Entscheidungsdatum
25.08.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G307 2344453-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2026, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2026, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. II. und IV. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. römisch zwei. und römisch vier. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt. römisch drei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 17.03.2026 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2026 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise k gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 2. Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2026 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise k gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
3. Mit Schreiben vom 20.05.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. 3. Mit Schreiben vom 20.05.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, in eventu das Einreiseverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) zu verkürzen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Verwaltungsgericht am 26.05.2026 vorgelegt und langten hierorts am 29.05.2026 ein.
5. Am 21.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF via Zoom und ein Mitarbeiter seiner RV persönlich teilnahmen, seine Eltern und seine Schwester als Zeugen vernommen und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch beigezogen wurde(n).5. Am 21.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF via Zoom und ein Mitarbeiter seiner Regierungsvorlage persönlich teilnahmen, seine Eltern und seine Schwester als Zeugen vernommen und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch beigezogen wurde(n).
6. Mit Schreiben vom 10.08.2026 wurden das Landesgericht für Strafsachen XXXX (1) und das Landesgericht XXXX (2) ersucht, die den BF betreffenden Urteilsausfertigungen aus den Jahren 2018 (1) und 2021 (2) anher zu übermitteln. Diese langten am 12.08.2026 (1) und 18.08.2026 (2) hierorts ein. 6. Mit Schreiben vom 10.08.2026 wurden das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (1) und das Landesgericht römisch 40 (2) ersucht, die den BF betreffenden Urteilsausfertigungen aus den Jahren 2018 (1) und 2021 (2) anher zu übermitteln. Diese langten am 12.08.2026 (1) und 18.08.2026 (2) hierorts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist ledig, in Serbien geboren, serbischer Staatsbürger und spricht Serbisch als Muttersprache. Er ist Vater zweier Kinder, nämlich der am XXXX geborenen XXXX und des am XXXX geborenen XXXX , die der Mutter, XXXX , Unterkunft nehmen und für welche sie auch die Obsorge innehat. Letztere ist die Ex-Partnerin des BF.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist ledig, in Serbien geboren, serbischer Staatsbürger und spricht Serbisch als Muttersprache. Er ist Vater zweier Kinder, nämlich der am römisch 40 geborenen römisch 40 und des am römisch 40 geborenen römisch 40 , die der Mutter, römisch 40 , Unterkunft nehmen und für welche sie auch die Obsorge innehat. Letztere ist die Ex-Partnerin des BF.
1.2. Der BF ließ sich ursprünglich im Jahr 2004 im Alter von XXXX Jahren in Österreich nieder. Hier besuchte er zwei Jahre die Hauptschule und absolvierte eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann, welche er erfolgreich abschloss. 1.2. Der BF ließ sich ursprünglich im Jahr 2004 im Alter von römisch 40 Jahren in Österreich nieder. Hier besuchte er zwei Jahre die Hauptschule und absolvierte eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann, welche er erfolgreich abschloss.
1.3. Der BF weist in dem auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszug folgende Einträge auf:
? 12.06.2025 – 25.06.2025
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – XXXX ? 12.06.2025 – 25.06.2025, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – römisch 40
? 20.02.2025 – 16.04.2025
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – XXXX ? 20.02.2025 – 16.04.2025, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – römisch 40
? 29.01.2025 – 05.02.2025
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 29.01.2025 – 05.02.2025, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 24.12.2024 – 19.01.2025
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 24.12.2024 – 19.01.2025, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 20.11.2024 – 02.12.2024
Geringfügige Beschäftigung (< 1 Monat, Arbeiter) – XXXX ? 20.11.2024 – 02.12.2024, Geringfügige Beschäftigung (< 1 Monat, Arbeiter) – römisch 40
? 23.11.2024 – 14.12.2024
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 23.11.2024 – 14.12.2024, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 31.10.2024 – 21.11.2024
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 31.10.2024 – 21.11.2024, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 01.10.2024 – 29.10.2024
Angestellter – XXXX ? 01.10.2024 – 29.10.2024, Angestellter – römisch 40
? 18.09.2024 – 30.09.2024
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 18.09.2024 – 30.09.2024, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 10.08.2024 – 06.09.2024
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 10.08.2024 – 06.09.2024, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 10.07.2024 – 06.08.2024
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 10.07.2024 – 06.08.2024, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 18.05.2024 – 06.07.2024
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 18.05.2024 – 06.07.2024, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 20.04.2024 – 10.05.2024
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 20.04.2024 – 10.05.2024, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 23.02.2024 – 10.04.2024
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 23.02.2024 – 10.04.2024, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 24.01.2024 – 17.02.2024
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 24.01.2024 – 17.02.2024, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 13.12.2023 – 17.01.2024
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 13.12.2023 – 17.01.2024, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 19.09.2023 – 11.10.2023
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 19.09.2023 – 11.10.2023, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 26.08.2023 – 08.09.2023
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 26.08.2023 – 08.09.2023, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 27.06.2023 – 19.08.2023
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 27.06.2023 – 19.08.2023, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 25.04.2023 – 09.06.2023
Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS XXXX ? 25.04.2023 – 09.06.2023, Notstandshilfe / Überbrückungshilfe – AMS römisch 40
? 13.09.2022 – 07.11.2023
Geringfügig beschäftigter Arbeiter – XXXX ? 13.09.2022 – 07.11.2023, Geringfügig beschäftigter Arbeiter – römisch 40
? 23.05.2022 – 01.09.2022
Geringfügig beschäftigter Angestellter – XXXX ? 23.05.2022 – 01.09.2022, Geringfügig beschäftigter Angestellter – römisch 40
? 07.12.2018 – 15.12.2018
Geringfügige Beschäftigung (< 1 Monat, Arbeiter) – XXXX ? 07.12.2018 – 15.12.2018, Geringfügige Beschäftigung (< 1 Monat, Arbeiter) – römisch 40
? 29.11.2018 – 04.12.2018
Geringfügige Beschäftigung (< 1 Monat, Arbeiter) – XXXX ? 29.11.2018 – 04.12.2018, Geringfügige Beschäftigung (< 1 Monat, Arbeiter) – römisch 40
? 06.11.2018 – 12.11.2018
Geringfügige Beschäftigung (< 1 Monat, Arbeiter) – XXXX ? 06.11.2018 – 12.11.2018, Geringfügige Beschäftigung (< 1 Monat, Arbeiter) – römisch 40
? 18.12.2017 – 19.12.2017
Arbeiter – XXXX ? 18.12.2017 – 19.12.2017, Arbeiter – römisch 40
? 04.10.2015 – 04.10.2015
Krankengeldbezug – XXXX ? 04.10.2015 – 04.10.2015, Krankengeldbezug – römisch 40
? 26.08.2015 – 01.10.2015
Arbeiter – XXXX ? 26.08.2015 – 01.10.2015, Arbeiter – römisch 40
? 20.11.2014 – 01.03.2015
Geringfügig beschäftigter Arbeiter – XXXX ? 20.11.2014 – 01.03.2015, Geringfügig beschäftigter Arbeiter – römisch 40
? 17.09.2013 – 26.06.2014
Arbeiter – XXXX ? 17.09.2013 – 26.06.2014, Arbeiter – römisch 40
? 01.11.2012 – 22.02.2013
Freier Dienstvertrag ASVG/BKUVG (Arbeiter) – XXXX ? 01.11.2012 – 22.02.2013, Freier Dienstvertrag ASVG/BKUVG (Arbeiter) – römisch 40
? 16.10.2012 – 31.10.2012
Freier Dienstvertrag geringfügig beschäftigt – XXXX ? 16.10.2012 – 31.10.2012, Freier Dienstvertrag geringfügig beschäftigt – römisch 40
? 10.07.2012 – 18.07.2012
Arbeiter – XXXX ? 10.07.2012 – 18.07.2012, Arbeiter – römisch 40
? 23.05.2011 – 20.07.2011
Arbeiter – XXXX ? 23.05.2011 – 20.07.2011, Arbeiter – römisch 40
? 28.07.2010 – 27.01.2011
Arbeiter – XXXX ? 28.07.2010 – 27.01.2011, Arbeiter – römisch 40
? 12.07.2010 – 27.07.2010
Arbeitslosengeldbezug? 12.07.2010 – 27.07.2010, Arbeitslosengeldbezug
? 10.07.2010 – 11.07.2010
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe? 10.07.2010 – 11.07.2010, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 22.05.2010 – 09.07.2010
Arbeitslosengeldbezug? 22.05.2010 – 09.07.2010, Arbeitslosengeldbezug
? 20.03.2010 – 19.05.2010
Arbeitslosengeldbezug? 20.03.2010 – 19.05.2010, Arbeitslosengeldbezug
? 06.02.2010 – 05.03.2010
Arbeitslosengeldbezug? 06.02.2010 – 05.03.2010, Arbeitslosengeldbezug
? 30.01.2010 – 03.02.2010
Arbeitslosengeldbezug? 30.01.2010 – 03.02.2010, Arbeitslosengeldbezug
? 19.09.2009 – 28.01.2010
Arbeitslosengeldbezug? 19.09.2009 – 28.01.2010, Arbeitslosengeldbezug
? 19.09.2009 – 04.10.2009
Geringfügig beschäftigter Arbeiter – XXXX ? 19.09.2009 – 04.10.2009, Geringfügig beschäftigter Arbeiter – römisch 40
? 17.09.2007 – 18.09.2009
Angestelltenlehrling – XXXX ? 17.09.2007 – 18.09.2009, Angestelltenlehrling – römisch 40
Zusammengerechnet war der BF somit 5 Jahre, 10 Monate und 17 Tage erwerbstätig.
1.4. Dem BF wurden bis dato folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:
XXXX .2010 – XXXX .2015
Daueraufenthalt - EG. Der Status war ab September 2010 unbefristet. römisch 40 .2010 – römisch 40 .2015, Daueraufenthalt - EG. Der Status war ab September 2010 unbefristet.
