Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W233 1439299-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Kasachstan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zahl 830453009 – 161010373, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Kasachstan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017, Zahl 830453009 – 161010373, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend den Spruchpunkt II. und den Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend den Spruchpunkt römisch zwei. und den Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I. 1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang:römisch eins. 1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang:
I.1.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1.1. Erstes Verfahren
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kasachstan und Angehöriger der russischen Volksgruppe, gelangte am 09.04.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und den drei Kindern XXXX, XXXX und XXXX, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 10.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag erfolgten Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit Dezember 2012 Mitglied der Unabhängigen Gewerkschaft XXXX sei und auf der Bohrinsel namens XXXX gearbeitet habe. Sein Team sei vom Arbeitgeber und der kasachischen Regierung diskriminiert worden, wogegen er einen Streik vorbereitet habe. Es sei aber nicht dazu gekommen. Er sei aber beschuldigt worden, das Team gegen den Arbeitgeber aufzubringen. Deshalb sei er vom kasachischen Geheimdienst gesucht worden und sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Aus diesem Grunde habe er aus seiner Heimat flüchten müssen. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an Rechtsanwalt Edward W. Daigneault vor. Am 13.06.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme und der Beschwerdeführer legte einen kasachischen Personalausweis vor, der Reisepass sei ihm angeblich vom Schlepper abgenommen worden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kasachstan und Angehöriger der russischen Volksgruppe, gelangte am 09.04.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und den drei Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 10.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag erfolgten Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit Dezember 2012 Mitglied der Unabhängigen Gewerkschaft römisch 40 sei und auf der Bohrinsel namens römisch 40 gearbeitet habe. Sein Team sei vom Arbeitgeber und der kasachischen Regierung diskriminiert worden, wogegen er einen Streik vorbereitet habe. Es sei aber nicht dazu gekommen. Er sei aber beschuldigt worden, das Team gegen den Arbeitgeber aufzubringen. Deshalb sei er vom kasachischen Geheimdienst gesucht worden und sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Aus diesem Grunde habe er aus seiner Heimat flüchten müssen. Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an Rechtsanwalt Edward W. Daigneault vor. Am 13.06.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme und der Beschwerdeführer legte einen kasachischen Personalausweis vor, der Reisepass sei ihm angeblich vom Schlepper abgenommen worden.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 17.09.2013 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX. Dabei legte der Beschwerdeführer Dokumente zu seiner beruflichen Tätigkeit vor, er gab an, einen Psychologen zu besuchen und Psychopharmaka zu nehmen, und legte er die Besuchsbestätigung über einen Deutschkurs vor. Er gab an, Staatsbürger von Kasachstan und Angehöriger der russischen Volkgruppe sowie des russisch-orthodoxen Glaubens zu sein. Er sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder, welche er im Asylverfahren vertrete. Er sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen. In Kasachstan habe er ein Haus und ein Auto gehabt und nur Grundschulausbildung erhalten. Von Beruf sei er Lagerlogistiker und sei er bei der Firma XXXX, die zur XXXX Group gehört, angestellt gewesen und habe dort auf der Bohrinsel XXXX die Lagerleitung übernommen. Dort habe er seit August 2006 gearbeitet, bis zum 04.03.2013. Er habe das Ersatzteillager verwaltet und sei für die Dokumentation der Ersatzteile, die Einlagerung und die Ausgabe verantwortlich gewesen. Er habe bei dieser Tätigkeit einen Mitarbeiter gehabt. Die Gewerkschaft, bei der er Mitglied gewesen sei, habe keinen eigenen Namen, sie heiße bloß Gewerkschaft der Firma XXXX . Er sei aber auch Mitglied der Gewerkschaft XXXX, und zwar seit Dezember 2012. Diese Gewerkschaft