Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen 5.040 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Oktober 2018, GZ 22 R 273/18b-38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10. August 2018, GZ 17 C 378/18b-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf mündliche Revisionsrekursverhandlung wird zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Zurückweisung der Klage wird bestätigt, soweit die klagende Partei ihr Begehren auf vertragliche Ansprüche stützt.
Im Übrigen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit verworfen wird.
Die Kosten des Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Die G***** AG war eine Gesellschaft nach Schweizer Recht und seit 2012 Alleingesellschafterin der 2011 errichteten G***** GmbH mit Sitz in Salzburg. Diese war Ansprechpartner für Anleger in Österreich, sie bot ab 2010 ein Anlagemodell für den Ankauf von Edelmetallen an. Von Kunden wurde während einer Laufzeit von maximal sechs Jahren ein Monatsbetrag von mindestens 30 EUR und maximal 100 EUR eingezogen. Die G***** AG sollte Gold oder Silber über verschiedene Prägeanstalten kaufen und für die Kunden aufbewahren, der Vertrag war daher vom Kunden mit ihr abzuschließen. Die Kunden sollten über ihr persönliches Online-Depot eine Kaufbestätigung über den Erwerb der Edelmetalle und regelmäßig eine grammgenaue Kaufabrechnung erhalten. Nach dem Anlagemodell hatte die G***** AG dem Kunden das Eigentum an den gekauften Edelmetallen durch Einräumung des Miteigentums nach Bruchteilen an einem in ihrem Besitz befindlichen Sammelbestand einzuräumen. Die Lagerung der Edelmetalle sollte in Depots in Deutschland, der Schweiz und Dubai erfolgen. Am Ende der Laufzeit hatte der Kunde die Möglichkeit, die physische Auslieferung der erworbenen Edelmetalle zu verlangen oder den Depotinhalt zum tagesaktuellen Marktpreis an die G***** AG zu veräußern.
Der Beklagte ist niedergelassener Rechtsanwalt und Notar in der Schweiz und erstellte jährlich Prüfberichte über den Edelmetallbestand der G***** AG, in denen er bestätigte, dass der Ist-Bestand an Edelmetallen im Besitz der genannten AG mit dem Soll-Bestand übereinstimme.
Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht eröffnete über die G***** AG am 2. 6. 2016 das Konkursverfahren, das mittlerweile mangels Masse eingestellt wurde. Über das Vermögen der G***** GmbH eröffnete das Landesgericht Salzburg am 21. 11. 2016 das Konkursverfahren, der Masseverwalter hat bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Der Kläger schloss am 13. 12. 2013 mit der G***** AG zwei Ansparpläne mit monatlichen Raten von 100 EUR bzw 50 EUR und zahlte insgesamt 5.040 EUR ein. Diese Beträge wurden von seinem Gehaltsgirokonto bei der O***** (im Sprengel des Bezirksgerichts Bad Ischl) auf ein Konto der G***** GmbH bei der V***** Salzburg eingezahlt.
Der Kläger begehrte zunächst bei seinem Wohnsitzgericht die Rückzahlung der von ihm aufgewendeten Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes und stützte sich auf vertragliche und deliktische Ansprüche. Der Beklagte habe als Notar vorsätzlich unrichtig bestätigt, dass der Ist-Bestand an Edelmetallen im Besitz der G***** AG mit dem Soll-Bestand übereinstimme. Der zwischen ihm und der G***** AG bestehende Vertrag entfalte Schutzwirkung zugunsten dritter Anleger wie dem Kläger. Darüber hinaus hafte der Beklagte aus Delikt. Er habe aufgrund Verletzung seiner Aufsichts- und Prüfpflichten rechtswidrig gehandelt und wissentlich einen wesentlichen Irrtum über Tatsachen verschuldet. Zur örtlichen und internationalen Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Bad Ischl stützte sich der Kläger auf Art 5 Z 3 sowie Art 13 iVm Art 14 LGVÜ. Das Verhalten des Beklagten, wissentlich unrichtige Prüfberichte auszustellen, hätte zum Abschluss bzw der Aufrechterhaltung des Vertrags des Klägers mit der G***** AG und zum Geldabfluss von seiner Vermögenszentrale an seinem Wohnsitz auf das Konto der G***** GmbH bei der Bank in Salzburg geführt.Der Kläger begehrte zunächst bei seinem Wohnsitzgericht die Rückzahlung der von ihm aufgewendeten Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes und stützte sich auf vertragliche und deliktische Ansprüche. Der Beklagte habe als Notar vorsätzlich unrichtig bestätigt, dass der Ist-Bestand an Edelmetallen im Besitz der G***** AG mit dem Soll-Bestand übereinstimme. Der zwischen ihm und der G***** AG bestehende Vertrag entfalte Schutzwirkung zugunsten dritter Anleger wie dem Kläger. Darüber hinaus hafte der Beklagte aus Delikt. Er habe aufgrund Verletzung seiner Aufsichts- und Prüfpflichten rechtswidrig gehandelt und wissentlich einen wesentlichen Irrtum über Tatsachen verschuldet. Zur örtlichen und internationalen Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Bad Ischl stützte sich der Kläger auf Artikel 5, Ziffer 3, sowie Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 14, LGVÜ. Das Verhalten des Beklagten, wissentlich unrichtige Prüfberichte auszustellen, hätte zum Abschluss bzw der Aufrechterhaltung des Vertrags des Klägers mit der G***** AG und zum Geldabfluss von seiner Vermögenszentrale an seinem Wohnsitz auf das Konto der G***** GmbH bei der Bank in Salzburg geführt.
