RS OGH 2002/6/26 4Ob584/87, 9ObA2/02p, 9ObA306/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §999
ZinsenG 1868 §4
  1. ABGB § 999 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Rechtssatz

Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. Die Fälligkeitsbestimmung des § 4 ZinsenG 1868, wonach Zinsen im Zweifel jährlich abzuführen sind, gilt nur für bedungene Zinsen. Das HfD JGS 1836/151 stellt aber die gesetzlichen Zinsen hinsichtlich der Verjährung den jährlichen Zinsen gleich.Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. Die Fälligkeitsbestimmung des Paragraph 4, ZinsenG 1868, wonach Zinsen im Zweifel jährlich abzuführen sind, gilt nur für bedungene Zinsen. Das HfD JGS 1836/151 stellt aber die gesetzlichen Zinsen hinsichtlich der Verjährung den jährlichen Zinsen gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038587

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00584_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten