Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei
R*** - V*** - R*** K*** als Rechtsträger der Krankenanstalt "R***", 1190 Wien, Billrothstraße 78, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl F***, Kaufmann, 1010 Wien, Freyung 4, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 121.029,43 s.A. (Revisionsinteresse: S 101.946,60 s.A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Oktober 1987, GZ 14 R 306/86-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. August 1986, GZ 10 Cg 115/84-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war in der Zeit vom 20. Juli bis 13. August 1982 und vom 3. bis 20. September 1982 bei der klagenden Partei in Spitalsbehandlung. Er ist beim "A***" Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (in weiterer Folge: "A***") krankenversichert. Für den Aufenthalt vom 20. Juli bis 13. August 1982 wurden am 15. September 1982 und am 23. Juni 1983 insgesamt S 163.794,-- bezahlt. Der Anteil der Sozialversicherung für diesen Zeitraum beträgt S 18.846,67. Davon hat der Beklagte S 9.000,-- bezahlt. Der Anteil der Sozialversicherung für den Spitalsaufenthalt vom 3. bis 20. September 1982 beträgt S 13.569,12. Dieser wurde vom Beklagten zur Gänze bezahlt. Dem Beklagten wurden die in der Klage angeführten Rechnungen vom 31. August 1982 betreffend den ersten Spitalsaufenthalt, Beil./B, ./C, ./D, sowie vom 20. September 1982, über den zweiten Spitalsaufenthalt, Beil./E, ./G übersandt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1984 wurde das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt.
Die klagenden Partei begehrte die Zahlung von S 121.029,43 s.A. und brachte vor, der Klagsbetrag sei der noch aushaftende Restbetrag für die genannten Spitalsaufenthalte. Sie habe dem Beklagten nie eine Zusicherung gemacht, daß er zu weiteren Leistungen nicht herangezogen würde, weil er eine Zusatzversicherung abgeschlossen und sein Versicherer, die "A***" Versicherung, eine Deckungszusage abgegeben habe.
Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und wendete ein: Auf Grund der Deckungszusage der "A***" sei er von der Leistungsverpflichtung frei. Die klagende Partei habe ausdrücklich erklärt, daß sie die von der Deckungszusage umfaßten Leistungen von ihm nicht verlangen werde.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei S 19.082,83 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 101.946,60 s.A. ab, wobei es im wesentlichen außer den eingangs wiedergegebenen noch folgende weitere Feststellungen traf:
Der Beklagte ist beim "A***" Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit krankenversichert; der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Versicherung deckt die Differenzkosten zwischen dem Verpflegskostensatz, das ist jener Teil der Kosten, den die Sozialversicherung trägt, und den tatsächlichen Kosten eines Krankenhausaufenthaltes mit Ausnahme gewisser Extraleistungen, wie Telefon, Extraspeisen u.dgl. Integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrages ist das Scheckkartenübereinkommen. Der Versicherte erhält eine Scheckkarte, die ihn als bei der "A***" versichert ausweist; im Rahmen dieses Übereinkommens besteht ein Vertrag zwischen der "A***" und der klagenden Partei (Beil./K), in dem die "A***" dem R*** Kostendeckung für
verschiedene Versicherungsvarianten und Unterbringungskategorien garantiert sowie Kostenverpflichtungserklärungen um eine Kostengarantie für Einbettzimmer mit Bad abgibt. Dieses Verrechnungs- und Garantieübereinkommen beinhaltet nachstehende verfahrensrechtliche Bestimmungen:
A 1.) Kostendeckungsgarantie für Dreibettzimmer
a) Für Versicherte nach dem Österreich-Tarif bzw. einem Wiener Regionaltarif.
b) Für Versicherte, die in allen Wiener öffentlichen Krankenhäusern in der Sonderklasse Kostendeckung finden.
2.) Kostendeckungsgarantie für Zweibett- und Einbettzimmer ohne Bad:
Für Spitzentarife oder entsprechende Tarifkombinationen.
3.) Ausstellung von Kostenverpflichtungserklärungen im Ausmaß der versicherten Einzelleistungen. Für alle anderen Versicherten bzw. für Personen, die im Rahmen der Variante Ziffer 1 versichert sind, aber ein Zweibett- oder Einbettzimmer aufsuchen.
