TE OGH 2019/3/28 9Ob8/19w

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei D***** G*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T***** S*****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen 6.261,42 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. Dezember 2018, GZ 22 R 365/18g-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2018, GZ 25 C 348/18z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf mündliche Revisionsrekursverhandlung wird zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Zurückweisung der Klage wird bestätigt, soweit die klagende Partei ihr Begehren auf vertragliche Ansprüche stützt.

Im Übrigen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit verworfen wird.

Die Kosten des Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die G***** AG war eine Gesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz. Seit 2010 bot sie in Österreich über ihre 100%ige Tochtergesellschaft G***** GmbH mit Sitz in Salzburg ein Anlagemodell für den Ankauf von Edelmetallen an. Dieses Unternehmen war auch Ansprechpartner für Anleger in Österreich. Hierbei konnten die Kunden zwischen verschiedenen Produkten wählen, so zB zwischen einem Goldsparplan („r*****plan“) und einem Gold-Einmalerlag („L*****-Depot“). Beim Goldsparplan wurde von den Kunden mittels Lastschriftverfahren bzw Einzugsermächtigung während einer Laufzeit von maximal 6 Jahren ein monatlicher Betrag von mindestens 30 EUR eingezogen. Die G***** AG sollte Gold oder Silber über verschiedene Prägeanstalten kaufen und für die Kunden in Depots in Deutschland oder Österreich und in der Schweiz aufbewahren, der Vertrag war daher vom Kunden mit ihr abzuschließen. Die Kunden sollten über den angeblichen Erwerb der Edelmetalle regelmäßig informiert werden. Nach dem Anlagemodell hatte die G***** AG dem Kunden das Eigentum an den gekauften Edelmetallen durch Einräumung des Miteigentums nach Bruchteilen an einem in ihrem Besitz befindlichen Sammelbestand einzuräumen. Am Ende der Laufzeit hatte der Kunde die Möglichkeit, die physische Auslieferung der erworbenen Edelmetalle zu verlangen oder den Depotinhalt zum tagesaktuellen Marktpreis an die G***** AG zu veräußern.

Der Beklagte ist niedergelassener Rechtsanwalt und Notar in der Schweiz und erstellte jährlich Prüfberichte über den Edelmetallbestand der G***** AG, in denen er bestätigte, dass der Ist-Bestand an Edelmetallen im Besitz der genannten AG mit dem Soll-Bestand übereinstimme.

Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht eröffnete über die G***** AG am 2. 6. 2016 das Konkursverfahren, das mittlerweile mangels Masse eingestellt wurde. Über das Vermögen der G***** GmbH eröffnete das Landesgericht Salzburg am 21. 11. 2016 das Konkursverfahren, der Masseverwalter hat bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Der Kläger schloss am 9. 12. 2011 mit der G***** AG einen Ansparplan mit monatlichen Einzahlungen von 100 EUR ab. Insgesamt investierte er einen Betrag von 6.251,42 EUR. Diese Beträge wurden von seinem am Wohnsitz befindlichen Konto (im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg) auf ein Konto der G***** GmbH bei der Volksbank Salzburg eingezahlt.

Der Kläger begehrte mit seiner am 19. 4. 2018 bei seinem Wohnsitzgericht eingebrachten Klage die Rückzahlung der von ihm aufgewendeten Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes und stützte sich auf vertragliche und deliktische Ansprüche. Der Beklagte habe als Notar vorsätzlich unrichtig bestätigt, dass der Ist-Bestand an Edelmetallen im Besitz der G***** AG mit dem Soll-Bestand übereinstimme. Der zwischen ihm und der G***** AG bestehende Vertrag entfalte Schutzwirkung zugunsten dritter Anleger wie dem Kläger. Darüber hinaus hafte der Beklagte aus Delikt. Er habe aufgrund Verletzung seiner Aufsichts- und Prüfpflichten rechtswidrig gehandelt und wissentlich einen wesentlichen Irrtum über Tatsachen verschuldet. Zur örtlichen und internationalen Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Salzburg stützte sich der Kläger auf Art 5 Z 3 sowie Art 13 iVm Art 14 LGVÜ. Das Verhalten des Beklagten, wissentlich unrichtige Prüfberichte auszustellen, hätte zum Abschluss bzw zur Aufrechterhaltung des Vertrags des Klägers mit der G***** AG und zum Geldabfluss von seiner Vermögenszentrale an seinem Wohnsitz auf das Konto der G***** GmbH bei der Volksbank in Salzburg geführt. Da der Kläger aufgrund der (erstmaligen) Überweisung des Geldes (und damit einhergehender Vermögensminderung) einen Vermögensschaden erlitten habe, sei der Deliktserfolg, Erfolgsort und Ort des Erstschadens jener Ort, an welchem sich die Vermögenszentrale des Klägers, also dessen Wohnsitz, befinde.