stehe der Oppositionspartei XXXX nahe, bei der er jedoch nicht Mitglied sei. An der Bohrinsel XXXX besitze der kasachische Staat nur 6%, 94% gehöre verschiedenen ausländischen Konzernen. Sein Dienstgeber sei die Firma XXXX, die zum italienischen Konzern XXXX gehöre. Bei XXXX handle es sich um eine verbotene Gewerkschaft, und zwar seit dem Sommer 2011, als der Staat XXXX viele Menschen im Zuge eines Streiks umgekommen seien. Die Insel, wo er gearbeitet habe, nenne sich XXXX die Bedeutung der Abkürzung sei ihm nicht bekannt, dort würden ungefähr 300 Leute arbeiten. Seine Gattin sei Hausfrau, von Beruf sei sie Verkäuferin, den sie nur bis zur Geburt der Kinder ausgeübt habe. Er habe zahlreiche Verwandte, welche in XXXX leben würden, mit Ausnahme der Verwandten seiner Mutter, welche in XXXX aufhältig wären. Den Herkunftsstaat habe er am 15.03.2013 tatsächlich verlassen, er sei nach Moskau gefahren und dann mit dem Zug nach XXXX, dort habe er bis zum 08.04.2013 auf seine Gattin und die Kinder gewartet und seien sie dann gemeinsam weiter schlepperunterstützt nach Österreich gefahren. Er habe immer in XXXX gelebt und habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden oder den Gerichten gehabt. Er glaube jedoch, dass es staatliche Fahndungsmaßnahen gegen ihn wegen eines Streiks bzw. der bewussten Zerstörung von Maschinen auf einer Bohrinsel gegeben habe. Mitglied einer Partei sei er nicht, lediglich Mitglied der Gewerkschaft XXXX. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion habe er keine Probleme im Heimatland gehabt.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 17.09.2013 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 . Dabei legte der Beschwerdeführer Dokumente zu seiner beruflichen Tätigkeit vor, er gab an, einen Psychologen zu besuchen und Psychopharmaka zu nehmen, und legte er die Besuchsbestätigung über einen Deutschkurs vor. Er gab an, Staatsbürger von Kasachstan und Angehöriger der russischen Volkgruppe sowie des russisch-orthodoxen Glaubens zu sein. Er sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder, welche er im Asylverfahren vertrete. Er sei in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. In Kasachstan habe er ein Haus und ein Auto gehabt und nur Grundschulausbildung erhalten. Von Beruf sei er Lagerlogistiker und sei er bei der Firma römisch 40 , die zur römisch 40 Group gehört, angestellt gewesen und habe dort auf der Bohrinsel römisch 40 die Lagerleitung übernommen. Dort habe er seit August 2006 gearbeitet, bis zum 04.03.2013. Er habe das Ersatzteillager verwaltet und sei für die Dokumentation der Ersatzteile, die Einlagerung und die Ausgabe verantwortlich gewesen. Er habe bei dieser Tätigkeit einen Mitarbeiter gehabt. Die Gewerkschaft, bei der er Mitglied gewesen sei, habe keinen eigenen Namen, sie heiße bloß Gewerkschaft der Firma römisch 40 . Er sei aber auch Mitglied der Gewerkschaft römisch 40 , und zwar seit Dezember 2012. Diese Gewerkschaft stehe der Oppositionspartei römisch 40 nahe, bei der er jedoch nicht Mitglied sei. An der Bohrinsel römisch 40 besitze der kasachische Staat nur 6%, 94% gehöre verschiedenen ausländischen Konzernen. Sein Dienstgeber sei die Firma römisch 40 , die zum italienischen Konzern römisch 40 gehöre. Bei römisch 40 handle es sich um eine verbotene Gewerkschaft, und zwar seit dem Sommer 2011, als der Staat römisch 40 viele Menschen im Zuge eines Streiks umgekommen seien. Die Insel, wo er gearbeitet habe, nenne sich römisch 40 die Bedeutung der Abkürzung sei ihm nicht bekannt, dort würden ungefähr 300 Leute arbeiten. Seine Gattin sei Hausfrau, von Beruf sei sie Verkäuferin, den sie nur bis zur Geburt der Kinder ausgeübt habe. Er habe zahlreiche Verwandte, welche in römisch 40 leben würden, mit Ausnahme der Verwandten seiner Mutter, welche in römisch 40 aufhältig wären. Den Herkunftsstaat habe er am 15.03.2013 tatsächlich verlassen, er sei nach Moskau gefahren und dann mit dem Zug nach römisch 40 , dort habe er bis zum 08.04.2013 auf seine Gattin und die Kinder gewartet und seien sie dann gemeinsam weiter schlepperunterstützt nach Österreich gefahren. Er habe immer in römisch 40 gelebt und habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden oder den Gerichten gehabt. Er glaube jedoch, dass es staatliche Fahndungsmaßnahen gegen ihn wegen eines Streiks bzw. der bewussten Zerstörung von Maschinen auf einer Bohrinsel gegeben habe. Mitglied einer Partei sei er nicht, lediglich Mitglied der Gewerkschaft römisch 40 . Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion habe er keine Probleme im Heimatland gehabt.