4.) Kostengarantie für Einbettzimmer mit Bad. Für Versicherte, die nach der Variante Z 2 versichert sind und zusätzlich eine Versicherung abgeschlossen haben, aus der Anspruch auf ein Krankenhaustagegeld in der Höhe der Differenz zwischen den Verpflegskosten für ein Einbettzimmer ohne Bad und jenen für ein Einbettzimmer mit Bad besteht. Für Versicherte, die nach der Variante Z 2 versichert sind und die keine zusätzliche Versicherung abgeschlossen haben, wird die Kostengarantie mit Ausnahme der Differenz zwischen den Verpflegskosten für ein Einbettzimmer ohne Bad und den Verpflegskosten für ein Einbettzimmer mit Bad übernommen. Nachfolgend wird festgehalten, welche Kosten und Honorare für Personen laut den vorstehenden Varianten vom Versicherer übernommen bzw. dem Versicherer in Rechnung gestellt werden können, wobei die Leistungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers in Abzug zu bringen sind. Alle Beträge sind ohne Umsatzsteuer zu verstehen.4.) Kostengarantie für Einbettzimmer mit Bad. Für Versicherte, die nach der Variante Ziffer 2, versichert sind und zusätzlich eine Versicherung abgeschlossen haben, aus der Anspruch auf ein Krankenhaustagegeld in der Höhe der Differenz zwischen den Verpflegskosten für ein Einbettzimmer ohne Bad und jenen für ein Einbettzimmer mit Bad besteht. Für Versicherte, die nach der Variante Ziffer 2, versichert sind und die keine zusätzliche Versicherung abgeschlossen haben, wird die Kostengarantie mit Ausnahme der Differenz zwischen den Verpflegskosten für ein Einbettzimmer ohne Bad und den Verpflegskosten für ein Einbettzimmer mit Bad übernommen. Nachfolgend wird festgehalten, welche Kosten und Honorare für Personen laut den vorstehenden Varianten vom Versicherer übernommen bzw. dem Versicherer in Rechnung gestellt werden können, wobei die Leistungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers in Abzug zu bringen sind. Alle Beträge sind ohne Umsatzsteuer zu verstehen.
I.) Dreibettzimmer:römisch eins.) Dreibettzimmer:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO), sie ist jedoch nicht berechtigt. Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel aus, entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht könne die von der klagenden Partei bei Abschluß des Behandlungsvertrages eingehaltene Vorgangsweise nur so verstanden werden, daß er im Falle der Zusage der Kostendeckung durch die "A***" von einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der klagenden Partei mit Ausnahme der in Anspruch genommenen Extraleistungen befreit sei. Anläßlich der Aufnahme sei ihm auch ausdrücklich bestätigt worden, daß er bei Vorliegen einer vollen Kostendeckungszusage der "A***" nichts zu zahlen habe. Daß dies nicht nur der geübten Praxis, sondern auch der Vereinbarung entspreche, ergebe sich aus Punkt 2 b) des Aufnahmeblattes, wonach nur nichtversicherte Selbstzahler bei der Aufnahme eine Voranzahlung leisten müßten. Diese sei nicht erforderlich, wenn von einer Privatversicherung eine kostendeckende Zahlungsverpflichtungserklärung vorliege. Im Verrechnungs- und Gebührenübereinkommen der klagenden Partei mit der "A***", Beil./K, sei für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der klagenden Partei eine Kostengarantieerklärung abgegeben worden. Diese sei der klagenden Partei gegenüber auch mit Fernschreiben vom 6. September 1982, Beil./J, bestätigt worden. Im Verrechnungs- und Gebührenübereinkommen heiße es auf S. 2 ausdrücklich, daß die klagende Partei dafür Vorsorge treffen müsse, daß dem Patienten mit Ausnahme der Kosten für Sonderspeisen und Sondergetränke, Telefonspesen etc. keinerlei zusätzliche Kosten und Honorare in Rechnung gestellt werden. Dementsprechend sei auch in das Aufnahmeblatt, Beil./A, aufgenommen worden, daß für die Miete für Telefon und Fernsehapparate sowie Bestellung zusätzlicher Getränke oder Speisen eine separate Rechnung gestellt werde, die von der