Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, dem die Klage überwiesen wird, wird im Zuge eines Zuständigkeitsstreites nach § 261 Abs 6 ZPO auf keinen Fall endgültig entschieden, auch dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichtes die inländische Gerichtsbarkeit abhängt.Über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes, dem die Klage überwiesen wird, wird im Zuge eines Zuständigkeitsstreites nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO auf keinen Fall endgültig entschieden, auch dann nicht, wenn möglicherweise von der Zuständigkeit des anderen Gerichtes die inländische Gerichtsbarkeit abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0039934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019