Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Firma Dipl.Ing. Otto D*** Gesellschaft m.b.H., Wels,
Kalkofenstraße 21, und 2.) Firma Franz M*** Gesellschaft m.b.H., Wels, Porzellangasse 20, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei A*** "W*** H***", Wels, Boschstraße 39, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 6,509.110,30 s.A. und Feststellung infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1984, GZ 5 R 168/84-22, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 30. März 1984, GZ 4 Cg 24/83-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 44.638,38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 12.600,-- Barauslagen und S 2.912,58 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beiden klagenden Parteien erbrachten als Arbeitsgemeinschaft "ARGE Traunufersammler Wels" für die beklagte Partei Leistungen zur Errichtung der Kläranlage Marchtrenk-Kappern und zur Errichtung des Hauptsammelkanales Welser Heide, Baulos 4, 5 und 6a. Mit Schreiben der beklagten Partei vom 7. März 1980 wurden den klagenden Parteien die Arbeiten zur Errichtung der Kläranlage Marchtrenk-Kappern übertragen. Die Auftragssumme betrug einschließlich Umsatzsteuer S 82,715.019,26. Die Einheitspreise sollten bis einschließlich 2. August 1980 als Festpreise gelten. Für das Baulos 4, 5 und 6a, Sammelkanal Welser Heide wurde den klagenden Parteien der Auftrag gemäß ihrem Anbot vom 6. September 1979 ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 1980 erteilt. Die Auftragssumme betrug einschließlich Umsatzsteuer S 52,551.999,15. Die Einheitspreise sollten bis einschließlich 6. September 1980 als Festpreise gelten. Weiters erteilte die beklagte Partei den klagenden Parteien im Zusammenhang mit der Kläranlage Marchtrenk-Kappern später noch den Zusatzauftrag zur Errichtung eines zweiten und dritten Faulbehälters auf Grund des Anbotes vom 30. April 1980 mit einer Auftragssumme pro Behälter von S 5,714.950,-- zuzüglich Umsatzsteuer. Die klagenden Parteien legten über die von ihnen erbrachten Leistungen Teilrechnungen und verrechneten die für die genannten Festpreiszeiträume angebotenen Einheitspreise. Unter Zugrundelegung der Indexzahl im Zeitpunkt der Anbotslegung als Basiszahl stellten sie dann für die von ihnen ab einschließlich August bzw. September 1980 erbrachten Leistungen die im Sinne der verlautbarten Indexzahl erhöhten Einheitspreise in Rechnung. Die Preiserhöhung wurde bezüglich des Bauvorhabens Kläranlage Marchtrenk-Kappern erstmalig in der 8. Teilrechnung (Leistungszeitraum 1980) und für das Baulos Sammelkanal erstmalig in der 4. Teilrechnung (Leistungszeitraum September bis November 1980) verrechnet. Ab der 11., mit 11. Dezember 1980 datierten, Teilrechnung, welche die Leistung November 1980 betraf und die am 3. Februar 1981 ausbezahlt wurde, sowie ab der 6. Teilrechnung, ausbezahlt am 28. Jänner 1981, wurden die verrechneten Kostenerhöhungen seitens der beklagten Partei nicht mehr in der bis dahin verrechneten Höhe anerkannt. Die beklagte Partei vertrat den Standpunkt, Basiszahl für die zu verrechnenden und zu leistenden Preiserhöhungen sei nicht die für den Zeitpunkt der Anbotslegung (2. August bzw. 6. September 1979) verlautbarte Indexzahl, sondern die erste nach Ende des jeweiligen Festpreiszeitraumes verlautbarte Indexzahl, das seien also die Indexzahlen für 2. August bzw. 6. September 1980.
Die klagenden Parteien begehrten von der beklagten Partei die Bezahlung des Betrages von S 6,509.110,30 samt Anhang und die Feststellung, daß den klagenden Parteien aus den ihnen von der beklagten Partei erteilten Aufträgen für die Leistungen beim Bauvorhaben Kläranlage Marchtrenk-Kappern nach dem 2. August 1980 und beim Bauvorhaben Hauptsammelkanal Welser Heide, Baulos 4, 5 und 6a, nach dem 6. September 1980 die erhöhten Einheitspreise zustünden, wie sich diese unter Zugrundelegung der für den Zeitraum der Anbotslegung (2. August 1979, 6. September 1979) verlautbarten Indexzahlen als Basiszahlen errechneten. Ausgehend von den Basiszahlen 2. August 1979 und 6. September 1979 würden sich Preiserhöhungen ergeben, die unter Hinzurechnung bankmäßiger stufenweise berechneter Verzugszinsen den Klagsbetrag ausmachten. Da die Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen und abgerechnet seien, lasse sich der endgültige den klagenden Parteien zustehende Betrag noch nicht bestimmen, sodaß das Feststellungsinteresse gegeben sei. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete ein, hinsichtlich der zu verrechnenden Leistungen seien für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Anbotslegung unveränderliche Festpreise vereinbart worden. Danach hätten aber veränderliche Preise gelten sollen, wobei die Indexwerte zwölf Monate nach Anbotslegung die Basiszahl für die Preisberichtigung hätten bilden sollen. Preiserhöhungen während des Festpreiszeitraumes könnten daher nicht nachgezogen werden. Eine Anerkennung der nunmehr von den klagenden Parteien gewünschten Wertsicherungsberechnung sei nie erfolgt. Ein allfälliger Kalkulationsirrtum der klagenden Parteien sei unbeachtlich.
Die klagenden Parteien behaupteten dazu, die Kalkulationsgrundlagen seien integrierender Bestandteil ihrer Anbote gewesen. Nach den Kalkulationsblättern sei ausdrücklich eine Preisbasis vom 2. August und 6. September 1979 ausgewiesen. Dasselbe ergebe sich aus den "Urkalkulationen".
Das Erstgericht wies sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren ab. Es traf zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende Feststellungen:
Mit Schreiben der beklagten Partei vom 7. März 1980, Beilage 3, wurden die Arbeiten zur Errichtung der Kläranlage Marchtrenk-Kappern laut Anbot der klagenden Parteien vom 2. August 1979 unter anderem zu folgenden Bedingungen den klagenden Parteien übertragen:
"........
