TE OGH 2020/4/24 7Ob10/20a

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* W*, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.005,80 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2018, GZ 50 R 124/18v-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 11. Juni 2018, GZ 12 C 55/18b-8, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird Folge gegeben.römisch zwei. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in Ansehung der Abweisung eines Klagebegehens von 1.915,68 EUR sA als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung eines Begehrens von 4.090,12 EUR samt 435,23 EUR an kapitalisierten Zinsen und 4 % Zinsen aus 4.525,35 EUR seit 31. 5. 2018 aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der klagende Verbraucher unterfertigte am 10. Dezember 2002 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung auf 35 Jahre ab 1. Februar 2003. Bei Antragstellung belehrte die Beklagte den Kläger wie folgt über sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG:Der klagende Verbraucher unterfertigte am 10. Dezember 2002 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung auf 35 Jahre ab 1. Februar 2003. Bei Antragstellung belehrte die Beklagte den Kläger wie folgt über sein Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG:

„15. Rücktrittsrecht laut Konsumentenschutzgesetz bzw Versicherungsvertragsgesetz

Wenn der Antrag durch unsere Anbahnung zustande kam bzw die Versicherungsbedingungen bei Antragstellung nicht ausgehändigt oder die Prämienhöhe im Antrag nicht angegeben wurde, kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen ab Zustellung der Polizze durch schriftliche Erklärung an den Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Für die Haftung aus dem Sofortschutz ist eine anteilige Prämie zu entrichten.“

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag.

Der Kläger begehrte die von ihm gezahlten Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) abzüglich der Risikokosten (Entgelt für den Risikoschutz) und des Auszahlungsbetrags, zuzüglich (teils kapitalisierter) Zinsen sowie Zinseszinsen. Ihm stehe zu, zeitlich unbefristet zurückzutreten, weil er nicht korrekt über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt worden sei.Der Kläger begehrte die von ihm gezahlten Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) abzüglich der Risikokosten (Entgelt für den Risikoschutz) und des Auszahlungsbetrags, zuzüglich (teils kapitalisierter) Zinsen sowie Zinseszinsen. Ihm stehe zu, zeitlich unbefristet zurückzutreten, weil er nicht korrekt über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG belehrt worden sei.

Die Beklagte wandte ein, das Rücktrittsrecht stehe nicht zu, sei verjährt und werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht; die Rücktrittsfrist des § 165a VersVG sei abgelaufen.Die Beklagte wandte ein, das Rücktrittsrecht stehe nicht zu, sei verjährt und werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht; die Rücktrittsfrist des Paragraph 165 a, VersVG sei abgelaufen.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 4.090,12 EUR samt 435,23 EUR an kapitalisierten Zinsen und 4 % Zinsen aus 4.525,35 EUR seit 31. Mai 2018 statt und bestätigte die Klagsabweisung von 1.915,68 EUR sA. Dem berechtigt zurückgetretenen Kläger stünden die Prämien abzüglich Versicherungssteuer, Risikokosten und erhaltener Auszahlung zu.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu den Fragen zu, ob von einem bereits beendeten Vertrag nach § 165a VersVG der Rücktritt erklärt werden könne, welche Rechtsfolgen ein solcher Rücktritt habe, und ob der Versicherer bei einer allfälligen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auch die Versicherungssteuer rückerstatten müsse.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu den Fragen zu, ob von einem bereits beendeten Vertrag nach Paragraph 165 a, VersVG der Rücktritt erklärt werden könne, welche Rechtsfolgen ein solcher Rücktritt habe, und ob der Versicherer bei einer allfälligen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auch die Versicherungssteuer rückerstatten müsse.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:Zu römisch eins.:

1. Der Senat hat aus Anlass der Revision mit Beschluss vom 24. April 2019, AZ 7 Ob 66/19k, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Juli 2018 des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (GZ 13 C 738/17z-12 [13 C 8/18y, 13 C 21/18k und 13 C 2/18s]), Rechtssache C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua, unterbrochen.

2. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, (ua) über dieses Vorabentscheidungsersuchen entschieden.

3. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

A. Vorlagefragen und Beantwortungen:

1. Die vorlegenden Gerichte haben dem EuGH (ua) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.1. Vorlagefrage 1: Sind „Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen (...), dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt werden, entweder nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht nicht vorschreibt“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 60).1.1. Vorlagefrage 1: Sind „"Art". 15 Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96, Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Artikel 36, Absatz eins und Artikel 185, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Artikel 186, Absatz eins, dahin auszulegen (...), dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt werden, entweder nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht nicht vorschreibt“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 60).

1.2. Diese Vorlagefrage 1 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„1. Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 sind dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,„1. Artikel 15, Absatz eins, der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen in Verbindung mit deren Artikel 36, Absatz eins und Artikel 185, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei) in Verbindung mit deren Artikel 186, Absatz eins, sind dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,

– nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder

– eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrags nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die vorlegenden Gerichte werden im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird, zu prüfen haben, ob den Versicherungsnehmern diese Möglichkeit durch den in den ihnen mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde.“

2.1. Vorlagefrage 3: Sind „Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 dahin auszulegen (...), dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, weil in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 91).2.1. Vorlagefrage 3: Sind „"Art". 15 Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96 und Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Artikel 36, Absatz eins, dahin auszulegen (...), dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, weil in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 91).

2.2. Diese Vorlagefrage 3 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„3. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 sind dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.“„3. Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96 und Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Artikel 36, Absatz eins, sind dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.“

3.1. Vorlagefrage 4: Sind „Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen (...), dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 99).3.1. Vorlagefrage 4: Sind „"Art". 15 Absatz eins, der Richtlinie 90/619, Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 und Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen (...), dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 99).

3.2. Diese Vorlagefrage 4 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„4. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.“„4. Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 und Artikel 185, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.“

4.1. Vorlagefrage 5: Sind „Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen (...), dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 112).4.1. Vorlagefrage 5: Sind „"Art". 15 Absatz eins, der Richtlinie 90/619, Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 und Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen (...), dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 112).

4.2. Diese Vorlagefrage 5 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren, nicht entgegenstehen, sofern dadurch die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt wird, was das vorlegende Gericht (...) zu prüfen haben wird.“„"Art". 15 Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 und Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren, nicht entgegenstehen, sofern dadurch die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt wird, was das vorlegende Gericht (...) zu prüfen haben wird.“

B. Auszahlung des Rückkaufwerts

1.1. Die Beklagte hat dem Kläger nach Vertragskündigung den Rückkaufswert ausbezahlt.

1.2. Aus der Beantwortung der Vorlagefrage 3 folgt, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.

1.3. Im österreichischen Recht (VersVG) waren bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts die Rechtswirkungen für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer keine oder fehlerhafte Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden, nicht geregelt. Einem dem Kläger infolge fehlerhafter Informationen gegebenenfalls noch zustehenden Rücktrittsrecht steht daher der Umstand, dass der Versicherungsvertrag längst gekündigt und die Beklagte dem Kläger auch schon den Rückkaufwert ausbezahlt hat, grundsätzlich nicht entgegen (7 Ob 19/20z; 7 Ob 4/20v = RS0132998).

C. Belehrung über das Rücktrittsrecht:

1. Zum nationalen (österreichischen) Recht bei Abschluss des Versicherungsvertrags:

1.1. Der bei Vertragsabschluss geltende § 165a VersVG (idF BGBl I 1997/6) lautete soweit hier relevant:1.1. Der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) lautete soweit hier relevant:

„(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. …“

1.2. Der bei Vertragsabschluss geltende § 178 VersVG (idF BGBl 1994/509) lautete:1.2. Der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 178, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509) lautete:

„(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, der §§ 165, 165a und 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.“„(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraphen 162 bis 164, der Paragraphen 165, 165 a und 169 oder des Paragraph 171, Absatz eins, Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach Paragraph 165, der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.“

