RS OGH 2017/11/28 2Ob73/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2017
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Norm

ASVG §334 Abs1
ASVG §335 Abs1
  1. ASVG § 334 heute
  2. ASVG § 334 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 335 heute
  2. ASVG § 335 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  3. ASVG § 335 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ASVG § 335 gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  5. ASVG § 335 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Rechtssatz

Ist der Dienstgeber eine juristische Person, so ist § 335 Abs 1 ASVG auch dann anzuwenden, wenn ein Arbeitsunfall zwar nicht durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten eines Mitglieds des geschäftsführenden Organs, wohl aber durch ein solches Verhalten eines Repräsentanten der juristischen Person verursacht wurde.Ist der Dienstgeber eine juristische Person, so ist Paragraph 335, Absatz eins, ASVG auch dann anzuwenden, wenn ein Arbeitsunfall zwar nicht durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten eines Mitglieds des geschäftsführenden Organs, wohl aber durch ein solches Verhalten eines Repräsentanten der juristischen Person verursacht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131898

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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