XXXX .2015 – XXXX .2020
Daueraufenthalt - EU. Das Recht wurde im August 2015 unbefristet erteilt. römisch 40 .2015 – römisch 40 .2020, Daueraufenthalt - EU. Das Recht wurde im August 2015 unbefristet erteilt.
XXXX .2020 – XXXX .2025
Daueraufenthalt – EU Verlängerung. römisch 40 .2020 – römisch 40 .2025, Daueraufenthalt – EU Verlängerung.
Am XXXX .2025 stellte der BF einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde.Am römisch 40 .2025 stellte der BF einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde.
1.5. Der BF weist im Inland folgende Verurteilungen auf:
1. Landesgericht für Strafsachen XXXX , zu Zahl XXXX vom XXXX in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen Veruntreuung gemäß §§ 133 Abs. 1, § 133 Abs. 2, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. 1. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen Veruntreuung gemäß Paragraphen 133, Absatz eins,, Paragraph 133, Absatz 2, eins, Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Darin wurde er für schuldig befunden, er habe am XXXX .2017 in XXXX ein ihm anvertrautes Gut in einem EUR 5.000,– übersteigenden Wert, nämlich ein unter Eigentumsvorbehalt der XXXX stehendes Fahrzeug XXXX im Wert von rund EUR 18.000,–, durch Übergabe an XXXX im Zuge des Kaufvertrages vom XXXX .2017, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Darin wurde er für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2017 in römisch 40 ein ihm anvertrautes Gut in einem EUR 5.000,– übersteigenden Wert, nämlich ein unter Eigentumsvorbehalt der römisch 40 stehendes Fahrzeug römisch 40 im Wert von rund EUR 18.000,–, durch Übergabe an römisch 40 im Zuge des Kaufvertrages vom römisch 40 .2017, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend keinen Umstand.
2. Landesgericht XXXX XXXX vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, schweren, gewerbsmäßigen Betruges, Hehlerei und Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 1 StGB § 229 Abs. 1 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB, § 15 StGB § 164 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, § 12, 2. Fall StGB §§ 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren. 2. Landesgericht römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, schweren, gewerbsmäßigen Betruges, Hehlerei und Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 223, Absatz eins, StGB Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 3, 148, 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 3, StGB, Paragraph 12, 2, Fall StGB Paragraphen 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Im Rahmen dieser Entscheidung wurde dem BF angelastet, er habe in XXXX und anderen Orten ÖsterreichsIm Rahmen dieser Entscheidung wurde dem BF angelastet, er habe in römisch 40 und anderen Orten Österreichs
I. am XXXX .2020 den bislang unausgeforschten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache im Wert von mehr als EUR 5.000, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten indem er den am XXXX .2019 in Tschechien bei der XXXX unter Vorspiegelung der Rückstellungswilligkeit durch einen für den abgesondert verfolgten XXXX (vormals: XXXX ) unter falschem Namen auftretenden vermeintlich redlichen Kunden betrügerisch gemieteten PKW XXXX , im Wert von ca. EUR 32.980.-, der zwischenzeitlich mit einer für ein anderes Fahrzeug vergebenen FIN: XXXX und darauf lautenden, gefälschten italienischen Fahrzeugpapieren (Zulassungsschein und Straßenverkehrszulassung von XXXX ) ausgestattet und von ihm unter Vorlage dieser falschen Fahrzeugpapiere in XXXX am XXXX .2020 auf das Überstellungskennzeichen XXXX zur Zulassung zum Straßenverkehr angemeldet worden war, in Kroatien übernahm und über Serbien und Ungarn nach Wien verbrachte;römisch eins. am römisch 40 .2020 den bislang unausgeforschten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache im Wert von mehr als EUR 5.000, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten indem er den am römisch 40 .2019 in Tschechien bei der römisch 40 unter Vorspiegelung der Rückstellungswilligkeit durch einen für den abgesondert verfolgten römisch 40 (vormals: römisch 40 ) unter falschem Namen auftretenden vermeintlich redlichen Kunden betrügerisch gemieteten PKW römisch 40 , im Wert von ca. EUR 32.980.-, der zwischenzeitlich mit einer für ein anderes Fahrzeug vergebenen FIN: römisch 40 und darauf lautenden, gefälschten italienischen Fahrzeugpapieren (Zulassungsschein und Straßenverkehrszulassung von römisch 40 ) ausgestattet und von ihm unter Vorlage dieser falschen Fahrzeugpapiere in römisch 40 am römisch 40 .2020 auf das Überstellungskennzeichen römisch 40 zur Zulassung zum Straßenverkehr angemeldet worden war, in Kroatien übernahm und über Serbien und Ungarn nach Wien verbrachte;
II. gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getauschten unrechtmäßig zu bereichern,römisch zwei. gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getauschten unrechtmäßig zu bereichern,
A) Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, die bloß als Strohmänner vorgeschobenen Leasingnehmer seien zahlungsfähig und -willig, indem er zur Täuschung teilweise falsche Urkunden benutzte, zu Handlungen verleitet bzw. verleiten versucht, die diese Unternehmen in einem jeweils EUR 5.000 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich zur Übernahme der Finanzierung des Ankaufes nachgenannter KFZ und deren Übergabe durch die hiezu beauftragten Autohändler, indem er in koordinierter Arbeitsteilung mit den abgesondert verfolgten Mittätern die vereinbarte Anzahlung leistete (A./I./a./, A./I./b./, A./III./), Überstellungskennzeichen montierte (A./I./c./), die KFZ persönlich übernahm (A./IV./, A./V./) oder sonst unterstützend bei der Abholung der KFZ mitwirkte (A./II./, A./VI./), wobei er durch die Tat einen EUR 300.000 übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar
A)I. bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit den abgesondert verfolgten XXXX A)I. bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit den abgesondert verfolgten römisch 40
A)I. a) am XXXX 2021 in XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX hinsichtlich des Leasing nachstehender KFZ zugunsten der XXXX unter noch aufzuschlüsselnder Gegenrechnung einer Anzahlung in Höhe von insgesamt EUR 18.000:A)I. a) am römisch 40 2021 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 hinsichtlich des Leasing nachstehender KFZ zugunsten der römisch 40 unter noch aufzuschlüsselnder Gegenrechnung einer Anzahlung in Höhe von insgesamt EUR 18.000:
A)l.a)1. des KFZ XXXX Limousine, Baujahr 2019, FIN: XXXX (Faktum 15, ON 63 S 489-695) im Verkaufswert von EUR 54.000;A)l.a)1. des KFZ römisch 40 Limousine, Baujahr 2019, FIN: römisch 40 (Faktum 15, ON 63 S 489-695) im Verkaufswert von EUR 54.000;
A)I.a)2. des KFZ XXXX LI, Baujahr 2018, FIN: XXXX (Faktum 16, ON 63 S 697-903) im Verkaufswert von EUR 63.000;A)I.a)2. des KFZ römisch 40 LI, Baujahr 2018, FIN: römisch 40 (Faktum 16, ON 63 S 697-903) im Verkaufswert von EUR 63.000;
A)l.b) am XXXX .2020 in XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX hinsichtlich des Ankaufes des KFZ XXXX Baujahr 2020, FIN: XXXX (Faktum 21, ON 63 S 1001-1099), beim XXXX zugunsten der XXXX in Höhe von EUR 38.000, wobei eine Anzahlung von EUR 6.000 erfolgte;A)l.b) am römisch 40 .2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 hinsichtlich des Ankaufes des KFZ römisch 40 Baujahr 2020, FIN: römisch 40 (Faktum 21, ON 63 S 1001-1099), beim römisch 40 zugunsten der römisch 40 in Höhe von EUR 38.000, wobei eine Anzahlung von EUR 6.000 erfolgte;
A).l.c) am XXXX .2020 in XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX hinsichtlich des Ankaufes des KFZ XXXX , Baujahr 2020, FIN: XXXX (Faktum 20, ON 63 S 905-999), bei der XXXX zugunsten der XXXX in Höhe von EUR 43.412,96 abzüglich einer Anzahlung in Höhe von EUR 5.000;A).l.c) am römisch 40 .2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 hinsichtlich des Ankaufes des KFZ römisch 40 , Baujahr 2020, FIN: römisch 40 (Faktum 20, ON 63 S 905-999), bei der römisch 40 zugunsten der römisch 40 in Höhe von EUR 43.412,96 abzüglich einer Anzahlung in Höhe von EUR 5.000;
A)II. am XXXX 2021 in Zeltweg im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit den abgesondert verfolgten XXXX . sowie einem noch auszuforschenden Täter Verfügungsberechtigte der XXXX durch Vorlage falscher Lohn- und Meldebestätigungen, lautend auf XXXX , hinsichtlich des Ankaufes des KFZ XXXX Baujahr 2017, FIN: XXXX (Faktum 3, ON 63 S 133-275), beim Autohaus XXXX . zugunsten des XXXX in Höhe von EUR 28.990,00;A)II. am römisch 40 2021 in Zeltweg im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit den abgesondert verfolgten römisch 40 . sowie einem noch auszuforschenden Täter Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch Vorlage falscher Lohn- und Meldebestätigungen, lautend auf römisch 40 , hinsichtlich des Ankaufes des KFZ römisch 40 Baujahr 2017, FIN: römisch 40 (Faktum 3, ON 63 S 133-275), beim Autohaus römisch 40 . zugunsten des römisch 40 in Höhe von EUR 28.990,00;
A)III. am XXXX 2021 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) mit den abgesondert verfolgten XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch Vorlage falscher Lohn- und Meldebestätigungen, lautend auf XXXX ., hinsichtlich des Ankaufes des KFZ XXXX , Baujahr 2019, FIN: XXXX (Faktum 7, ON 63 S 277-487), beim XXXX . zugunsten des XXXX in Höhe von EUR 29.450;A)III. am römisch 40 2021 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) mit den abgesondert verfolgten römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch Vorlage falscher Lohn- und Meldebestätigungen, lautend auf römisch 40 ., hinsichtlich des Ankaufes des KFZ römisch 40 , Baujahr 2019, FIN: römisch 40 (Faktum 7, ON 63 S 277-487), beim römisch 40 . zugunsten des römisch 40 in Höhe von EUR 29.450;
A)IV. am XXXX .2020 in XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX unter Vorlage falscher Lohn- und Meldebestätigungen, lautend auf XXXX hinsichtlich des Ankaufes des KFZ XXXX XXXX 2.0d, Baujahr 2018 FIN: XXXX (Faktum 2 in ON 70, S 55-261) beim Autohaus XXXX zugunsten des XXXX in Höhe von EUR 29.700,00;A)IV. am römisch 40 .2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 unter Vorlage falscher Lohn- und Meldebestätigungen, lautend auf römisch 40 hinsichtlich des Ankaufes des KFZ römisch 40 römisch 40 2.0d, Baujahr 2018 FIN: römisch 40 (Faktum 2 in ON 70, S 55-261) beim Autohaus römisch 40 zugunsten des römisch 40 in Höhe von EUR 29.700,00;
A)V. am XXXX .2020 in Salzburg Verfügungsberechtigte der XXXX unter Vorlage falscher Lohn- und Meldebestätigungen, lautend auf XXXX ., hinsichtlich des Ankaufes des KFZ XXXX , FIN: XXXX (Faktum 3 in ON 70, S 261-369) bei der XXXX zugunsten des XXXX .in Höhe von EUR 23.111,65;A)V. am römisch 40 .2020 in Salzburg Verfügungsberechtigte der römisch 40 unter Vorlage falscher Lohn- und Meldebestätigungen, lautend auf römisch 40 ., hinsichtlich des Ankaufes des KFZ römisch 40 , FIN: römisch 40 (Faktum 3 in ON 70, S 261-369) bei der römisch 40 zugunsten des römisch 40 .in Höhe von EUR 23.111,65;
A)VI. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten XXXX .A)VI. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten römisch 40 .
