TE OGH 1987/11/4 9ObA115/87

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Veröffentlicht am 04.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Erich G***, Pensionist, Wien 18., Herbeckstraße 75/7/7, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. G*** & G*** offene Handelsgesellschaft, Apparate und Anlagen für die chemische Industrie, Attnang-Puchheim, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 355.069,20 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juni 1987, GZ 13 Ra 1025/87-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Vöcklabruck vom 16. Oktober 1986, GZ Cr 92/85-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.901,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.081,45 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Soweit der Revisionswerber vermeint, aus den im Akt erliegenden Urkunden ergebe sich, daß er weniger als die laut den Feststellungen der Vorinstanzen ins Auge gefaßten insgesamt S 46.788,30 monatlich - aus welchem Titel immer - erhalte, der aus der Tätigkeit bei der Gesellschaft mbH resultierende Teil der Pension (besonderer Steigerungsbetrag) sei daher nicht von der von der Beklagten gewährten Firmenpension abzuziehen, sondern diene dem Ausgleich der Differenz, sei ihm erwidert, daß es sich bei diesem in der Revision erstmalig erstatteten Vorbringen um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung handelt (§ 504 ZPO). Dieser Einwand ist im übrigen auch materiell unberechtigt. Auf den genannten Gesamtbetrag sollte die beklagte OHG S 31.192,-- (abzüglich ASVG-Pension) und die Gesellschaft mbH S 15.596,10 leisten. Aus den von den Vorinstanzen den Feststellungen zugrunde gelegten Schreiben Beilagen 3 und 4 ergibt sich, daß neben der von der Gesellschaft mbH zugesagten Pension von S 11.513,-- eine Leistung der Gesellschaft mbH aus dem Titel Büromiete (für Untervermietung von Büroräumlichkeiten in der Weihburggasse) vereinbart war, die offenbar den Differenzbetrag auf die von der Gesellschaft mbH insgesamt zu erbringende monatliche Zahlung von S 15.596,10 abdecken sollte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00115.87.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19871104_OGH0002_009OBA00115_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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