TE OGH 2020/4/24 7Ob11/20y

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** T*****, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG *****, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 11.617,24 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2018, GZ 50 R 83/18i-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 28. März 2018, GZ 9 C 312/17y-8, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Rekursverfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das Rekursverfahren wird fortgesetzt.

II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.römisch zwei. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger, ein Verbraucher, unterfertigte am 27. März 2000 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung ab 1. Juni 2000 auf zehn Jahre.

Der Kläger wurde weder bei Unterfertigung des Versicherungsantrags, noch im Zusammenhang mit dem Zugang der (am 23. Mai 2000 ausgestellten) Versicherungspolizze über sein Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG aufgeklärt.Der Kläger wurde weder bei Unterfertigung des Versicherungsantrags, noch im Zusammenhang mit dem Zugang der (am 23. Mai 2000 ausgestellten) Versicherungspolizze über sein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 165 a, VersVG aufgeklärt.

Der Kläger leistete die Versicherungsprämie als Einmalerlag in Höhe von 400.000 ATS (29.069,13 EUR). Nach Ablauf des Vertrags mit 1. Juni 2010 leistete die Beklagte an den Kläger einen Auszahlungsbetrag von 17.400,87 EUR und einen Nachzahlungsbetrag von 1.399,61 EUR, insgesamt 18.800,48 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 3. Juni 2017 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag, den die Beklagte ablehnte.

Der Kläger begehrt mit seiner am 8. Juni 2017 bei Gericht eingelangten Klage zuletzt 10.217,63 EUR an Kapital, 14.525,04 EUR an kapitalisierten Zinsen (als Nebenforderung und hilfsweise auf Schadenersatz gestützt) sowie 4 % Zinsen aus 24.742,67 EUR seit 31. Mai 2017. Er könne zeitlich unbefristet, auch nach Vertragsablauf, zurücktreten, weil er nicht über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt worden sei.Der Kläger begehrt mit seiner am 8. Juni 2017 bei Gericht eingelangten Klage zuletzt 10.217,63 EUR an Kapital, 14.525,04 EUR an kapitalisierten Zinsen (als Nebenforderung und hilfsweise auf Schadenersatz gestützt) sowie 4 % Zinsen aus 24.742,67 EUR seit 31. Mai 2017. Er könne zeitlich unbefristet, auch nach Vertragsablauf, zurücktreten, weil er nicht über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG belehrt worden sei.

Die Beklagte wandte ein, der Vertrag sei vollständig erfüllt und vom Schutzzweck des § 165a VersVG nicht umfasst. Die Rücktrittsfrist des § 165a VersVG sei abgelaufen, das Rücktrittsrecht sei verjährt und werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Im Falle des Rücktritts stünde nur der Rückkaufswert nach § 176 VersVG zu. Das Klagebegehren sei unschlüssig. Keinesfalls stünden dem Kläger die Rückzahlung der Versicherungssteuer oder eine 4%ige Verzinsung der Prämie zu; mehr als drei Jahre rückwirkend wären Bereicherungszinsen zudem verjährt.Die Beklagte wandte ein, der Vertrag sei vollständig erfüllt und vom Schutzzweck des Paragraph 165 a, VersVG nicht umfasst. Die Rücktrittsfrist des Paragraph 165 a, VersVG sei abgelaufen, das Rücktrittsrecht sei verjährt und werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Im Falle des Rücktritts stünde nur der Rückkaufswert nach Paragraph 176, VersVG zu. Das Klagebegehren sei unschlüssig. Keinesfalls stünden dem Kläger die Rückzahlung der Versicherungssteuer oder eine 4%ige Verzinsung der Prämie zu; mehr als drei Jahre rückwirkend wären Bereicherungszinsen zudem verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren – unter Außerachtlassung der Klagseinschränkung – im Umfang der ursprünglich begehrten 11.617,24 EUR ab.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Der Rücktritt des Klägers sei mangels Belehrung zu Recht und auch nach Vertragsbeendigung zulässig erfolgt. Der Vertrag sei bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Versicherungssteuer habe die Beklagte nicht zurückzuzahlen. Zinsen würden binnen drei Jahren verjähren, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, ab dem der Anspruch auf Bereicherungszinsen objektiv hätte geltend gemacht werden können, somit ab dem Zeitpunkt der Prämienzahlung. Das Erstgericht habe aber keine Feststellungen über die Höhe der Risikokosten und der Versicherungssteuer getroffen.