A)VI.a) am XXXX .2020 in XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX XXXX durch Vorlage eines falschen Personalausweises und falscher Lohnbestätigungen, jeweils lautend auf XXXX ., hinsichtlich des Ankaufs des KFZ XXXX , FIN: XXXX , (ON 6) beim Autohaus XXXX . in Höhe von EUR 22.200,00;A)VI.a) am römisch 40 .2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 römisch 40 durch Vorlage eines falschen Personalausweises und falscher Lohnbestätigungen, jeweils lautend auf römisch 40 ., hinsichtlich des Ankaufs des KFZ römisch 40 , FIN: römisch 40 , (ON 6) beim Autohaus römisch 40 . in Höhe von EUR 22.200,00;
A)VI.b) am XXXX 2020 in XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch Vorlage eines falschen Personalausweises und falscher Lohnbestätigungen, jeweils lautend auf XXXX ., hinsichtlich des Ankaufs des KFZ XXXX , FIN: XXXX (ON 6), bei der XXXX in Höhe von EUR 28.990, wobei es beim Versuch blieb, da das KFZ nicht abgeholt wurde;A)VI.b) am römisch 40 2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch Vorlage eines falschen Personalausweises und falscher Lohnbestätigungen, jeweils lautend auf römisch 40 ., hinsichtlich des Ankaufs des KFZ römisch 40 , FIN: römisch 40 (ON 6), bei der römisch 40 in Höhe von EUR 28.990, wobei es beim Versuch blieb, da das KFZ nicht abgeholt wurde;
B) nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, indem er unter Benutzung falscher Urkunden und falscher Beweismittel (B./I./, B./II./) seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorspiegelte (B./II./) bzw. über seine Verfügungsbefugnis (B./I./, B./III./) und seine Identität (B./l./) täuschte, zu nachgenannten Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese in teilweise € 5.000,-- übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten und zwar
B.I.) am XXXX .2020 in XXXX unter Vorlage eines falschen slowenischen Personalausweises, lautend auf XXXX sowie eines falschen Kaufvertrages über das KFZ, vermeintlich abgeschlossen zwischen XXXX und XXXX ., zum Kauf des KFZ XXXX Baujahr 2016, FIN: XXXX (Faktum 3 in ON 70, S 261-369) sowie der Übergabe des Kaufpreises in Höhe von EUR 9.000,00;B.I.) am römisch 40 .2020 in römisch 40 unter Vorlage eines falschen slowenischen Personalausweises, lautend auf römisch 40 sowie eines falschen Kaufvertrages über das KFZ, vermeintlich abgeschlossen zwischen römisch 40 und römisch 40 ., zum Kauf des KFZ römisch 40 Baujahr 2016, FIN: römisch 40 (Faktum 3 in ON 70, S 261-369) sowie der Übergabe des Kaufpreises in Höhe von EUR 9.000,00;
B)II. am XXXX 2020 in XXXX Angestellte des Pfandhauses XXXX unter Übermittlung des gefälschten italienischen Fahrzeugscheins zur Auszahlung eines noch festzustellenden, EUR 5.000 jedenfalls im Hinblick auf den tatsächlichen Wert des KFZ übersteigenden Belehnungsbetrages auf das zu Punkt I./ näher bezeichnete KFZ, wobei es hier beim Versuch blieb, da Verfügungsberechtigte der r. GmbH Zweifel an der Legalität des in Aussicht gestellten Geschäftes bekamen und von diesem Abstand nahmen;B)II. am römisch 40 2020 in römisch 40 Angestellte des Pfandhauses römisch 40 unter Übermittlung des gefälschten italienischen Fahrzeugscheins zur Auszahlung eines noch festzustellenden, EUR 5.000 jedenfalls im Hinblick auf den tatsächlichen Wert des KFZ übersteigenden Belehnungsbetrages auf das zu Punkt römisch eins./ näher bezeichnete KFZ, wobei es hier beim Versuch blieb, da Verfügungsberechtigte der r. GmbH Zweifel an der Legalität des in Aussicht gestellten Geschäftes bekamen und von diesem Abstand nahmen;
B)III. am XXXX .2020 in XXXX den XXXX . durch die Vorgabe, über das zu Punkt I.) näher bezeichnete KFZ verfügungsberechtigt zu sein und unter Ausstellung eines „Kaufvertrags" als Urkunde über die Besicherung, zur Übergabe eines als „Darlehen" bezeichneten Geldbetrages in Höhe von EUR 5.000,00;B)III. am römisch 40 .2020 in römisch 40 den römisch 40 . durch die Vorgabe, über das zu Punkt römisch eins.) näher bezeichnete KFZ verfügungsberechtigt zu sein und unter Ausstellung eines „Kaufvertrags" als Urkunde über die Besicherung, zur Übergabe eines als „Darlehen" bezeichneten Geldbetrages in Höhe von EUR 5.000,00;
III. den bereits in dieser Sache rechtskräftig verurteilten XXXX . dazu bestimmt (§ 12 2. Fall StGB) eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG), im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache, zu gebrauchen, indem er ihn zur nachfolgend geschilderten Vorgangsweise aufforderte, und zwar den auf den Namen XXXX ., geboren am XXXX , lautenden, mit dem Lichtbild des XXXX total gefälschten kroatischen Personalausweis Nr. XXXX , zum Nachweis von dessen Identitätrömisch drei. den bereits in dieser Sache rechtskräftig verurteilten römisch 40 . dazu bestimmt (Paragraph 12, 2. Fall StGB) eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG), im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache, zu gebrauchen, indem er ihn zur nachfolgend geschilderten Vorgangsweise aufforderte, und zwar den auf den Namen römisch 40 ., geboren am römisch 40 , lautenden, mit dem Lichtbild des römisch 40 total gefälschten kroatischen Personalausweis Nr. römisch 40 , zum Nachweis von dessen Identität
a) am XXXX .2020 in XXXX bei der Ausfolgung des Typenscheins und in XXXX bei der nachfolgenden Anmeldung des PKW XXXX zur Versicherung bei der Zulassungsstelle der XXXX (AS 393f in ON 6) zum Kennzeichen XXXX ;a) am römisch 40 .2020 in römisch 40 bei der Ausfolgung des Typenscheins und in römisch 40 bei der nachfolgenden Anmeldung des PKW römisch 40 zur Versicherung bei der Zulassungsstelle der römisch 40 (AS 393f in ON 6) zum Kennzeichen römisch 40 ;
b) am XXXX .2020 bei der Anmeldung des PKW XXXX , XXXX , zur Versicherung bei der Zulassungsstelle der XXXX (AS 195 in ON 6) zum Kennzeichen XXXX ;b) am römisch 40 .2020 bei der Anmeldung des PKW römisch 40 , römisch 40 , zur Versicherung bei der Zulassungsstelle der römisch 40 (AS 195 in ON 6) zum Kennzeichen römisch 40 ;
IV. seit XXXX .2020 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar die bei der Anmeldung genannten PKWs XXXX übernommenen Kennzeichentafeln mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX (II./A./VI./b./), mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, und zwar des Bestehens gültigen Versicherungsschutzes für jenes Fahrzeug, auf welchem diese verwendet werden, indem er sie nicht der Zulassungsstelle mangels Übernahme genannten Fahrzeugs zurück gab;römisch vier. seit römisch 40 .2020 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar die bei der Anmeldung genannten PKWs römisch 40 übernommenen Kennzeichentafeln mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 (römisch zwei./A./VI./b./), mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, und zwar des Bestehens gültigen Versicherungsschutzes für jenes Fahrzeug, auf welchem diese verwendet werden, indem er sie nicht der Zulassungsstelle mangels Übernahme genannten Fahrzeugs zurück gab;
V. falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen gebraucht, indem er am XXXX .2020 in XXXX die gefälschten italienischen Fahrzeugpapiere (Punkt I./) bei der Anmeldung des PKW XXXX zur Versicherung zum Überstellungskennzeichen XXXX vorlegte;römisch fünf. falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen gebraucht, indem er am römisch 40 .2020 in römisch 40 die gefälschten italienischen Fahrzeugpapiere (Punkt römisch eins./) bei der Anmeldung des PKW römisch 40 zur Versicherung zum Überstellungskennzeichen römisch 40 vorlegte;
Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
3. Landesgericht XXXX , zu Zahl XXXX vom XXXX .2026, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2026 wegen Hehlerei und schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 164 Abs 1, 164 Abs. 3, 164 Abs. 4, 2. Fall, 164 Abs. 4, 3. Fall StGB §§ 146, 147 Abs. 1, 147 Abs. 2, 147 Abs. 2a, § 148 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.3. Landesgericht römisch 40 , zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2026, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2026 wegen Hehlerei und schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 164, Absatz eins, 164, Absatz 3, 164, Absatz 4, 2, Fall, 164 Absatz 4, 3, Fall StGB Paragraphen 146, 147, Absatz eins, 147, Absatz 2, 147, Absatz 2 a,, Paragraph 148, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Im Rahmen der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden,
es haben
I.römisch eins.