2.) Als Baubeginn wurde einvernehmlich der 7. Jänner 1980
festgelegt.
3.) Die Einheitspreise gelten bis einschließlich 2. August 1980
als Festpreise.
.........
6.) Es gelten alle in den Ausschreibungsunterlagen in Ihrem Anbot vom 2. August 1979 festgelegten Vertragsbedingungen, soweit sie nicht in den vorhergehenden Punkten geändert wurden."
Gemäß den Ausschreibungsunterlagen bzw. dem Anbot der klagenden Parteien vom 2. August 1979, Beilage 2, wurde in Abschnitt B (Rechtliche und technische Vertragsbedingungen) unter Ziffer (09) festgehalten, daß die Bestandteile des Angebotes bzw. des Bauvertrages in folgender Reihenfolge gelten:
"a) das Auftragsschreiben des Bauherrn,
b) das dem Angebot zugrundeliegende, mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis,
"........
2.) Baubeginn ist der 3. März 1980......
3.) Die Einheitspreise gelten bis einschließlich
6. September 1980 als unveränderliche Festpreise.
.........
"........
2. Als Verrechnungsbasis für den Bau des 2. und 3. Faulbehälters
gilt Ihr Anbot vom 2. August 1979 (Bau- und diverse
Professionistenarbeiten - I. Ausbaustufe der Regionalkläranlage
Marchtrenk) sowie die rechtlichen und technischen
Vertragsbedingungen.....
.........
"........
1. Grundsätzliche Bestimmungen
1.1. Der Anspruch auf Preisberichtigung besteht nur, wenn die
nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.1.1. Preiserhöhungen müssen durch Veränderungen von
Preisgrundlagen verursacht sein, denen sich der Auftragnehmer nicht
entziehen konnte. Das Ausmaß dieser Veränderung ist nachzuweisen.
Bei Veränderungen auf Grund von Gesetzen, behördlichen Verfügungen
oder Kollektivverträgen sowie bei bundeseinheitlicher Änderung von
Tarifen oder Baustoffpreisen erübrigt sich der Nachweis.
.........
1.3.2. Beim Näherungsverfahren ist der örtlich zutreffende
Baupreisindex anzuwenden.
.........
2.5. Umrechnung bei Anwendung des Näherungsverfahrens.
Die Preise sind nach dem Index (siehe 1.3.2.) umzurechnen. Das
Ausmaß der Veränderung ist die in Prozenten ausgedrückte
Indexdifferenz, multipliziert mit 0,85."
ÖNORM A 2050:
"........
1.631 Festpreis ist ein Preis, der ohne Rücksicht auf etwa eintretende Änderungen der Preisgrundlagen (Lohnsätze, Preise für Stoffe, soziale Aufwendungen u.a.m.) unter allen Umständen unveränderlich bleiben soll."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die grundsätzlichen Bestimmungen der ÖNORM B 2111 legten fest, daß der Anspruch auf Preisberichtigung nur dann bestehe, wenn Preiserhöhungen durch Veränderungen von Preisgrundlagen verursacht worden seien, denen sich der Auftragnehmer nicht habe entziehen können. Die Streitteile hätten im Zusammenhang mit der Errichtung der Kläranlage vereinbart, daß die Preise als Einheitspreise gemäß Punkt 1.621 der ÖNORM A 2050 für die Dauer von zwölf Monaten ab Angebotstermin als Festpreise gemäß Punkt 1.631 und von diesem Zeitpunkt an als veränderliche Preise anzubieten seien. Ein Festpreis sei ein Preis, der ohne Rücksicht auf etwa eintretende Änderungen der Preisgrundlagen (Lohnsätze, Preise für Stoffe, soziale Aufwendungen usw.) unter allen Umständen unveränderlich bleiben solle. Die Streitteile hätten sogar ausdrücklich vereinbart, daß innerhalb des Festpreiszeitraumes eintretende Lohn- und Materialpreiserhöhungen nicht nachgezogen werden könnten. Damit sei aber zum Ausdruck gebracht worden, daß die Preisgrundlagen - nur um solche könne es sich handeln, wenn die Lohn- und Materialpreiserhöhungen nicht hätten nachgezogen werden sollen - für den Zeitraum von zwölf Monaten keine Veränderungen hätten erfahren bzw. unter allen Umständen hätten unveränderlich bleiben sollen. Für den Zeitraum von zwölf Monaten ab Angebotstermin lägen daher für die Anwendung des Näherungsverfahrens im Sinne des Punktes 1.3.2. der ÖNORM B 2111 keine Voraussetzungen vor. Das Gleiche gelte für die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Sammelkanales Welser Heide. Nach den besonderen Vertragsbedingungen hätten die Preise für den Zeitraum von zwölf Monaten ab Angebotstermin als unveränderliche Preise und ab diesem Zeitpunkt als veränderliche Preise gelten sollen, wobei jedoch die im Festpreiszeitraum aufgetretenen Preiserhöhungen nicht hätten nachverrechnet werden können. Hier sei sogar noch deutlicher zum Ausdruck gebracht worden, daß die Voraussetzungen für eine Preisberichtigung im Sinne des Näherungsverfahrens nicht vorlägen, da Preiserhöhungen im Sinne der ÖNORM B 2111 nicht nachverrechnet werden könnten. Wenngleich das Anbot der klagenden Parteien vom 30. April 1980 hinsichtlich der Errichtung des zweiten und des dritten Faulbehälters und die schriftliche Auftragserteilung - nur diese könne im Sinne des Punktes 9. der rechtlichen und technischen Vertragsbedingungen zur Auftragserteilung für die Kläranlage Marchtrenk-Kappern rechtserheblich sein - von einer Preisbasis mit Datum des Hauptangebotes vom 2. August 1979 spreche, so sei darauf zu verweisen, daß die Annahme dieses Anbotes, wenn auch etwas abweichend aber doch