§ 327 ASVG Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Aus den Pensionen der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 327 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 327 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

78 Entscheidungen zu § 327 ASVG


Entscheidungen zu § 327 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 327 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 327 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 320 ASVG (weggefallen)§ 320b ASVG Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander§ 321 ASVG Gegenseitige Verwaltungshilfe§ 322 ASVG Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger§ 322a ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege§ 322b ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren§ 323 ASVG Pflichten der Träger der Sozialhilfe§ 324 ASVG Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe§ 325 ASVG Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung§ 326 ASVG Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung§ 327 ASVG Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung§ 328 ASVG Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung§ 329 ASVG Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung§ 330 ASVG Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches§ 330a ASVG Verbot des Pflegeregresses§ 330b ASVG Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses§ 331 ASVG Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung§ 332 ASVG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger§ 333 ASVG Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten)§ 334 ASVG Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung§ 335 ASVG Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 326 ASVG
§ 328 ASVG