Der Beklagte wendete vor Streiteinlassung die örtliche und internationale Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg ein. In der abgesonderten mündlichen Verhandlung über die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zog der Beklagte nach Erörterung den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg zurück.

Das Erstgericht erklärte sich als zur Entscheidung dieser Rechtssache international unzuständig und wies die Klage zurück.

Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass für den Wahlgerichtsstand des Art 5 Z 3 LGVÜ jener Ort maßgeblich sei, an dem das schädigende Ereignis (die schädigende Handlung; Handlungsort) stattgefunden habe oder der Schaden eingetreten sei (Erfolgsort). Der Handlungsort liege eindeutig nicht in Österreich bzw nicht im Sprengel des angerufenen Gerichts. Sämtliche Handlungen seien vielmehr einzig und allein in der Schweiz erfolgt. Hinsichtlich des Erfolgsorts sei nach der Rechtsprechung auch des EuGH der Ort, an dem der Kläger die Überweisungen durchgeführt habe oder auch die „Vermögenszentrale“ am Wohnsitz des Klägers kein ausreichender Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Hinsichtlich des Kontos bei der Volksbank Salzburg, auf das der Kläger laut seinem Vorbringen die klagsgegenständlichen Beträge überwiesen habe, ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich dabei um das Anlagekonto der G***** AG gehandelt habe. Zu Art 13 und 14 LGVÜ führte das Erstgericht aus, dass die von Art 5 Z 1 LGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung grundsätzlich zwischen den Streitparteien bestehen müsse. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH würden Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht unter die Zuständigkeitsbestimmung fallen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts zu Art 5 Z 3 LGVÜ und ergänzte, dass sich sämtliche Tatbestandsmerkmale einer möglichen Haftung des Beklagten außerhalb von Österreich verwirklicht hätten, sodass es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Salzburg fehle. Allein der Umstand, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen träfen, reiche nach der Rechtsprechung des EuGH nicht aus, um die Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnortes zu rechtfertigen, wenn sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats stattfinden. Das Konto der G***** GmbH bei der Volksbank Salzburg vermöge die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg ebenfalls nicht zu begründen, weil nicht hinreichend deutlich sei, ob es sich dabei um ein Konto der G***** AG handle. Da der Kläger auf zuständigkeitsbegründende Aspekte aufgrund einer vertraglichen Haftung in seinem Rechtsmittel nicht mehr abstelle, könnten Ausführungen dazu unterbleiben. Die Zurückziehung des Einwands der fehlenden örtlichen Zuständigkeit bedeute nicht auch, dass damit die internationale Zuständigkeit gleichsam „automatisch“ festgeschrieben würde.

Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil bereits mehrere gleichgelagerte Parallelverfahren anhängig seien, wegen der großen Anzahl geschädigter Anleger weitere gleichartige Verfahren zu erwarten seien und eine einhellige höchstgerichtliche Judikatur zum Erfolgsort von Anlegerschäden im Sinn des Art 5 Z 3 LGVÜ bzw Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht vorliege.

In seinem dagegen gerichteten Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg bejaht werde.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.