Privatversicherung nicht getragen und vom Patienten persönlich bezahlt werden müsse. Auch aus der letztgenannten Formulierung ergebe sich eindeutig, daß die klagende Partei bei Vorliegen einer Kostengarantie seitens der Privatversicherung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Patienten verzichtet habe. Eine andere Auslegung widerspräche nicht nur dem Inhalt des Aufnahmeblattes, sondern auch Treu und Glauben. Wäre der von der klagenden Partei eingenommene Standpunkt richtig, dann hätte sie sich der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten schuldig gemacht, da ihm ja ausdrücklich erklärt worden sei, bei Übernahme der Kosten durch seine Privatversicherung müsse er nichts bezahlen. Im übrigen ergebe sich auch aus den von der klagenden Partei vorgelegten Rechnungen die Höhe der voraussichtlichen Versicherungsleistung der "A***", die jeweils wesentlich höher läge als der Rechnungsbetrag. Es sei ihm daher völlig unverständlich, weshalb die klagende Partei nicht die "A***" auf Grund der übernommenen Kostengarantie in Anspruch genommen habe, da seine Versicherung auf Grund des Fernschreibens, Beil./J, verpflichtet gewesen wäre, die vollen verrechneten Beträge zu ersetzen. Würde es bei der Entscheidung des Berufungsgerichtes verbleiben, dann könnte es durchaus sein, daß er völlig schuldlos und trotz aufrechter Versicherungsdeckung die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche selbst bezahlen müßte. Die "A***" vertrete nämlich den Standpunkt, die von seinem Arzt verordnete Behandlung sei keine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung im Sinne des § 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankenversicherung gewesen, weshalb die hiefür verrechneten Kosten nicht anerkannt werden könnten. Anderseits habe es die klagende Partei unterlassen, die Kosten gegenüber der "A***" geltend zu machen, die auf Grund der der klagenden Partei gegenüber übernommenen Kostengarantieerklärung nicht berechtigt gewesen wäre, die Zahlung abzulehnen. In diesem Zusammenhang hätte aber zweifellos die klagende Partei die Notwendigkeit der Heilbehandlung überwachen müssen, da ihr auf Grund des Verrechnungs- und Gebührenübereinkommens diesbezügliche Verpflichtungen gegenüber der "A***" oblagen, die Schutzwirkungen auch auf den Patienten ausübten. Wenn also tatsächlich eine medizinisch nicht notwendige Behandlung stattgefunden hat, wäre es auch Aufgabe der klagenden Partei gewesen, diesen Umstand im Interesse des Versicherten und damit auch in seinem Interesse wahrzunehmen. Hätte er gewußt, daß die ihm zuteil gewordene Heilbehandlung mangels medizinischer Notwendigkeit möglicherweise privat von ihm zu tragen sei, hätte er sich eines anderen Arztes bedient. Insgesamt sei somit das Verhalten der klagenden Partei bei Abschluß der Vereinbarung über die Aufnahme in das R*** infolge des Inhalts des Aufnahmeblattes, der Rückfrage der klagenden Partei bei seinem Krankenversicherer und der ihm gegenüber von Angestellten gemachten Äußerungen nicht anders zu verstehen als ein Verzicht auf die Geltendmachung jener Forderungen, die auf Grund des Verrechnungs- und Gebührenübereinkommens mit der "A***" von dieser zu decken waren. Bei der klagsgegenständlichen Forderung handle es sich ausschließlich um derartige Kosten. Es wäre der klagenden Partei längst freigestanden, sich im Rahmen der zugesagten Kostendeckung diese Beträge von seinem Krankenversicherer zu holen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Frage der Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung der restlichen Klagsforderung auf der Grundlage des zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Behandlungsvertrages unter Berücksichtigung des Inhaltes des Aufnahmeblattes Beil./A und der von der Angestellten der klagenden Partei Helga E*** gegenüber dem Beklagten anläßlich seiner Aufnahme abgegebenen Erklärung über die Kostentragung, aber auch unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Verrechnungs- und Gebührenübereinkommens zwischen der klagenden Partei und der "A***" vom 8. März bzw. 15. März 1982, Beil./K, zu lösen ist. Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Ziel jeder Vertragsauslegung ist es, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes haften zu bleiben, die Absicht der Parteien festzustellen (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 914; Gschnitzer, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts 136; Gschnitzer in Klang2 IV/1 404; vgl. SZ 52/18; SZ 50/32 u.a.). Die Bedeutung jeder abgegebenen Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert der Willensäußerung (ZAS 1966/8; RdW 1984, 317 uva, Koziol-Welser7 I 84; Rummel aaO; Gschnitzer in Klang aaO; Larenz, Allg. Teil des deutschen bürgerlichen Rechts4 328). Bei der Auslegung sind auch außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (MietSlg. 35.100; Heinrichs in Palandt45 106).Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), sie ist jedoch nicht berechtigt. Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel aus, entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht könne die von der klagenden Partei bei Abschluß des Behandlungsvertrages eingehaltene Vorgangsweise nur so verstanden werden, daß er im Falle der Zusage der Kostendeckung durch die "A***" von einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der klagenden Partei mit Ausnahme der in Anspruch genommenen Extraleistungen befreit sei. Anläßlich der Aufnahme sei ihm auch ausdrücklich bestätigt worden, daß er bei Vorliegen einer vollen Kostendeckungszusage der "A***" nichts zu zahlen habe. Daß dies nicht nur der geübten Praxis, sondern auch der Vereinbarung entspreche, ergebe sich aus Punkt 2 b) des Aufnahmeblattes, wonach nur nichtversicherte Selbstzahler bei der Aufnahme eine Voranzahlung leisten müßten. Diese sei nicht erforderlich, wenn von einer Privatversicherung eine kostendeckende Zahlungsverpflichtungserklärung vorliege. Im Verrechnungs- und Gebührenübereinkommen der klagenden Partei mit der "A***", Beil./K, sei für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der klagenden Partei eine Kostengarantieerklärung abgegeben worden. Diese sei der klagenden Partei gegenüber auch mit Fernschreiben vom 6. September 1982, Beil./J, bestätigt worden. Im Verrechnungs- und Gebührenübereinkommen heiße es auf Sitzung 2 ausdrücklich, daß die klagende Partei dafür Vorsorge treffen müsse, daß dem Patienten mit Ausnahme der Kosten für Sonderspeisen und Sondergetränke, Telefonspesen etc. keinerlei zusätzliche Kosten und Honorare in Rechnung gestellt werden. Dementsprechend sei auch in das Aufnahmeblatt, Beil./A, aufgenommen worden, daß für die Miete für Telefon und Fernsehapparate sowie Bestellung zusätzlicher Getränke oder Speisen eine separate Rechnung gestellt werde, die von der Privatversicherung nicht getragen und vom Patienten persönlich bezahlt werden müsse. Auch aus der letztgenannten Formulierung ergebe sich eindeutig, daß die klagende Partei bei Vorliegen einer Kostengarantie seitens der Privatversicherung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Patienten verzichtet habe. Eine andere Auslegung widerspräche nicht nur dem Inhalt des Aufnahmeblattes, sondern auch Treu und Glauben. Wäre der von der klagenden Partei eingenommene Standpunkt richtig, dann hätte sie sich der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten schuldig gemacht, da ihm ja ausdrücklich erklärt worden sei, bei Übernahme der Kosten durch seine Privatversicherung müsse er nichts bezahlen. Im übrigen ergebe sich auch aus den von der klagenden Partei vorgelegten Rechnungen die Höhe der voraussichtlichen Versicherungsleistung der "A***", die jeweils wesentlich höher läge als der Rechnungsbetrag. Es sei ihm daher völlig unverständlich, weshalb die klagende Partei nicht die "A***" auf Grund