unwidersprochen, festhalte, als Verrechnungsbasis für den Bau des zweiten und des dritten Faulbehälters hätten das Anbot vom 2. August 1979 und die rechtlichen und technischen Vertragsbedingungen zu gelten. Damit sei aber der Kreis geschlossen, daß auch hinsichtlich dieser Auftragserteilung das bereits für die Preisberechnung im Zusammenhang mit der Errichtung der Kläranlage Marchtrenk-Kappern Ausgeführte zu gelten habe. Die Streitteile, insbesondere aber die beklagte Partei, seien davon ausgegangen, daß innerhalb des Festpreiszeitraumes die Preise ohne Rücksicht auf etwa eintretende Änderungen der Preisgrundlagen unter allen Umständen hätten unveränderlich bleiben sollen. Dies könne nur bedeuten, daß auch eine Preisberichtigung für diesen Festpreiszeitraum im Sinne des Näherungsverfahrens gar nicht Platz greifen könne, da die hiefür notwendigen Preiserhöhungen nicht als solcher Umstand angesehen worden seien, die innerhalb des Festpreiszeitraumes zu einer Preisberichtigung hätten führen können.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Bei der Auslegung von Verträgen sei gemäß § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen, und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Danach sei wie bei der Gesetzesauslegung zunächst vom Wortsinn und seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Darüber hinaus sei aber die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu untersuchen. Die Auslegung der einzelnen Erklärung sei also am "Empfängerhorizont" zu messen. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es um die Auslegung der nahezu gleichlautenden, dem Sinne nach gleichen Bestimmungen der rechtlichen und technischen Vertragsbedingungen (hinsichtlich Kläranlage) und der besonderen Vertragsbedingungen (Hauptsammelkanal): "Die Preise sind als Einheitspreise gemäß Punkt 1.621 der ÖNORM A 2050 für die Dauer von zwölf Monaten ab Angebotstermin als Festpreis gemäß Punkt 1.631 und von diesem Zeitpunkt an als veränderliche Preise anzubieten, wobei jedoch die innerhalb des Festpreiszeitraumes eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen nicht nachgezogen (nachverrechnet) werden können." Die Preisberichtigung selbst hätte dann im Sinne der ÖNORM B 2111 unter Berücksichtigung von abgeminderten Indexwerten erfolgen sollen. Bei der Frage, ob veränderliche Preise oder Festpreise vereinbart würden, werde von der Überlegung ausgegangen, daß beim Abschluß eines Bauvertrages zu veränderlichen Preisen die im Laufe der Bauzeit entstehenden Kostensteigerungen dem Auftragnehmer mit Hilfe der Baukostenveränderungen abgegolten würden. Sei der Auftragnehmer hingegen gezwungen, eine Festpreisbindung etwa über eine Bauzeit von zwölf Monaten einzugehen, müsse er diejenigen Preissteigerungen, die er bei einem Vertrag mit gleitenden Preisen aus den Baukostenveränderungen "bezöge", bereits bei der Kalkulation in die anzubietenden Festpreise einrechnen, und zwar in einem der Erfahrung aus der Vergangenheit entsprechenden Ausmaße. Festpreise für Bauleistungen seien daher gewöhnlich höher als veränderliche Preise. Dies wirke zum Nachteil des Auftraggebers, der diese höheren Preise ab dem ersten Tag der Laufzeit des Vertrages zu bezahlen habe, und zwar auch dann, wenn die kalkulierten Erhöhungen gar nicht einträten. Hingegen wirkten Festpreise zum Nachteil jener Auftragnehmer, denen aus einer Fehleinschätzung der zukünftigen Kostenentwicklung vor allem in Zeiten eines massiven Kostenauftriebes ein Schaden erwachsen könne. Auftragnehmer hätten bei der Kalkulation von Festpreisen daher besonders genaue Überlegungen anzustellen, um die zu erwartenden Kostenerhöhungen so präzise wie möglich zu berücksichtigen. Ein Einheitspreis regle den Preis für die Einheit einer bestimmten Leistung, wie im gegenständlichen Fall für zwölf Monate. Die klagenden Parteien hätten demzufolge bei ihrer Kalkulation zum Einheitspreis im Angebotszeitpunkt (August bzw. September 1979) einen Faktor dazuzurechnen gehabt, der sich aus den im Festpreiszeitraum von zwölf Monaten voraussichtlich eintretenden Preiserhöhungen auf dem Lohn- und Materialsektor ergeben hätte. Dieser für die Dauer von zwölf Monaten kalkulierte Festpreis hätte dann von diesem Zeitpunkt an der veränderliche Preis sein sollen. Dabei sei zur Verdeutlichung der Verrechnungsbasis der veränderlichen Preise noch festgehalten worden, daß die innerhalb des Festpreiszeitraumes eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen nicht nachverrechnet werden könnten. Diese Preiserhöhungen hätten nämlich bereits vorher im Festpreis einkalkuliert werden müssen. Diese Einheitspreise in Form von Festpreisen hätten dann mit dem Zeitpunkt des Beginnes der veränderlichen Preise als Basis nach dem Näherungsverfahren im Sinne der ÖNORM B 2111 unter Berücksichtigung des abgeminderten Index des Wasserwirtschaftsfonds aufgewertet werden sollen.Bei der Auslegung von Verträgen sei gemäß Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen, und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Danach sei wie bei der Gesetzesauslegung zunächst vom Wortsinn und seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. Darüber hinaus sei aber die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu untersuchen. Die Auslegung der einzelnen Erklärung sei also am "Empfängerhorizont" zu messen. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es um die Auslegung der nahezu gleichlautenden, dem Sinne nach gleichen Bestimmungen der rechtlichen und technischen Vertragsbedingungen (hinsichtlich Kläranlage) und der besonderen Vertragsbedingungen (Hauptsammelkanal): "Die Preise sind als Einheitspreise gemäß Punkt 1.621 der ÖNORM A 2050 für die Dauer von zwölf Monaten ab Angebotstermin als Festpreis gemäß Punkt 1.631 und von diesem Zeitpunkt an als veränderliche Preise anzubieten, wobei jedoch die innerhalb des Festpreiszeitraumes eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen nicht nachgezogen (nachverrechnet) werden können." Die Preisberichtigung selbst hätte dann im Sinne der ÖNORM B 2111 unter Berücksichtigung von abgeminderten Indexwerten erfolgen sollen. Bei der Frage, ob veränderliche Preise oder Festpreise vereinbart würden, werde von der Überlegung ausgegangen, daß beim Abschluß eines Bauvertrages zu veränderlichen Preisen die im Laufe der Bauzeit entstehenden Kostensteigerungen dem Auftragnehmer mit Hilfe der Baukostenveränderungen abgegolten würden. Sei der Auftragnehmer hingegen gezwungen, eine Festpreisbindung etwa über eine Bauzeit von zwölf Monaten einzugehen, müsse er diejenigen Preissteigerungen, die er bei einem Vertrag mit gleitenden Preisen aus den Baukostenveränderungen "bezöge", bereits bei der Kalkulation in die anzubietenden Festpreise einrechnen, und zwar in einem der Erfahrung aus der Vergangenheit entsprechenden Ausmaße. Festpreise für Bauleistungen seien daher gewöhnlich höher als veränderliche Preise. Dies wirke zum Nachteil des Auftraggebers, der diese höheren Preise ab dem ersten Tag der Laufzeit des Vertrages zu bezahlen habe, und zwar auch dann, wenn die kalkulierten Erhöhungen gar nicht einträten. Hingegen wirkten Festpreise zum Nachteil jener Auftragnehmer, denen aus einer Fehleinschätzung der zukünftigen Kostenentwicklung vor allem in Zeiten eines massiven Kostenauftriebes ein Schaden erwachsen könne. Auftragnehmer hätten bei der Kalkulation von Festpreisen daher besonders genaue Überlegungen anzustellen, um die zu erwartenden Kostenerhöhungen so präzise wie möglich zu berücksichtigen. Ein Einheitspreis regle den Preis für die Einheit einer bestimmten Leistung, wie im gegenständlichen Fall für zwölf Monate. Die klagenden Parteien hätten demzufolge bei ihrer Kalkulation zum Einheitspreis im Angebotszeitpunkt (August bzw. September 1979) einen Faktor dazuzurechnen gehabt, der sich aus den im Festpreiszeitraum von zwölf Monaten voraussichtlich eintretenden Preiserhöhungen auf dem Lohn- und Materialsektor ergeben hätte. Dieser für die Dauer von zwölf Monaten kalkulierte Festpreis hätte dann von diesem Zeitpunkt an der veränderliche Preis sein sollen. Dabei sei zur Verdeutlichung der Verrechnungsbasis der veränderlichen Preise noch festgehalten worden, daß die innerhalb des Festpreiszeitraumes eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen nicht nachverrechnet werden könnten. Diese Preiserhöhungen hätten nämlich bereits vorher im Festpreis einkalkuliert werden müssen. Diese Einheitspreise in Form von Festpreisen hätten dann mit dem Zeitpunkt des Beginnes der veränderlichen Preise als Basis nach dem Näherungsverfahren im Sinne der ÖNORM B 2111 unter Berücksichtigung des abgeminderten Index des Wasserwirtschaftsfonds aufgewertet werden sollen.
Nach dem Wortlaut der Verträge hätten die klagenden Parteien die Festpreise auf den Zeitpunkt von zwölf Monaten ab Anbotstermin zu kalkulieren und die zu erwartenden Preiserhöhungen im Festpreiszeitraum zu berücksichtigen gehabt. Die Ansicht der klagenden Parteien, der Festpreiszeitraum hätte mit der Preisbasis für die veränderlichen Preise nichts zu tun gehabt, weshalb er ausgeschieden werden könne, gehe nicht von der Überlegung aus, daß im Festpreis die in den zwölf Monaten ab Anbotstermin eintretenden Preiserhöhungen einzukalkulieren gewesen seien. Demzufolge hätten die Texte der Verträge von der beklagten Partei nur so verstanden werden können, daß die Indexbasis mit dem Ende des Festpreiszeitraumes hätte zusammenfallen und von diesem Zeitpunkt an die Preise hätten veränderlich sein sollen. Die von den klagenden Parteien vorgenommene Auslegung würde das Ergebnis zeitigen, daß die Lohn- und Materialpreiserhöhungen, die bereits im Festpreis für zwölf Monate zu kalkulieren gewesen seien, ein zweites Mal anzuheben gewesen wären, indem die Indexbasis auf den Anbotszeitpunkt zurückverlegt würde. Daß die Beurteilung der beklagten Partei ein extremes Abweichen vom Üblichen darstelle, sei nach den Beweisergebnissen nicht anzunehmen. Richtig sei, daß in verschiedenen Vergaberichtlinien Festpreiszeiträume bis zu 15 Monaten vorgesehen seien.
