RS OGH 2026/1/27 4Ob584/87; 1Ob15/92; 1Ob315/97y; 4Ob149/06z; 7Ob10/20a; 7Ob11/20y; 7Ob40/20p; 7Ob20

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Rechtssatz

Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist als allgemeine Erscheinung dem ABGB fremd. Für die Rechtsfolgen, die sich aus der Verzögerung der Zahlung ergeben, stellt aber das HfD JGS 1842/592 alle Arten von Zinsen gleich; es ordnet nämlich die Anwendung des § 1333 ABGB an.Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist als allgemeine Erscheinung dem ABGB fremd. Für die Rechtsfolgen, die sich aus der Verzögerung der Zahlung ergeben, stellt aber das HfD JGS 1842/592 alle Arten von Zinsen gleich; es ordnet nämlich die Anwendung des Paragraph 1333, ABGB an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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