Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Unkenntnis des Anspruches hindert, abgesehen von dem in § 1489 ABGB geregelten Fall, den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht.Unkenntnis des Anspruches hindert, abgesehen von dem in Paragraph 1489, ABGB geregelten Fall, den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034337Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024