Der Beklagte wendete die örtliche und internationale Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Bad Ischl ein.
Anlässlich der Tagsatzung vom 10. 1. 2018 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahin, dass Veruntreuungshandlungen in Bezug auf die Edelmetallbestände von dem für die G***** GmbH bei der V***** Salzburg geführten Konto aus gesetzt worden seien, sodass der Erstschaden jedenfalls in Österreich eingetreten sei. Für den Fall, dass das Bezirksgericht Bad Ischl die Zuständigkeit nicht infolge der Vermögenszentrale des Klägers in E***** annehme, beantragte er hilfsweise die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Salzburg.
Mit Beschluss vom 10. 1. 2018, GZ 3 C 584/17f-20, erklärte sich das Bezirksgericht Bad Ischl für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Salzburg, behielt allerdings die Entscheidung über die Einrede der internationalen Unzuständigkeit ausdrücklich dem überwiesenen Gericht vor. Der Kläger habe mit dem Beklagten keinen Vertrag geschlossen, der Vertrag zwischen diesem und der G***** AG entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers. Ein Schaden durch die Überweisung der Ansparraten von E***** auf ein Konto der V***** Salzburg sei nicht ersichtlich und die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bad Ischl nicht gegeben.
Der Kläger ergänzte vor dem überwiesenen Gericht sein Vorbringen zur Zuständigkeit dahin, dass die Prüfberichte des Beklagten als Marketinginstrument auf dem österreichischen Markt durch Onlinestellung auf der Homepage der G***** AG angepriesen worden seien, um österreichische Anleger für den Ansparplan zu gewinnen. Der Beklagte habe durch die Ausstellung seiner Bestätigung den unrichtigen Eindruck erweckt, eine physische Überprüfung der Edelmetallbestände vorgenommen zu haben. Die Prüfberichte seien im Sinn der Judikatur zur Prospekthaftung als Verkaufsprospekte zu qualifizieren, auf deren Grundlage der Kläger die letztlich schadensauslösende Vermögensdisposition getätigt habe. Da die örtliche Zuständigkeit automatisch die internationale Zuständigkeit begründe und der Beschluss des Bezirksgerichts Bad Ischl in Rechtskraft erwachsen sei, sei das Bezirksgericht Salzburg als örtlich und international zuständig anzusehen.
Der Beklagte hielt den Einwand der internationalen Unzuständigkeit aufrecht.
Das Erstgericht erklärte sich als zur Entscheidung dieser Rechtssache international unzuständig und wies die Klage zurück.
Die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Bad Ischl beinhalte keine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit. Anzuwenden sei das LGVÜ II. Eine vertragliche Haftung im Sinn des Art 13 f LGVÜ II sei rechtlich nicht begründbar, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter reiche hiefür nicht aus. Für den Deliktsgerichtsstand nach Art 5 Nr 3 LGVÜ II habe der Kläger die Wahl zwischen dem Gericht des Handlungs- oder des Erfolgsorts, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eingetreten seien. Bei Vermögensschäden sei dies der Ort, wo sich das Anlagekonto befinde, somit jener Ort, an dem sich das angelegte Geld befinde, nicht der Ort, an dem das Konto des Anlegers geführt werde, von dem aus die Anlage erfolgt sei. An den Ort der Vermögenszentrale des Klägers könne die internationale Zuständigkeit nur dann geknüpft werden, wenn ein deliktisches Verhalten des Schädigers zum Geldabfluss von der Vermögenszentrale geführt habe. Hier sei aber allein auf das die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg begründende Tatsachenvorbringen abzustellen, wonach nach Überweisung der klägerischen Gelder auf ein Konto der G***** GmbH in Salzburg eine Veruntreuung stattgefunden habe. Daraus ergebe sich nicht ausreichend deutlich, dass es sich bei diesem Konto um das Anlagekonto gehandelt habe, die Vermögenszentrale des Klägers liege nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg. In Bezug auf die allgemeine Prospekthaftung oder bewusste Irreführung durch die erstellten Prüfberichte müsse zwar für die Zuständigkeitsprüfung davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die behauptete Kenntnis von der Entfaltung der Tätigkeit der G***** AG unter Verwendung der Prüfberichte in Österreich gehabt habe. Der Ort, an dem der Kläger aufgrund des Prüfberichts die rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen sei, könne allerdings nicht die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg begründen.Die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Bad Ischl beinhalte keine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit. Anzuwenden sei das LGVÜ römisch zwei. Eine vertragliche Haftung im Sinn des Artikel 13, f LGVÜ römisch zwei sei rechtlich nicht begründbar, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter reiche hiefür nicht aus. Für den Deliktsgerichtsstand nach Artikel 5, Nr 3 LGVÜ römisch zwei habe der Kläger die Wahl zwischen dem Gericht des Handlungs- oder des Erfolgsorts, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eingetreten seien. Bei Vermögensschäden sei dies der Ort, wo sich das Anlagekonto befinde, somit jener Ort, an dem sich das angelegte Geld befinde, nicht der Ort, an dem das Konto des Anlegers geführt werde, von dem aus die Anlage erfolgt sei. An den Ort der Vermögenszentrale des Klägers könne die internationale Zuständigkeit nur dann geknüpft