1. Der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung war zurückzuweisen, weil gemäß § 526 Abs 1 ZPO über Rekurse ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0044000).

2. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in einem vergleichbaren Fall betreffend einen anderen Anleger (5 Ob 240/18g vom 20. 2. 2019) die internationale Zuständigkeit wie folgt beurteilt:

2.1. Im Hinblick auf den Sitz des Beklagten in der Schweiz und nach dem Datum der Einbringung der Klage (1. 8. 2017) richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem am 30. 10. 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art 64 Abs 2 lit a LGVÜ 2007). Im Verhältnis zur Schweiz ist das LGVÜ 2007 gemäß seinem Art 63 seit 1. 1. 2011 anzuwenden. Es ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der JN (RIS-Justiz RS0106679; RS0109738). Inhaltlich stimmt das LGVÜ 2007 mit den Art 1 bis 61 der Brüssel I-VO nahezu wortgleich überein. Um eine einheitliche Auslegung und insbesondere die Parallelität zu EuGVÜ bzw EuGVVO zu gewährleisten, ist im Art 1 des Protokolls Nr 2 über die einheitliche Auslegung des LGVÜ 2007 das ausdrückliche Gebot der Rücksichtnahme auf die EuGH-Rechtsprechung enthalten (8 Ob 75/18i; vgl auch RIS-Justiz RS0113569). Weitestgehend kann die zur EuGVVO ergangene Literatur und Judikatur herangezogen werden (Mayr in Rechberger4 Nach § 27a JN Rz 23; RIS-Justiz RS0115357 [T5] zu Art 5 Nr 3 LGVÜ).

2.2. Maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klageangaben (RIS-Justiz RS0115860, RS0050455). Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen ('doppelrelevante Tatsachen'), so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RIS-Justiz RS0115860 [T4]; sie sind auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden, RIS-Justiz RS0050455 [T1]). Die Schlüssigkeit des Klagevorbringens reicht im Fall doppelrelevanter Tatsachen aus (RIS-Justiz RS0116404). Auch der EuGH sprach bereits aus, dass das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, aber alle vorliegenden Informationen zu würdigen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (EuGH 16. 6. 2016, Universal Music, C-12/15, Rn 44 f; so auch 6 Ob 128/18v). Dass die Behauptungen des Klägers zur Begründung der internationalen Zuständigkeit hier als 'doppelrelevante Tatsachen' anzusehen und der Zuständigkeitsprüfung zugrunde zu legen sind, haben die Vorinstanzen richtig erkannt. Dies wird im Revisionsrekursverfahren auch nicht in Zweifel gezogen.

5.1. Nach Art 5 Z 3 LGVÜ 2007 kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dies entspricht dem Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 (früher Art 5 Nr 3 EuGVVO 2000). Unter den Gerichtsstand für Deliktsklagen fallen alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, wenn diese nicht an einen – zwischen den Streitteilen bestehenden – Vertrag anknüpfen (RIS-Justiz RS0109739; 8 Ob 75/18i). Demnach ist Art 5 Nr 3 LGVÜ 2007 anwendbar, wenn der Klageanspruch auf eine nach dem Strafrecht strafbare Handlung – wie etwa Untreue – gestützt wird (RIS-Justiz RS0124294), die Zuständigkeitsbestimmung erfasst auch Ansprüche auf Ersatz reiner Vermögensschäden aufgrund von culpa in contrahendo oder aufgrund deliktischen Verhaltens des Organs eines insolventen Vertragspartners (RIS-Justiz RS0109739 [T11]), ebenso Ansprüche aus Prospekthaftung oder Verletzung gesetzlicher Informationspflichten (RIS-Justiz RS0109739 [T26]).

5.2. Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen (RIS-Justiz RS0115357; grundlegend EuGH 30. 11. 1976, C-21/76, Bier/Mines de Potasse Ubiquitätsprinzip). Bei Auseinanderfallen der beiden Orte kann der Kläger zwischen Handlungs- und Erfolgsort wählen (RIS-Justiz RS0109078 [T27]).

