RS OGH 2004/7/6 4Ob146/04f, 16Ok3/08, 17Ob13/10a, 4Ob2/12s, 4Ob33/12z, 6Ob144/15t, 4Ob214/15x, 4Ob12

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Norm

EuGVÜ Art5 Nr3
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
EuGVVO 2012 Art7 Nr2
LGVÜ II 2007 Art5 Z3

Rechtssatz

Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. Äußert sich der Beklagte selbst oder einer seiner Mitarbeiter bei Geschäftspartnern abfällig über die Klägerin und hat er damit deren Ruf geschädigt, sind Handlungsort und Erfolgsort identisch.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/04f
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 146/04f
  • 16 Ok 3/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 3/08
    Veröff: SZ 2008/102
  • 17 Ob 13/10a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2010 17 Ob 13/10a
    Auch; nur: Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. (T1)
  • 4 Ob 2/12s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 2/12s
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eigentumseingriffe und unlautere Geschäftspraktiken im Ausland. (T2)
  • 4 Ob 33/12z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 33/12z
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 144/15t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 144/15t
    Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn ein Gesamtschaden geltend gemacht wird, kommt als Erfolgsort nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkte. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten ließen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht würden. (T3)
  • 4 Ob 214/15x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 214/15x
    nur: Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. (T4)
    Beisatz: Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, das heißt der Ort, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang nahm. Reine Vorbereitungshandlungen genügen jedoch nicht. (T5)
  • 4 Ob 120/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 120/16z
    Auch
  • 1 Ob 104/16z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 104/16z
    Auch; Beisatz: Hier: Wohnsitzgericht des Klägers, der (als Bankkunde) seine Schadenersatzklage auf eine unionsrechtswidrige Marktbeeinflussung (auch) durch die Beklagte stützt. (so schon 4 Ob 120/16z zur EuGVVO 2012 Art 7 Nr 2). (T6)
  • 6 Ob 247/16s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 247/16s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch verleumderische Inhalte im Internet, wobei die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Inhalte ihren Wohnsitz in den Niederlanden hatte ? internationale Zuständigkeit für Unterlassungs? und Schadenersatzansprüche verneint, weil sich die Schädigung damit zuerst in den Niederlanden auswirkte. (T7)
  • 4 Ob 137/16z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 137/16z
    Auch
  • 6 Ob 18/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 18/17s
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei auf Prospekthaftung gestützten Ansprüchen liegt der Handlungsort in dem Land, in dem die unterlassene bzw fehlerhafte Aufklärung im Prospekt erfolgte. Für die Ad-hoc-Publizitätspflicht ist auf das Land abzustellen, in dem der Emittent der Ad?hoc?Publizitätspflicht unterliegt. Die bloße Duplikation der Information in anderen Mitgliedstaaten ist unbeachtlich. (T8)
    Beisatz: Wenn es sich bei der Beklagten um ein deutsches börsenotiertes Unternehmen handelt, die Aktien nicht an österreichischen Börsen gehandelt werden, der Kläger die Aktien an einer deutschen Börse erworben hat und die die Aktien verkörpernde Globalurkunde in Deutschland hinterlegt ist, ist auch kein Erfolgsort in Österreich anzunehmen, weil ein Erstschaden mangels greifbarer Anknüpfungspunkte nicht in Österreich eingetreten ist. (T9)
    Veröff: SZ 2017/79
  • 6 Ob 119/17v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 119/17v
    Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 55/18v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 55/18v
    Auch
  • 4 Ob 185/18m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 185/18m
    Auch
  • 5 Ob 240/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
    nur T1; Beis wie T5
  • 8 Ob 75/18i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 75/18i
    Vgl; Beisatz: Ging nicht nur der (selbstschädigende) Zahlungsfluss vom österreichischen Konto des Klägers aus, sondern wurden auch die Vertragsunterlagen samt Rechnungen dem Kläger per Post an seinen österreichischen Wohnsitz zugesandt und von ihm unterfertigt postalisch wieder in die Schweiz retourniert, sodass der Kläger die sein Vermögen endgültig belastende Verpflichtung, die Teak- und Balsaholzbäume zu erwerben, in Österreich eingegangen ist, sprechen mehrere Sachverhaltselemente für die Zuweisung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht des Klägers in Österreich. Damit ist die vom EuGH geforderte Vorhersehbarkeit eines am Wohnsitz des Klägers liegenden Erfolgsorts für den Zweitbeklagten gegeben. Es ist daher nicht auf den Ort des Sitzes der jeweiligen Banken abzustellen, bei denen der Anleger Konten hält; ist dieser Ort für den Prozessgegner doch kaum vorhersehbar. (T10)
  • 9 Ob 8/19w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 Ob 8/19w
    nur T1; Beis wie T5
  • 10 Ob 36/19w
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 10 Ob 36/19w
    nur T1; Beis wie T5
  • 6 Ob 218/18d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 6 Ob 218/18d
    Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Handlungs- und Erfolgsort bei Eingriffen in die Privatsphäre durch Anrufe und SMS; Erfolgsort bei Verbreitung ehrverletzender Inhalte per E-Mail. (T11)
  • 8 Ob 30/19y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 30/19y
    Auch
  • 6 Ob 215/19i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 215/19i
    Vgl; nur Beis wie T3; nur Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119142

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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