Wenn auch die Kalkulationsblätter K 2, K 3 und K 3A von den klagenden Parteien vorzulegen und tatsächlich dem Anbot angeschlossen gewesen seien, könne daraus noch nicht eine Vereinbarung in der von den klagenden Parteien gewünschten Art erblickt werden. Die in den Kalkulationsblättern eingetragene Preisbasis sei regelmäßig nur auf den Angebotstermin, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des zu kalkulierenden Preises abgestellt (vgl. die Beilagen 17 bis 22). Zutreffend verweise die beklagte Partei in diesem Zusammenhang darauf, daß zwar den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preisen und somit dem Gesamtentgelt nicht jedoch den Kalkulationsunterlagen eine Bedeutung zukomme. Ein vom Bauführer oder Bauherrn selbst zusammengestelltes Leistungsverzeichnis diene der tunlichst genauen Umschreibung der gewünschten Leistungen. Komme es zu einem Vertragsabschluß, seien aber in der Regel die Gesamtheit der Leistungen ungeachtet ihrer detaillierten Beschreibung und das hiefür vereinbarte Gesamtentgelt als Einheit anzusehen. Wesentliche Bedeutung könnten die nach einem Leistungsverzeichnis aufgeschlüsselten Preisansätze bei entsprechender Vereinbarung für Preisanpassungen im Falle von Materialpreis- oder Lohnsteigerungen, aber auch im Falle von Änderungen des Leistungsumfanges im Zuge der Arbeitsausführung erlangen. Eine darüber hinausgehende gemeinsame Bedeutung sei den einzeln ausgewiesenen Preisansätzen in einem Anbot im Regelfall nicht beizulegen, mögen sie auch dem zur Erstellung von Anboten einladenden künftigen Besteller einen weitgehenden Einblick in die Kalkulation erlauben. Entscheidend sei aber, daß die Kalkulation der Einzelansätze ausschließlich Sache des Unternehmers bleibe, als gemeinsame Grundlage des Vertragsabschlusses also nur das in den ausgewiesenen Einzelpreisen gelegene Ergebnis der Kalkulation des Unternehmers anzusehen sei. Die Kalkulation sei ein Vorausberechnen des Preises eines Werkes auf der Basis der Erfahrung der Vergangenheit unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung und unter Bezugnahme auf die mit dem Vertragszweck verbundenen rechtlichen Bedingungen. Die Kalkulation sei Sache des Unternehmers, auf die der Bauherr keinen Einfluß habe. Er sei weder verpflichtet, diese nachzuprüfen noch diese aufklären zu lassen. Die vom Unternehmer vorgenommene und vom Bauherrn ziffernmäßig überprüfbare Kalkulation schlage sich "in den für beide Vertragsteile maßgeblichen und den Zuschlag bedeutenden Angebotssummen nieder". Die Urkalkulationen seien nach Inhalt der Verträge erst nach den Anbotsannahmen vorzulegen gewesen und auch erst etwa ein Jahr nach Anbotserstellung vorgelegt worden. Das Gleiche gelte für die von den klagenden Parteien bei der Anbotslegung nicht vorgelegten Preisgrundlagenverzeichnisse. Ausschlaggebend für die Anbotsannahme seien daher das Leistungsverzeichnis und die Angebotssumme, nicht aber die Kalkulationsunterlagen gewesen, auf denen regelmäßig als Preisbasis das Datum der Anbotsstellung aufscheine, ohne daß die Preiskalkulation auf diesen Tag abgestellt gewesen sein müsse. Daß im vorliegenden Fall auf den Kalkulationsblättern als Preisbasis 2. August bzw. 6. September 1979 angegeben sei, lasse keinen zwingenden Schluß darauf zu, die Berichtigung der veränderlichen Preise hätte nach dem zu diesem Zeitpunkt bestandenen Bau-Preisindex zu erfolgen gehabt. Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Indexbasis sei zwischen den Streitteilen weder schriftlich noch mündlich getroffen worden. Auch aus den von den klagenden Parteien gewünschten Feststellungen, daß seitens der beklagten Partei Teilrechnungen für die Regionalkläranlage und für den Hauptsammelkanal unbeanstandet übernommen und überhöhte Teilrechnungsbeträge ausbezahlt worden seien, ergäbe sich nicht, nach der übereinstimmenden Parteienabsicht hätte der Index am Tage der Anbotslegung für die veränderlichen Preise maßgeblich sein sollen. Hätten doch die klagenden Parteien selbst nach Beanstandung der Wertsicherungsberechnung entsprechende Korrekturen akzeptiert und bei den anschließenden Teilrechnungen die Wertsicherungsberechnung abweichend von ihrem nunmehrigen Prozeßstandpunkt vorgenommen. Davon abgesehen bildeten die auf Grund von Teilrechnungen vorgenommenen Abschlagszahlungen keine Entscheidung über die Ansätze und Mengen der für die Vertragsparteien entscheidenden Schlußrechnung (Punkt 4.3.2. der ÖNORM B 2110). Sofern die klagenden Parteien die Feststellung vermißten, der von der beklagten Partei mit der Bauleitung befaßte Dr. Werner L*** sei zu dem Ergebnis gekommen, daß in der Kalkulation die hier strittigen Preisanteile nicht enthalten gewesen und die Preise für beide Bauvorhaben sowie auch hinsichtlich der beiden Faulbehälter jeweils zum Zeitpunkt der Anbotslegung kalkuliert worden seien, fehle es an der rechtlichen Erheblichkeit derartiger Feststellungen. Es sei weder behauptet noch erwiesen worden, daß Dr. Werner L*** bevollmächtigt gewesen wäre, rechtsverbindliche Erklärungen für die beklagte Partei gegenüber den klagenden Parteien abzugeben. Ob die klagenden Parteien bei der Kalkulation tatsächlich auf den Zeitpunkt der Anbotslegung abgestellt und nicht Festpreise kalkuliert gehabt hätten, wie sie gemäß den rechtlichen und technischen bzw. den besonderen Vertragsbedingungen zu erfolgen gehabt hätte, habe von der beklagten Partei inhaltlich nicht überprüft werden können. Für die von den klagenden Parteien behauptete Branchenüblichkeit fehlten geeignete Beweisgrundlagen. Das Fehlen einer Feststellung, wonach das Schreiben der beklagten Partei vom 23. Oktober 1981 über den Zusatzauftrag für die Errichtung des zweiten und des dritten Faulbehälters nicht schriftlich bestätigt worden sei, sei ebenfalls aus rechtlichen Gründen unerheblich. Es habe sich dabei nämlich um einen bereits im Hauptvertrag vorgesehenen Zusatzauftrag gehandelt, welchen die klagenden Parteien durchzuführen