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zu den Fragen zu, ob von einem bereits beendeten Vertrag nach § 165a VersVG der Rücktritt erklärt werden könne, welche (bereicherungsrechtlichen) Rechtsfolgen ein Rücktritt nach § 165a VersVG habe, und ob der Versicherer bei einer allfälligen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auch die Versicherungssteuer rückerstatten müsse.Das Berufungsgericht ließ den Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zu den Fragen zu, ob von einem bereits beendeten Vertrag nach Paragraph 165 a, VersVG der Rücktritt erklärt werden könne, welche (bereicherungsrechtlichen) Rechtsfolgen ein Rücktritt nach Paragraph 165 a, VersVG habe, und ob der Versicherer bei einer allfälligen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auch die Versicherungssteuer rückerstatten müsse.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem erkennbaren Antrag, in der Sache dahin zu erkennen, dass das klagsabweisende Ersturteil wieder hergestellt werde.

Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:Zu römisch eins.:

1. Der Senat hat aus Anlass des Rekurses mit Beschluss vom 20. März 2019, AZ 7 Ob 41/19h, das Rekursverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen vom 12. Juli 2018 des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (GZ 13 C 738/17z-12 [13 C 8/18y, 13 C 21/18k und 13 C 2/18s]), Rechtssache C-479/18, UNIQA Österreich Versicherungen ua, unterbrochen.

2. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, (ua) über dieses Vorabentscheidungsersuchen entschieden.

3. Das Rekursverfahren ist daher fortzusetzen.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

A. Vorlagefragen und Beantwortungen:

1. Die vorlegenden Gerichte haben dem EuGH (ua) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.1. Vorlagefrage 2: Ist „Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 dahin auszulegen (...), dass, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die vom Versicherer dem Versicherungsnehmer mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 83).1.1. Vorlagefrage 2: Ist „"Art". 15 Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96 dahin auszulegen (...), dass, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die vom Versicherer dem Versicherungsnehmer mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 83).

1.2. Diese Vorlagefrage 2 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat.“„2. Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat.“

2.1. Vorlagefrage 3: Sind „Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 dahin auszulegen (...), dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, weil in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 91).2.1. Vorlagefrage 3: Sind „"Art". 15 Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96 und Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Artikel 36, Absatz eins, dahin auszulegen (...), dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, weil in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 91).

2.2. Diese Vorlagefrage 3 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„3. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 sind dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.“„3. Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 31, der Richtlinie 92/96 und Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Artikel 36, Absatz eins, sind dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.“

3.1. Vorlagefrage 4:

Sind „

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen (...), dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.?? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 99).Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619, Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 und Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen (...), dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.?? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 99).

3.2. Diese Vorlagefrage 4 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„4. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.“„4. Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 und Artikel 185, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.“

4.1. Vorlagefrage 5:

Sind „

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen (...), dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 112).Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 90/619, Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 und Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen (...), dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, Rn 112).

4.2. Diese Vorlagefrage 5 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren, nicht entgegenstehen, sofern dadurch die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt wird, was das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-479/18 zu prüfen haben wird.“„"Art". 15 Absatz eins, der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Artikel 35, Absatz eins, der Richtlinie 2002/83 und Artikel 186, Absatz eins, der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren, nicht entgegenstehen, sofern dadurch die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt wird, was das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-479/18 zu prüfen haben wird.“

B. Auszahlung des Ablaufwerts

1.1. Die Beklagte hat dem Kläger nach dem vereinbarten Laufzeitende den Ablaufwert ausbezahlt.

1.2. Aus der Beantwortung der Vorlagefrage 3 folgt, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, also insbesondere auch noch nach der Zahlung des Rückkaufswerts (hier: des Ablaufwerts) durch den Versicherer, ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.

1.3. Im österreichischen Recht (VersVG) waren bis zum Zeitpunkt des vom Kläger am 3. Juni 2017 gegenüber der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts die Rechtswirkungen für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer keine oder fehlerhafte Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden, nicht geregelt. Einem dem Kläger infolge fehlerhafter Informationen gegebenenfalls noch zustehenden Rücktrittsrecht steht daher der Umstand, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen und die Beklagte dem Kläger auch schon den Ablaufwert ausbezahlt hat, grundsätzlich nicht entgegen (7 Ob 4/20v = RS0132998; vgl 7 Ob 19/20z).1.3. Im österreichischen Recht (VersVG) waren bis zum Zeitpunkt des vom Kläger am 3. Juni 2017 gegenüber der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts die Rechtswirkungen für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer keine oder fehlerhafte Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden, nicht geregelt. Einem dem Kläger infolge fehlerhafter Informationen gegebenenfalls noch zustehenden Rücktrittsrecht steht daher der Umstand, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen und die Beklagte dem Kläger auch schon den Ablaufwert ausbezahlt hat, grundsätzlich nicht entgegen (7 Ob 4/20v = RS0132998; vergleiche 7 Ob 19/20z).

