RS OGH 1968/1/30 8Ob20/68, 8Ob268/74, 1Ob599/79, 1Ob581/95, 1Ob2054/96g, 1Ob2115/96b, 8Ob2237/96w, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1968
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Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Hält er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 20/68
    Entscheidungstext OGH 30.01.1968 8 Ob 20/68
    Veröff: EvBl 1968/307 S 495
  • 8 Ob 268/74
    Entscheidungstext OGH 12.02.1975 8 Ob 268/74
    Veröff: Arb 9320
  • 1 Ob 599/79
    Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 599/79
  • 1 Ob 581/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 581/95
    nur: Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. (T1)
  • 1 Ob 2054/96g
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2054/96g
  • 1 Ob 2115/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2115/96b
    nur T1
  • 8 Ob 2237/96w
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 Ob 2237/96w
    nur T1; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss ist nur dann sinnvoll und seiner Zielsetzung entsprechend, wenn die Frage der Zuständigkeit endgültig erledigt werden kann, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht (8 Ob 607/91). (T2)
  • 10 Ob 59/03d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 Ob 59/03d
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 4/12g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 4/12g
    Auch
  • 1 Ob 117/20t
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 117/20t
    Vgl; Beisatz: Hatte der Kläger einen (wirksamen) Überweisungsantrag gestellt, stand ihm nicht nur gegen die Überweisung als solche, sondern auch gegen die erstinstanzliche (Un?)Zuständigkeitsentscheidung gemäß § 261 Abs 6 ZPO kein Rechtsmittel offen, sodass sein Rekurs vom Rekursgericht richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (so schon 7 Ob 4/12g). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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