§ 337 ASVG Verjährung der Ersatzansprüche.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.09.2026
  1. (1)Absatz einsDer Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 334, verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des Paragraph 1489, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 329 ASVG Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.§ 330 ASVG Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches.§ 330a ASVG Verbot des Pflegeregresses§ 330b ASVG Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses§ 331 ASVG Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung§ 332 ASVG Schadenersatz und Haftung.§ 333 ASVG Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).§ 334 ASVG Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.§ 335 ASVG Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.§ 336 ASVG Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.§ 337 ASVG Verjährung der Ersatzansprüche.§ 338 ASVG Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern§ 339 ASVG (weggefallen)§ 340 ASVG Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten§ 340a ASVG Elektronische Abrechnung§ 341 ASVG Gesamtverträge.§ 342 ASVG Inhalt der Gesamtverträge.§ 342a ASVG Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind§ 342b ASVG Primärversorgungs-Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten betreffend ärztliche Hilfe und dessen Inhalt§ 342c ASVG§ 342d ASVG Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und -ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 336 ASVG
§ 338 ASVG