 738/17z-12 [13 C 8/18y, 13 C 21/18k, 13 C 2/18s]) Rechtssache C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua, unterbrochen.

2. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 Rust-Hackner (ua), über dieses Vorabentscheidungsersuchen entschieden.

3. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.

Zu II.:

1. Die Klägerin hat nach Erhebung ihrer Revision gegen das Berufungsurteil eine zulässige (RS0039644 [T10]) Klagseinschränkung wie im Spruch ersichtlich vorgenommen. In Ansehung dieses Teilbegehrens hat daher gemäß §§ 513 iVm 483 Abs 3 ZPO (vgl RS0081567) der Ausspruch zu erfolgen, dass die Urteile der Vorinstanzen insoweit als wirkungslos anzusehen sind.

2. Mit ihren über die Klagseinschränkung hinausgehenden Ausführungen verletzt die Klägerin den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln.

Zu III.:

Die Revision ist zulässig, sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

A. Zum nationalen (österreichischen) Recht bei Abschluss des Versicherungsvertrags:

1.1 Der bei Vertragsabschluss geltende § 165a VersVG (idF BGBl I 1997/6) lautete soweit hier relevant:

„(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. ...

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1 VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.“

1.2 Der bei Vertragsabschluss geltende § 9a Abs 1 VAG (idF BGBl 1996/447) lautete soweit hier relevant:

„(1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

...

6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrags widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

...“

B. Zur Rechtsbelehrung der Beklagten und den Rechtsfolgen der fehlenden Belehrung:

1.1 Die Klägerin erhielt im vorliegenden Fall von der Beklagten keine Informationen über ihr Rücktrittsrecht.

1.2 Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass – von den Entscheidungen des EuGH 19. 12. 2013, C-209/12, Endress, und 10. 4. 2008, C-412/06, Hamilton, ausgehend – aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung über die Dauer des Rücktrittsrechts bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht (7 Ob 107/15h = RS0130376).

2.1 Die Beklagte hat dem Kläger nach dem Laufzeitende den Auszahlungswert ausbezahlt.

2.2 Im österreichischen Recht (VersVG) waren bis zum Zeitpunkt des von der Klägerin am 1. 6. 2017 gegenüber der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts die Rechtswirkungen für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer keine oder fehlerhafte Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden, nicht geregelt. Einem der Klägerin infolge fehlerhafter Information gegebenenfalls noch zustehenden Rücktrittsrecht steht daher der Umstand, dass der Versicherungsvertrag regulär ausgelaufen und die Beklagte der Klägerin auch schon den Auszahlungswert ausgezahlt hat, grundsätzlich nicht entgegen (vgl 7 Ob 4/20v).

3. Insgesamt folgt, dass im vorliegenden Fall die Rücktrittsfrist zum Zeitpunkt des mit Schreiben vom 1. 6. 2017 erklärten Rücktritts noch nicht abgelaufen war und der Rücktritt wirksam erfolgte.

4.1 Die Bestimmung des § 1435 ABGB räumt einen Rückforderungsanspruch ein, wenn der zunächst vorhandene rechtliche Grund – wie etwa bei einem Rücktritt – wegfällt. Der Wegfall des Vertrags beseitigt bei beiden Parteien den Rechtsgrund für das Behalten der empfangenen Leistungen (7 Ob 15/20m mwN).

4.2 Die Beklagte zielt nun auf eine bloße ex-nunc-Wirkung der Auflösung des Vertrags insofern ab, als sie bei einem Rücktritt nach § 165a VersVG bloß den Rückkaufswert nach § 176 Abs 1 VersVG erstatten möchte.

4.3 Die von der Beklagten gewünschte Beschränkung der Rückabwicklung auf den bloßen Rückkaufswert nach § 176 VersVG widerspricht dem Unionsrecht (7 Ob 15/20m).

5. Die Klägerin hat aufgrund der – infolge des wirksamen Rücktritts – vorzunehmenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien.

C. Zur Verzinsung zurückzuzahlender Prämien:

1.1 Kondiktionsansprüche, die aus der (Teil-)Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Vertragsbestimmung resultieren, verjähren in 30 Jahren beginnend vom Tag der Zahlung (RS0127654).

1.2 Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht, darunter auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“), verjähren gemäß § 1480 ABGB (RS0031939; RS0033829; RS0032078; RS0038587). Unkenntnis des Anspruchs hindert den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht. Wer etwa einen wegen Irrtums (auch eines Rechtsirrtums) ohne Rechtsgrund geleisteten Geldbetrag zurückfordert, ist zwar bis zur Aufdeckung dieses Willensmangels gar nicht in der Lage, Zinsen von dem rechtsgrundlos gegebenen Kapital zu fordern; das hindert aber nicht den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB, ist doch der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich – von Ausnahmebestimmungen wie etwa § 1489 ABGB abgesehen – an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft. Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen; subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87).

1.3 In seinen erst jüngst ergangenen Entscheidungen 7 Ob 10/20a und 7 Ob 11/20y hat der erkennende Fachsenat diese Rechtsprechung auch für den Fall der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem (Spät-)Rücktritt des Versicherungsnehmers von einem Lebensversicherungsvertrag ausdrücklich aufrechterhalten.

