Norm: ZPO §190ASVG §334 Abs1
Rechtssatz: Im Regressverfahren nach § 334 ASVG besteht auch im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers keine Bindung an den Bescheid über die Gewährung der Leistung. Da der Bescheid jedoch die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Erbringung von Leistungen und damit den zu tragenden Aufwand für den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten bindend rege... mehr lesen...
Norm: ASVG §334 Abs1ASVG §335 Abs1
Rechtssatz: Ist der Dienstgeber eine juristische Person, so ist § 335 Abs 1 ASVG auch dann anzuwenden, wenn ein Arbeitsunfall zwar nicht durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten eines Mitglieds des geschäftsführenden Organs, wohl aber durch ein solches Verhalten eines Repräsentanten der juristischen Person verursacht wurde. Entscheidungstexte 2... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat seinen PKW K***** bei der Beklagten kaskoversichert. Zwischen 2. und 3. März 2007 wurde in den in der Wiener Innenstadt abgestellten PKW durch Einschlagen einer Seitenscheibe mit einem Pflasterstein eingebrochen und ein von außen sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebrachtes, mobiles Navigationsgerät entwendet. Normalerweise bewahrte der Kläger das Gerät samt der dazu gehörigen Halterung im Handschuhfach auf. Am 1. März 2007 brachte der Kläger seine L... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Mit ihrer auf §§ 334, 335 und 332 ASVG gestützten Klage begehrt die Klägerin 1. von den (verbliebenen) beklagten Parteien die Zahlung von 10.981,39 EUR sA zur ungeteilten Hand sowie 2. die Feststellung deren Haftung zur ungeteilten Hand für künftige Schäden eines bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers der Erstbeklagten aus dem Unfall vom 16. Jänner 2001, soweit dessen Ansprüche gemäß §§ 332 f ASVG auf die Klägerin übergegangen sind. Das Erstgericht ga... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerin ließ im Jahr 2000 in S***** ein Geschäftshaus („Büro- bzw Computerhaus“) errichten. Mit der Erstellung der Einreich- und Ausführungspläne, der Ausschreibung sowie der Bauaufsicht und der Baukoordination beauftragte sie ihre erste, Nebenintervenientin (im Folgenden: B***** GmbH). Mit der Statik des Bauvorhabens, nicht jedoch mit den statischen Berechnungen für die Hohldielendecken im östlichen Teil des Gebäudes, wurde die zweite Ne... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Hof... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt am 10. 7. 2006 als Arbeitnehmer der A***** GmbH einen Arbeitsunfall. Er stürzte auf der Baustelle M***** aus einer Höhe von etwa 5 m vom Gerüst und wurde schwer verletzt. Er erlitt eine Querschnittslähmung und bezieht aufgrund dieses Arbeitsunfalls seit 1. 5. 2008 eine 100%ige Dauerrente. Der Kläger war im Unfallszeitpunkt bereits etwa 30 Jahre lang als Bauarbeiter tätig. Auf der Baustelle M***** übte Franz F***** die Funktion des Poliers aus.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** A*****, vertreten durch Hämmerle, Häusle und Schwendinger Rechtsanwaltskanzlei in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D***** AG *****, vertreten durch Breitmeyer Decker Rechtsanwälte OG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Die Firmengruppe, in der vor allem der Vater des Klägers das Sagen hatte, bestand aus über viele Jahre hinweg gut gehenden und bedeutenden Unternehmen im Heizung-Sanitär-Installationen-Gewerbe. Im Zuge der Jahre ging das Geschäft schlechter, und zwei Gesellschaften wurden 1992 zur H***** GmbH (in der Folge: Kreditnehmerin) fusioniert, an der der Vater des Klägers zu 18 %, der Kläger als alleiniger Geschäftsführer zu 1 % und eine Beteiligungs-GmbH ... mehr lesen...