C. Belehrung über das Rücktrittsrecht:

1. Zum nationalen (österreichischen) Recht bei Abschluss des Versicherungsvertrags:

1.1. Der bei Vertragsabschluss geltende § 165a VersVG (idF BGBl I 1997/6) lautete soweit hier relevant:1.1. Der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) lautete soweit hier relevant:

„(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. …“

1.2. Der bei Vertragsabschluss geltende § 178 VersVG (idF BGBl 1994/509) lautete:1.2. Der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 178, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509) lautete:

„(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 162 bis 164, der §§ 165, 165a und 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.“„(1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der Paragraphen 162 bis 164, der Paragraphen 165, 165 a und 169 oder des Paragraph 171, Absatz eins, Satz 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach Paragraph 165, der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die Schriftform ausbedungen werden.“

1.3. Der bei Vertragsabschluss geltende § 9a Abs 1 VAG (idF BGBl 1996/447) lautete soweit hier relevant:1.3. Der bei Vertragsabschluss geltende Paragraph 9 a, Absatz eins, VAG in der Fassung BGBl 1996/447) lautete soweit hier relevant:

„(1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

...“

2. Zur fehlenden Rechtsbelehrung der Beklagten:

2.1. Der Kläger wurde nach den Feststellungen weder bei Unterfertigung des Versicherungsantrags, noch im Zusammenhang mit dem Zugang der (am 23. Mai 2000 ausgestellten) Versicherungspolizze über sein Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG aufgeklärt.2.1. Der Kläger wurde nach den Feststellungen weder bei Unterfertigung des Versicherungsantrags, noch im Zusammenhang mit dem Zugang der (am 23. Mai 2000 ausgestellten) Versicherungspolizze über sein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 165 a, VersVG aufgeklärt.

2.2. Dies entsprach nicht den Anforderungen des Art 15 Abs 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung 90/619 und dem § 165a VersVG (idF BGBl I 1997/6).2.2. Dies entsprach nicht den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins, der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung 90/619 und dem Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6).

3. Zu den Rechtsfolgen der fehlenden Belehrung:

3.1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass – von den Entscheidungen des EuGH 19. 12. 2013, C-209/12, Endress, und 10. 4. 2008, C-412/06, Hamilton, ausgehend – aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht (7 Ob 107/15h = RS0130376).3.1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass – von den Entscheidungen des EuGH 19. 12. 2013, C-209/12, Endress, und 10. 4. 2008, C-412/06, Hamilton, ausgehend – aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 165 a, Absatz 2, VersVG dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht (7 Ob 107/15h = RS0130376).

3.2. Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen folgt, dass damit sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (C-209/12, Endress, Rn 25). Wenn ein Versicherungsnehmer daher nicht (oder zumindest nicht ausreichend) belehrt worden ist, steht dies dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt damit zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht (

7 Ob 107/15h Pkt 2.3.1 mwN).

3.3. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Belehrung überhaupt fehlt, wurde dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.

Die Rücktrittsfrist nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) hat im vorliegenden Fall daher mangels Belehrung durch die Beklagte nicht mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen wurde; das Fehlen einer Belehrung steht dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht des Klägers.Die Rücktrittsfrist nach Paragraph 165 a, Absatz eins, VersVG in der Fassung BGBl I 1997/6) hat im vorliegenden Fall daher mangels Belehrung durch die Beklagte nicht mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen wurde; das Fehlen einer Belehrung steht dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht des Klägers.

D. Zu den Rechtsfolgen des Rücktritts:

1.1. Der EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, hat in Beantwortung der Vorlagefrage 4 zu § 176 VersVG ausgeführt, dass damit der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, dass der Vertrag seinen Bedürfnissen entspricht, und sich deshalb dafür entscheidet, nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, den Vertrag dann aber aus anderen Gründen kündigt, und der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, dass der Vertrag nicht seinen Bedürfnissen entspricht, und deshalb von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, gleichbehandelt werden. Soweit § 176 VersVG für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, nimmt er dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht somit jegliche praktische Wirksamkeit (Rn 106 f). 1.1. Der EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, hat in Beantwortung der Vorlagefrage 4 zu Paragraph 176, VersVG ausgeführt, dass damit der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, dass der Vertrag seinen Bedürfnissen entspricht, und sich deshalb dafür entscheidet, nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, den Vertrag dann aber aus anderen Gründen kündigt, und der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, dass der Vertrag nicht seinen Bedürfnissen entspricht, und deshalb von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, gleichbehandelt werden. Soweit Paragraph 176, VersVG für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, nimmt er dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht somit jegliche praktische Wirksamkeit (Rn 106 f).