1.3. Der bei Vertragsabschluss geltende § 9a Abs 1 VAG (idF BGBl 1996/447) lautete soweit hier relevant:1.3. Der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 9 a, Absatz eins, VAG in der Fassung BGBl 1996/447) lautete soweit hier relevant:

„(1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

...“

2. Zur Rechtsbelehrung der Beklagten:

2.1. Das Antragsformular der Beklagte enthielt in der Rechtsbelehrung über das „Rücktrittsrecht laut Konsumentenschutzgesetz bzw Versicherungsvertragsgesetz“ den Hinweis, wonach der Versicherungsnehmer, „wenn der Antrag durch unsere Anbahnung zustande kam bzw die Versicherungsbedingungen bei Antragstellung nicht ausgehändigt oder die Prämienhöhe im Antrag nicht angegeben wurde, (...) binnen zwei Wochen ab Zustellung der Polizze durch schriftliche Erklärung an den Versicherer vom Vertrag zurücktreten“ kann.

2.2. Dieser Hinweis entsprach insofern nicht den Anforderungen des Art 15 Abs 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung 90/619 und dem § 165a VersVG (idF BGBl I 1997/6), als die Ausübung des Rücktrittsrechts an Bedingungen geknüpft wird, die weder dem seinerzeit geltenden Unionsrecht noch dem österreichischen Gesetz entsprachen. Die Belehrung war daher inhaltlich fehlerhaft.2.2. Dieser Hinweis entsprach insofern nicht den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins, der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung 90/619 und dem Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6), als die Ausübung des Rücktrittsrechts an Bedingungen geknüpft wird, die weder dem seinerzeit geltenden Unionsrecht noch dem österreichischen Gesetz entsprachen. Die Belehrung war daher inhaltlich fehlerhaft.

3. Zu den Rechtsfolgen der fehlerhaften Belehrung:

3.1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass
– von den Entscheidungen des EuGH 19. 12. 2013, C-209/12, Endress, und 10. 4. 2008, C-412/06, Hamilton, ausgehend – aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht (7 Ob 107/15h = RS0130376).
3.1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass, – von den Entscheidungen des EuGH 19. 12. 2013, C-209/12, Endress, und 10. 4. 2008, C-412/06, Hamilton, ausgehend – aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 165 a, Absatz 2, VersVG dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht (7 Ob 107/15h = RS0130376).

3.2. Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen folgt, dass damit sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (C-209/12, Endress, Rn 25). Wenn ein Versicherungsnehmer daher nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist, steht dies dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt damit zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht (7 Ob 107/15h Pkt 2.3.1 mwN).

3.3. Dasselbe gilt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Belehrung insofern fehlerhaft war, als die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a VersVG (idF BGBl I 1997/6) an gesetzlich nicht vorgesehene Bedingungen geknüpft wurde. Auch durch diesen Umstand wurde dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.3.3. Dasselbe gilt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Belehrung insofern fehlerhaft war, als die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) an gesetzlich nicht vorgesehene Bedingungen geknüpft wurde. Auch durch diesen Umstand wurde dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.

Die Rücktrittsfrist nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) hat im vorliegenden Fall daher mangels korrekter Belehrung nicht mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen wurde. Die hier vorliegende Falschbelehrung steht dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht des Klägers.Die Rücktrittsfrist nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) hat im vorliegenden Fall daher mangels korrekter Belehrung nicht mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen wurde. Die hier vorliegende Falschbelehrung steht dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht des Klägers.

3.4. Auf den Umstand, dass der bei Vertragsabschluss geltende § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) für die Erklärung des dem Versicherungsnehmer eingeräumten Rücktritts anders als die Belehrung durch die Beklagte keine Schriftform verlangte (Vorlagefrage 1; vgl 7 Ob 3/20x, 7 Ob 4/20x, 7 Ob 16/20h), kommt es daher hier nicht mehr an.3.4. Auf den Umstand, dass der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) für die Erklärung des dem Versicherungsnehmer eingeräumten Rücktritts anders als die Belehrung durch die Beklagte keine Schriftform verlangte (Vorlagefrage 1; vergleiche 7 Ob 3/20x, 7 Ob 4/20x, 7 Ob 16/20h), kommt es daher hier nicht mehr an.