der übernommenen Kostengarantie in Anspruch genommen habe, da seine Versicherung auf Grund des Fernschreibens, Beil./J, verpflichtet gewesen wäre, die vollen verrechneten Beträge zu ersetzen. Würde es bei der Entscheidung des Berufungsgerichtes verbleiben, dann könnte es durchaus sein, daß er völlig schuldlos und trotz aufrechter Versicherungsdeckung die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche selbst bezahlen müßte. Die "A***" vertrete nämlich den Standpunkt, die von seinem Arzt verordnete Behandlung sei keine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung im Sinne des Paragraph 19, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankenversicherung gewesen, weshalb die hiefür verrechneten Kosten nicht anerkannt werden könnten. Anderseits habe es die klagende Partei unterlassen, die Kosten gegenüber der "A***" geltend zu machen, die auf Grund der der klagenden Partei gegenüber übernommenen Kostengarantieerklärung nicht berechtigt gewesen wäre, die Zahlung abzulehnen. In diesem Zusammenhang hätte aber zweifellos die klagende Partei die Notwendigkeit der Heilbehandlung überwachen müssen, da ihr auf Grund des Verrechnungs- und Gebührenübereinkommens diesbezügliche Verpflichtungen gegenüber der "A***" oblagen, die Schutzwirkungen auch auf den Patienten ausübten. Wenn also tatsächlich eine medizinisch nicht notwendige Behandlung stattgefunden hat, wäre es auch Aufgabe der klagenden Partei gewesen, diesen Umstand im Interesse des Versicherten und damit auch in seinem Interesse wahrzunehmen. Hätte er gewußt, daß die ihm zuteil gewordene Heilbehandlung mangels medizinischer Notwendigkeit möglicherweise privat von ihm zu tragen sei, hätte er sich eines anderen Arztes bedient. Insgesamt sei somit das Verhalten der klagenden Partei bei Abschluß der Vereinbarung über die Aufnahme in das R*** infolge des Inhalts des Aufnahmeblattes, der Rückfrage der klagenden Partei bei seinem Krankenversicherer und der ihm gegenüber von Angestellten gemachten Äußerungen nicht anders zu verstehen als ein Verzicht auf die Geltendmachung jener Forderungen, die auf Grund des Verrechnungs- und Gebührenübereinkommens mit der "A***" von dieser zu decken waren. Bei der klagsgegenständlichen Forderung handle es sich ausschließlich um derartige Kosten. Es wäre der klagenden Partei längst freigestanden, sich im Rahmen der zugesagten Kostendeckung diese Beträge von seinem Krankenversicherer zu holen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die Frage der Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung der restlichen Klagsforderung auf der Grundlage des zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Behandlungsvertrages unter Berücksichtigung des Inhaltes des Aufnahmeblattes Beil./A und der von der Angestellten der klagenden Partei Helga E*** gegenüber dem Beklagten anläßlich seiner Aufnahme abgegebenen Erklärung über die Kostentragung, aber auch unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Verrechnungs- und Gebührenübereinkommens zwischen der klagenden Partei und der "A***" vom 8. März bzw. 15. März 1982, Beil./K, zu lösen ist. Gemäß Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Ziel jeder Vertragsauslegung ist es, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes haften zu bleiben, die Absicht der Parteien festzustellen (Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 914,; Gschnitzer, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts 136; Gschnitzer in Klang2 IV/1 404; vergleiche SZ 52/18; SZ 50/32 u.a.). Die Bedeutung jeder abgegebenen Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert der Willensäußerung (ZAS 1966/8; RdW 1984, 317 uva, Koziol-Welser7 römisch eins 84; Rummel aaO; Gschnitzer in Klang aaO; Larenz, Allg. Teil des deutschen bürgerlichen Rechts4 328). Bei der Auslegung sind auch außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (MietSlg. 35.100; Heinrichs in Palandt45 106).
