Norm
VersVG §165aRechtssatz
Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH steht dem Versicherungsnehmer auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.Ausgehend von den Entscheidungen des EuGH steht dem Versicherungsnehmer auf Grund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 165 a, Absatz 2, VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130376Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023