der BF, XXXX . und XXXX jeweils als Beitragstäter und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung iSd § 278 Abs 2 StGB, der BF und XXXX . zudem in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung unter Einsatz besonderer Mittel längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Nachgenannten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das falsche Narrativ, einen Ankauf der nachgenannten Fahrzeuge gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zu beabsichtigen, wobei tatsächlich jeweils keine oder keine vollständige Bezahlung erfolgte, indem sie als Mitarbeiter tatsächlich nicht involvierter Firmen und unter falschen Identitäten auftraten, eine besondere arbeitsteilige Herangehensweise an den Tag legten, teilweise falsche oder verfälschte Ausweise vorwiesen, stets falsche Kaufverträge und Buchungsbestätigungen zum Nachweis der vermeintlichen Kaufpreisbezahlungen vorlegten oder digital übermittelten, falsche Zulassungsbescheinigungen verwendeten, sohin jedenfalls unter Benützung falscher Urkunden und/oder Daten, die Nachgenannten zur Herausgabe der jeweiligen Fahrzeuge, sohin zu Handlungen verleitet, welche diese in jeweils einzeln EUR 5.000,-- übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten, wobei die noch unbekannten Mittäter vorab die Geschäftsanbahnung zu den Opfern per Telekommunikation oder Internet übernahmen und die Herausgaben durch die Täuschungen veranlassten, während die nachfolgend genannten Angeklagten die Fahrzeuge entweder direkt bei den Opfern abholten oder die Fahrzeuge von gutgläubigen Transporteuren, welche die Fahrzeuge zuvor bei den Opfern abgeholt hatten, für die unbekannten weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung übernahmen, nämlich:der BF, römisch 40 . und römisch 40 jeweils als Beitragstäter und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung iSd Paragraph 278, Absatz 2, StGB, der BF und römisch 40 . zudem in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung unter Einsatz besonderer Mittel längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Nachgenannten durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das falsche Narrativ, einen Ankauf der nachgenannten Fahrzeuge gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zu beabsichtigen, wobei tatsächlich jeweils keine oder keine vollständige Bezahlung erfolgte, indem sie als Mitarbeiter tatsächlich nicht involvierter Firmen und unter falschen Identitäten auftraten, eine besondere arbeitsteilige Herangehensweise an den Tag legten, teilweise falsche oder verfälschte Ausweise vorwiesen, stets falsche Kaufverträge und Buchungsbestätigungen zum Nachweis der vermeintlichen Kaufpreisbezahlungen vorlegten oder digital übermittelten, falsche Zulassungsbescheinigungen verwendeten, sohin jedenfalls unter Benützung falscher Urkunden und/oder Daten, die Nachgenannten zur Herausgabe der jeweiligen Fahrzeuge, sohin zu Handlungen verleitet, welche diese in jeweils einzeln EUR 5.000,-- übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigten, wobei die noch unbekannten Mittäter vorab die Geschäftsanbahnung zu den Opfern per Telekommunikation oder Internet übernahmen und die Herausgaben durch die Täuschungen veranlassten, während die nachfolgend genannten Angeklagten die Fahrzeuge entweder direkt bei den Opfern abholten oder die Fahrzeuge von gutgläubigen Transporteuren, welche die Fahrzeuge zuvor bei den Opfern abgeholt hatten, für die unbekannten weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung übernahmen, nämlich:
1. am XXXX .2025 in XXXX den XXXX betreffend dessen XXXX , im Wert von zumindest EUR 73.500,--, wobei der BF und ein noch unbekannter Mittäter das Fahrzeug abholten und dabei lediglich EUR 2.000,-- in bar übergaben;1. am römisch 40 .2025 in römisch 40 den römisch 40 betreffend dessen römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 73.500,--, wobei der BF und ein noch unbekannter Mittäter das Fahrzeug abholten und dabei lediglich EUR 2.000,-- in bar übergaben;
2. am XXXX .2025 in Wels den XXXX betreffend dessen XXXX im Wert von zumindest EUR 37.000,--, wobei der BF und der abgesondert verfolgte XXXX das Fahrzeug abholten;2. am römisch 40 .2025 in Wels den römisch 40 betreffend dessen römisch 40 im Wert von zumindest EUR 37.000,--, wobei der BF und der abgesondert verfolgte römisch 40 das Fahrzeug abholten;
3. am XXXX .2025 in XXXX . betreffend deren XXXX , im Wert von zumindest EUR 49.500,--, indem der BF und zwei noch unbekannte Mittäter das Fahrzeug abholten;3. am römisch 40 .2025 in römisch 40 . betreffend deren römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 49.500,--, indem der BF und zwei noch unbekannte Mittäter das Fahrzeug abholten;
4. zwischen XXXX .2025 und XXXX .2025 in XXXX den Jorge XXXX welcher für die Eigentümerin XXXX , betreffend deren XXXX , im Wert von zumindest EUR 81.000,-- handelte, indem der BF dieses am XXXX 2025 als vermeintlicher „Mitarbeiter“ inspizierte und Lichtbilder davon anfertigte und der abgesondert verfolgte XXXX . es am XXXX .2025 mit einem falschen, auf „ XXXX .“ lautenden kroatischen Reisepass abholte;4. zwischen römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 in römisch 40 den Jorge römisch 40 welcher für die Eigentümerin römisch 40 , betreffend deren römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 81.000,-- handelte, indem der BF dieses am römisch 40 2025 als vermeintlicher „Mitarbeiter“ inspizierte und Lichtbilder davon anfertigte und der abgesondert verfolgte römisch 40 . es am römisch 40 .2025 mit einem falschen, auf „ römisch 40 .“ lautenden kroatischen Reisepass abholte;
5. am XXXX .2025 gegen 21.00 Uhr in XXXX den XXXX . betreffend dessen XXXX , im Wert von zumindest von EUR 150.000,--, indem dieses vom unwissenden Abschleppfahrer XXXX . abgeholt wurde und sodann in der Nacht vom XXXX .2025 auf XXXX .2025 in XXXX von der Täterschaft durch XXXX abgeladen und entgegengenommen wurde;5. am römisch 40 .2025 gegen 21.00 Uhr in römisch 40 den römisch 40 . betreffend dessen römisch 40 , im Wert von zumindest von EUR 150.000,--, indem dieses vom unwissenden Abschleppfahrer römisch 40 . abgeholt wurde und sodann in der Nacht vom römisch 40 .2025 auf römisch 40 .2025 in römisch 40 von der Täterschaft durch römisch 40 abgeladen und entgegengenommen wurde;
6. ergänzend zur generellen Vorgangsweise und einzeln EUR 5.000,-- nicht übersteigend -- am XXXX .2025 in XXXX den XXXX als Kaufinteressent für das zuvor durch die Täterschaft erlangte Fahrzeug P XXXX mit dem falschen Narrativ, dieses später für EUR 90.000,-- übergeben zu wollen, zur Leistung einer Anzahlung von EUR 5.000,-- in bar, welche von XXXX nach einer gemeinsamen Fahrzeugbesichtigung entgegengenommen wurde, in weiterer Folge aber das Fahrzeug nicht übergeben wurde und der Kontakt zur Täterschaft abbrach;6. ergänzend zur generellen Vorgangsweise und einzeln EUR 5.000,-- nicht übersteigend -- am römisch 40 .2025 in römisch 40 den römisch 40 als Kaufinteressent für das zuvor durch die Täterschaft erlangte Fahrzeug P römisch 40 mit dem falschen Narrativ, dieses später für EUR 90.000,-- übergeben zu wollen, zur Leistung einer Anzahlung von EUR 5.000,-- in bar, welche von römisch 40 nach einer gemeinsamen Fahrzeugbesichtigung entgegengenommen wurde, in weiterer Folge aber das Fahrzeug nicht übergeben wurde und der Kontakt zur Täterschaft abbrach;
7. am XXXX .2025 in XXXX den XXXX betreffend dessen XXXX , im Wert von zumindest EUR 89.000,--, indem dieses vom unwissenden Abschleppfahrer XXXX abgeholt, nach XXXX transportiert und dort von der Täterschaft durch XXXX der Typenschein, die Abmeldebestätigung, der Kaufvertrag und die Fahrzeugschlüssel entgegengenommen wurden;7. am römisch 40 .2025 in römisch 40 den römisch 40 betreffend dessen römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 89.000,--, indem dieses vom unwissenden Abschleppfahrer römisch 40 abgeholt, nach römisch 40 transportiert und dort von der Täterschaft durch römisch 40 der Typenschein, die Abmeldebestätigung, der Kaufvertrag und die Fahrzeugschlüssel entgegengenommen wurden;
8. am XXXX .2025 in XXXX den XXXX betreffend dessen XXXX , im Wert von zumindest EUR 73.000,--, indem dieses von den unwissenden Abschleppfahrern XXXX . und XXXX abgeholt, nach XXXX transportiert und dort sodann von der Täterschaft durch XXXX . in Gewahrsam genommen wurde;8. am römisch 40 .2025 in römisch 40 den römisch 40 betreffend dessen römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 73.000,--, indem dieses von den unwissenden Abschleppfahrern römisch 40 . und römisch 40 abgeholt, nach römisch 40 transportiert und dort sodann von der Täterschaft durch römisch 40 . in Gewahrsam genommen wurde;