D. Zu den Rechtsfolgen des Rücktritts:

1.1. Der EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, hat in Beantwortung der Vorlagefrage 4 zu § 176 VersVG ausgeführt, dass damit der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, dass der Vertrag seinen Bedürfnissen entspricht, und sich deshalb dafür entscheidet, nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, den Vertrag dann aber aus anderen Gründen kündigt, und der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, dass der Vertrag nicht seinen Bedürfnissen entspricht, und deshalb von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, gleichbehandelt werden. Soweit § 176 VersVG für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, nimmt er dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht somit jegliche praktische Wirksamkeit (Rn 106 f). Wird der Rücktritt nicht fristgerecht unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrags erklärt, weil überhaupt keine Informationen mitgeteilt werden oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, ist es Sache des Versicherers, einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (Rn 109).1.1. Der EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, hat in Beantwortung der Vorlagefrage 4 zu Paragraph 176, VersVG ausgeführt, dass damit der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, dass der Vertrag seinen Bedürfnissen entspricht, und sich deshalb dafür entscheidet, nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, den Vertrag dann aber aus anderen Gründen kündigt, und der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, dass der Vertrag nicht seinen Bedürfnissen entspricht, und deshalb von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, gleichbehandelt werden. Soweit Paragraph 176, VersVG für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, nimmt er dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht somit jegliche praktische Wirksamkeit (Rn 106 f). Wird der Rücktritt nicht fristgerecht unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrags erklärt, weil überhaupt keine Informationen mitgeteilt werden oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, ist es Sache des Versicherers, einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (Rn 109).

1.2. Aus der Beantwortung der Vorlagefrage 4 folgt, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des nationalen österreichischen Rechts ein Rücktritt des Versicherungsnehmers auch in einem solchen Fall – wie hier – nicht die Rechtsfolgen nach § 176 VersVG auslöst, sondern zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags zu führen hat (7 Ob 19/20z; vgl 7 Ob 107/15h; Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung. Eine Standortbestimmung [2020] 36 ff).1.2. Aus der Beantwortung der Vorlagefrage 4 folgt, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des nationalen österreichischen Rechts ein Rücktritt des Versicherungsnehmers auch in einem solchen Fall – wie hier – nicht die Rechtsfolgen nach Paragraph 176, VersVG auslöst, sondern zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags zu führen hat (7 Ob 19/20z; vergleiche 7 Ob 107/15h; Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung. Eine Standortbestimmung [2020] 36 ff).

Die Frage einer Beschränkung der Rückzahlung der Versicherungsprämien beim Spätrücktritt auf die letzten drei Jahre (vgl Heinisch, Bereicherungsansprüche aus Versicherungsprämien, Was gilt: kurze oder lange Verjährungsfrist? VbR 2019/106, 175 [zu 7 Ob 137/18z – unten Pkt E.1.2.]) stellt sich daher nicht.Die Frage einer Beschränkung der Rückzahlung der Versicherungsprämien beim Spätrücktritt auf die letzten drei Jahre vergleiche Heinisch, Bereicherungsansprüche aus Versicherungsprämien, Was gilt: kurze oder lange Verjährungsfrist? VbR 2019/106, 175 [zu 7 Ob 137/18z – unten Pkt E.1.2.]) stellt sich daher nicht.

E. Zur Verzinsung zurückzuzahlender Prämien:

1. Zur Verjährung von Zinsen aus bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen nach österreichischem Recht:

1.1. Kondiktionsansprüche, die aus der (Teil-)Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Vertragsbestimmung resultieren (zur analogen Anwendung von § 877 ABGB auf diese Ansprüche Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 877 Rz 2 mwN) verjähren in 30 Jahren beginnend vom Tag der Zahlung (Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 533 mwN; RS0127654).1.1. Kondiktionsansprüche, die aus der (Teil-)Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Vertragsbestimmung resultieren (zur analogen Anwendung von Paragraph 877, ABGB auf diese Ansprüche Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 877, Rz 2 mwN) verjähren in 30 Jahren beginnend vom Tag der Zahlung (Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 879, Rz 533 mwN; RS0127654).