werden, wenn ein deliktisches Verhalten des Schädigers zum Geldabfluss von der Vermögenszentrale geführt habe. Hier sei aber allein auf das die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg begründende Tatsachenvorbringen abzustellen, wonach nach Überweisung der klägerischen Gelder auf ein Konto der G***** GmbH in Salzburg eine Veruntreuung stattgefunden habe. Daraus ergebe sich nicht ausreichend deutlich, dass es sich bei diesem Konto um das Anlagekonto gehandelt habe, die Vermögenszentrale des Klägers liege nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg. In Bezug auf die allgemeine Prospekthaftung oder bewusste Irreführung durch die erstellten Prüfberichte müsse zwar für die Zuständigkeitsprüfung davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die behauptete Kenntnis von der Entfaltung der Tätigkeit der G***** AG unter Verwendung der Prüfberichte in Österreich gehabt habe. Der Ort, an dem der Kläger aufgrund des Prüfberichts die rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen sei, könne allerdings nicht die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg begründen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge.
Die Anwendung der Art 13 f LGVÜ (bzw Art 15 f LGVÜ II) setze voraus, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Beklagten als anderen Vertragspartner bestehe, was hier nicht der Fall sei. Auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter könne die Zuständigkeit nicht gestützt werden.Die Anwendung der Artikel 13, f LGVÜ (bzw Artikel 15, f LGVÜ römisch zwei) setze voraus, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Beklagten als anderen Vertragspartner bestehe, was hier nicht der Fall sei. Auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter könne die Zuständigkeit nicht gestützt werden.
Zu Art 5 Z 3 LGVÜ II umfasse der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, nach Wahl des Klägers sowohl den Handlungsort (als Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens) als auch den Erfolgsort (Ort, an dem der Schaden eingetreten ist). Im Fall eines Distanzdelikts könne der Kläger zwischen Handlungs-
und Erfolgsort wählen. Nach dem relevanten Klagevorbringen liege der Handlungsort nicht in Österreich. Zum Erfolgsort am Wohnsitz bzw der Vermögenszentrale des Klägers vertrat das Rekursgericht die Auffassung, der Kläger habe sich durch seine Antragstellung vor dem Bezirksgericht Bad Ischl im Sinn des § 261 Abs 6 ZPO der Möglichkeit begeben, eine allfällige Unzuständigkeitsentscheidung des erstangerufenen Gerichts überprüfen zu lassen. Das Adressatgericht
– Bezirksgericht Salzburg – sei an die Überweisung nur insoweit gebunden, als es sich nicht mit der Begründung für unzuständig erklären könne, dass doch das Überweisungsgericht zuständig sei. Allerdings werde über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das die Klage überwiesen werde, im Zuge eines Zuständigkeitsstreits nach § 261 Abs 6 ZPO nicht endgültig entschieden, dies auch dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichts die inländische Gerichtsbarkeit abhänge. Aus dem Umstand, dass der Überweisungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei, könne die örtliche und damit gemäß § 27a JN auch die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg nicht abgeleitet werden, zumal das Bezirksgericht Bad Ischl in seinem Überweisungsbeschluss die Entscheidung über die Einrede der internationalen Unzuständigkeit ausdrücklich dem überwiesenen Gericht vorbehalten habe. Das Bezirksgericht Salzburg habe daher seine internationale (und örtliche) Zuständigkeit (nur mehr) aufgrund des zur Beurteilung verbleibenden übrigen Vorbringens des Klägers zu prüfen gehabt. Der Kläger habe keinen konkreten Ort für die deliktische Schadensfügung durch die G***** AG in Form der Veruntreuung der Gelder behauptet, ebenso wenig einen Beitrag des Beklagten zu dieser Veruntreuung. Dass das Konto der G***** GmbH bei der V***** Salzburg das Anlagekonto im Sinn der Entscheidung 3 Ob 14/12y sei, habe der Kläger nicht vorgebracht. Ein Erfolgsort „Konto der G***** GmbH bei der V***** Salzburg“ im Sinn des Art 5 Z 3 LGVÜ sei daher zu verneinen.Zu Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ römisch zwei umfasse der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, nach Wahl des Klägers sowohl den Handlungsort (als Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens) als auch den Erfolgsort (Ort, an dem der Schaden eingetreten ist). Im Fall eines Distanzdelikts könne der Kläger zwischen Handlungs-, und Erfolgsort wählen. Nach dem relevanten Klagevorbringen liege der Handlungsort nicht in Österreich. Zum Erfolgsort am Wohnsitz bzw der Vermögenszentrale des Klägers vertrat das Rekursgericht die Auffassung, der Kläger habe sich durch seine Antragstellung vor dem Bezirksgericht Bad Ischl im Sinn des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO der Möglichkeit begeben, eine allfällige Unzuständigkeitsentscheidung des erstangerufenen Gerichts überprüfen zu lassen. Das Adressatgericht, – Bezirksgericht Salzburg – sei an die Überweisung nur insoweit gebunden, als es sich nicht mit der Begründung für unzuständig erklären könne, dass doch das Überweisungsgericht zuständig sei. Allerdings werde über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das die Klage überwiesen werde, im Zuge eines Zuständigkeitsstreits nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht endgültig entschieden, dies auch dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichts die inländische Gerichtsbarkeit abhänge. Aus dem Umstand, dass der Überweisungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei, könne die örtliche und damit gemäß Paragraph 27 a, JN auch die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg nicht abgeleitet werden, zumal das Bezirksgericht Bad Ischl in seinem Überweisungsbeschluss die Entscheidung über die Einrede der internationalen Unzuständigkeit ausdrücklich dem überwiesenen Gericht vorbehalten habe. Das Bezirksgericht Salzburg habe daher seine internationale (und örtliche) Zuständigkeit (nur mehr) aufgrund des zur Beurteilung verbleibenden übrigen Vorbringens des Klägers zu prüfen gehabt. Der Kläger habe keinen konkreten Ort für die deliktische Schadensfügung durch die G***** AG in Form der Veruntreuung der Gelder behauptet, ebenso wenig einen Beitrag des Beklagten zu dieser Veruntreuung. Dass das Konto der G***** GmbH bei der V***** Salzburg das Anlagekonto im Sinn der Entscheidung 3 Ob 14/12y sei, habe der Kläger nicht vorgebracht. Ein Erfolgsort „Konto der G***** GmbH bei der V***** Salzburg“ im Sinn des Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ sei daher zu verneinen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil bereits mehrere gleichgelagerte Parallelverfahren anhängig seien, wegen der großen Anzahl geschädigter Anleger weitere gleichartige Verfahren zu erwarten und einhellige höchstgerichtliche Judikatur zum Erfolgsort von Anlegerschäden im Sinn des Art 5 Z 3 LGVÜ bzw Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht vorliege.Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil bereits mehrere gleichgelagerte Parallelverfahren anhängig seien, wegen der großen Anzahl geschädigter Anleger weitere gleichartige Verfahren zu erwarten und einhellige höchstgerichtliche Judikatur zum Erfolgsort von Anlegerschäden im Sinn des Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ bzw Artikel 7, Nr 2 EuGVVO nicht vorliege.
In seinem – vom Beklagten beantworteten – Revisionsrekurs strebt der Kläger die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin an, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg bejaht werde, in eventu stellt er einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
1. Revisionsrekursverhandlung
Der Kläger beantragte die Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung. Gemäß § 526 Abs 1 ZPO ist jedoch über Rekurse ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden (RIS-Justiz RS0044000). Den Parteien steht diesbezüglich kein Antragsrecht zu (RIS-Justiz RS0044000 [T4]). Der Antrag des Klägers war daher zurückzuweisen.Der Kläger beantragte die Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung. Gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO ist jedoch über Rekurse ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden (RIS-Justiz RS0044000). Den Parteien steht diesbezüglich kein Antragsrecht zu (RIS-Justiz RS0044000 [T4]). Der Antrag des Klägers war daher zurückzuweisen.
2. Rechtsgrundlage für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit
2.1. Im Hinblick auf den Sitz des Beklagten in der Schweiz und nach dem Datum der Einbringung der Klage (1. 8. 2017) richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem am 30. 10. 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (Art 64 Abs 2 lit a LGVÜ 2007). Im Verhältnis zur Schweiz ist das LGVÜ 2007 gemäß seinem Art 63 seit 1. 1. 2011 anzuwenden. Es ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der JN (RIS-Justiz RS0106679; RS0109738). Inhaltlich stimmt das LGVÜ 2007 mit den Art 1 bis 61 der Brüssel I-VO nahezu wortgleich überein. Um eine einheitliche Auslegung und insbesondere die Parallelität zu EuGVÜ bzw EuGVVO zu gewährleisten, ist im Art 1 des Protokolls Nr 2 über die einheitliche Auslegung des LGVÜ 2007 das ausdrückliche Gebot der Rücksichtnahme auf die EuGH-Rechtsprechung enthalten (8 Ob 75/18i; vgl auch RIS-Justiz RS0113569). Weitestgehend kann die zur EuGVVO ergangene Literatur und Judikatur herangezogen werden (Mayr in Rechberger4 Nach § 27a JN Rz 23; RIS-Justiz RS0115357 [T5] zu Art 5 Nr 3 LGVÜ).2.1. Im Hinblick auf den Sitz des Beklagten in der Schweiz und nach dem Datum der Einbringung der Klage (1. 8. 2017) richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem am 30. 10. 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-, und Handelssachen (Artikel 64, Absatz 2, Litera a, LGVÜ 2007). Im Verhältnis zur Schweiz ist das LGVÜ 2007 gemäß seinem Artikel 63, seit 1. 1. 2011 anzuwenden. Es ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der JN (RIS-Justiz RS0106679; RS0109738). Inhaltlich stimmt das LGVÜ 2007 mit den Artikel eins bis 61 der Brüssel I-VO nahezu wortgleich überein. Um eine einheitliche Auslegung und insbesondere die Parallelität zu EuGVÜ bzw EuGVVO zu gewährleisten, ist im Artikel eins, des Protokolls Nr 2 über die einheitliche Auslegung des LGVÜ 2007 das ausdrückliche Gebot der Rücksichtnahme auf die EuGH-Rechtsprechung enthalten (8 Ob 75/18i; vergleiche auch RIS-Justiz RS0113569). Weitestgehend kann die zur EuGVVO ergangene Literatur und Judikatur herangezogen werden (Mayr in Rechberger4 Nach Paragraph 27 a, JN Rz 23; RIS-Justiz RS0115357 [T5] zu Artikel 5, Nr 3 LGVÜ).
