TE OGH 1985/10/24 8Ob609/85

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Veröffentlicht am 24.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Hermine W*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dkfm. Ludwig T*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff. EheG, infolge Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. Mai 1985, GZ. 43 R 172/85-108, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 17. Dezember 1984, GZ. 1 F 10/81-96, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosen des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte vom Antragsgegner in Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen Betrag von S 592.500,--, die Herausgabe einer Versicherungspolizze und diverser Fahrnisse: Sie wohne derzeit bei ihrem Bruder und veranschlage für den Verzicht auf die Wohnrechte an der Ehewohnung einen Ausgleichsbetrag von S 200.000,--. Während der Ehe seien mit dem Verdienst der Antragstellerin erhebliche Aufwendungen in die Wohnung und in das Haus gemacht worden, zu welchem Zweck auch der von ihren Eltern stammende Ausstattungsbetrag von S 93.000,-- verwendet wurde. Während der Ehe sei ein Auto Ascona, Baujahr 1975, angeschafft worden, welches der Antragsgegner benütze und wofür sie den derzeitigen Hälftezeitwert von S 30.000,-- begehre. Außerdem seien Wertpapiere aus gemeinsamen Ersparnissen gekauft worden, welche einen Wert von S 600.000,-- repräsentierten. Davon begehre sie die Hälfte, S 300.000,--. Als gemeinsames Ersparnis sei ein Sparbuch mit einem Stand von ca. S 45.000,-- vorhanden, wovon ihr die Hälfte, also S 22.500,--, zustünden. Schließlich seien bei der „G*****“ eine Lebensversicherung für die Antragstellerin und eine für den Antragsgegner abgeschlossen worden; der Antragsgegner weigere sich jedoch, der Antragstellerin die auf ihren Namen lautende Polizze herauszugeben. Von den gemeinsam in der Ehe angeschafften Gegenständen im Gesamtwert von S 80.000,-- begehre sie die Hälfte, nämlich S 40.000,-- als Ersatz.

Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Begehrens der Antragstellerin. Eine Ausgleichszahlung für den Verzicht auf das Wohnrecht in der Ehewohnung könne die Antragstellerin nicht begehren, weil sie erklärt habe, keine Ansprüche auf die eheliche Wohnung zu stellen. Die Antragstellerin habe keinen Beitrag zur Haushaltsführung geleistet und auch keine Aufwendungen für die Wohnung oder das Haus gemacht. Der Antragsgegner habe im Jahre 1972, also 2 Jahre vor der Eheschließung, einen fabriksneuen Opel Manta gekauft und diesen im Jahr 1975 mit einer geringen eigenen Aufzahlung für einen Opel Ascona eingetauscht. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die eheliche Wohnung komplett eingerichtet gewesen; das Inventar sei immer ausschließliches Eigentum der Mutter des Antragsgegners gewesen. Die Wertpapiere seien kein gemeinsam geschaffenes Vermögen gewesen.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines Betrages von S 62.500,-- und zur Herausgabe der auf die Antragstellerin lautende Versicherungspolizze der G***** AG, Nr. *****. Soweit noch relevant, traf das Erstgericht folgende Feststellungen:

Die Streitteile schlossen am 1. 2. 1974 die Ehe, welche am 13. 7. 1981 geschieden wurde. Der bei der Scheidung abgeschlossene Vergleich enthält einen Verzicht der Ehegattin auf Ansprüche an der bisherigen ehelichen Wohnung in *****. Die Auseinandersetzung über das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse blieb offen. Während der aufrechten Ehe wurden ua vom Antragsgegner 1975 ein Opel Ascona angeschafft, bei dessen Kauf der Antragsgegner den Opel Manta, der zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alt war, zurückgab. Im Jahre 1981 hatte dieser Wagen einen Zeitwert von S 22.000,--. Die Ehewohnung war ca. 160 m2 groß. Die Liegenschaft, auf der sich das Haus befindet, steht zu drei Viertel im Eigentum des Antragsgegners und zu einem Viertel in dem seiner Mutter, der das lebenslängliche Fruchtgenußrecht an der Liegenschaft eingeräumt ist. Die Ehewohnung wurde von der Mutter gegen Bezahlung eines für eine derartige Wohnung geringen Betrages, etwa in Höhe der Betriebskosten von etwa S 3.000,-- bis S 4.000,-- monatlich zur Verfügung gestellt. Die Antragstellerin zahlte an ihren damaligen Ehegatten etwa S 600,-- monatlich und übernahm ab dem Jahr 1979 die gemeinsamen Telefongebühren. Die Ehegatten hatten für ihre Einkünfte getrennte Konten und verwalteten ihre Bezüge abgesehen von den gemeinsamen Anschaffungen getrennt. So legte die Antragstellerin von ihrem Ausstattungsbeitrag von S 93.000,-- selbständig S 80.000,-- in Wertpapieren an und löste dieses Wertpapierdepot 1980 zur Gänze wieder auf. Zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung trugen beide Ehegatten anteilig bei, der Antragsgegner schon bedingt durch sein höheres Einkommen etwas mehr. Die Kosten für Garderobe wurden von der Antragstellerin allein getragen. Die Verwaltung der gemeinsamen Kranken- und Lebensversicherung besorgte der Antragsgegner, der auch seine bereits vorhandenen Wertpapiere (zum Zeitpunkt der Eheschließung im Wert von S 433.000,--) und die während der aufrechten Ehe dazu angeschafften, sowie die kurzfristigen Ersparnisse verwaltete. Zum Stichtag 31. 12. 1979 betrug der Nominalwert der Wertpapiere im Depot S 748.962,50; zum Zeitpunkt der Ehescheidung am 13. 7. 1991 laut Aufstellung der P***** S 521.040,-- bzw. mit den beiden Subdepots S 537.040,--. Die Verringerung des Depotstandes gründete sich auf die durchgeführten Reparaturarbeiten am Hause *****, welche ausschließlich aus den Mitteln des Antragsgegners bzw. seiner Mutter bezahlt wurden. Bei der relativ langen Anlagedauer und der durchschnittlich 8,5 %igen Verzinsung der Wertpapiere hatte sich der Bestand bei Eheschließung von S 433.000,-- bis zum 31. 12. 1979 auf den Betrag von S 748.962,50 vermehrt, zumal der Antragsgegner mit aufgelösten Papieren neue anschaffte und so dem Depot keine nennenswerten Beträge entzog. Aus gemeinsamen Ersparnissen wurden keine Wertpapiere für dieses Depot angeschafft. Bei Auflösung der Ehe verblieb dem Antragsgegner ein Sparbuch, dessen Einlage von der Antragstellerin mit S 45.000,-- angegeben wurde. Ebenso verblieb nach dem Auszug der Antragstellerin dem Antragsgegner die Polizze der Lebensversicherung Nr. *****, lautend auf Hermine T*****.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung nicht zustehe, weil sie in dem anläßlich der Scheidung am 13. 7. 1981 abgeschlossenen Unterhaltsverzicht erklärte, keinerlei Ansprüche auf die bisherige eheliche Wohnung zu stellen. Es stehe ihr auch kein Betrag von S 93.000,-- als Rückersatz für Investitionen in das Haus zu, weil sie diesen Aufwand nicht bewies. Von den während der Ehe getätigten gemeinsamen Anschaffungen stehe der Antragstellerin aus Billigkeitsgründen der geforderte Betrag von S 40.000,-- zu. Auch die gemeinsamen Ersparnisse von S 45.000,-- auf dem Sparbuch der Ö***** seien zur Hälfte zu teilen, weshalb die Antragstellerin davon S 22.500,-- erhalte. Der Opel Ascona, der 1975 angeschafft wurde, wäre mit dem Schätzwert von S 21.000,-- zu veranschlagen, doch stehe der Hälfte dieses Betrages von S 10.500,-- jener Wert gegenüber, den der im Jahr 1975 eingetauschte Opel Manta hatte, weshalb diesbezüglich keine Ausgleichszahlung zu leisten sei. Die zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen Aktien seien vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden, stellten ein Sondervermögen dar und unterlägen nicht der Aufteilung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht, jenem des Antragsgegners teilweise Folge, bestätigte die vom Erstgericht auferlegte Ausgleichszahlung von S 62.500,--, änderte aber die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag auf Herausgabe der Versicherungspolizze der G***** AG Nr. ***** abwies. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Im einzelnen kam es zu folgendem Ergebnis:

I) a): Die Antragstellerin habe ausdrücklich auf die Ehewohnung generell verzichtet; im Zusammenhang mit den übrigen Erklärungen der Parteien sei zweifelsfrei auch ein Verzicht auf eine allfällige Ausgleichszahlung erfolgt. Es hätte daher keiner weiteren Beweisaufnahme bedurft, zumal solche auch nicht beantragt wurde.

b) Gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, wonach die Antragstellerin keinen Beitrag für Investitionen im Hause bzw. in der Ehewohnung leistete, bestünden Bedenken.

c) Bei den Wertpapierdepots handelte es sich um von den Parteien beabsichtigtes Sondervermögen, die jedem Teil ausschließlich zustehen sollten. Im Übrigen sei der Zuwachs der Wertpapiere während der Ehe im wesentlichen nur auf die erhöhten Aufwendungen des Antragsgegners hiefür zurückzuführen, der wesentlich mehr verdient habe als seine Frau. Ein Sachverständiger sei nicht beizuziehen gewesen, weil der Wertzuwachs am Wertpapierdepot nicht ein gemeinsames eheliches Ersparnis war.

II) Da der Antragsgegner die Versicherungspolizze noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz herausgegeben habe, sei der Antrag auf ihre Herausgabe abzuweisen gewesen.

d) Gegen die Wertermittlung der gemeinsamen Anschaffungen der Streitteile bestünden keine Bedenken. Die aliquot berechnete Ausgleichszahlung von S 40.000,-- sei gerechtfertigt.

Ein Guthaben eines Prämiensparbuches sei nicht nachgewiesen worden.

e) Das Sparbuch habe (nach der unbedenklichen Beweiswürdigung des Erstgerichtes) S 45.000,-- aufgewiesen, weshalb die Hälfte S 22.500,-- betrage.

f) Eine Berücksichtigung von Auslagen des Antragsgegners für die Ehewohnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Wohnung infolge gänzlichen Verzichtes der Antragstellerin ohnedies dem Antragsgegner verblieb.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionsrekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners. Die Antragstellerin begehrt den Zuspruch von insgesamt S 685.000,--, der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Forderungen der Gegenseite abzuweisen.

In den Revisionsrekursbeantwortungen beantragt die Antragstellerin, den Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen oder nicht Folge zu geben. Der Antragsgegner stellt den Antrag, dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.

I. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:

a) Die Antragstellerin vermeint, daß die Vorinstanzen irrtümlich angenommen hätten, sie hätte auch auf das Auseinandersetzungsguthaben der Ehewohnung verzichtet. Sie habe nur ein Wohnrecht oder die Zuerkennung eines Mietrechtes verhindert wissen wollen. b) Des weiteren wendet sie sich unter Heranziehung verschiedener Argumente gegen die Feststellung der Vorinstanzen, daß sie keine Investitionen im Haus bzw. in der Ehewohnung vorgenommen habe. c) Zur Frage der Anschaffung des Wertpapierdepots seien die Feststellungen der Vorinstanzen gänzlich unrichtig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens unvereinbar. Im übrigen sei es nicht richtig, daß der Wertzuwachs der Wertpapiere während der Ehe kein gemeinsames eheliches Ersparnis sei, vielmehr ergäben sich verschiedene Varianten, nach denen sich die zusätzlichen Sparleistungen beider Ehepartner auf dem Wertpapiersektor auswirkten. Dem ist zu erwidern:

a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Auslegungsregel des § 914 ABGB auch für einen gerichtlichen Vergleich. Dieser ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (SZ 41/55; RZ 1977/14; 2 Ob 69/82 ua; Fasching III, 967; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 402). Zutreffend verwies das Rekursgericht darauf, daß die Antragstellerin im gerichtlichen Vergleich vom 13. 7. 1981 ausdrücklich erklärte, keinerlei Ansprüche auf die Ehewohnung zu stellen. Diese nach § 97 Abs 2 EheG zulässige Erklärung muß die Antragstellerin gegen sich gelten lassen. Unter keinerlei Ansprüche müssen auch solche auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung verstanden werden. Diese Interpretation entspricht den weiteren Feststellungen, wonach die Ehewohnung zu 3/4 aus dem Eigentum des Antragsgegners und zu 1/4 aus jenem seiner Mutter stammte, weshalb es verständlich erscheint, daß die Antragstellerin auf die ohnedies ganz von der Gegenseite stammende Wohnung „keinerlei“ Ansprüche mehr erhob. Die Konsequenz dieser von den Vorinstanzen daher zutreffend vorgenommenen Interpretation paßt auch in deren weitere Feststellung,

b) wonach die Antragstellerin keine Reparaturarbeiten bzw. Investitionen im Haus oder in der Ehewohnung vorgenommen hat. Diese Feststellungen bilden eine Entscheidungsgrundlage tatsächlicher Art. Ihre Richtigkeit kann in einem Rechtsmittelverfahren, in dem unrichtige rechtliche Beurteilung als einziger Anfechtungsgrund zugelassen ist (§ 232 Abs. 2 AußStrG), nicht überprüft werden (6 Ob 839/81 ua). Die gegenteiligen Ausführungen der Revisionsrekurswerberin sind daher nicht zielführend.