Wird der Rücktritt nicht fristgerecht unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrags erklärt, weil überhaupt keine Informationen mitgeteilt werden oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, ist es Sache des Versicherers, einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (Rn 109).

1.2. Aus der Beantwortung der Vorlagefrage 4 folgt, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des nationalen österreichischen Rechts ein Rücktritt des Versicherungsnehmers auch in einem solchen Fall – wie hier – nicht die Rechtsfolgen nach § 176 VersVG auslöst, sondern zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags zu führen hat (7 Ob 19/20z; vgl 7 Ob 107/15h; Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung. Eine Standortbestimmung [2020] 36 ff).1.2. Aus der Beantwortung der Vorlagefrage 4 folgt, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des nationalen österreichischen Rechts ein Rücktritt des Versicherungsnehmers auch in einem solchen Fall – wie hier – nicht die Rechtsfolgen nach Paragraph 176, VersVG auslöst, sondern zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags zu führen hat (7 Ob 19/20z; vergleiche 7 Ob 107/15h; Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung. Eine Standortbestimmung [2020] 36 ff).

Die Frage einer Beschränkung der Rückzahlung der Versicherungsprämien beim Spätrücktritt auf die letzten drei Jahre (vgl Heinisch, Bereicherungsansprüche aus Versicherungsprämien, Was gilt: kurze oder lange Verjährungsfrist? VbR 2019/106, 175 [zu 7 Ob 137/18z – unten Pkt E.1.3.]) stellt sich daher nicht.Die Frage einer Beschränkung der Rückzahlung der Versicherungsprämien beim Spätrücktritt auf die letzten drei Jahre vergleiche Heinisch, Bereicherungsansprüche aus Versicherungsprämien, Was gilt: kurze oder lange Verjährungsfrist? VbR 2019/106, 175 [zu 7 Ob 137/18z – unten Pkt E.1.3.]) stellt sich daher nicht.

E. Zur Verzinsung zurückzuzahlender Prämien:

1. Zur Verjährung von Zinsen aus bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen nach österreichischem Recht:

1.1. Kondiktionsansprüche, die aus der (Teil-)Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Vertragsbestimmung resultieren (zur analogen Anwendung von § 877 ABGB auf diese Ansprüche Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 877 Rz 2 mwN) verjähren in 30 Jahren beginnend vom Tag der Zahlung (Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 Rz 533 mwN; RS0127654).1.1. Kondiktionsansprüche, die aus der (Teil-)Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Vertragsbestimmung resultieren (zur analogen Anwendung von Paragraph 877, ABGB auf diese Ansprüche Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 877, Rz 2 mwN) verjähren in 30 Jahren beginnend vom Tag der Zahlung (Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 879, Rz 533 mwN; RS0127654).

1.2. Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die § 1333 ABGB anzuwenden ist (1.2. Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die Paragraph 1333, ABGB anzuwenden ist (

RS0032078). Nach ständiger Rechtsprechung hat auch der redliche Bereicherungsschuldner – außer bei Vorliegen einer Gegenleistung – die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines vom ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Auch bei Redlichkeit des Bereicherten ist nämlich die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte; § 1000 ABGB ist in diesem Zusammenhang ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen (4 Ob 46/13p [4.2.] mwN; krit hierzu jüngst Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung. Eine Standortbestimmung [2020] 63 ff).RS0032078). Nach ständiger Rechtsprechung hat auch der redliche Bereicherungsschuldner – außer bei Vorliegen einer Gegenleistung – die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines vom ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Auch bei Redlichkeit des Bereicherten ist nämlich die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte; Paragraph 1000, ABGB ist in diesem Zusammenhang ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen (4 Ob 46/13p [4.2.] mwN; krit hierzu jüngst Perner/Spitzer, Rücktritt von der Lebensversicherung. Eine Standortbestimmung [2020] 63 ff).