9. ergänzend zur generellen Vorgangsweise und einzeln EUR 5.000,-- nicht übersteigend -- am XXXX .2025 in XXXX den XXXX als Kaufinteressent für das zuvor durch die Täterschaft erlangte Fahrzeug XXXX , mit dem falschen Narrativ, dieses später für EUR 42.000,-- übergeben zu wollen, zur Leistung einer Anzahlung von EUR 4.000,-- in bar, welche von XXXX nach einer gemeinsamen Fahrzeugbesichtigung entgegengenommen wurde, in weiterer Folge aber das Fahrzeug nicht übergeben wurde und der Kontakt zur Täterschaft abbrach;9. ergänzend zur generellen Vorgangsweise und einzeln EUR 5.000,-- nicht übersteigend -- am römisch 40 .2025 in römisch 40 den römisch 40 als Kaufinteressent für das zuvor durch die Täterschaft erlangte Fahrzeug römisch 40 , mit dem falschen Narrativ, dieses später für EUR 42.000,-- übergeben zu wollen, zur Leistung einer Anzahlung von EUR 4.000,-- in bar, welche von römisch 40 nach einer gemeinsamen Fahrzeugbesichtigung entgegengenommen wurde, in weiterer Folge aber das Fahrzeug nicht übergeben wurde und der Kontakt zur Täterschaft abbrach;
10. am XXXX .2025 in XXXX den XXXX betreffend dessen XXXX , im Wert von zumindest EUR 74.000,--, indem dieses vom unwissenden Abschleppfahrer XXXX abgeholt, nach XXXX transportiert und dort sodann von der Täterschaft durch XXXX in Gewahrsam genommen wurde;10. am römisch 40 .2025 in römisch 40 den römisch 40 betreffend dessen römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 74.000,--, indem dieses vom unwissenden Abschleppfahrer römisch 40 abgeholt, nach römisch 40 transportiert und dort sodann von der Täterschaft durch römisch 40 in Gewahrsam genommen wurde;
11. am XXXX 2025 in XXXX die XXXX . betreffend deren XXXX , im Wert von zumindest EUR 41.000,--, indem dieses vom unwissenden Abschleppfahrer XXXX abgeholt, nach Wien transportiert und dort sodann von der Täterschaft durch XXXX . in Gewahrsam genommen wurde;11. am römisch 40 2025 in römisch 40 die römisch 40 . betreffend deren römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 41.000,--, indem dieses vom unwissenden Abschleppfahrer römisch 40 abgeholt, nach Wien transportiert und dort sodann von der Täterschaft durch römisch 40 . in Gewahrsam genommen wurde;
12. am XXXX .2025 in XXXX XXXX ., indem er den zuvor XXXX . herausgelockten XXXX , im Wert von zumindest EUR 90.000,-- dem unwissenden Abschleppfahrer XXXX ab- und in Gewahrsam nahm;12. am römisch 40 .2025 in römisch 40 römisch 40 ., indem er den zuvor römisch 40 . herausgelockten römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 90.000,-- dem unwissenden Abschleppfahrer römisch 40 ab- und in Gewahrsam nahm;
13. am XXXX .2025 in XXXX ., indem er den zuvor XXXX . herausgelockten XXXX , im Wert von zumindest EUR 103.500,-- dem unwissenden Abschleppfahrer XXXX . ab- und in Gewahrsam nahm;13. am römisch 40 .2025 in römisch 40 ., indem er den zuvor römisch 40 . herausgelockten römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 103.500,-- dem unwissenden Abschleppfahrer römisch 40 . ab- und in Gewahrsam nahm;
II.römisch zwei.
der BF, XXXX R die Täter von aus anderem Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre zumindest erreichender Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen dabei unterstützt, Sachen, die diese durch die Handlungen erlangt hatten, wobei sie zudem die die Strafdrohung begründenden Umstände kannten, zu verheimlichen und zu verwerten, indem sie die zu Punkt I. geschilderten unbekannten weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung dabei unterstützten, die auf die dort geschilderte, sohin durch Betrugshandlungen erlangten Fahrzeuge verborgen zu halten und möglichst rasch zu verkaufen, wobei der BF zudem in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung unter Einsatz besonderer Mittel längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig iSd § 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB, handelte, nämlich:der BF, römisch 40 R die Täter von aus anderem Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre zumindest erreichender Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen dabei unterstützt, Sachen, die diese durch die Handlungen erlangt hatten, wobei sie zudem die die Strafdrohung begründenden Umstände kannten, zu verheimlichen und zu verwerten, indem sie die zu Punkt römisch eins. geschilderten unbekannten weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung dabei unterstützten, die auf die dort geschilderte, sohin durch Betrugshandlungen erlangten Fahrzeuge verborgen zu halten und möglichst rasch zu verkaufen, wobei der BF zudem in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung unter Einsatz besonderer Mittel längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB, handelte, nämlich:
1. am XXXX und XXXX .2025 in XXXX der BF., indem er den zuvor XXXX herausgelockten XXXX , im Wert von zumindest EUR 33.000,-- dem XXXX bei zwei Treffen präsentierte, mit diesem vermeintlich namens der „ XXXX “ einen Kaufvertrag schloss und letztlich ein Austausch von EUR 25.000,-- in bar gegen Übergabe des Fahrzeugs stattfand;1. am römisch 40 und römisch 40 .2025 in römisch 40 der BF., indem er den zuvor römisch 40 herausgelockten römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 33.000,-- dem römisch 40 bei zwei Treffen präsentierte, mit diesem vermeintlich namens der „ römisch 40 “ einen Kaufvertrag schloss und letztlich ein Austausch von EUR 25.000,-- in bar gegen Übergabe des Fahrzeugs stattfand;
2. zwischen XXXX .2025 und XXXX .06.2025 in XXXX der BF, indem er den zuvor XXXX . herausgelockten XXXX , im Wert von zumindest EUR 40.000,-- dem XXXX . bei insgesamt drei Treffen präsentierte, mit diesem vermeintlich namens der „ XXXX “ einen Kaufvertrag schloss,2. zwischen römisch 40 .2025 und römisch 40 .06.2025 in römisch 40 der BF, indem er den zuvor römisch 40 . herausgelockten römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 40.000,-- dem römisch 40 . bei insgesamt drei Treffen präsentierte, mit diesem vermeintlich namens der „ römisch 40 “ einen Kaufvertrag schloss,
letztlich Fahrzeug und Schlüssel sowie Zulassungsbescheinigung (Teil 1 und 2) aushändigte und dafür XXXX . gesamt EUR 28.000,-- in bar als Kaufpreis übergab, der seinerseits das Fahrzeug für die XXXX erwarb;letztlich Fahrzeug und Schlüssel sowie Zulassungsbescheinigung (Teil 1 und 2) aushändigte und dafür römisch 40 . gesamt EUR 28.000,-- in bar als Kaufpreis übergab, der seinerseits das Fahrzeug für die römisch 40 erwarb;
3. am XXXX .2025 in XXXX der BF, indem er den zuvor XXXX herausgelockten XXXX , im Wert von zumindest EUR 120.000,-- dem XXXX als Kaufinteressent ausführlich präsentierte und unmittelbar zum Kauf für EUR 70.000,-- offerierte, wobei er auch bereits einen vorbereiteten Kaufvertrag mitführte;3. am römisch 40 .2025 in römisch 40 der BF, indem er den zuvor römisch 40 herausgelockten römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 120.000,-- dem römisch 40 als Kaufinteressent ausführlich präsentierte und unmittelbar zum Kauf für EUR 70.000,-- offerierte, wobei er auch bereits einen vorbereiteten Kaufvertrag mitführte;
4. am XXXX .2025 in XXXX der BF, indem er den zuvor XXXX . herausgelockten XXXX , im Wert von zumindest EUR 28.500,-- von einem unbekannten Ort auf einen Parkplatz bewegte, dort die amtlichen Kennzeichen „ XXXX “ vom Fahrzeug entfernte und zumindest vorübergehend in einem Gebüsch versteckte und das Fahrzeug sodann drei Mittätern oder Kaufinteressenten präsentierte;4. am römisch 40 .2025 in römisch 40 der BF, indem er den zuvor römisch 40 . herausgelockten römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 28.500,-- von einem unbekannten Ort auf einen Parkplatz bewegte, dort die amtlichen Kennzeichen „ römisch 40 “ vom Fahrzeug entfernte und zumindest vorübergehend in einem Gebüsch versteckte und das Fahrzeug sodann drei Mittätern oder Kaufinteressenten präsentierte;
5. am XXXX .2025 in XXXX XXXX . im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX ., indem er den zuvor XXXX herausgelockten XXXX , im Wert von zumindest EUR 58.000,-- zunächst umparkte und dann den Fahrzeugschlüssel einem vermeintlichen Kaufinteressenten übergab;5. am römisch 40 .2025 in römisch 40 römisch 40 . im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 ., indem er den zuvor römisch 40 herausgelockten römisch 40 , im Wert von zumindest EUR 58.000,-- zunächst umparkte und dann den Fahrzeugschlüssel einem vermeintlichen Kaufinteressenten übergab;
6. am XXXX .2025 und XXXX .2025 in XXXX . indem er an beiden Tagen jeweils den zuvor XXXX herausgelockten M XXXX im Wert von zumindest EUR 109.000,-- aufsuchte, überprüfte ob dieser noch geparkt und nicht etwa entfernt oder überwacht wurde, der unbekannten Täterschaft Lichtbilder vom Fahrzeug und vom Parkhaus übermittelte, den Fahrzeuginnenraum überprüfte und währenddessen die Fahrzeugschlüssel verwahrte;6. am römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 in römisch 40 . indem er an beiden Tagen jeweils den zuvor römisch 40 herausgelockten M römisch 40 im Wert von zumindest EUR 109.000,-- aufsuchte, überprüfte ob dieser noch geparkt und nicht etwa entfernt oder überwacht wurde, der unbekannten Täterschaft Lichtbilder vom Fahrzeug und vom Parkhaus übermittelte, den Fahrzeuginnenraum überprüfte und währenddessen die Fahrzeugschlüssel verwahrte;
III.römisch drei.