c) Dies trifft auch für die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen über die vom Antragsgegner ersparten Wertpapierdepots zu. Der Antragstellerin ist im übrigen zwar zuzubilligen, daß auch Erträge einer ererbten oder in die Ehe eingebrachten Vermögensmasse - auch wenn der andere Ehegatte für sie oder ihren Verbleib im Vermögen (durch Konsumverzicht) nicht unmittelbar beigetragen hat -, als eine der Aufteilung grundsätzlich unterworfene Errungenschaft anzusehen sind (JBl. 1983, 316 ua); dies hindert aber nicht, daß bei der gemäß § 83 Abs. 1 EheG vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit unter Bedachtnahme auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse der Umstand Berücksichtigung findet, daß jeder der Ehegatten für sich seine Ersparnisse anlegte. Demgemäß verwaltete die Antragstellerin mit ihren Ersparnissen ein eigenes Wertpapierdepot und der Antragsgegner mit den seinigen ein anderes. Es entspricht daher durchaus der Billigkeit dieses Falles, daß die sich auf zwei getrennten Sparguthaben entwickelnden Vermögenserträge im Verhältnis zum Beitrag jedes einzelnen nach der realen Gestaltung der Ersparnisse geteilt wurden. Dem entsprach die Antragstellerin ohnedies, indem sie „ihr“ Wertpapierdepot im Jahr 1980 zur Gänze auflöste. Sie kann aber nun nicht mehr nach Hereinbringung ihres eigenen Anteiles noch auf Ersparnisse des anderen Teiles greifen, zu denen sie nach den Feststellungen in keiner Weise beigetragen hat. Auf nichts anderes laufen aber ihre Ausführungen im Rekurs hinaus.

II.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:

d) Der Antragsgegner sucht darzulegen, daß die Wertermittlung der gemeinsamen Anschaffungen und der Standpunkt des Rekursgerichts nicht richtig sei, wonach aus Gründen auf Seiten des Antragsgegners und seiner Mutter die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben mußte. e) Gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Erstgericht wegen der Nichtbekanntgabe des Losungswortes durch den Antragsgegner den Kontostand des Sparbuches als Einlage oder Realisat bei der Ö***** in freier Beweiswürdigung feststellen mußte, verweist dieser darauf, daß dieses Sparbuch schon am 6. 5. 1981 laut Auskunft der Ö***** aufgelöst wurde. f) Der Antragsteller habe „seine Schulden nicht der Antragstellerin anlasten wollen“. Dazu war zu erwägen:

d) Nach ständiger Rechtsprechung ist auf die Bekämpfung einer Schätzwertermittlung der Vorinstanzen nicht weiter einzugehen, weil eine Behandlung der Sachverhaltsgrundlage nach § 232 Abs 2 AußStrG im Revisionsrekursverfahren nicht mehr möglich ist (SZ 54/149 ua.). Auch auf angebliche Verfahrensmängel ist im Sinne der zitierten Bestimmung nicht mehr Bedacht zu nehmen, weshalb die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers zur unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr relevierbar sind.

e) Soweit der Antragsgegner unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung die Annahme der Vorinstanzen bekämpft, daß auf dem bezogenen Sparbuch S 45.000,-- als Einlage vorhanden waren, steht fest, daß auch von einem Realisat auf dem Sparbuch in der genannten Höhe ausgegangen wurde (S. 8 des rekursgerichtlichen Beschlusses). Im übrigen ist auf die bereits zu lit d) dargelegten Grundsätze zu verweisen, wonach im Sinne des § 232 Abs 3 AußStrG eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr möglich ist, weshalb auf Sachverhaltsfragen nicht mehr eingegangen werden kann.

f) Die abschließenden Ausführungen des Antragsgegners sind dahin zu verstehen, daß es ihm ferne lag, für die ihm von der Antragstellerin überlassene Wohnung einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich anzustreben. Dies käme aber nach den getroffenen Feststellungen ohnedies nicht in Betracht.

Beiden Revisionsrekursen war somit der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.

Textnummer

E06758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00609.850.1024.000

Im RIS seit

20.12.1995

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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