Er sei Anfang Juni 2011 gekündigt worden und sollte sein Arbeitsplatz einem Ausländer gegeben werden. Zur Zeit hätten sie ihren Sohn am Herzen in XXXX operieren lassen müssen und hätten sie Geld gebraucht. Sie hätten dann das Auto verkauft und sei ihr Sohn am Herzen erfolgreich operiert worden. Im August 2011 habe er dann bei einem anderen Projekt zu arbeiten begonnen und im März 2012 habe er dann wieder eine fixe Anstellung, und zwar den gleichen Arbeitsplatz wie früher bekommen. Im Sommer 2012 habe er Serik XXXX getroffen, der ihn darauf hingewiesen habe, dass auf der Bohrinsel das Arbeitsrecht systematisch verletzt würde und die Forderungen der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt würden. Es habe immer wieder kleine Streiks gegeben, welche aber keine Auswirkungen gezeigt hätten. Deswegen habe er mit XXXX vereinbart, einen gemeinsamen Streik auf allen Bohrinseln zu organisieren. Es seien zahlreiche Forderungen erhoben worden, insbesondere dass zu viele Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt würden und diese besser entlohnt würden als einheimische Arbeitskräfte und dass die Arbeitnehmer zu wenig vor Arbeitsunfällen geschützt würden und dass es weder eine Kranken- noch eine Lebensversicherung gäbe etc. XXXX habe zu ihm gesagt, dass er eine Aktion plane, bei der die Maschinen auf den Bohrinseln zerstört würden, er habe von XXXX 5.000 Dollar erhalten und diese an XXXX weitergegeben, als Entlohnung für die Zerstörung der Maschinen. XXXX habe dann am 02.03.2013 die Maschinen zerstört. XXXX habe ihn am 03.03. angerufen und mitgeteilt, dass die Aktion gut gelaufen wäre. In Wirklichkeit sei aber alles schiefgelaufen und hätten sogar Leute evakuiert werden müssen. Es wären aber alle zum Streik bereit. Am 04.03.2013 sei er nach Hause gefahren und am 06.03.2013 sei dann bei ihm zu Hause der KNB gekommen. Er sei aber zu dieser Zeit mit Freunden beim Billardspiel gewesen. Seine Frau habe ihm eine Nachricht geschickt, dass der KNB nach ihm gefragt habe. Der für April 2013 geplante Streik sei nicht durchgeführt worden.Er sei Anfang Juni 2011 gekündigt worden und sollte sein Arbeitsplatz einem Ausländer gegeben werden. Zur Zeit hätten sie ihren Sohn am Herzen in römisch 40 operieren lassen müssen und hätten sie Geld gebraucht. Sie hätten dann das Auto verkauft und sei ihr Sohn am Herzen erfolgreich operiert worden. Im August 2011 habe er dann bei einem anderen Projekt zu arbeiten begonnen und im März 2012 habe er dann wieder eine fixe Anstellung, und zwar den gleichen Arbeitsplatz wie früher bekommen. Im Sommer 2012 habe er Serik römisch 40 getroffen, der ihn darauf hingewiesen habe, dass auf der Bohrinsel das Arbeitsrecht systematisch verletzt würde und die Forderungen der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt würden. Es habe immer wieder kleine Streiks gegeben, welche aber keine Auswirkungen gezeigt hätten. Deswegen habe er mit römisch 40 vereinbart, einen gemeinsamen Streik auf allen Bohrinseln zu organisieren. Es seien zahlreiche Forderungen erhoben worden, insbesondere dass zu viele Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt würden und diese besser entlohnt würden als einheimische Arbeitskräfte und dass die Arbeitnehmer zu wenig vor Arbeitsunfällen geschützt würden und dass es weder eine