XXXX am XXXX .2025 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX . durch die wahrheitswidrige Behauptung, er verkaufe ein echtes iPhone 16 Pro Max, wobei es sich tatsächlich lediglich um eine Fälschung handelte, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer gefälschten Rechnung von A1, sohin unter Verwendung einer falschen Urkunde, zur Bezahlung eines Kaufpreises von EUR 1.250,--, somit zu einer Handlung verleitet, welche sie im entsprechenden Betrag am Vermögen schädigte. römisch 40 am römisch 40 .2025 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 . durch die wahrheitswidrige Behauptung, er verkaufe ein echtes iPhone 16 Pro Max, wobei es sich tatsächlich lediglich um eine Fälschung handelte, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer gefälschten Rechnung von A1, sohin unter Verwendung einer falschen Urkunde, zur Bezahlung eines Kaufpreises von EUR 1.250,--, somit zu einer Handlung verleitet, welche sie im entsprechenden Betrag am Vermögen schädigte.
Der durch die kriminelle Vereinigung verursachte Schaden betrug zusammengerechnet € 1.257.000,00.
Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und die Sicherstellung aller Fahrzeuge, als erschwerend 2 einschlägige Vorstrafen sowie die doppelte Qualifikation.
Es wird festgestellt, dass der BF die geschilderten Verhaltensweisen gesetzt und die beschriebenen Straftaten begangen hat.
Der BF befindet sich seit XXXX .2025 in Haft, das errechnete Strafende ist der XXXX .2029, wobei wegen des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht auch die dahingehende (bis dato bedingte) Freiheitstrafe des LG XXXX zu verbüßen ist. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2025 in Haft, das errechnete Strafende ist der römisch 40 .2029, wobei wegen des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht auch die dahingehende (bis dato bedingte) Freiheitstrafe des LG römisch 40 zu verbüßen ist.
Daneben wurden gegen den BF noch folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1. mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2025, XXXX u.a. 12 Tage, 14 Stunden,1. mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 u.a. 12 Tage, 14 Stunden,
2. mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2025, XXXX u.a. 38 Tage, 16 Stunden und 23 Minuten,2. mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 u.a. 38 Tage, 16 Stunden und 23 Minuten,
3. mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2025 XXXX 14 Stunden,3. mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025 römisch 40 14 Stunden,
4. mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2025, XXXX 2 Tage, 13 Stunden,4. mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 2 Tage, 13 Stunden,
5. mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2025, XXXX u.a., 2 Tage, 4 Stunden sowie5. mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 u.a., 2 Tage, 4 Stunden sowie
6. mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2025, XXXX 11 Tage, 13 Stunden.6. mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 11 Tage, 13 Stunden.
Schließlich wurden gegen den BF – in Haft befindlich – zwei Mal Organstrafverfügungen gemäß § 107 Abs. 1 Z 5 iVm § 33 Abs 1 StVG in der Höhe von € 70,00 erlassen.Schließlich wurden gegen den BF – in Haft befindlich – zwei Mal Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, StVG in der Höhe von € 70,00 erlassen.
1.5. Der BF pflegt einen engen Kontakt und ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, XXXX und XXXX , die ihn mit Stichtag 20.07.2026 bisher 2 Mal (Vater) bzw. 3 Mal (Mutter) in der Haft besuchten. Daneben leben etwa noch die Cousine XXXX , der Cousin XXXX die Tante XXXX sowie der Onkel XXXX im Bundesgebiet, wobei die drei erstgenannten ihn in der Haft bis dato jeweils 1 Mal besuchten. Seine Tochter besuchte den BF bis dato 2, sein Sohn 1 Mal (alles mit Stichtag 20.07.2026).1.5. Der BF pflegt einen engen Kontakt und ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, römisch 40 und römisch 40 , die ihn mit Stichtag 20.07.2026 bisher 2 Mal (Vater) bzw. 3 Mal (Mutter) in der Haft besuchten. Daneben leben etwa noch die Cousine römisch 40 , der Cousin römisch 40 die Tante römisch 40 sowie der Onkel römisch 40 im Bundesgebiet, wobei die drei erstgenannten ihn in der Haft bis dato jeweils 1 Mal besuchten. Seine Tochter besuchte den BF bis dato 2, sein Sohn 1 Mal (alles mit Stichtag 20.07.2026).
Vor Haftantritt war der BF an der Adresse seiner Eltern gemeldet, wobei er 3 bis 4 Mal in der Woche in dieser Unterkunft nächtigte. Die restliche Zeit verbrachte er bei seinen Kindern und der Ex-LG.
1.6. Die Eltern des BF besitzen ein kleines Haus in Serbien.
1.7. Der BF besitzt keine Ersparnisse und hat Schulden in der Höhe von insgesamt rund € 350.000,00 (darin enthalten: € 15.000,00 an Außenständen gegenüber Privatpersonen, € 239.000,00 als Verfallsbetrag und ein aliquoter Anteil des auf AS 76 und 77 allen Verurteilten zur ungeteilten Hand auferlegten Betrags von € 487.056,50, sohin € 97.411,32).
1.8. Die Suchtprobleme des BF nahmen im Jahr 2019 ihren Ausgang. Nach etwa 3 bis 3,5 Jahren wurde der BF rückfällig und begann wieder, Drogen zu konsumieren. In der Folge war er nicht in der Lage, wegen seiner Vorstrafen beruflich Fuß zu fassen. Der BF lieh sich sodann Geld von anderen Personen und fing in dem Glauben an zu spielen, derart zu Geld kommen zu können. Der Mutter des BF gelang es trotz unzähliger Zuredeversuche nicht, ihn vom weiteren Drogenkonsum bzw. seiner Sucht abzubringen.
1.9. Vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 absolvierte der BF eine stationäre Drogen- bzw. Entzugstherapie im XXXX .1.9. Vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 absolvierte der BF eine stationäre Drogen- bzw. Entzugstherapie im römisch 40 .
Die Zuweisung eines (neuerlichen) Therapieplatzes in der XXXX im Jahr 2025 scheiterte an der Verhängung einer Freiheitsstrafe von (insgesamt) mehr als drei Jahren, zumal die bedingte Strafnachsicht aus einer Vorverurteilung widerrufen wurde.Die Zuweisung eines (neuerlichen) Therapieplatzes in der römisch 40 im Jahr 2025 scheiterte an der Verhängung einer Freiheitsstrafe von (insgesamt) mehr als drei Jahren, zumal die bedingte Strafnachsicht aus einer Vorverurteilung widerrufen wurde.
Aktuell nimmt der BF Medikamente gegen seine Depressionen und konsumierte in der Vergangenheit solche gegen seine Sucht. Eigenen Angaben zufolge wolle er „sauber“ bleiben und habe am XXXX .2026 die Drogenersatzpräperate ausgesetzt. Seit Juni 2025 habe er keine Drogen mehr genommen. Was er da gemacht habe, sei nicht freiwillig gewesen, er sei dazu gezwungen worden. Aktuell nimmt der BF Medikamente gegen seine Depressionen und konsumierte in der Vergangenheit solche gegen seine Sucht. Eigenen Angaben zufolge wolle er „sauber“ bleiben und habe am römisch 40 .2026 die Drogenersatzpräperate ausgesetzt. Seit Juni 2025 habe er keine Drogen mehr genommen. Was er da gemacht habe, sei nicht freiwillig gewesen, er sei dazu gezwungen worden.
1.10. Der BF hat eine enge Bindung zu seinen Kindern. Besonders mit der Tochter verbrachte er in der Vergangenheit viel Zeit, besuchte den Elternsprechtag, nahm mit den Kindern Arzttermine wahr und erfüllte weitere Aufgaben im Alltag der Kinder.
1.11. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.12. Der BF ist der deutschen Sprache mächtig und kann sich derart ohne Probleme unterhalten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten Reisepass aus, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und der auch im ZMR-Auszug des BF erwähnt ist.
2.2.2. Der (durchgehende) Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) dokumentiert und daher mit seinen diesbezüglichen Angaben in Einklang zu bringen.
2.2.3. Die Existenz der beiden Kinder, deren Verbleib bei der Mutter, die ihr obliegende Obsorge, die gute Beziehung zu den Kindern, deren Unterstützung in schulischen und sonstigen Belangen sowie die Besuche in Haft erschließen sich aus den Ausführungen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA (AS 175 ff), der Stellungnahme der Kindesmutter (in der Verhandlung vorgelegt), der Besucherliste der JA XXXX und dem diesbezüglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.2.2.3. Die Existenz der beiden Kinder, deren Verbleib bei der Mutter, die ihr obliegende Obsorge, die gute Beziehung zu den Kindern, deren Unterstützung in schulischen und sonstigen Belangen sowie die Besuche in Haft erschließen sich aus den Ausführungen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA (AS 175 ff), der Stellungnahme der Kindesmutter (in der Verhandlung vorgelegt), der Besucherliste der JA römisch 40 und dem diesbezüglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
2.2.4. Die bisher ausgeübten Beschäftigungen und deren Gesamtdauer gründen auf dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
2.2.5. Das gute Verhältnis zu den Eltern, deren Hauseigentum in Serbien, die Besuche in Haft und die davor liegende Unterkunftnahme teils bei den Eltern, teils bei seiner Ex-LG und den Kindern hat die als Zeugin vernommene Mutter zu Protokoll gegeben. Ebenso betonte sie, sie habe ihm hundertmal gesagt, sie sei mit seinen Suchtproblemen nicht einverstanden.