2.2. Maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klageangaben (RIS-Justiz RS0115860, RS0050455). Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“), so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RIS-Justiz RS0115860 [T4]; sie sind auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden, RIS-Justiz RS0050455 [T1]). Die Schlüssigkeit des Klagevorbringens reicht im Fall doppelrelevanter Tatsachen aus (RIS-Justiz RS0116404). Auch der EuGH sprach bereits aus, dass das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, aber alle vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (EuGH 16. 6. 2016, Universal Music, C-12/15, Rn 44 f; so auch 6 Ob 128/18v). Dass die Behauptungen des Klägers zur Begründung der internationalen Zuständigkeit hier als „doppelrelevante Tatsachen“ anzusehen und der Zuständigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind, haben die Vorinstanzen richtig erkannt. Dies wird im Revisionsrekursverfahren auch nicht in Zweifel gezogen.
3. Umfang der Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch das Adressatgericht bei Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO3. Umfang der Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch das Adressatgericht bei Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO
3.1. Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts seien sie auf das ergänzende Vorbringen des Klägers zur örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg beschränkt. Dem hält der Kläger entgegen, aufgrund der Überweisung könne sich das Bezirksgericht Salzburg nicht darauf berufen, das ursprünglich angerufene Bezirksgericht Bad Ischl sei örtlich zuständig. Das zu einer internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte aufgrund örtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bad Ischl führende Prozessvorbringen dürfe daher nicht unberücksichtigt bleiben. Dem ist im Wesentlichen zu folgen.
3.2.1. Gemäß § 261 Abs 6 Satz 1 ZPO kann der Kläger, wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweist. Der Zweck der Bestimmung liegt darin Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Überweisung wahrt die Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreits, das Verfahren bildet eine Einheit (RIS-Justiz RS0040003 [T1, T2]; Rechberger/Klicka in Rechberger4 §§ 260–261 ZPO Rz 9, 12 mwN). Gemäß § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO ist gegen den Überweisungsbeschluss mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig, nur bei gravierenden Verstößen gewährt die Rechtsprechung ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen den Überweisungsbeschluss (RIS-Justiz RS0039091). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das überwiesen wird, bildet keine Voraussetzung für den Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO (RIS-Justiz RS0040225). Das Adressatgericht ist an die Überweisung und den Unzuständigkeitsausspruch des Überweisungsgerichts insoweit gebunden, als es sich nicht mit der Begründung für unzuständig erklären kann, dass doch das Überweisungsgericht zuständig sei (Rechberger/Klicka aaO Rz 13; Kodek in Fasching/Konecny III/13 § 261 ZPO Rz 175). Die Bindung greift auch dann, wenn die Zuständigkeitsfrage unrichtig gelöst wurde (RIS-Justiz RS0119034). Über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, dem die Klage überwiesen wird, wird im Zuge eines Zuständigkeitsstreits nach § 261 Abs 6 ZPO hingegen nicht endgültig entschieden, selbst dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichts die inländische Gerichtsbarkeit abhängt (RIS-Justiz RS0039934). Hat das angerufene Gericht die Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht überwiesen, ohne über den von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, ist diese Einrede vom Gericht, an das überwiesen wurde, zu behandeln (1 Ob 2054/96g; 8 Ob 17/17h). Die Prozessüberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO schließt weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht aus, beschränkt sie aber darauf, dass ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergeben würde (RIS-Justiz RS0040263). Von Amts wegen hat das Adressatgericht seine Unzuständigkeit dann wahrzunehmen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht, sondern ein drittes Gericht ausschließlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0119034 [T2]).3.2.1. Gemäß Paragraph 261, Absatz 6, Satz 1 ZPO kann der Kläger, wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweist. Der Zweck der Bestimmung liegt darin Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Überweisung wahrt die Kontinuität des eingeleiteten Rechtsstreits, das Verfahren bildet eine Einheit (RIS-Justiz RS0040003 [T1, T2]; Rechberger/Klicka in Rechberger4 Paragraphen 260 –, 261, ZPO Rz 9, 12 mwN). Gemäß Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO ist gegen den Überweisungsbeschluss mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig, nur bei gravierenden Verstößen gewährt die Rechtsprechung ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen den Überweisungsbeschluss (RIS-Justiz RS0039091). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das überwiesen wird, bildet keine Voraussetzung für den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO (RIS-Justiz RS0040225). Das Adressatgericht ist an die Überweisung und den Unzuständigkeitsausspruch des Überweisungsgerichts insoweit gebunden, als es sich nicht mit der Begründung für unzuständig erklären kann, dass doch das Überweisungsgericht zuständig sei (Rechberger/Klicka aaO Rz 13; Kodek in Fasching/Konecny III/13 Paragraph 261, ZPO Rz 175). Die Bindung greift auch dann, wenn die Zuständigkeitsfrage unrichtig gelöst wurde (RIS-Justiz RS0119034). Über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, dem die Klage überwiesen wird, wird im Zuge eines Zuständigkeitsstreits nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO hingegen nicht endgültig entschieden, selbst dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichts die inländische Gerichtsbarkeit abhängt (RIS-Justiz RS0039934). Hat das angerufene Gericht die Rechtssache nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht überwiesen, ohne über den von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zu entscheiden, ist diese Einrede vom Gericht, an das überwiesen wurde, zu behandeln (1 Ob 2054/96g; 8 Ob 17/17h). Die Prozessüberweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO schließt weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht aus, beschränkt sie aber darauf, dass ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergeben würde (RIS-Justiz RS0040263). Von Amts wegen hat das Adressatgericht seine Unzuständigkeit dann wahrzunehmen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht, sondern ein drittes Gericht ausschließlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0119034 [T2]).
3.2.2. Allerdings nimmt § 261 Abs 6 ZPO nur auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit Bezug und ist auf die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nicht anwendbar, sodass eine Überweisung an das zuständige ausländische Gericht nicht in Betracht kommt (Mayr in Rechberger ZPO4, § 41 JN Rz 6; Kodek in Fasching/Konecny III/13 § 261 Rz 198 mwN). § 27a Abs 1 JN ordnet an, dass – sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben – die inländische Gerichtsbarkeit besteht, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss. Die Bestimmung stellt lediglich auf das Bestehen eines gesetzlichen Gerichtsstands im Inland ab (Matscher in Fasching/Konecny I3 § 27a JN Rz 6 mwN). Daher kann in Abkehr von der zuvor vertretenen Indikationentheorie bei Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit (irgend-)eines österreichischen Gerichts die internationale Zuständigkeit nicht mehr verneint werden (es sei denn es würde das Völkerrecht entgegenstehen – Mayr in Rechberger4 § 27a JN Rz 3 mwN). Trotz der noch engeren Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der internationalen Zuständigkeit als nach der früheren Indikationentheorie ist die internationale Zuständigkeit weiterhin selbständige Prozessvoraussetzung, die mit der örtlichen Zuständigkeit nahe verwandt, aber doch klar von ihr zu trennen ist – sie legt lediglich fest, ob inländische Gerichte in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung des Rechtsstreits (mit Auslandsbezug) zuständig sind, während sich die örtliche Zuständigkeit stets nur auf das konkrete vom Kläger angerufene Gericht bezieht (Mayr aaO Rz 5 mwN). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die vom Kläger herangezogenen Zuständigkeitstatbestände des LGVÜ sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit regeln (vgl 3 Ob 14/12y), diese Prozessvoraussetzungen sind getrennt voneinander zu beurteilen. Hier gilt dies umso mehr als das überweisende Bezirksgericht Bad Ischl sowohl nach dem Spruch als auch der Begründung seiner Entscheidung nur über seine örtliche, nicht aber die internationale (Un-)Zuständigkeit entschieden hat. Selbst wenn man mit dem Rekursgericht dem Kläger im Sinn der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039923, RS0039925) vorhalten wollte, er habe sich durch die Stellung des Überweisungsantrags diesem Beschluss von vornherein unterworfen, könnte sich dies nur auf die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Bad Ischl, nicht aber die internationale Unzuständigkeit österreichischer Gerichte an sich beziehen.3.2.2. Allerdings nimmt Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nur auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit Bezug und ist auf die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nicht anwendbar, sodass eine Überweisung an das zuständige ausländische Gericht nicht in Betracht kommt (Mayr in Rechberger ZPO4, Paragraph 41, JN Rz 6; Kodek in Fasching/Konecny III/13 Paragraph 261, Rz 198 mwN). Paragraph 27 a, Absatz eins, JN ordnet an, dass – sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben – die inländische Gerichtsbarkeit besteht, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss. Die Bestimmung stellt lediglich auf das Bestehen eines gesetzlichen Gerichtsstands im Inland ab (Matscher in Fasching/Konecny I3 Paragraph 27 a, JN Rz 6 mwN). Daher kann in Abkehr von der zuvor vertretenen Indikationentheorie bei Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit (irgend-)eines österreichischen Gerichts die internationale Zuständigkeit nicht mehr verneint werden (es sei denn es würde das Völkerrecht entgegenstehen – Mayr in Rechberger4 Paragraph 27 a, JN Rz 3 mwN). Trotz der noch engeren Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der internationalen Zuständigkeit als nach der früheren Indikationentheorie ist die internationale Zuständigkeit weiterhin selbständige Prozessvoraussetzung, die mit der örtlichen Zuständigkeit nahe verwandt, aber doch klar von ihr zu trennen ist – sie legt lediglich fest, ob inländische Gerichte in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung des Rechtsstreits (mit Auslandsbezug) zuständig sind, während sich die örtliche Zuständigkeit stets nur auf das konkrete vom Kläger angerufene Gericht bezieht (Mayr aaO Rz 5 mwN). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die vom Kläger herangezogenen Zuständigkeitstatbestände des LGVÜ sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit regeln vergleiche 3 Ob 14/12y), diese Prozessvoraussetzungen sind getrennt voneinander zu beurteilen. Hier gilt dies umso mehr als das überweisende Bezirksgericht Bad Ischl sowohl nach dem Spruch als auch der Begründung seiner Entscheidung nur über seine örtliche, nicht aber die internationale (Un-)Zuständigkeit entschieden hat. Selbst wenn man mit dem Rekursgericht dem Kläger im Sinn der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039923, RS0039925) vorhalten wollte, er habe sich durch die Stellung des Überweisungsantrags diesem Beschluss von vornherein unterworfen, könnte sich dies nur auf die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Bad Ischl, nicht aber die internationale Unzuständigkeit österreichischer Gerichte an sich beziehen.
3.3. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanzen die Prüfung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte an sich nicht unter Ausklammerung des vom Kläger zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bad Ischl erstatteten Prozessvorbringens zu erfolgen hat. Die internationale Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg als Adressatgericht könnte dieses nur dann aussprechen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht international zuständig wären. Daher ist auch das Klagevorbringen, das die (internationale) Zuständigkeit des überweisenden Gerichts begründen könnte und von diesem allenfalls unrichtig beurteilt wurde, zu berücksichtigen und der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit zugrunde zu legen. Eine Bindungswirkung kommt nur in Bezug auf die vom Bezirksgericht Bad Ischl verneinte örtliche Zuständigkeit überhaupt in Betracht. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte an sich wegen des Bestehens eines inländischen Gerichtsstands im Sinn des § 27a JN vermag die Überweisungsentscheidung hingegen keine Bindungswirkung zu entfalten. Damit ist anhand sämtlicher Klageangaben zu beurteilen, ob sich daraus ein inländischer Gerichtsstand für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ergibt.3.3. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanzen die Prüfung der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte an sich nicht unter Ausklammerung des vom Kläger zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bad Ischl erstatteten Prozessvorbringens zu erfolgen hat. Die internationale Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg als Adressatgericht könnte dieses nur dann aussprechen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht international zuständig wären. Daher ist auch das Klagevorbringen, das die (internationale) Zuständigkeit des überweisenden Gerichts begründen könnte und von diesem allenfalls unrichtig beurteilt wurde, zu berücksichtigen und der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit zugrunde zu legen. Eine Bindungswirkung kommt nur in Bezug auf die vom Bezirksgericht Bad Ischl verneinte örtliche Zuständigkeit überhaupt in Betracht. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte an sich wegen des Bestehens eines inländischen Gerichtsstands im Sinn des Paragraph 27 a, JN vermag die Überweisungsentscheidung hingegen keine Bindungswirkung zu entfalten. Damit ist anhand sämtlicher Klageangaben zu beurteilen, ob sich daraus ein inländischer Gerichtsstand für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ergibt.
4. Verbrauchergerichtsstand nach Art 15, 16 LGVÜ 20074. Verbrauchergerichtsstand nach Artikel 15, 16, LGVÜ 2007
4.1. Die Vorinstanzen haben ein Vertrags-
verhältnis zwischen den Streitteilen selbst verneint und die Auffassung vertreten, auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei der Verbrauchergerichtsstand nicht anzuwenden. Der Kläger hält dem entgegen, die vom Rekursgericht als Beleg für seine Auffassung zitierte Entscheidung 6 Ob 18/17s habe sich auf verletzte Publizitätspflichten einer Emittentin bezogen und sei daher nicht einschlägig. Hier sei der Prüfbericht des Beklagten von Anfang an zur Anwerbung von Kunden bestimmt gewesen.4.1. Die Vorinstanzen haben ein Vertrags-, verhältnis zwischen den Streitteilen selbst verneint und die Auffassung vertreten, auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei der Verbrauchergerichtsstand nicht anzuwenden. Der Kläger hält dem entgegen, die vom Rekursgericht als Beleg für seine Auffassung zitierte Entscheidung 6 Ob 18/17s habe sich auf verletzte Publizitätspflichten einer Emittentin bezogen und sei daher nicht einschlägig. Hier sei der Prüfbericht des Beklagten von Anfang an zur Anwerbung von Kunden bestimmt gewesen.
