Norm
ABGB §999Rechtssatz
Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. Die Fälligkeitsbestimmung des § 4 ZinsenG 1868, wonach Zinsen im Zweifel jährlich abzuführen sind, gilt nur für bedungene Zinsen. Das HfD JGS 1836/151 stellt aber die gesetzlichen Zinsen hinsichtlich der Verjährung den jährlichen Zinsen gleich.Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. Die Fälligkeitsbestimmung des Paragraph 4, ZinsenG 1868, wonach Zinsen im Zweifel jährlich abzuführen sind, gilt nur für bedungene Zinsen. Das HfD JGS 1836/151 stellt aber die gesetzlichen Zinsen hinsichtlich der Verjährung den jährlichen Zinsen gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038587Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00584_8700000_004