Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Die „gesetzlichen Zinsen" deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Der Zinsenanspruch beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen.Die „gesetzlichen Zinsen" deren Rückzahlung Paragraph 27, Absatz 3, MRG anordnet, unterliegen jedenfalls der Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB. Der Zinsenanspruch beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122424Im RIS seit
27.09.2007Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011