1.2. Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die § 1333 ABGB anzuwenden ist (RS0032078). Nach ständiger Rechtsprechung hat auch der redliche Bereicherungsschuldner – außer bei Vorliegen einer Gegenleistung – die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines vom ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Auch bei Redlichkeit des Bereicherten ist nämlich die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte; § 1000 ABGB ist in diesem Zusammenhang ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen (4 Ob 46/13p [4.2.] mwN; krit hierzu jüngst Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung. Eine Standortbestimmung [2020] 63 ff).1.2. Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die Paragraph 1333, ABGB anzuwenden ist (RS0032078). Nach ständiger Rechtsprechung hat auch der redliche Bereicherungsschuldner – außer bei Vorliegen einer Gegenleistung – die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines vom ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Auch bei Redlichkeit des Bereicherten ist nämlich die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte; Paragraph 1000, ABGB ist in diesem Zusammenhang ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen (4 Ob 46/13p [4.2.] mwN; krit hierzu jüngst Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung. Eine Standortbestimmung [2020] 63 ff).

1.3. Nach § 1480 ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere von Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Unter „rückständigen jährlichen Leistungen“ sind periodisch, das heißt jährlich oder in kürzeren Zeiträumen, wiederkehrende Leistungen zu verstehen (RS0034320).1.3. Nach Paragraph 1480, ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere von Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Unter „rückständigen jährlichen Leistungen“ sind periodisch, das heißt jährlich oder in kürzeren Zeiträumen, wiederkehrende Leistungen zu verstehen (RS0034320).

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht, darunter auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“; oben Pkt 1.2.), verjähren nach ständiger Rechtsprechung demnach gemäß § 1480 ABGB (RS0031939; RS0033829; RS0032078; RS0038587).Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht, darunter auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“; oben Pkt 1.2.), verjähren nach ständiger Rechtsprechung demnach gemäß Paragraph 1480, ABGB (RS0031939; RS0033829; RS0032078; RS0038587).

So übertrug die Rechtsprechung die dreijährige Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen, und wendet seit der Entscheidung 4 Ob 73/03v für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen eine dreijährige Verjährungsfrist an (RS0117773). Diese Judikatur ist ungeachtet teilweiser Kritik in der Literatur nunmehr als gefestigt anzusehen (3 Ob 47/16g mwN). Die dreijährige Verjährungsfrist wurde auch etwa bejaht, für die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben (7 Ob 269/08x), für die „gesetzlichen Zinsen?, deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet (wobei der Zinsenanspruch mit der jeweiligen Zahlung zu laufen beginnt, RS0122424), für Mietzinsüberzahlungen (5 Ob 25/15k) und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte (3 Ob 47/16g; vgl auch 10 Ob 62/16i mwN).So übertrug die Rechtsprechung die dreijährige Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen, und wendet seit der Entscheidung 4 Ob 73/03v für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen eine dreijährige Verjährungsfrist an (RS0117773). Diese Judikatur ist ungeachtet teilweiser Kritik in der Literatur nunmehr als gefestigt anzusehen (3 Ob 47/16g mwN). Die dreijährige Verjährungsfrist wurde auch etwa bejaht, für die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben (7 Ob 269/08x), für die „gesetzlichen Zinsen?, deren Rückzahlung Paragraph 27, Absatz 3, MRG anordnet (wobei der Zinsenanspruch mit der jeweiligen Zahlung zu laufen beginnt, RS0122424), für Mietzinsüberzahlungen (5 Ob 25/15k) und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte (3 Ob 47/16g; vergleiche auch 10 Ob 62/16i mwN).

Der Fachsenat gelangte unlängst zum Ergebnis, dass Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen (7 Ob 137/18z mwN = ZVers 2019, 263 [zust Madl], unter ausdrücklicher Aufgabe der in

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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