RS OGH 1974/9/24 4Ob49/74, 6Ob505/79, 4Nd1/83, 4Ob568/87, 2Nd11/92, 4Ob512/94, 1Ob179/97y, 6Nd516/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1974
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Norm

ArbGerG §3
ArbGerG §5
ASGG §38 Abs2
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Die Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ausschließt, diese beiden Möglichkeiten aber dahin beschränkt, daß ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergeben würde (Hier Überweisung vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht bei einem Anspruch aus einem ausländischen Arbeitsverhältnis).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/74
    Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 49/74
    Veröff: JBl 1975,385 = Arb 9246 = SozM IVA,440 = SZ 47/101
  • 6 Ob 505/79
    Entscheidungstext OGH 21.02.1979 6 Ob 505/79
    Veröff: Arb 9766
  • 4 Nd 1/83
    Entscheidungstext OGH 21.02.1983 4 Nd 1/83
    Vgl auch
  • 4 Ob 568/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 568/87
    Veröff: JBl 1988,386 (zustimmend Böhm)
  • 2 Nd 11/92
    Entscheidungstext OGH 01.07.1992 2 Nd 11/92
  • 4 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 512/94
    Beisatz: Diese Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung über die Zuständigkeit und an den Überweisungsbeschluß besteht auch dann, wenn er vielleicht unrichtig war. (T1)
  • 1 Ob 179/97y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 179/97y
    Auch
  • 6 Nd 516/00
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Nd 516/00
    Auch; Beisatz: Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage. (T2)
  • 6 Ob 254/12i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 254/12i
    nur: Jedenfalls ist aber zu berücksichtigen, dass weder bei einer Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch bei einer amtswegigen Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergeben würde. (T3); Beisatz: Daran ändert auch § 38 Abs 2 ASGG nichts, ist dieser doch nur anzuwenden, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits? und Sozialgericht zuständig ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040263

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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