§ 330a ASVG Verbot des Pflegeregresses

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 322a ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege§ 322b ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren§ 323 ASVG Pflichten der Träger der Sozialhilfe§ 324 ASVG Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe§ 325 ASVG Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung§ 326 ASVG Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung§ 327 ASVG Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung§ 328 ASVG Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung§ 329 ASVG Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung§ 330 ASVG Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches§ 330a ASVG Verbot des Pflegeregresses§ 330b ASVG Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses§ 331 ASVG Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung§ 332 ASVG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger§ 333 ASVG Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)§ 334 ASVG Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung§ 335 ASVG Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen§ 336 ASVG Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger§ 337 ASVG Verjährung der Ersatzansprüche§ 338 ASVG (weggefallen)§ 339 ASVG (weggefallen)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 330 ASVG
§ 330b ASVG