5.3.1. Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, somit der Ort, an dem dieses seinen Ausgang nahm, reine Vorbereitungshandlungen genügen nicht (RIS-Justiz RS0119142 [T5]). Handlungsort ist der Ort, an dem der Schädiger tatsächlich gehandelt hat oder hätte handeln müssen (8 Ob 75/18i). Im Fall von in Briefen oder Telefonaten begangenen Delikten läge der Handlungsort dort, wo der Brief aufgegeben oder das Telefongespräch geführt wurde (3 Ob 14/12y). Ein inländischer Handlungsort des Beklagten lässt sich entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs aus den Klageangaben nicht ableiten:

5.3.2. Der Beklagte hat die angeblich unrichtige Bestätigung betreffend das Übereinstimmen des Soll- und Ist-Bestands an Edelmetall in der Schweiz ausgestellt und an die in der Schweiz ansässige G***** AG übersendet. … Einen Handlungsort im Inland haben die Vorinstanzen daher zutreffend verneint.

5.4. Der Kläger kann seine Ansprüche aber alternativ auch am Erfolgsort geltend machen, somit dem Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen eintreten. Bei bloßen Anlegerschäden fehlt es jedoch an einer physischen Manifestation des Schadens, wobei nach österreichischem Verständnis der Schaden bereits im Vertragsabschluss liegt (Abschlussschaden; 6 Ob 18/17s). Abzustellen ist beim Erfolgsort auf jenen Ort, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt, Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen (Wohn-)Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden (RIS-Justiz RS0119142; RS0109737 [T1, T3]; 4 Ob 185/18m). Als Erfolgsort ist daher jener Ort anzunehmen, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten kommt (RIS-Justiz RS0109739 [T8]).

5.5. Zur Definition des Erfolgsorts besteht bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH:

5.5.1. In der Rechtssache C-364/93, Marinari, betonte der EuGH, dass die Wendung 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist' nicht den Ort bezeichnet, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet. Sie kann nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist. Andernfalls könnte dies zur Begründung der Zuständigkeit eines Gerichts führen, das keinerlei Beziehung zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt habe (Rn 21).

5.6.2. Nach der zu Art 5 Nr 3 EuGVÜ ergangenen Entscheidung C-168/02, Kronhofer, ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, nicht schon deshalb auf den Ort des Kläger-Wohnsitzes – als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens – zu beziehen, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig zu machen, liefe dem Ziel zuwider, den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann; zudem würde eine solche Auslegung zumeist die Zuständigkeit der Gerichte des Kläger-(Wohn-)Sitzes begründen können, was der grundsätzlichen Regel nach dem Beklagten-(Wohn-)Sitz zuwiderläuft (Rn 20).

5.6.3. Nach der Rechtssache C-375/13, Kolassa, betreffend ein Verfahren eines Anlegers gegen eine Bank rechtfertigt allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines (Wohn-)Sitzes, wenn sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind. Eine solche Zuständigkeitszuweisung ist hingegen gerechtfertigt, soweit der (Wohn-)Sitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist (Rn 49 f). Dort wurde eine Zuständigkeit der Gerichte am (Wohn-)Sitz des Klägers in Anknüpfung der Verwirklichung des Schadenserfolgs angenommen, wenn sich dieser Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (Rn 55).

5.6.4. In C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide, führte der EuGH aus, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten Schadenersatz wegen eines einheitlichen und fortgesetzten Kartellverstoßes verlangt wird, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden einzelnen angeblichen Geschädigten eingetreten ist, und jeder von ihnen entweder bei dem Gericht des Ortes klagen kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann, oder bei dem Gericht des Orts, an dem er seinen (Wohn-)Sitz hat.

5.6.5. In C-12/15, Universal Music, betonte der EuGH, dass im Fall C-375/13, Kolassa, die besonderen Umstände des Einzelfalls für die Annahme des Erfolgsorts am (Wohn-)Sitz des Klägers bzw dem Ort der Kontoführung maßgeblich waren (Rn 37). Allgemein könne als Ort des Schadenseintritts in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat (Rn 40 ff). Nur dann, wenn auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falls zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte des Orts, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat, beitragen, könnte ein solcher Schaden dem Kläger in vertretbarer Weise die Erhebung einer Klage vor diesem Gericht ermöglichen (Rn 39).