gehabt hätten, ohne daß es ihnen frei gestanden wäre, diesen Zusatzauftrag abzulehnen. Das Beweisverfahren habe auch ergeben, daß die Faulbehälter im Zeitpunkt des Schreibens vom 23. Oktober 1981 bereits nahezu fertiggestellt gewesen seien. Festzuhalten sei jedenfalls, daß die schriftliche Genehmigung zur Errichtung des zweiten und des dritten Faulbehälters erst mit Schreiben vom 23. Oktober 1981 erfolgt sei. Die klagenden Parteien hätten aber von der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung der beklagten Partei bereits unmittelbar nachher Kenntnis erlangt. Ihnen sei dabei noch mitgeteilt worden, daß mit einer posititven Formalentscheidung zu rechnen sei. Auf die von den klagenden Parteien herangezogene Auslegungsregel des § 915 ABGB, wonach bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt werde, der sich derselben bedient habe, sei nicht näher einzugehen gewesen, weil sie erst einzugreifen habe, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien ohne eindeutiges Ergebnis geblieben sei. Soweit die klagenden Parteien sich auf Branchenüblichkeit beriefen, gingen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die hier strittige Vereinbarung zwischen den Streitteilen sei entgegen der Ansicht der klagenden Parteien keineswegs ungewöhnlich und für sie grob nachteilig. Im konkreten Fall liege weder eine ungewöhnlich lange Bauzeit mit einer unüberschaubaren Preisgestaltung noch ein unüblich langer Festpreiszeitraum vor. Schon aus diesem Grunde versage eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 864 a und 879 Abs. 3 ABGB. Es sei nicht anzunehmen und sei auch nicht schlüssig dargetan worden, daß die Preisentwicklung innerhalb von zwölf Monaten unabsehbar gewesen wäre. Nach Punkt 2.6.1. der ab 1. Oktober 1981 gültigen ÖNORM B 2111 gelte als Preisbasis das Ende der Angebotsfrist, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart sei, bei Fehlen einer Angebotsfrist daher das Datum des Angebotes. Für die Auslegung der hier maßgebenden Verträge sei jedoch die erst etwa zwei Jahre nach Anbotslegung in Geltung getretene ÖNORM unerheblich und ungeeignet. Daß sich eine ähnliche Regel auch aus der zum Zeitpunkt der Anbotslegung in Geltung gestandenen ÖNORM B 2111, Beilage U, ergäbe, sei entgegen der Ansicht der klagenden Parteien nicht anzunehmen. Selbst wenn dort von Änderungen gegenüber der ursprünglichen Auftragssumme die Rede sei, erlaube der Begriff "ursprüngliche Auftragssumme" keinen Rückschluß auf die Basis, von der aus Indexveränderungen hätten berücksichtigt werden sollen. Ausgangsbasis für die Ermittlung der nach Ablauf des hier zwölfmonatigen Festpreiszeitraumes zu verrechnenden veränderlichen Preise könne durchaus auch eine im Zeitpunkt der Anbotslegung unbekannte Größe sein. Daß eine Verrechnung im Sinne des Standpunktes der beklagten Partei möglich sei, beweise allein die Tatsache der Korrigierung mehrerer Rechnungen im Sinne dieses Standpunktes.Wenn auch die Kalkulationsblätter K 2, K 3 und K 3A von den klagenden Parteien vorzulegen und tatsächlich dem Anbot angeschlossen gewesen seien, könne daraus noch nicht eine Vereinbarung in der von den klagenden Parteien gewünschten Art erblickt werden. Die in den Kalkulationsblättern eingetragene Preisbasis sei regelmäßig nur auf den Angebotstermin, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des zu kalkulierenden Preises abgestellt vergleiche die Beilagen 17 bis 22). Zutreffend verweise die beklagte Partei in diesem Zusammenhang darauf, daß zwar den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preisen und somit dem Gesamtentgelt nicht jedoch den Kalkulationsunterlagen eine Bedeutung zukomme. Ein vom Bauführer oder Bauherrn selbst zusammengestelltes Leistungsverzeichnis diene der tunlichst genauen Umschreibung der gewünschten Leistungen. Komme es zu einem Vertragsabschluß, seien aber in der Regel die Gesamtheit der Leistungen ungeachtet ihrer detaillierten Beschreibung und das hiefür vereinbarte Gesamtentgelt als Einheit anzusehen. Wesentliche Bedeutung könnten die nach einem Leistungsverzeichnis aufgeschlüsselten Preisansätze bei entsprechender Vereinbarung für Preisanpassungen im Falle von Materialpreis- oder Lohnsteigerungen, aber auch im Falle von Änderungen des Leistungsumfanges im Zuge der Arbeitsausführung erlangen. Eine darüber hinausgehende gemeinsame Bedeutung sei den einzeln ausgewiesenen Preisansätzen in einem Anbot im Regelfall nicht beizulegen, mögen sie auch dem zur Erstellung von Anboten einladenden künftigen Besteller einen weitgehenden Einblick in die Kalkulation erlauben. Entscheidend sei aber, daß die Kalkulation der Einzelansätze ausschließlich Sache des Unternehmers bleibe, als gemeinsame Grundlage des Vertragsabschlusses also nur das in den ausgewiesenen Einzelpreisen gelegene Ergebnis der Kalkulation des Unternehmers anzusehen sei. Die Kalkulation sei ein Vorausberechnen des Preises eines Werkes auf der Basis der Erfahrung der Vergangenheit unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung und unter Bezugnahme auf die mit dem Vertragszweck verbundenen rechtlichen Bedingungen. Die Kalkulation sei Sache des Unternehmers, auf die der Bauherr keinen Einfluß habe. Er sei weder verpflichtet, diese nachzuprüfen noch diese aufklären zu lassen. Die vom Unternehmer vorgenommene und vom Bauherrn ziffernmäßig überprüfbare Kalkulation schlage sich "in den für beide Vertragsteile maßgeblichen und den Zuschlag bedeutenden Angebotssummen nieder". Die Urkalkulationen seien nach Inhalt der Verträge erst nach den Anbotsannahmen vorzulegen gewesen und auch erst etwa ein Jahr nach Anbotserstellung vorgelegt worden. Das Gleiche gelte für die von den klagenden Parteien bei der Anbotslegung nicht vorgelegten Preisgrundlagenverzeichnisse. Ausschlaggebend für die Anbotsannahme seien daher das Leistungsverzeichnis und die Angebotssumme, nicht aber die Kalkulationsunterlagen gewesen, auf denen regelmäßig als Preisbasis das Datum der Anbotsstellung aufscheine, ohne daß die Preiskalkulation auf diesen Tag abgestellt gewesen sein müsse. Daß im vorliegenden Fall auf den Kalkulationsblättern als Preisbasis 2. August bzw. 6. September 1979 angegeben sei, lasse keinen zwingenden Schluß darauf zu, die Berichtigung der veränderlichen Preise hätte nach dem zu diesem Zeitpunkt bestandenen Bau-Preisindex zu erfolgen gehabt. Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Indexbasis sei zwischen den Streitteilen weder schriftlich noch mündlich getroffen worden. Auch aus den von den klagenden Parteien gewünschten Feststellungen, daß seitens der beklagten Partei Teilrechnungen für die Regionalkläranlage und für den Hauptsammelkanal unbeanstandet übernommen und überhöhte Teilrechnungsbeträge ausbezahlt worden seien, ergäbe sich nicht, nach der übereinstimmenden Parteienabsicht hätte der Index am Tage der Anbotslegung für die veränderlichen Preise maßgeblich sein sollen. Hätten doch die klagenden Parteien selbst nach Beanstandung der Wertsicherungsberechnung entsprechende Korrekturen akzeptiert und bei den anschließenden Teilrechnungen die Wertsicherungsberechnung abweichend von ihrem nunmehrigen Prozeßstandpunkt vorgenommen. Davon abgesehen bildeten die auf Grund von Teilrechnungen vorgenommenen Abschlagszahlungen keine Entscheidung über die Ansätze und Mengen der für die Vertragsparteien entscheidenden Schlußrechnung (Punkt 4.3.2. der ÖNORM B 2110). Sofern die klagenden Parteien die Feststellung vermißten, der von der beklagten Partei mit der Bauleitung befaßte Dr. Werner L*** sei zu dem Ergebnis gekommen, daß in der Kalkulation die hier strittigen Preisanteile nicht enthalten gewesen und die Preise für beide Bauvorhaben sowie auch hinsichtlich der beiden Faulbehälter jeweils zum Zeitpunkt der Anbotslegung kalkuliert worden seien, fehle es an der rechtlichen Erheblichkeit derartiger Feststellungen. Es sei weder behauptet noch erwiesen worden, daß Dr. Werner L*** bevollmächtigt gewesen wäre, rechtsverbindliche Erklärungen für die beklagte Partei gegenüber den klagenden Parteien abzugeben. Ob die klagenden Parteien bei der Kalkulation tatsächlich auf den Zeitpunkt der Anbotslegung abgestellt und nicht Festpreise kalkuliert gehabt hätten, wie sie gemäß den rechtlichen und technischen bzw. den besonderen Vertragsbedingungen zu erfolgen gehabt hätte, habe von der beklagten Partei inhaltlich nicht überprüft werden können. Für die von den klagenden Parteien behauptete Branchenüblichkeit fehlten geeignete Beweisgrundlagen. Das Fehlen einer Feststellung, wonach das Schreiben der beklagten Partei vom 23. Oktober 1981 über den Zusatzauftrag für die Errichtung des zweiten und des dritten Faulbehälters nicht schriftlich bestätigt worden sei, sei ebenfalls aus rechtlichen Gründen unerheblich. Es habe sich dabei nämlich um einen bereits im Hauptvertrag vorgesehenen Zusatzauftrag gehandelt, welchen die klagenden Parteien durchzuführen gehabt hätten, ohne daß es ihnen frei gestanden wäre, diesen Zusatzauftrag abzulehnen. Das Beweisverfahren habe auch ergeben, daß die Faulbehälter im Zeitpunkt des Schreibens vom 23. Oktober 1981 bereits nahezu fertiggestellt gewesen seien. Festzuhalten sei jedenfalls, daß die schriftliche Genehmigung zur Errichtung des zweiten und des dritten Faulbehälters erst mit Schreiben vom 23. Oktober 1981 erfolgt sei. Die klagenden Parteien hätten aber von der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung der beklagten Partei bereits unmittelbar nachher Kenntnis erlangt. Ihnen sei dabei noch mitgeteilt worden, daß mit einer posititven Formalentscheidung zu rechnen sei. Auf die von den klagenden Parteien herangezogene Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB, wonach bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt werde, der sich derselben bedient habe, sei nicht näher einzugehen gewesen, weil sie erst einzugreifen habe, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien ohne eindeutiges Ergebnis geblieben sei. Soweit die klagenden Parteien sich auf Branchenüblichkeit beriefen, gingen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die hier strittige Vereinbarung zwischen den Streitteilen sei entgegen der Ansicht der klagenden Parteien keineswegs ungewöhnlich und für sie grob nachteilig. Im konkreten Fall liege weder eine ungewöhnlich lange Bauzeit mit einer unüberschaubaren Preisgestaltung noch ein unüblich langer Festpreiszeitraum vor. Schon aus diesem Grunde versage eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 864, a und 879 Absatz 3, ABGB. Es sei nicht anzunehmen und sei auch nicht schlüssig dargetan worden, daß die Preisentwicklung innerhalb von zwölf Monaten unabsehbar gewesen wäre. Nach Punkt 2.6.1. der ab 1. Oktober 1981 gültigen ÖNORM B 2111 gelte als Preisbasis das Ende der Angebotsfrist, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart sei, bei Fehlen einer Angebotsfrist daher das Datum des Angebotes. Für die Auslegung der hier maßgebenden Verträge sei jedoch die erst etwa zwei Jahre nach Anbotslegung in Geltung getretene ÖNORM unerheblich und ungeeignet. Daß sich eine ähnliche Regel auch aus der zum Zeitpunkt der Anbotslegung in Geltung gestandenen ÖNORM B 2111, Beilage U, ergäbe, sei entgegen der Ansicht der klagenden Parteien nicht anzunehmen. Selbst wenn dort von Änderungen gegenüber der ursprünglichen Auftragssumme die Rede sei, erlaube der Begriff "ursprüngliche Auftragssumme" keinen Rückschluß auf die Basis, von der aus Indexveränderungen hätten berücksichtigt werden sollen. Ausgangsbasis für die Ermittlung der nach Ablauf des hier zwölfmonatigen Festpreiszeitraumes zu verrechnenden veränderlichen Preise könne durchaus auch eine im Zeitpunkt der Anbotslegung unbekannte Größe sein. Daß eine Verrechnung im Sinne des Standpunktes der beklagten Partei möglich sei, beweise allein die Tatsache der Korrigierung mehrerer Rechnungen im Sinne dieses Standpunktes.