Ob ein bestimmtes Verhalten als konkludente Willenserklärung zu werten ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern welche Schlüsse der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung abzuleiten berechtigt war. Es entscheidet nicht die innere Absicht, sondern das objektive Verhalten (MietSlg. 35.112; SZ 54/163 uva), wie es der Empfänger der Erklärung verstehen konnte (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 863 ABGB).Ob ein bestimmtes Verhalten als konkludente Willenserklärung zu werten ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern welche Schlüsse der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung abzuleiten berechtigt war. Es entscheidet nicht die innere Absicht, sondern das objektive Verhalten (MietSlg. 35.112; SZ 54/163 uva), wie es der Empfänger der Erklärung verstehen konnte (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 863, ABGB).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist aber dem Berufungsgericht beizupflichten, daß bei Bedachtnahme auf die nach dem Inhalt des Aufnahmeblattes Beil./A in dem zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Behandlungsvertrag enthaltene Verpflichtung des Beklagten, grundsätzlich für die Krankenhauskosten aufzukommen, die Erklärung der Angestellten Helga E*** anläßlich der Aufnahme des Beklagten in das Krankenhaus am 3. September 1982, daß er im Falle einer Deckungszusage "von seiten der "A***" außer den Extras nichts zu bezahlen" habe, auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 10 Abs. 1 KSchG über den Umfang der Vollmacht der genannten Angestellten vom Beklagten nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht dahin aufgefaßt werden konnte, daß er wegen der Deckungszusage der "A***" gegenüber der klagenden Partei von jeder Zahlungsverpflichtung für die Krankenhauskosten auch für den Fall befreit sei, daß die "A***" ihre ursprünglich abgegebene Deckungszusage nicht einhalten werde. Vielmehr kann die der klagenden Partei zuzurechnende Erklärung der Helga E*** nach ihrem objektiven Erklärungswert insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Behandlungsvertrag übernommenen grundsätzlichen Verpflichtung zur Bestreitung der Krankenhauskosten nur unter der stillschweigend zugrundegelegten Voraussetzung der Erfüllung der Deckungszusage durch die "A***" verstanden werden. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Verrechnungs- und Gebührenübereinkommen zwischen der "A***" und der klagendenWerden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist aber dem Berufungsgericht beizupflichten, daß bei Bedachtnahme auf die nach dem Inhalt des Aufnahmeblattes Beil./A in dem zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Behandlungsvertrag enthaltene Verpflichtung des Beklagten, grundsätzlich für die Krankenhauskosten aufzukommen, die Erklärung der Angestellten Helga E*** anläßlich der Aufnahme des Beklagten in das Krankenhaus am 3. September 1982, daß er im Falle einer Deckungszusage "von seiten der "A***" außer den Extras nichts zu bezahlen" habe, auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, KSchG über den Umfang der Vollmacht der genannten Angestellten vom Beklagten nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht dahin aufgefaßt werden konnte, daß er wegen der Deckungszusage der "A***" gegenüber der klagenden Partei von jeder Zahlungsverpflichtung für die Krankenhauskosten auch für den Fall befreit sei, daß die "A***" ihre ursprünglich abgegebene Deckungszusage nicht einhalten werde. Vielmehr kann die der klagenden Partei zuzurechnende Erklärung der Helga E*** nach ihrem objektiven Erklärungswert insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Behandlungsvertrag übernommenen grundsätzlichen Verpflichtung zur Bestreitung der Krankenhauskosten nur unter der stillschweigend zugrundegelegten Voraussetzung der Erfüllung der Deckungszusage durch die "A***" verstanden werden. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Verrechnungs- und Gebührenübereinkommen zwischen der "A***" und der klagenden
Beil./K, das im übrigen nur im Zusammenhang mit dem zwischen der "A***" und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherungsvertrag zu sehen ist, höchstens insoweit als Vertrag zugunsten der Versicherungsnehmer der "A***" beurteilt werden kann, als die klagende Partei die Behandlungs- und Aufenthaltskosten der Höhe nach nur innerhalb der Tarife laut Beil./K verrechnen und von Patienten, für welche dieser Vertrag gilt, keine über die sogenannten "Extras" hinausgehenden Zahlungen fordern darf, wird in der Revision nicht mehr bekämpft, so daß diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Auch für das Vorliegen einer Schuldübernahme oder eines Schuldbeitrittes seitens der klagenden Partei bieten die Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte. Mit Rücksicht auf die Übernahme der grundsätzlichen Verpflichtung zur Bezahlung der Krankenhauskosten durch den Beklagten im Behandlungsvertrag und den Inhalt des Verrechnungs- und Gebührenübereinkommens Beil./K kann der klagenden Partei entgegen der Auffassung der Revision auch keine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltpflichten durch Unterlassung der Geltendmachung ihrer Krankenhauskosten direkt gegen die "A***" bzw. Mitteilung allfälliger Bedenken gegen die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung des Beklagten an die "A***" angelastet werden, da die klagende Partei jedenfalls keinerlei Verpflichtung zur Wahrnehmung von sich ausschließlich aus dem Krankenversicherungsvertrag zwischen dem Beklagten und der "A***" ergebenden Rechten und Verbindlichkeiten, wie etwa hinsichtlich der Erfüllung der Kostendeckungszusage, traf.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 392 Abs. 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00519.88.0628.000Dokumentnummer
JJT_19880628_OGH0002_0020OB00519_8800000_000