2.1 Ausgehend von der Entscheidung des EuGH 19. 12. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner (ua), hat der Senat in seinen Entscheidungen 7 Ob 10/20a und 7 Ob 11/20y weiters ausgesprochen: Im Grundsatz steht das Unionsrecht einer Verjährung des Anspruchs auf die Vergütungszinsen binnen drei Jahren nicht entgegen, wenn dies die Wirksamkeit des dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts selbst nicht beeinträchtigt. Der EuGH hob deutlich hervor, dass das Rücktrittsrecht nicht dazu dient, dass der Versicherungsnehmer eine höhere Rendite erhalten oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen spekulieren kann. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine solche Verjährung des Anspruchs auf Vergütungszinsen geeignet ist, die Wirksamkeit des dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts selbst zu beeinträchtigen, zumal Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte sind, die je nach anbietenden Versicherer große Unterschiede aufweisen und über einen potentiell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können. Wenn unter diesen Umständen die Tatsache, dass die für mehr als drei Jahre fälligen Zinsen verjährt sind, dazu führen sollte, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht, wäre eine solche Verjährung geeignet, das Rücktrittsrecht zu beeinträchtigen, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer nicht richtig über die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts informiert wurde. Bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ist jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, bleiben außer Betracht. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren.

2.2 Die Klägerin meint, dass der dreijährigen Verjährung von Vergütungszinsen jedenfalls entgegenstehe, wenn dadurch der Anspruch des Versicherungsnehmers infolge des Rücktritts erheblich (mehr als 10 %) geschmälert würde.

Die Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung 19. 12. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner (ua), zeigen, dass bei der – im Zusammenhang mit der Verjährung von Vergütungszinsen relevanten – Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Hingegen bezieht sich der EuGH ganz klar auf den Zeitpunkt des Rücktritts, wenn er davon ausgeht, dass dessen Ausübung dem Versicherungsnehmer keinesfalls ermöglichen soll auf eine Rendite im oben aufgezeigten Sinn zu spekulieren, er also keine Vorteile aus einem Spätrücktritt ziehen soll. Auf die zu 7 Ob 10/20a und 7 Ob 11/20y dargestellten Lehrmeinungen muss – vor dem Hintergrund der eben genannten Entscheidung des EuGH – nicht weiter eingegangen werden. Daraus folgt aber, dass das Ausmaß der Nutzungsentschädigung – entgegen der Ansicht der Klägerin – keine relevante Bezugsgröße darstellt, die auf die Frage der Verjährung der Vergütungszinsen Einfluss haben könnte, weil damit nämlich der vom EuGH verpönte Vorteil aus dem Spätrücktritt gezogen würde (Spekulation mit den gesetzlich gesicherten Vergütungszinsen). Das Ergebnis, dass nach Wirksamwerden der Verjährung kein Anspruch bestehen könnte, ist allein kein Grund für eine teleologische Reduktion der Verjährungsregeln.

2.3 Soweit die Klägerin argumentiert, es stelle einen Wertungswiderspruch dar, wenn zwar der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Vergütungszinsen, nicht aber jener des Versicherers auf Risikokosten – die von der Klägerin überdies selbst in Abzug gebracht wurden – innerhalb von drei Jahren verjähre, übersieht sie, dass es sich bei den Risikokosten um die aufgrund des Rücktritts nach § 1435 ABGB rückforderbare Leistung und somit den Kondiktionsanspruch der Beklagten handelt.

2.4 Die unter Punkt 2.1 dargestellten Aspekte waren bislang nicht Gegenstand des Verfahrens und wurden nicht mit den Parteien erörtert. Es ist daher den Parteien Gelegenheit zu geben, Vorbringen zu erstatten und im Weiteren zu klären und festzustellen, ob der Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Bedürfnissen der Klägerin entsprach, und ob und inwiefern sie durch die Verjährung binnen drei Jahren daran gehindert worden ist, ihr Rücktrittsrecht geltend zu machen. Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen der Klägerin entsprach – was im vorliegenden Fall der besonderen Berücksichtigung des Umstands bedarf, dass sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditbesicherung verpfändet waren – und sie durch die Verjährung am Rücktritt gehindert wurde, wird die dreijährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein.

2.5 Die grundsätzlich anzuwendende dreijährige Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, dh mit der Zahlung der Prämie. Mehr als drei Jahre rückständige Verzugszinsen berechnet von dem Tag der Klagseinbringung sind daher verjährt. Werden fällige Zinsen eingeklagt, können mangels gesonderter Vereinbarung Zinseszinsen nicht vor dem Tage der Klagsbehändigung gefordert werden (§ 1000 Abs 2 ABGB; RS0083307). Die Klägerin wird in diesem Sinn ihr Klagebegehren aufzuschlüsseln und klarzustellen haben, welche Beträge aus welchen Prämien, welche aus Zinsen und aus welchen (nicht verjährten Zinsen) welche Zinseszinsen begehrt werden, dies unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Zahlung und insbesondere ihres Zeitpunkts. Aus einem bereits erhaltenen Betrag gebühren nach dem Zeitpunkt des Erhalts keinesfalls Vergütungszinsen.

2.6 Die Klägerin meint weiters, dass die Unterlassung der gesetzmäßigen Rücktrittsbelehrung kausal für den entstandenen Schaden (verjährte Vergütungszinsen) sei, weil sie bei rechtzeitiger Belehrung bzw sodann erfolgtem Rücktritt, dessen Möglichkeit abstrakt zu prüfen sei, innerhalb von drei Jahren ab Prämienzahlung keinen Zinsenverlust durch Verjährung erlitten hätte. Schadenersatzansprüche würden aber erst drei Jahre ab Kenntnis des Schadens verjähren.

Abgesehen davon, dass bei einem aufgrund einer rechtzeitigen Belehrung erfolgten Rücktritt gar keine Vergütungszinsen entstanden wären, verbietet sich auch die Beurteilung allein der Verjährung der ausschließlich geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Vergütungszinsen nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen.

D. Die Versicherungssteuer ist infolge der im Revisionsverfahren vorgenommenen Klagseinschränkung durch die Klägerin nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

E. Insgesamt ist daher der Revision Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

Textnummer

E128648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00014.20I.0527.000

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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