RS OGH 2024/9/20 1Ob614/93; 9ObA180/90; 8ObA21/10m; 4Ob217/21x; 6Ob193/23k

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Norm

ABGB §1478
ABGB §1486
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - wie etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - wie etwa im Paragraph 1489, ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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