RS OGH 2026/1/21 6Ob575/83; 6Ob504/83; 4Ob137/83; 5Ob693/83; 6Ob675/83; 8Ob565/83; 8Ob653/84; 8Ob609

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Rechtssatz

Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (Hier: Kein Kündigungsverzicht für die Zukunft, wenn der Erklärende deutlich nur zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Äußerung "nichts gegen die Beklagte gehabt" hat, keine Absicht zu kündigen hatte und sich nicht auf einen Prozess einlassen wollte.)Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (Hier: Kein Kündigungsverzicht für die Zukunft, wenn der Erklärende deutlich nur zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Äußerung "nichts gegen die Beklagte gehabt" hat, keine Absicht zu kündigen hatte und sich nicht auf einen Prozess einlassen wollte.)

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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