5.6.6. Zuletzt hat der EuGH in seinem Urteil vom 12. September 2018, C-304/17, Löber, aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 28/17i Art 5 Nr 3 der EuGVVO 2000 dahin ausgelegt, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Anleger eine Klage auf Haftung aus unerlaubter Handlung gegen eine Bank, die ein Zertifikat ausgegeben hat, in das er investiert hat, wegen des Prospekts zu diesem Zertifikat erhoben hat, die Gerichte des Wohnsitzes dieses Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sind, im Sinn dieser Bestimmung für die Entscheidung über diese Klage zuständig ist, wenn sich der behauptete Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Anlegers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen. Im Vorabentscheidungsersuchen selbst hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich zwischen dem Verrechnungskonto – als dem speziellen für die konkrete Anlage spezifizierten Konto – und dem 'normalen' Bankkonto (von dem aus der Anleger den Kaufpreis für die Wertpapiere auf das Verrechnungskonto überwiesen hat) differenziert. Der EuGH griff diese Differenzierung allerdings nicht auf, sondern stellte allgemein darauf ab, dass die Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, dann für die Entscheidung zuständig sind, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen vorliegen (vgl Rn 24, 25, 28). Diese lassen sich dahin zusammenfassen, dass sich die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum (Wohn-)Sitz des Beklagten, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte weisen. Dort wurde auf den Wohnsitz der Anlegerin in Österreich, den Umstand, dass alle Zahlungen für den Investitionsvorgang von österreichischen Bankkonten aus erfolgten, sowie darauf verwiesen, dass die Anlegerin die Zertifikate auf dem österreichischen Sekundärmarkt erworben habe, die übermittelten Angaben zu diesen Zertifikaten den von der österreichischen Kontrollbank notifizierten Prospektangaben entsprochen hätten und sie die ihr Vermögen endgültig belastende Verpflichtung die Anlage zu tätigen auf Grundlage dieser Angaben in Österreich eingegangen sei.

5.7. Die Lehre ist zur Frage des Erfolgsorts bei reinen Vermögensschäden nicht einheitlich. Während sie teilweise einen Erfolgsort bei bloßen Vermögensschäden – allerdings insoweit im Widerspruch zur zitierten Judikatur des EuGH – überhaupt ablehnt (vgl die Nachweise bei Oberhammer, Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort reiner Vermögensschäden, JBl 2018, 750 [753] mwN), ist nach einem anderen Teil der Lehre am Ort der Vermögenszentrale jedenfalls dann anzuknüpfen, wenn ein deliktisches Verhalten des Schädigers zum Geldabfluss von der Vermögenszentrale geführt habe (wie etwa im Fall des Kapitalanlagebetrugs oder der kartellverdächtigen Preisabsprachen), in diesen Fällen decke sich der Ort des Erstschadens mit jenem der Vermögenszentrale (Schmaranzer in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, IZVR Art 5 EuGVVO Rz 54; Leible in Rauscher, EuZPR4 Art 7 EuGVVO Rz 126). Ein Teil der Literatur vertritt zur Lokalisierung des Schadenseintritts eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall (Zaprianos, GPR 2016, 251). Dabei sei zwischen 'Betrugs-' und 'Untreuefällen' zu differenzieren; während im Untreuefall die Schädigung am im Ausland gelegenen Ort der Belegenheit der Wertpapiere erfolge, erfolge diese im Betrugsfall bereits mit der Überweisung (Fichtinger, Internationale Zuständigkeit bei Kapitalanlagedelikten, Zak 2012, 347 mwN; Engerth/Groh, IPRax 2011, 458 [463]). Oberhammer verwies jüngst (Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort reiner Vermögensschäden [764 mwN]) darauf, dass in der Judikatur des EuGH zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 der Frage besondere Relevanz zukomme, ob eine besonders enge Beziehung des Gerichtsstands zum Schaden besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Gerade die jüngere Judikatur des EuGH stelle darauf ab, dass das Gericht objektiv am besten für die Beweiserhebung und Prozessdurchführung im konkreten Fall geeignet sein müsse.

