RS OGH 2025/10/23 4Ob584/87; 1Ob20/94; 9Ob78/99g; 6Ob333/99k; 1Ob288/01m; 3Ob187/11p; 4Ob46/13p; 1Ob

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Rechtssatz

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des § 1333 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme ("Vergütungszinsen"); diese verjähren gemäß § 1480 ABGB.Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des Paragraph 1333, ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme ("Vergütungszinsen"); diese verjähren gemäß Paragraph 1480, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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