4.2. Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich gemäß Art 15 Abs 1 LGVÜ 2007 die Zuständigkeit unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Nr 5 unter den dort näher genannten Voraussetzungen nach Art 16 Abs 1 LGVÜ 2007. Die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann diesfalls entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Orts, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Begriffe „Vertrag“ und „Ansprüche aus einem Vertrag“ sind nach der auch für das LGVÜ maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der EuGVVO 2012 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Danach ist unter „Vertrag“ jede von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung zu verstehen (EuGH 28. 1. 2015, C-375/13, Kolassa, Rn 37, 39; RIS-Justiz RS0108473 [T7, T8, T17]; 1 Ob 31/16i). Zu Verpflichtungen aus dem Vertrag gehören zwar nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten wie Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten, sondern auch Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (Sekundärverpflichtungen) wie etwa Schadenersatz-
und Rückerstattungsansprüche, dies auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen (RIS-Justiz RS0108473 [T11]; RS0114003 [T1]). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (RIS-Justiz RS0117398; 7 Ob 291/02y mwN), dass der autonom auszulegende Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ nicht so verstanden werden kann, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung vorliege, sodass Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung fallen. Ein Vertrag, der nur Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, kann zur Annahme einer vertraglichen Beziehung im Sinn des Art 15 EuGVÜ in Ansehung des Dritten schon deshalb nicht genügen, weil – wie der EuGH bereits mehrfach betont hat – Spezialgerichtsstände als Ausnahme zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaats des Beklagten eng auszulegen sind.4.2. Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich gemäß Artikel 15, Absatz eins, LGVÜ 2007 die Zuständigkeit unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Nr 5 unter den dort näher genannten Voraussetzungen nach Artikel 16, Absatz eins, LGVÜ 2007. Die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann diesfalls entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Orts, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Begriffe „Vertrag“ und „Ansprüche aus einem Vertrag“ sind nach der auch für das LGVÜ maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der EuGVVO 2012 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Danach ist unter „Vertrag“ jede von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung zu verstehen (EuGH 28. 1. 2015, C-375/13, Kolassa, Rn 37, 39; RIS-Justiz RS0108473 [T7, T8, T17]; 1 Ob 31/16i). Zu Verpflichtungen aus dem Vertrag gehören zwar nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten wie Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten, sondern auch Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (Sekundärverpflichtungen) wie etwa Schadenersatz-, und Rückerstattungsansprüche, dies auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen (RIS-Justiz RS0108473 [T11]; RS0114003 [T1]). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (RIS-Justiz RS0117398; 7 Ob 291/02y mwN), dass der autonom auszulegende Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ nicht so verstanden werden kann, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung vorliege, sodass Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung fallen. Ein Vertrag, der nur Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, kann zur Annahme einer vertraglichen Beziehung im Sinn des Artikel 15, EuGVÜ in Ansehung des Dritten schon deshalb nicht genügen, weil – wie der EuGH bereits mehrfach betont hat – Spezialgerichtsstände als Ausnahme zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaats des Beklagten eng auszulegen sind.
4.3. Dass der Beklagte hier gegenüber dem Kläger freiwillig eine Verpflichtung eingegangen wäre, ist den Klageangaben nicht zu entnehmen. Auch wenn man mit der Judikatur dem Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft Schutzwirkungen zugunsten Dritter zubilligt, nämlich zugunsten jener potenziellen Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei den wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lageberichte ihres potenziellen Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (vgl RIS-Justiz RS0116076) und mit dem Kläger davon ausgehen wollte, auch die vom Beklagten ausgestellte Bestätigung hätte Schutzwirkung zugunsten potenzieller Gläubiger, wäre daraus noch nicht abzuleiten, es handle sich um einen Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag im Sinn des Art 15 LGVÜ, der den Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz des Klägers begründen könnte.4.3. Dass der Beklagte hier gegenüber dem Kläger freiwillig eine Verpflichtung eingegangen wäre, ist den Klageangaben nicht zu entnehmen. Auch wenn man mit der Judikatur dem Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft Schutzwirkungen zugunsten Dritter zubilligt, nämlich zugunsten jener potenziellen Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei den wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lageberichte ihres potenziellen Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen vergleiche RIS-Justiz RS0116076) und mit dem Kläger davon ausgehen wollte, auch die vom Beklagten ausgestellte Bestätigung hätte Schutzwirkung zugunsten potenzieller Gläubiger, wäre daraus noch nicht abzuleiten, es handle sich um einen Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag im Sinn des Artikel 15, LGVÜ, der den Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz des Klägers begründen könnte.
4.4. Soweit die Klage auf vertragliche Schadenersatzansprüche gestützt wurde, haben die Vorinstanzen sie daher zu Recht mangels internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte an sich zurückgewiesen. In diesem Umfang war der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
5. Deliktsgerichtsstand (Art 5 Z 3 LGVÜ 2007)5. Deliktsgerichtsstand (Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ 2007)