Kranken- noch eine Lebensversicherung gäbe etc. römisch 40 habe zu ihm gesagt, dass er eine Aktion plane, bei der die Maschinen auf den Bohrinseln zerstört würden, er habe von römisch 40 5.000 Dollar erhalten und diese an römisch 40 weitergegeben, als Entlohnung für die Zerstörung der Maschinen. römisch 40 habe dann am 02.03.2013 die Maschinen zerstört. römisch 40 habe ihn am 03.03. angerufen und mitgeteilt, dass die Aktion gut gelaufen wäre. In Wirklichkeit sei aber alles schiefgelaufen und hätten sogar Leute evakuiert werden müssen. Es wären aber alle zum Streik bereit. Am 04.03.2013 sei er nach Hause gefahren und am 06.03.2013 sei dann bei ihm zu Hause der KNB gekommen. Er sei aber zu dieser Zeit mit Freunden beim Billardspiel gewesen. Seine Frau habe ihm eine Nachricht geschickt, dass der KNB nach ihm gefragt habe. Der für April 2013 geplante Streik sei nicht durchgeführt worden.
Er wisse nicht, ob es ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn gebe, er habe sich aber von Österreich aus mit Bekannten im Herkunftsland in Verbindung gesetzt und habe er gehört, dass sein Name den Behörden mitgeteilt worden sei. Auf die Frage, wie hoch der entstandene Schaden durch die Zerstörung der Maschinen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass alle neuen Maschinen nicht zeitgerecht funktioniert hätten und dass das alles sei, was er wisse. Zwischen dem 06.03. und dem 16.03. habe er sich bei seinen Großeltern und bei Freunden aufgehalten. Am 17.03.2013 habe er dann die Heimat verlassen. Erst als er mitbekommen habe, dass der KNB nochmals bei ihm gewesen sei, habe er mit Hilfe eines Freundes die Ausreise geplant. Wie es XXXX gehe, wisse er nicht, aber ein anderer Aktivist sei in der Zwischenzeit in Untersuchungshaft. Wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, wisse er nicht, was ihm geschehen würde. Er könnte jedoch drei bis vier Jahre Haft bekommen und er fahre auf keinen Fall zurück. In Österreich habe er nur seine Familie, mit der er zusammenlebe, sonstige private Interessen in Österreich habe er nicht. Er habe Anfang August in einem Altersheim in XXXX begonnen, bei der Gymnastik zu helfen und habe er auch schon einen Deutschkurs besucht, lebe aber noch von der Grundversorgung. Nach Rückübersetzung gab er insbesondere an, dass nicht XXXX und er gemeinsam vereinbart hätten, einen Streik zu organisieren, sondern dass er lediglich mit der Organisation eines Streiks einverstanden gewesen sei und dass er nicht so wichtig gewesen sei, um diese Entscheidung zu treffen.Er wisse nicht, ob es ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn gebe, er habe sich aber von Österreich aus mit Bekannten im Herkunftsland in Verbindung gesetzt und habe er gehört, dass sein Name den Behörden mitgeteilt worden sei. Auf die Frage, wie hoch der entstandene Schaden durch die Zerstörung der Maschinen gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass alle neuen Maschinen nicht zeitgerecht funktioniert hätten und dass das alles sei, was er wisse. Zwischen dem 06.03. und dem 16.03. habe er sich bei seinen Großeltern und bei Freunden aufgehalten. Am 17.03.2013 habe er dann die Heimat verlassen. Erst als er mitbekommen habe, dass der KNB nochmals bei ihm gewesen sei, habe er mit Hilfe eines Freundes die Ausreise geplant. Wie es römisch 