Sowohl die Vollzugsdateninformation als auch der auf den Namen des BF lautende ZMR-Auszug führen den BF als “ledig”.
2.2.6. Der BF hat in der Verhandlung ausgeführt, seine Muttersprache sei Serbisch. Nach der Niederlassung im Bundesgebiet habe er zwei Jahre lang die Hauptschule besucht und eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann absolviert. Dies deckt sich einerseits mit seinen Angaben vor dem BFA und zudem mit dem Datenbestand der Anfrage beim Verband der Sozialversicherungsträger.
2.2.7. Die Verurteilungen im Bundesgebiet sind dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahmne in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet. Die jüngste Urteilsausfertigung befindet sich im Akt (AS 59 ff), die beiden anderen sind unter Oz 11 und Oz 12 gespeichert. Die Gründe für die Verübung der Straftaten, den Beginn der Suchtmittelabhängigkeit, das Zurückdriften in diese nach absolvierter Therapie und die Einnahme von Ersatzstoffen hat der BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt.
Der Zeitpunkt des Strafantritts und jener des Strafendes sind den auf AS 4, 305, 329 und 330 wiedergegebenen Vollzugsdateninformationen entnehmbar. Auf AS 330 sind ferner die dem BF zur Last liegenden Verwaltungsstrafen abgebildet.
Die Erlassung der beiden Organstrafverfügungen ist auf AS 279 ersichtlich (Bescheid Seite 77).
2.2.5. In der Verhandlung war es dem BF problemlos möglich, sich in Deutsch zu unterhalten und Antworten in dieser Sprache zu geben. Da der (lediglich) 2 Jahre die Hauptschule besuchte, jedoch keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus vorlegen konnte, war das Treffen von Feststellungen zum konkreten Niveau nicht möglich.
2.2.6. Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung.2.2.6. Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaatenverordnung.
2.2.7. Die dem BF bish dato erteilten Aufenthaltsberechtigungen fußen auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR).
2.2.8. Der BF gab in der Verhandlung an, an Depressionen zu leiden, konnte dafür aber keine Bescheinigungsmittel vorlegen.
2.2.9. Die im XXXX absolvierte Therapie gründet einerseits auf dem ZMR-Auszug des BF, anderseits hat er diese in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ebenso teilte der BF dem erkennenden Gericht schlüssig mit, die Zuweisung eines weiteren Therapieplatzes sei wegen der aktuell mehr als dreijährigen Haftstrafe nicht möglich gewesen.2.2.9. Die im römisch 40 absolvierte Therapie gründet einerseits auf dem ZMR-Auszug des BF, anderseits hat er diese in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ebenso teilte der BF dem erkennenden Gericht schlüssig mit, die Zuweisung eines weiteren Therapieplatzes sei wegen der aktuell mehr als dreijährigen Haftstrafe nicht möglich gewesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Da der BF über einen Daueraufenthaltstitel „EU“ verfügt, hat das Bundesamt die gegen den BF verhängte Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Da der BF über einen Daueraufenthaltstitel „EU“ verfügt, hat das Bundesamt die gegen den BF verhängte Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt.
Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung), eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, denen gemäß § 12 AsylG 2005 oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib mehr zukommt, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, denen gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib mehr zukommt, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
3.1.3. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.3. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).
3.1.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
- die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
- die Bindungen zum Heimatstaat,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
- auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
3.1.4. Der BF hat sowohl zu seinen Eltern als auch zu seinen Kindern eine enge Beziehung und war vor Antritt der aktuellen Haft auch bei ersteren gemeldet. Abgesehen von seiner Ex-LG erhielt er von diesem Personenkreis auch Besuch in Haft. Es liegt somit ein schützenswertes Familienleben vor.
Dem gegenüber vermochten ihn diese familiären Verhältnisse nicht davon abzuhalten, mehrmals straffällig zu werden. Weder die Existenz der Kinder noch die zahlreichen „Ermahnungen“ der Mutter, sich von der Sucht und der damit verbundenen Straffälligkeit loszusagen, noch seine beruflichen Tätigkeiten vermochten den BF davon abzuhalten, zahlreiche (weitere) Delikte zu verüben. Dass er teils zu seinen Taten gezwungen worden sein soll, war nicht greifbar, zumal er als erwachsener Mensch das von ihm gesetzte Verhalten selbst zu verantworten hat und dafür auch rechtskräftig verurteilt wurde.
Zweifellos ist im Fall des BF von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, welche sich auch in seinen bisherigen Aufenthaltstiteln nach dem NAG niedergeschlagen haben.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; E 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16.12.2014, 2012/22/0169; E 09.09.2014, 2013/22/0247; E 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082 sowie VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; E 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16.12.2014, 2012/22/0169; E 09.09.2014, 2013/22/0247; E 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082 sowie VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).
„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN“ sowie VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN“ sowie VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).
„Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 erfüllt sind (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506).„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 erfüllt sind vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506).
„Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl. E 09.11.2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den -vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist.“ vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).„Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vergleiche E 09.11.2011, 2011/22/0264). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den -vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist.“ vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
In Anlehnung an dieses Judikaturlinie ist vorliegend zu beachten, dass sich der BF zwar seit 2004 in Österreich aufhält, seine strafrechtlichen Aktivitäten jedoch zu Beginn des Jahres 2017 seinen Ausgang nahmen. Nach der hierauf am XXXX .2018 wegen Veruntreuung ergangenen Verurteilung zu einer 5monatigen bedingten Freiheitsstrafe verfiel der BF im XXXX 2021 wieder in strafbares Verhalten, wobei er wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Hehlerei, schweren, gewerbsmäßigen Betruges und Fälschung besonders geschützer Urkunden zu einer (nun) unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Schließlich gipfelte sein Verhalten in die jüngste Verurteilung wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges und mehrfacher Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die einen Gesamtschaden von über 1,2 Millionen Euro verursachte. Er befindet sich noch immer in Haft und ist das tatsächliche Strafrende mit XXXX .2029 festgelegt. Es fällt auf, dass der BF nicht nur „komprimiert“, innerhalb von 8 Jahren 3 Mal straffällig wurde, sondern sein deliktisches Verhalten massiv steigerte. Zudem ist festzuhalten, dass – wie bereits erwähnt – vor allem weder die Existenz seiner beiden Kinder noch die „Ermahnungen“ seiner Mutter ihn davon abhalten konnten, sich von seinen kriminellen Aktvititäten zu distanzieren. Auch war er trotz stationärer Behandlung im XXXX an der Grenze des Jahres 2021 zum Jahr 2022 nicht in der Lage, sich endgültig von seiner Suchterkrankung loszusagen, was auch seine Spielsucht betraf. Es ist daher von einem wiederholten Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung zur Finanzierung des Lebensunterhalts des BF auszugehen, welcher die privaten Integrationsinteressen weit in den Hintergrund drängt. Im Übrigen war der BF zwischen 16.12.2018 (dem ersten Tag nach einer im Geringfügigkeitmodus innegehabten Arbeitsstelle bei XXXX ) und dem ersten Tag seines aktuellen Haftantritts, dem XXXX .2025 nur für 565 Tage erwerbstägig. Bezieht man nun die Unmöglichkeit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit während der Haft von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in die Betrachtung mit ein, so war er während dieser gesamten Zeitspanne nur für rund 25 % dieses Zeitraums beschäftigt. Er konnte daher innerhalb der letzten 8 Jahre kaum am Arbeitsmarkt Fuß fassen. In Anlehnung an dieses Judikaturlinie ist vorliegend zu beachten, dass sich der BF zwar seit 2004 in Österreich aufhält, seine strafrechtlichen Aktivitäten jedoch zu Beginn des Jahres 2017 seinen Ausgang nahmen. Nach der hierauf am römisch 40 .2018 wegen Veruntreuung ergangenen Verurteilung zu einer 5monatigen bedingten Freiheitsstrafe verfiel der BF im römisch 40 2021 wieder in strafbares Verhalten, wobei er wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Hehlerei, schweren, gewerbsmäßigen Betruges und Fälschung besonders geschützer Urkunden zu einer (nun) unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Schließlich gipfelte sein Verhalten in die jüngste Verurteilung wegen schweren, gewerbsmäßigen Betruges und mehrfacher Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die einen Gesamtschaden von über 1,2 Millionen Euro verursachte. Er befindet sich noch immer in Haft und ist das tatsächliche Strafrende mit römisch 40 .2029 festgelegt. Es fällt auf, dass der BF nicht nur „komprimiert“, innerhalb von 8 Jahren 3 Mal straffällig wurde, sondern sein deliktisches Verhalten massiv steigerte. Zudem ist festzuhalten, dass – wie bereits erwähnt – vor allem weder die Existenz seiner beiden Kinder noch die „Ermahnungen“ seiner Mutter ihn davon abhalten konnten, sich von seinen kriminellen Aktvititäten zu distanzieren. Auch war er trotz stationärer Behandlung im römisch 40 an der Grenze des Jahres 2021 zum Jahr 2022 nicht in der Lage, sich endgültig von seiner Suchterkrankung loszusagen, was auch seine Spielsucht betraf. Es ist daher von einem wiederholten Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung zur Finanzierung des Lebensunterhalts des BF auszugehen, welcher die privaten Integrationsinteressen weit in den Hintergrund drängt. Im Übrigen war der BF zwischen 16.12.2018 (dem ersten Tag nach einer im Geringfügigkeitmodus innegehabten Arbeitsstelle bei römisch 40 ) und dem ersten Tag seines aktuellen Haftantritts, dem römisch 40 .2025 nur für 565 Tage erwerbstägig. Bezieht man nun die Unmöglichkeit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit während der Haft von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in die Betrachtung mit ein, so war er während dieser gesamten Zeitspanne nur für rund 25 % dieses Zeitraums beschäftigt. Er konnte daher innerhalb der letzten 8 Jahre kaum am Arbeitsmarkt Fuß fassen.