5.8.1. Der Oberste Gerichtshof bejahte zu 3 Ob 14/12y unter Hinweis auch auf deutsche Judikatur (BGH XI ZR 57/08, XI ZR 28/09 und XI ZR 394/08) die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte am Ort des Geldabflusses, soweit eine Klage auf Anlagebetrug gestützt werde.

5.8.2. In der auf einen Verstoß gegen Ad-hoc-Publizitätspflicht gestützten Entscheidung 6 Ob 18/17s verneinte der 6. Senat die österreichische internationale Zuständigkeit in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Beklagten um ein deutsches börsenotiertes Unternehmen handle, die Aktien der Beklagten an deutschen Börsen – und nicht an österreichischen – gehandelt werden und die die Aktien verkörpernde Globalurkunde in Deutschland hinterlegt ist, sodass ein Erstschaden mangels greifbarer Anknüpfungspunkte nicht in Österreich eingetreten sein könne. Bloße Folgeschäden seien von Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nicht umfasst. Der Kläger habe seine Aktien an einer deutschen Börse erworben, sowohl der Markt, als auch der Börseort, die Globalurkunde und das emittierende Unternehmen befänden sich in Deutschland, sodass überhaupt kein ausreichender Bezug zu Österreich bestehe.

5.8.3. In der Entscheidung 8 Ob 75/18i ging es um die arglistige Täuschung des Klägers über die Sicherheit seiner Investitionen in südamerikanische Teak- und Basalholzbäume. Der Kläger stieß über eine von der Erstbeklagten bezahlte Google-Werbung auf deren Website, gab seine Kontaktdaten ein und forderte Informationsmaterial an. Im Zug von (durch Mitarbeiter der Erstbeklagten) nach Österreich geführten Werbetelefonaten wurde er vom Investment überzeugt und schloss vier Kaufverträge über den Erwerb von Teak- und Basalholzbäumen in Brasilien, er unterzeichnete die von der Erstbeklagten auf dem Postweg samt Rechnung zugesandten Vertragsunterlagen und retournierte sie postalisch an die Erstbeklagte. Den Kaufpreis überwies er von seinem österreichischen Girokonto auf das Verrechnungskonto der Erstbeklagten in Deutschland. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof betraf nur mehr die internationale Zuständigkeit der gegen den Zweitbeklagten – Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der Erstbeklagten, einer Schweizer AG – gerichteten Klage. Der 8. Senat verwarf die Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit und Unzuständigkeit des Erstgerichts und kam aufgrund einer Reihe von Sachverhaltselementen zur Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Klägers. Es gehe hier nicht nur der Zahlungsfluss vom österreichischen Konto des Klägers aus, sondern auch die Vertragsunterlagen samt Rechnung seien dem Kläger per Post an seinen österreichischen Wohnsitz zugesandt und von ihm unterfertigt postalisch in die Schweiz retourniert worden. Die sein Vermögen endgültig belastende Verpflichtung, die Teak- und Basalholzbäume zu erwerben, sei der Kläger in Österreich eingegangen, ein am Wohnsitz des Klägers liegender Erfolgsort sei für den Zweitbeklagten vorhersehbar gewesen.

5.8.4. In den Entscheidungen 3 Ob 185/18d, 4 Ob 185/18m und 2 Ob 183/18b knüpfte der Oberste Gerichtshof an die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Löber an und erachtete die Gerichte am Wohnsitz der Anlegerin für die auf deliktische Ansprüche gestützte Klage dann für zuständig, wenn die Anlegerin ihre anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österreich hatte und auch die sonst vorliegenden Umstände (Erwerb in Österreich; Prospektangaben bei der österreichischen Kontrollbank notifiziert; Eingehen dieser Verpflichtung aufgrund dieser Angaben in Österreich) zur Zuweisung an österreichische Gerichte anstelle der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten beitragen.

