RS OGH 2001/11/27 5Ob262/01t, 4Ob236/02p, 6Ob39/06p, 5Ob123/06h, 7Ob269/07w, 1Ob35/12x, 10Ob88/11f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2001
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Norm

HGB §274
HGB §275
HGB §277

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Prüfungsantrag wird zwar von der Gesellschaft erteilt, hat aber, weil es um die Erfüllung einer gesetzlichen Prüfpflicht geht, den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information (potentieller) Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 262/01t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 262/01t
    Veröff: SZ 74/188
  • 4 Ob 236/02p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 236/02p
    Auch; Beisatz: Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet. (T1)
  • 6 Ob 39/06p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 39/06p
    Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll. (T2)
    Beisatz: Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht. (T3)
    Veröff: SZ 2006/35
  • 5 Ob 123/06h
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 123/06h
  • 7 Ob 269/07w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 269/07w
    Beisatz: Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst. (T4)
  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Vgl; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (T5); Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor. (T6)
  • 4 Ob 193/12d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 193/12d
    Vgl auch
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Auch; nur ähnlich T5 (mit ausführlicher Begründung zu gegenteiligen Lehrmeinungen und BGH-Judikatur); Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Auch; nur ähnlich T5
  • 2 Ob 241/12y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 241/12y
    Auch; nur T5
  • 2 Ob 248/12b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 248/12b
    Auch; nur T5
  • 2 Ob 250/12x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 250/12x
    nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T7)
  • 7 Ob 225/12g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 225/12g
    nur: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. (T8)
  • 4 Ob 165/12m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
    Auch; nur ähnlich T5
  • 7 Ob 33/13y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 33/13y
    nur T7
  • 6 Ob 242/12z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 242/12z
    nur T7
  • 9 Ob 60/12g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 60/12g
    Auch; nur: Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. (T9)
  • 4 Ob 234/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 234/12h
    Vgl
  • 6 Ob 243/12x
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 243/12x
    Vgl
  • 8 Ob 105/13v
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 105/13v
    nur ähnlich T5
  • 7 Ob 194/13z
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 194/13z
    Auch; nur T5
  • 10 Ob 48/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 48/13a
    Auch; Beisatz: Die Haftung des Abschlussprüfers ist Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks und erstreckt sich daher auf potentiell geschädigte Dritte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind. (T10)
  • 10 Ob 46/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 46/13g
  • 4 Ob 210/13f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 210/13f
  • 6 Ob 187/13p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 187/13p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung einer Abschlussprüferin gegenüber Anlegern auch für den Fall, dass mit den Anlegern in den Beratungsgesprächen über Bestätigungsvermerke der Abschlussprüferin nicht gesprochen worden war und die Anleger ? ebenso wie der Anlageberater selbst ? weder gewusst hatten, was ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft bedeutet, noch, ob Bestätigungsvermerke überhaupt vorgelegen waren beziehungsweise ob es sich um uneingeschränkte Bestätigungsvermerke gehandelt hatte. (T11)
    Beisatz: Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Information über eine (tatsächlich nicht erfolgte) Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Abschlussprüferin den Anlegern zugekommen wäre und die Anleger aufgrund dieser Information das Investment unterlassen oder sofort verkauft hätten; dabei scheine es durchaus plausibel, dass sich eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks am Kapitalmarkt rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt hätte, sodass es auch nicht zu einer Kaufempfehlung des Anlageberaters gekommen wäre (so schon 10 Ob 46/13g). (T12)
  • 5 Ob 208/13v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
  • 8 Ob 93/14f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
    Auch; nur T7; Veröff: SZ 2015/105
  • 4 Ob 145/21h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 145/21h
    nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116076

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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