All dies führt zu einer negativen Zukunftsprognose. Wegen der immer wiederkehrenden Verübung von (zumeist gewerbsmäßigen) Delikten gegen fremdes Vermögen ist die gestellte Gefährdungsprognose auch bezogen auf den Zeitpunkt der (theoretischen) Entlassung noch aufrecht. In großem Ausmaß ist ferner der hohe Schuldenstand des BF beachtlich, der einen Rückfall in das geschilderte Handeln für die Zukunft nicht ausschließt.
Angesichts dieser Umstände ist die belangte Behörde nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches am Verbleib im Inland überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), und wiederholter einschlägiger Delinquenz (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328) ein hoher Stellenwert zukommt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Angesichts dieser Umstände ist die belangte Behörde nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches am Verbleib im Inland überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK; vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), der Verhinderung von Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), und wiederholter einschlägiger Delinquenz vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328) ein hoher Stellenwert zukommt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Der BF hat in der mündlichen Verhandlung zwar gemeint, er wisse nicht, wie sich eine Rückkehr nach Serbien auswirkte, weil er dort niemanden habe. Demgegenüber ist jedoch zu betonen, dass seine Eltern im Herkunftsstaat ein Haus besitzen, in welchem er – zumindest vorübergehend – Unterkunft nehmen könnte, er andererseits Serbisch spricht und immerhin XXXX Jahre lang in Serbien aufgewachsen ist. Ferner hat seine Mutter in der Verhandlung angegeben, ihm in Haft Geld zu überweisen. Es ist daher nicht ergründlich, weshalb sie ihn – sollte er nach Serbien zurückkehren – dort nicht auch unterstützen würde.Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Der BF hat in der mündlichen Verhandlung zwar gemeint, er wisse nicht, wie sich eine Rückkehr nach Serbien auswirkte, weil er dort niemanden habe. Demgegenüber ist jedoch zu betonen, dass seine Eltern im Herkunftsstaat ein Haus besitzen, in welchem er – zumindest vorübergehend – Unterkunft nehmen könnte, er andererseits Serbisch spricht und immerhin römisch 40 Jahre lang in Serbien aufgewachsen ist. Ferner hat seine Mutter in der Verhandlung angegeben, ihm in Haft Geld zu überweisen. Es ist daher nicht ergründlich, weshalb sie ihn – sollte er nach Serbien zurückkehren – dort nicht auch unterstützen würde.
3.1.5. Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234), sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). 3.1.5. Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234), sind im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.Paragraph 53, (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.
(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(6) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(6) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(7) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(7) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.2.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Strafrechtliche Verurteilungen – wie sie dem BF zur Last liegen (sieheoben) – stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte.Strafrechtliche Verurteilungen – wie sie dem BF zur Last liegen (sieheoben) – stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte.
Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 4 und Z 5 FPG und begründete dies insbesondere mit dem mehrfach deliktischen Verhalten des BF. Ferner seien gegen den BF in Haft befindlich 2 Mal Organstrafverfügungen erlasssen worden. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt beeinträchtige das Interesse an Ruhe, Sicherheit und sozialem Frieden. Der BF verstoße seit XXXX 2018 fortlaufend gegen die österreichische Rechtsordnung, sei bereits 3 Mal von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt worden und aufgrund des bisherigen Verhaltens mit einer Fortsetzung (des strafbaren Verhaltens) zu rechnen, weshalb von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden könne. Im Übrigen wäre im Fall des BF sogar die Verhängung eines 10jährigen Einreiseverbots möglich gewesen. Die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe liege genau an der Grenze eines unbefristeten Einreiseverbots.Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG und begründete dies insbesondere mit dem mehrfach deliktischen Verhalten des BF. Ferner seien gegen den BF in Haft befindlich 2 Mal Organstrafverfügungen erlasssen worden. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt beeinträchtige das Interesse an Ruhe, Sicherheit und sozialem Frieden. Der BF verstoße seit römisch 40 2018 fortlaufend gegen die österreichische Rechtsordnung, sei bereits 3 Mal von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt worden und aufgrund des bisherigen Verhaltens mit einer Fortsetzung (des strafbaren Verhaltens) zu rechnen, weshalb von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden könne. Im Übrigen wäre im Fall des BF sogar die Verhängung eines 10jährigen Einreiseverbots möglich gewesen. Die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe liege genau an der Grenze eines unbefristeten Einreiseverbots.
Der BF wurde zuletzt vom LG XXXX wegen mehrfacher Hehlerei und schweren, gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die wegen des Widerufs der vom LG XXXX ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht (voraussichtlich) bis zum XXXX .2029, also noch über drei Jahre, andauern wird. Der Wert der gehehlten Fahrzeuge liegt im Millionenbereich (siehe AS 62f). Das strafbare Verhalten des BF ist daher sehr präsent. Hinzu treten mehrere Verwaltungsstrafen, die der BF im Rahmen seiner aktuellen Haft verbüßt hat. Der BF wurde zuletzt vom LG römisch 40 wegen mehrfacher Hehlerei und schweren, gewerbsmäßigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die wegen des Widerufs der vom LG römisch 40 ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht (voraussichtlich) bis zum römisch 40 .2029, also noch über drei Jahre, andauern wird. Der Wert der gehehlten Fahrzeuge liegt im Millionenbereich (siehe AS 62f). Das strafbare Verhalten des BF ist daher sehr präsent. Hinzu treten mehrere Verwaltungsstrafen, die der BF im Rahmen seiner aktuellen Haft verbüßt hat.
Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbrachte, er sei gut integriert, spreche sehr gut Deutsch, bereue sein Verhalten (dies hat er mehrmals auch vor Gericht ins Treffen geführt) und halten sich sowohl seine Kinder als auch Eltern im Bundesgebiet auf, so kann der ersteren Behauptung wegen des immer wiederkehrenden strafbaren Verhaltens, des hohen Schuldenstandes und des neuerlichen Abdriftens in die Drogenabhängigkeit kein Glauben geschenkt werden. Was die familiären Verhältnisse betrifft, so konnten ihn diese – wie bereits oben erwähnt – nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Auch das gute Zureden seiner Mutter blieb erfolglos. Hinzu tritt, dass die „Serie“ an Straftaten bereits vor 8 Jahren ihren Ausgang nahm und seitdem anhielt.
Das vom BF gezeigte, rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde (seit Jahren) kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF einzig im eigenen Interesse unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und schützenswerter Rechtsgüter anderer.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können, zumal sich der BF noch in Haft befindet. Da der BF bereits vor Ausspruch der gegenständlichen Freiheitsstrafe zwei Mal verurteilt wäre, ist eine negative Zukunftsprognise – wie bereits oben betont – auch für den Zeitpunkt der (theoretischen) Entlassung zu attestieren.
Unter Berücksichtigung der Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Anhaltspunkte, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen können, lassen sich anhand des erhobenen Sachverhaltes nicht feststellen.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere jener am Schutz fremden Vermögens ausgeht, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische Normen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere jener am Schutz fremden Vermögens ausgeht, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische Normen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte 7jährige Dauer des Einreiseverbots wegen der zuvor angeführten Umstände nicht als angemessen. Wie vorhin erwähnt, hält sich der BF bereits 22 Jahre in Österreich auf. Er ging immer wieder Beschäftigungen nach und pflegt eine gutes Verhältnis zu seinen Eltern, insbesondere jedoch zu seinen Kindern. Wegen des „kompimierten“ strafrechtlichen Handelns des BF in den letzten Jahren und die daraus resultierende Wiederholungsgefahr erscheint jedoch eine Herabsetzung auf eine Dauer unter 3 Jahren nicht angebracht, zumal dem BF sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden muss. Diese Zeitspanne wurde auch deshalb gewählt, weil das Gericht davon ausgeht, dass sie nicht zu einem völligen Abbruch der zu Österreich bestehenden Beziehungen bzw. Bindungen führt.
Dem Rechtsmittel war daher hinschtlich Punkt 3. der Beschwerdeanträge (Seite 12) stattzugeben.
3.3. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt:
§ 55. (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Paragraph 55, (1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.
Wegen des strafbaren Vorverhaltens ist § 55 Abs. 4 Z 1 FPG im Falle des BF – wie oben ausführlich erörtert – erfüllt. Für die Einräumung einer 14tätigen Frist zur freiwilligen Ausreise bestehen daher keine Anhaltspunkte.Wegen des strafbaren Vorverhaltens ist Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG im Falle des BF – wie oben ausführlich erörtert – erfüllt. Für die Einräumung einer 14tätigen Frist zur freiwilligen Ausreise bestehen daher keine Anhaltspunkte.
Die mit „aufschiebende Wirkung“ betitelte § 18 BFA-VG lautet: Die mit „aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:
§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.Paragraph 18, (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.(8) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 7 nicht anwendbar.
Aufgrund der nunmehr – seit dem 12.06.2026 – geltenden Rechtslage, bildet § 18 Abs. 4 BFA-VG die Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist. Gegenständlich wurde der BF drei Mal hintereinander straffällig, wobei er sein deliktisches Verhalten von Mal zu Mal steigerte. Zuletzt beging er das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs und jenes der Hehlerei. Er befindet sich derzeit in Haft. Durch sein immer wiederkehrendes Verhalten hat der BF gezeigt, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, weshalb die Beschwerde auch dahingehend abzuweisen war. Aufgrund der nunmehr – seit dem 12.06.2026 – geltenden Rechtslage, bildet Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG die Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist. Gegenständlich wurde der BF drei Mal hintereinander straffällig, wobei er sein deliktisches Verhalten von Mal zu Mal steigerte. Zuletzt beging er das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs und jenes der Hehlerei. Er befindet sich derzeit in Haft. Durch sein immer wiederkehrendes Verhalten hat der BF gezeigt, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, weshalb die Beschwerde auch dahingehend abzuweisen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Auslandsaufenthalt Familienverfahren Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2344453.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026