Was die Errichtung des zweiten und des dritten Faulbehälters anlange, handle es sich diesbezüglich um eine Mehrleistung im Sinne des Punktes 9. der im Anbot zur Errichtung der Regionalkläranlage enthaltenen rechtlichen und technischen Vertragsbedingungen. Gemäß Punkt 5. (02) dieser Vertragsbedingungen seien die klagenden Parteien hinsichtlich des Anbotes betreffend die Kläranlage verpflichtet gewesen, über Aufforderung der beklagten Partei einzelne Positionen (die Errichtung eines Faulbehälters stelle eine Einzelposition dar, die auch im Leistungsverzeichnis enthalten sei) zusätzlich herzustellen, ohne daß hiefür Änderungen des Einheitspreises hätten zulässig sein sollen. Die klagenden Parteien seien daher verpflichtet gewesen, Mehrleistungen verrechnet auf der Basis der Preise im Leistungsverzeichnis durchzuführen. Deshalb sei auch im Anbot der klagenden Parteien zur Errichtung der zwei Faulbehälter ausdrücklich auf das Hauptanbot bzw. auf den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preis Bezug genommen. Demgemäß könnten für die im Anbot vom 2. August 1979 vorgesehenen Mehrleistungen auch nur die in diesem Anbot enthaltenen Vertragsbestimmungen gelten. Die klagenden Parteien hätten nicht erwarten können, daß bei Durchführung dieser Mehrleistungen eine andere als die im Hauptanbot vom 2. August 1979 vorgesehene Preisberechnung angewendet werden würde. Ein Abgehen vom Vorbehalt der Schriftlichkeit sei weder behauptet noch erwiesen worden. Arbeiten, die über den Rahmen des Leistungsverzeichnisses hinausgegangen seien, hätten daher nur mit schriftlicher Genehmigung der beklagten Partei ausgeführt werden dürfen. Die erstrichterliche Feststellung, die Auftragserteilung für den zweiten Faulbehälter sei am 16. September 1980 erfolgt, sei nicht im Sinne einer schriftlichen Auftragsbestätigung zu verstehen, wie sich aus den übrigen Feststellungen ergebe.
Was den Einwand der klagenden Parteien betreffe, sie hätten sich hinsichtlich der Indexbasis in einem Irrtum befunden, den die beklagte Partei veranlaßt habe und der ihr auch offenbar hätte auffallen müssen, könnte es sich dabei nur um einen als Motivirrtum zu wertenden Kalkulationsirrtum gehandelt haben, welcher als Fehler in der subjektiven Bewertung der Vertragsleistung grundsätzlich unbeachtlich bleiben müsse. Davon abgesehen wäre ein allfälliger Irrtum der klagenden Parteien keinesfalls von der beklagten Partei veranlaßt worden, noch hätte ihr ein solcher Irrtum auffallen müssen. Von einer Bereicherung der beklagten Partei könne keine Rede sein.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern.
Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen. Der Ausleger darf jedoch dabei nicht stehenbleiben. Er muß vielmehr den Willen der Parteien erforschen. Darunter ist die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen (SZ 49/59 u.a.). Unter der Absicht der Parteien im Sinne des § 914 ABGB ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß (vgl. SZ 49/59; SZ 52/18; JBl. 1978, 428, JBl. 1979, 146). Läßt sich auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiezu sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen (vgl. Koziol-Welser, Grundriß7, I, 85). Zusätzliche Auslegungskriterien gibt ferner § 915 ABGB. Danach wird bei zweiseitig verbindlichen Geschäften eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich ihrer bedient (MietSlg. 34.132/14). Primär sind jedoch die Auslegungsregeln des § 914 ABGB in der dort dargestellten Rangfolge anzuwenden. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich in erster Linie darnach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte, wobei weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgebend ist. Daß ein Ausdruck (oder eine Wendung) in einem schriftlichen Vertrag die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergebe oder zusätzlich zu den schriftlich getroffenen Vereinbarungen noch andere mündlich getroffen worden wären, muß ausdrücklich behauptet werden. Mangels derartiger Behauptungen und eines diesbezüglichen Beweisanbotes ist der Vertrag gemäß § 914 ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, einer Erklärung den Sinn beizulegen, den sie nach der Sachlage für ihn haben mußte, ohne daß es auf eine davon abweichende Auffassung des anderen Vertragspartners, die dieser nicht zum Ausdruck brachte und die auch sonst nicht erkennbar war, ankommt (vgl. MietSlg. 30.125; JBl. 1975, 602; Koziol-Welser, a.a.O., I, 84).Gemäß Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen. Der Ausleger darf jedoch dabei nicht stehenbleiben. Er muß vielmehr den Willen der Parteien erforschen. Darunter ist die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen (SZ 49/59 u.a.). Unter der Absicht der Parteien im Sinne des Paragraph 914, ABGB ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß vergleiche SZ 49/59; SZ 52/18; JBl. 1978, 428, JBl. 1979, 146). Läßt sich auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiezu sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen vergleiche Koziol-Welser, Grundriß7, römisch eins, 85). Zusätzliche Auslegungskriterien gibt ferner Paragraph 915, ABGB. Danach wird bei zweiseitig verbindlichen Geschäften eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich ihrer bedient (MietSlg. 34.132/14). Primär sind jedoch die Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB in der dort dargestellten Rangfolge anzuwenden. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich in erster Linie darnach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte, wobei weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgebend ist. Daß ein Ausdruck (oder eine Wendung) in einem schriftlichen Vertrag die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergebe oder zusätzlich zu den schriftlich getroffenen Vereinbarungen noch andere mündlich getroffen worden wären, muß ausdrücklich behauptet werden. Mangels derartiger Behauptungen und eines diesbezüglichen Beweisanbotes ist der Vertrag gemäß Paragraph 914, ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, einer Erklärung den Sinn beizulegen, den sie nach der Sachlage für ihn haben mußte, ohne daß es auf eine davon abweichende Auffassung des anderen Vertragspartners, die dieser nicht zum Ausdruck brachte und die auch sonst nicht erkennbar war, ankommt vergleiche MietSlg. 30.125; JBl. 1975, 602; Koziol-Welser, a.a.O., römisch eins, 84).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der hier strittigen Vertragsbestimmungen entspricht diesen Grunds