RS OGH 2021/3/2 1Ob79/71; 7Ob222/71; 6Ob797/80; 5Ob677/82; 6Ob645/94; 4Ob84/97z; 2Ob170/99k; 2Ob256/

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Veröffentlicht am 25.03.1971
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Norm

ZinsenG §2
ZinsenG §3

Rechtssatz

Werden fällige Zinsen eingeklagt, können Zinseszinsen vom Tage der Klagsbehändigung an gefordert werden, mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung jedoch nie mehr als die gesetzlichen Zinsen, insbesondere nicht aus dem Titel des Schadenersatzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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