RS OGH 2019/6/27 7Ob291/02y, 9Ob104/04s, 4Ob11/11p, 5Ob240/18g, 8Ob23/19v, 9Ob8/19w, 8Ob31/19w, 10Ob

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Norm

EuGVVO Art5 Nr1
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5 Z1
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

Rechtssatz

Die von Art 5 Z 1 EuGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung muss zwischen den Streitparteien bestehen. Ein Vertrag, der Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, kann zur Annahme einer vertraglichen Beziehung iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ in Ansehung dieses Dritten nicht genügen und fällt demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung.Die von Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung muss zwischen den Streitparteien bestehen. Ein Vertrag, der Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, kann zur Annahme einer vertraglichen Beziehung iSd Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ in Ansehung dieses Dritten nicht genügen und fällt demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117398

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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