5.9.2. Wie schon zu 8 Ob 75/18i, 3 Ob 185/18d, 4 Ob 185/18m und 2 Ob 183/18b spricht nämlich – unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH in der Rechtsache Löber – auch hier eine ganze Reihe von Sachverhaltselementen für die Zuweisung der Zuständigkeit an österreichische Gerichte. Der Zahlungsfluss ging vom österreichischen Konto des Klägers aus, auch die Vertragsunterlagen, durch die der Kläger seine ihn letztlich schädigende Verpflichtung einging, unterfertigte er an seinem österreichischen Wohnsitz. Das Konto, auf das der Kläger seine Ansparbeträge überwies, wurde in Österreich geführt. Auch wenn man die Klageangaben dahin auslegen wollte, dass eine ursprüngliche Täuschung oder Veruntreuungshandlung zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung oder der Überweisung durch den Kläger noch nicht erfolgt war, sondern es sich um eine nachträgliche Veruntreuungshandlung durch die G***** AG mit Wissen des Beklagten gehandelt haben sollte, wäre der Erstschaden, zu dem der Beklagte beigetragen haben soll, in Österreich eingetreten. Die vom EuGH geforderte Vorhersehbarkeit eines Erfolgsorts in Österreich für den Beklagten ergibt sich aus den Klageangaben, wonach der Beklagte wusste, dass die von ihm ausgestellte Bestätigung dazu dienen sollte, österreichische Anleger anzuwerben. Damit besteht an der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach den vom EuGH in der Rechtssache C-314/17, Löber, postulierten Voraussetzungen kein Zweifel. Dass nach dem primären Vorbringen des Klägers örtlich nicht das Bezirksgericht Salzburg, sondern das zunächst angerufene Bezirksgericht Bad Ischl zuständig gewesen wäre, vermag an der – selbständig zu prüfenden und vom Überweisungsgericht ausdrücklich der Entscheidung des Adressatgerichts vorbehaltenen – grundsätzlichen internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nichts zu ändern. Damit ist die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts zu bejahen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren somit in Bezug auf die deliktischen Ansprüche des Klägers im Sinn einer Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede abzuändern.

Der erkennende Senat teilt diese Rechtsausführungen. Sie führen auch im vorliegenden Fall dazu, dass die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts für die deliktischen Ansprüche des Klägers gegeben ist.

3. Soweit sich der Kläger in seinem Revisionsrekurs nunmehr wieder mit der Behauptung, zwischen den Parteien bestehe ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 13, 14 LGVÜ (richtig Art 15, 16 LGVÜ 2007) stützt, ist ihm die gegenteilige ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegenzuhalten. Danach kann der autonom auszulegende Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung vorliege, sodass Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung fallen (RIS-Justiz RS0117398; 5 Ob 240/18g Pkt 4). Soweit die Klage auf vertragliche Schadenersatzansprüche gestützt wurde, haben die Vorinstanzen sie daher zu Recht mangels internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte an sich zurückgewiesen. In diesem Umfang war der angefochtene Beschluss zu bestätigen.

4. Zur Frage der internationalen Zuständigkeit liegt ein Zwischenstreit vor (RIS-Justiz RS0109078 [T15]). Beide Parteien sind jeweils in Ansehung eines der beiden tragenden Rechtsgründe als unterlegen anzusehen, sodass es zur Kostenaufhebung nach § 43 Abs 1 erster Fall ZPO für das erstinstanzliche Verfahren ab Einschränkung auf die Unzuständigkeitsfrage in der Tagsatzung vom 11. 7. 2018 und das gesamte Rechtsmittelverfahren zu kommen hat (5 Ob 185/18d Pkt 4).

Textnummer

E124914

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00008.19W.0328.000

Im RIS seit

10.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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