§ 325 ASVG Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.10.2026
  1. (1)Absatz einsAus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Krankenversicherung gründet.
  2. (2)Absatz 2Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 319b ASVG (weggefallen)§ 319c ASVG (weggefallen)§ 320 ASVG Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Pensionsversicherung.§ 320b ASVG Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.§ 321 ASVG Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)§ 322 ASVG Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.§ 322a ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege§ 322b ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren§ 323 ASVG Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe§ 324 ASVG Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe§ 325 ASVG Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung§ 326 ASVG Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.§ 327 ASVG Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.§ 328 ASVG Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung.§ 329 ASVG Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.§ 330 ASVG Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches.§ 330a ASVG Verbot des Pflegeregresses§ 330b ASVG Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses§ 331 ASVG Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung§ 332 ASVG Schadenersatz und Haftung.§ 333 ASVG Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 324 ASVG
§ 326 ASVG