§ 334 ASVG Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2026
  1. (1)Absatz einsHat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 Gleichgestellter den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach § 213a.Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, Gleichgestellter den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach Paragraph 213 a,
  2. (2)Absatz 2§ 328 ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (§§ 135 bis 137 in Verbindung mit § 189) entsprechend anzuwenden.Paragraph 328, ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (Paragraphen 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (Paragraphen 135 bis 137 in Verbindung mit Paragraph 189,) entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Durch ein Mitverschulden des Versicherten wird die Haftung gemäß Abs. 1 weder aufgehoben noch gemindert.Durch ein Mitverschulden des Versicherten wird die Haftung gemäß Absatz eins, weder aufgehoben noch gemindert.
  4. (4)Absatz 4Der Träger der Unfallversicherung kann als Ersatz für eine von ihm zu gewährende Rente deren Kapitalswert (§ 184) fordern.Der Träger der Unfallversicherung kann als Ersatz für eine von ihm zu gewährende Rente deren Kapitalswert (Paragraph 184,) fordern.
  5. (5)Absatz 5Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 Gleichgestellter den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, Gleichgestellter den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 334 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 334 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

614 Entscheidungen zu § 334 ASVG


Entscheidungen zu § 334 ASVG


Entscheidungen zu § 334 Abs. 1 ASVG

170

Entscheidungen zu § 334 Abs. 1ASVG ASVG


Entscheidungen zu § 334 Abs. 1ZPO ASVG


Entscheidungen zu § 334 Abs. 1ABGB ASVG


Entscheidungen zu § 334 Abs. 1StVO ASVG


Entscheidungen zu § 334 Abs. 1 ASVG


Entscheidungen zu § 334 Abs. 2 ASVG

12

Entscheidungen zu § 334 Abs. 4 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 334 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 334 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 326 ASVG Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.§ 327 ASVG Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.§ 328 ASVG Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung.§ 329 ASVG Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.§ 330 ASVG Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches.§ 330a ASVG Verbot des Pflegeregresses§ 330b ASVG Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses§ 331 ASVG Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung§ 332 ASVG Schadenersatz und Haftung.§ 333 ASVG Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).§ 334 ASVG Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.§ 335 ASVG Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.§ 336 ASVG Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.§ 337 ASVG Verjährung der Ersatzansprüche.§ 338 ASVG Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern§ 339 ASVG (weggefallen)§ 340 ASVG Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten§ 340a ASVG Elektronische Abrechnung§ 341 ASVG Gesamtverträge.§ 342 ASVG Inhalt der Gesamtverträge.§ 342a ASVG Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 333 ASVG
§ 335 ASVG