- RS0116404">5 Ob 312/01w
- RS0116404">4 Ob 298/02f
- RS0116404">5 Ob 188/03p
Beisatz: Ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, ist (grundsätzlich) erst im Hauptverfahren zu prüfen. (T1)
Beisatz: Hier: Art 6 Z 1 EuGVVO. (T2)
- RS0116404">6 Ob 70/04v
Beis wie T1
- RS0116404">6 Ob 148/04i
Auch
- RS0116404">1 Ob 74/07z
Auch
- RS0116404">9 Ob 25/07b
Auch; Beisatz: Dann, wenn der zuständigkeitsbegründende Sachverhalt auch anspruchsbegründend (also „doppelrelevant") ist, kommt eine Klagezurückweisung mangels Nachweises dieses Sachverhaltes auch dann nicht in Betracht, wenn das Erstgericht von den Sachverhaltsbehauptungen des Klägers abweichende Feststellungen getroffen hat. Auch in diesem Fall ist bei der Prüfung der Zuständigkeitsfrage von den Behauptungen des Klägers auszugehen. (T3)
- RS0116404">4 Ob 124/07z
Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/151
- RS0116404">16 Ok 3/08
Veröff: SZ 2008/102
- RS0116404">10 Ob 79/08b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- RS0116404">3 Ob 182/08y
- RS0116404">4 Ob 173/09h
- RS0116404">5 Ob 39/11p
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 39/11p
Auch; Veröff: SZ 2012/14
- RS0116404">4 Ob 33/12z
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 33/12z
- RS0116404">7 Ob 31/13d
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 31/13d
- RS0116404">6 Ob 72/13a
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 72/13a
Vgl auch; Beisatz: Die Zuständigkeitsprüfung soll nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet sein. (T4)
Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO bildet. (T5)
- RS0116404">5 Ob 213/12b
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 213/12b
Auch
- RS0116404">1 Ob 132/13p
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 132/13p
Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei der Zuständigkeitsprüfung, die von den „Klagebehauptungen“ bzw den „schlüssigen Klagebehauptungen“ ausgeht, hat nahezu ausnahmslos Fälle im Auge, in denen der Kläger zwar Tatsachen vorgetragen hat, die sowohl für die Sach? als auch die Zuständigkeitsentscheidung von Bedeutung sind, die aber vom Prozessgegner bestritten wurden. Dass in solchen Fällen die Sachentscheidung den Vorrang haben soll, wenn erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens das Vorliegen dieser Tatsachen abschließend beurteilt werden kann, hat vernünftige prozessökonomische Erwägungen für sich. Diese passen allerdings nicht ohne weiteres auf die Fälle der behaupteten Streitgenossenschaft wegen einer vermeintlichen Solidarverpflichtung, wenn die Haftung der Streitgenossen auf unterschiedliche rechtliche Erwägungen gestützt wird. Dann liegt häufig keineswegs die Situation vor, dass auch schon gegenüber jener Partei, die die Zuständigkeit bestreitet, eine abschließende Sachentscheidung möglich wäre, die den Vorrang vor einer Zurückweisungsentscheidung haben soll. Vielmehr führt die allein aufgrund der Klageangaben gewonnene Erkenntnis, dass der behauptete Klageanspruch gegenüber der einen Partei mit Sicherheit nicht besteht, keineswegs zwingend dazu, dass nunmehr auch über das gegen die andere Partei erhobene Begehren meritorisch abgesprochen werden könnte. (T6)
- RS0116404">9 Ob 73/15y
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 73/15y
Bem: Hier: LGVÜ 2007. (T7)
- RS0116404">6 Ob 128/18v
- RS0116404">5 Ob 240/18g
Beisatz: Hier: LGVÜ II 2007 (T8)
- RS0116404">9 Ob 8/19w
Beisatz: Hier: LGVÜ II 2007. (T9)
- RS0116404">8 Ob 31/19w
Auch
- RS0116404">10 Ob 36/19w
Beis wie T8
- RS0116404">8 Ob 45/19d
- RS0116404">5 Ob 193/20y
Beis wie T5
- RS0116404">4 Ob 96/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 96/23f
vgl; Beisatz: Wenn die schlüssigen, die Zuständigkeit begründenden, Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“) sind, so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen. (T10)
Anm: vgl auch
RS0115860 [T4]
- RS0116404">4 Ob 116/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 116/23x
vgl; Beisatz wie T5
Beisatz wie T6: Hier liegen in Ansehung der Zweitbeklagten keine doppelrelevanten Tatsachen vor, sodass es bei der allgemeinen Grundsatzregel zu bleiben hat, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. (T11)
- RS0116404">4 Ob 202/24w
Entscheidungstext OGH 22.07.2025 4 Ob 202/24w
vgl; Beisatz nur wie T5