1.3. Nach § 1480 ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere von Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Unter „rückständigen jährlichen Leistungen“ sind periodisch, das heißt jährlich oder in kürzeren Zeiträumen, wiederkehrende Leistungen zu verstehen (RS0034320). Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht, darunter auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“; oben Pkt 1.2.), verjähren nach ständiger Rechtsprechung demnach gemäß § 1480 ABGB (RS0031939; RS0033829; 1.3. Nach Paragraph 1480, ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere von Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Unter „rückständigen jährlichen Leistungen“ sind periodisch, das heißt jährlich oder in kürzeren Zeiträumen, wiederkehrende Leistungen zu verstehen (RS0034320). Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht, darunter auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“; oben Pkt 1.2.), verjähren nach ständiger Rechtsprechung demnach gemäß Paragraph 1480, ABGB (RS0031939; RS0033829;

RS0032078;

RS0038587).

So übertrug die Rechtsprechung die dreijährige Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen, und wendet seit der Entscheidung 4 Ob 73/03v für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen eine dreijährige Verjährungsfrist an (RS0117773). Diese Judikatur ist ungeachtet teilweiser Kritik in der Literatur nunmehr als gefestigt anzusehen (3 Ob 47/16g mwN). Die dreijährige Verjährungsfrist wurde auch etwa bejaht für die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben (7 Ob 269/08x), für die „gesetzlichen Zinsen?, deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet (wobei der Zinsenanspruch mit der jeweiligen Zahlung zu laufen beginnt: So übertrug die Rechtsprechung die dreijährige Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen, und wendet seit der Entscheidung 4 Ob 73/03v für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen eine dreijährige Verjährungsfrist an (RS0117773). Diese Judikatur ist ungeachtet teilweiser Kritik in der Literatur nunmehr als gefestigt anzusehen (3 Ob 47/16g mwN). Die dreijährige Verjährungsfrist wurde auch etwa bejaht für die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben (7 Ob 269/08x), für die „gesetzlichen Zinsen?, deren Rückzahlung Paragraph 27, Absatz 3, MRG anordnet (wobei der Zinsenanspruch mit der jeweiligen Zahlung zu laufen beginnt:

RS0122424), für Mietzinsüberzahlungen (5 Ob 25/15k) und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte (3 Ob 47/16g; vgl auch 10 Ob 62/16i mwN).RS0122424), für Mietzinsüberzahlungen (5 Ob 25/15k) und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte (3 Ob 47/16g; vergleiche auch 10 Ob 62/16i mwN).

Der Fachsenat gelangte unlängst zum Ergebnis, dass Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen (7 Ob 137/18z mwN = ZVers 2019, 263 [zust Madl], unter ausdrücklicher Aufgabe der in Der Fachsenat gelangte unlängst zum Ergebnis, dass Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage zwar nicht Paragraph 12, Absatz eins, VersVG, aber der analogen Anwendung des Paragraph 1480, ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen (7 Ob 137/18z mwN = ZVers 2019, 263 [zust Madl], unter ausdrücklicher Aufgabe der in

7 Ob 191/03v vertretenen Position).

1.4. Unkenntnis des Anspruchs hindert den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht. Wer etwa einen wegen Irrtums (auch eines Rechtsirrtums) ohne Rechtsgrund geleisteten Geldbetrag zurückfordert, ist zwar bis zur Aufdeckung dieses Willensmangels gar nicht in der Lage, Zinsen von dem rechtsgrundlos gegebenen Kapital zu fordern; das hindert aber nicht den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB, ist doch der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich – von Ausnahmebestimmungen wie etwa § 1489 ABGB abgesehen – an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft. Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen; subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruches, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; 1.4. Unkenntnis des Anspruchs hindert den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht. Wer etwa einen wegen Irrtums (auch eines Rechtsirrtums) ohne Rechtsgrund geleisteten Geldbetrag zurückfordert, ist zwar bis zur Aufdeckung dieses Willensmangels gar nicht in der Lage, Zinsen von dem rechtsgrundlos gegebenen Kapital zu fordern; das hindert aber nicht den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1480, ABGB, ist doch der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich – von Ausnahmebestimmungen wie etwa Paragraph 1489, ABGB abgesehen – an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft. Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen; subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruches, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1];

RS0034248). Das Rekursgericht hat daher zutreffend darauf verwiesen, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Prämien beginnt (vgl RS0122424); mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87).RS0034248). Das Rekursgericht hat daher zutreffend darauf verwiesen, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Prämien beginnt vergleiche RS0122424&SkipToDo">

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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