RS OGH 1987/10/20 4Ob584/87, 9ObA2/02p, 9ObA306/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

ABGB §999
ZinsenG 1868 §4

Rechtssatz

Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. Die Fälligkeitsbestimmung des § 4 ZinsenG 1868, wonach Zinsen im Zweifel jährlich abzuführen sind, gilt nur für bedungene Zinsen. Das HfD JGS 1836/151 stellt aber die gesetzlichen Zinsen hinsichtlich der Verjährung den jährlichen Zinsen gleich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 584/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 584/87
    Veröff: JBl 1990,377 = WoBl 1989,90 = SZ 60/213
  • 9 ObA 2/02p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 2/02p
    Auch; nur: Gesetzliche Zinsen sind stets fällig und können daher für beliebige Zeiträume nach ihrem Ablauf berechnet und gefordert werden. (T1)
  • 9 ObA 306/01t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 306/01t
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038587

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00584_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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