40 gehe, wisse er nicht, aber ein anderer Aktivist sei in der Zwischenzeit in Untersuchungshaft. Wenn er in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, wisse er nicht, was ihm geschehen würde. Er könnte jedoch drei bis vier Jahre Haft bekommen und er fahre auf keinen Fall zurück. In Österreich habe er nur seine Familie, mit der er zusammenlebe, sonstige private Interessen in Österreich habe er nicht. Er habe Anfang August in einem Altersheim in römisch 40 begonnen, bei der Gymnastik zu helfen und habe er auch schon einen Deutschkurs besucht, lebe aber noch von der Grundversorgung. Nach Rückübersetzung gab er insbesondere an, dass nicht römisch 40 und er gemeinsam vereinbart hätten, einen Streik zu organisieren, sondern dass er lediglich mit der Organisation eines Streiks einverstanden gewesen sei und dass er nicht so wichtig gewesen sei, um diese Entscheidung zu treffen.
Das Bundesasylamt holte bei den Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX und Dr. XXXXein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer ein, in der als Diagnose eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion festgehalten wurde, wobei jedoch nicht von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werde, und sei der Untersuchte auch in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben tätigen. Im Falle einer Überstellung des Betroffenen nach Kasachstan sei eine kurz- oder mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Es bestehe jedoch nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der psychischen Störung dadurch in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde und seien während und nach der Überstellung nach Kasachstan keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.Das Bundesasylamt holte bei den Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 und Dr. XXXXein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer ein, in der als Diagnose eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion festgehalten wurde, wobei jedoch nicht von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werde, und sei der Untersuchte auch in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben tätigen. Im Falle einer Überstellung des Betroffenen nach Kasachstan sei eine kurz- oder mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Es bestehe jedoch nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der psychischen Störung dadurch in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde und seien während und nach der Überstellung nach Kasachstan keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.
Das Bundesasylamt holte weiters eine länderkundliche Auskunft ein, wobei sich der Sachverständige eines konzessionierten Detektivbüros mit Zentrale in Moldawien als Ermittlungshelfer bediente. In der Expertise wurde hervorgehoben, dass nach dem Antragsteller derzeit weder gefahndet werde noch jemals gefahndet worden sei und dass er von August 2006 bis Mai 2008 als Lagerarbeiter, nicht Lagerverwalter, gearbeitet habe, von Mai 2008 bis 2011 Koordinator bei einer anderen Ölgesellschaft gewesen zu sein und nach Absolvierung einer Schule für eine dritte Ölgesellschaft bis Juni 2013 tätig gewesen zu sein, weil der Beschwerdeführer anscheinend verspätet vom Arbeitgeber abgemeldet worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer weiters genannten Gewerkschaftsaktivisten, insbesondere XXXX, seien weder verhaftet worden noch werde nach ihnen gefahndet. Bei dem Vorfall auf der Bohrinsel XXXX in der Nacht von ersten auf den zweiten März 2013 habe es sich um einen Defekt rein technischer Natur gehandelt. Unter der Arbeiterschaft habe es jedoch Gerüchte über eine Sabotage gegeben. Es habe auch tatsächlich zeitgleich einen von der Gewerkschaft XXXX organisierten Streik auf der Bohrinsel XXXX gegeben, im Zuge dessen es auch zu zwölf Strafverfahren mit unbedingten Haftstrafen gekommen sei. Ein Teil der Angeklagten sei jedoch entweder freigesprochen, amnestiert oder zu bedingten Haftstrafen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht unter den Verhafteten befunden. Die Gewerkschaft XXXX sei im November 2010 gegründet worden, Versuche, diese registrieren zu lassen, seien jedoch bisher gescheitert.Das Bundesasylamt holte weiters eine länderkundliche Auskunft ein, wobei sich der Sachverständige eines konzessionierten Detektivbüros mit Zentrale in Moldawien als Ermittlungshelfer bediente. In der Expertise wurde hervorgehoben, dass nach dem Antragsteller derzeit weder gefahndet werde noch jemals gefahndet worden sei und dass er von August 2006 bis Mai 2008 als Lagerarbeiter, nicht Lagerverwalter, gearbeitet habe, von Mai 2008 bis 2011 Koordinator bei einer anderen Ölgesellschaft gewesen zu sein und nach Absolvierung einer Schule für eine dritte Ölgesellschaft bis Juni 2013 tätig gewesen zu sein, weil der Beschwerdeführer anscheinend verspätet vom Arbeitgeber abgemeldet worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer weiters genannten Gewerkschaftsaktivisten, insbesondere römisch 40 , seien weder verhaftet worden noch werde nach ihnen gefahndet. Bei dem Vorfall auf der Bohrinsel römisch 40 in der Nacht von ersten auf den zweiten März 2013 habe es sich um einen Defekt rein technischer Natur gehandelt. Unter der Arbeiterschaft habe es jedoch Gerüchte über eine Sabotage gegeben. Es habe auch tatsächlich zeitgleich einen von der Gewerkschaft römisch 40 organisierten Streik auf der Bohrinsel römisch 40 gegeben, im Zuge dessen es auch zu zwölf Strafverfahren mit unbedingten Haftstrafen gekommen sei. Ein Teil der Angeklagten sei jedoch entweder freigesprochen, amnestiert oder zu bedingten Haftstrafen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht unter den Verhafteten befunden. Die Gewerkschaft römisch 40 sei im November 2010 gegründet worden, Versuche, diese registrieren zu lassen, seien jedoch bisher gescheitert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 25.11.2013, Zl. 13 04.530-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , vom 25.11.2013, Zl. 13 04.530-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Antragstellers sowie zu Kasachstan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der von dem Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt einer Überprüfung unterzogen worden sei und diese Überprüfung insbesondere ergeben habe, dass weder der Beschwerdeführer noch die von ihm genannten Gewerkschaftsaktivisten verhaftet worden seien noch dass nach ihnen gefahndet worden sei. Es lasse sich daher keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für den Beschwerdeführer feststellen.
Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung hätten zugrunde gelegt werden können, weil diese sich als gänzlich unwahr herausgestellt hätten und dass es sich auch nicht aus der allgemeinen Situation in Kasachstan ableiten ließe, dass der Antragsteller einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur vor allem darauf hingewiesen, dass bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten sei, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Kasachstan, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus der Sicht der Behörde nicht gesprochen werden könne, wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation dort herrsche. Aus den Länderfeststellungen sei weiters abzuleiten, dass dort keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für den Antragsteller als Zivilperson herrsche und sei die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht worden sei, bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben. Weiters sei festzuhalten, dass keinem, der Angehörigen der Kernfamilie Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sodass eine Verleihung dieses Schutzes auch im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass ein Familienleben nur mit seiner Kernfamilie bestehe und er sonst keine weiteren Verwandten in Österreich habe. Die Mitglieder der Kernfamilie seien jedoch genauso wie der Beschwerdeführer potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Was sein Privatleben betreffe, so sei er erst am 10.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist, lebe in Grundversorgung und habe seinen Aufenthalt lediglich auf die Stellung eines (ungerechtfertigten) Asylantrages gegründet, während er den Großteil seines bisherigen Lebens in Kasachstan verbracht habe. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen und der Beachtung aller bekannter Umstände habe sich daher ergeben, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK Ziele gerechtfertigt sei.Zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung hätten zugrunde gelegt werden können, weil diese sich als gänzlich unwahr herausgestellt hätten und dass es sich auch nicht aus der allgemeinen Situation in Kasachstan ableiten ließe, dass der Antragsteller einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur vor allem darauf hingewiesen, dass bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten sei, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Kasachstan, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus der Sicht der Behörde nicht gesprochen werden könne, wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation dort herrsche. Aus den Länderfeststellungen sei weiters abzuleiten, dass dort keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für den Antragsteller als Zivilperson herrsche und sei die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht worden sei, bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben. Weiters sei festzuhalten, dass keinem, der Angehörigen der Kernfamilie Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sodass eine Verleihung dieses Schutzes auch im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass ein Familienleben nur mit seiner Kernfamilie bestehe und er sonst keine weiteren Verwandten in Österreich habe. Die Mitglieder der Kernfamilie seien jedoch genauso wie der Beschwerdeführer potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Was sein Privatleben betreffe, so sei er erst am 10.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist, lebe in Grundversorgung und habe seinen Aufenthalt lediglich auf die Stellung eines (ungerechtfertigten) Asylantrages gegründet, während er den Großteil seines bisherigen Lebens in Kasachstan verbracht habe. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen und der Beachtung aller bekannter Umstände habe sich daher ergeben, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK Ziele gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge durch einen in Menschenrechtsfragen Kasachstans erfahrenen Rechtsanwalt eine neuerliche Überprüfung des Vorbringens vornehmen lassen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. In der Folge wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gerafft wiedergegeben und der der Entscheidung zugrunde gelegte Erhebungsbericht kritisiert, beispielsweise wurde zur Glaubhaftmachung der Angaben der mit der Firma XXXX am 10.05.2012 geschlossene Arbeitsvertrag (auszugsweise) vorgelegt, woraus hervorgehe, dass der Antragsteller als Lagerleiter beschäftigt worden sei. Der von der belangten Behörden beigezogene Sachverständige habe einen schweren Fehler begangen, indem er offen mit dem kasachischen Innenministerium geredet habe und sei der Antragsteller alleine schon deswegen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren, weil oppositionelle Gewerkschaftsaktivisten laut österreichischen Gewerkschaftern unvorstellbaren Bedingungen in Kasachstan ausgesetzt seien. Mit Eingabe vom 25.02.2014 wurde ein ärztlicher Befund des Kindes XXXX hinsichtlich einer Behandlung seiner Herzerkrankung, weiters eine Schulnachricht und ein Sprachzeugnis des Kindes XXXX, welche bereits fließend Deutsch spreche, vorgelegt, sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Ehegattin, wonach die Geburt eines weiteren Kindes für den 25.08.2014 erwartet werde.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge durch einen in Menschenrechtsfragen Kasachstans erfahrenen Rechtsanwalt eine neuerliche Überprüfung des Vorbringens vornehmen lassen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. In der Folge wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gerafft wiedergegeben und der der Entscheidung zugrunde gelegte Erhebungsbericht kritisiert, beispielsweise wurde zur Glaubhaftmachung der Angaben der mit der Firma römisch 40 am 10.05.2012 geschlossene Arbeitsvertrag (auszugsweise) vorgelegt, woraus hervorgehe, dass der Antragsteller als Lagerleiter beschäftigt worden sei. Der von der belangten Behörden beigezogene Sachverständige habe einen schweren Fehler begangen, indem er offen mit dem kasachischen Innenministerium geredet habe und sei der Antragsteller alleine schon deswegen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren, weil oppositionelle Gewerkschaftsaktivisten laut österreichischen Gewerkschaftern unvorstellbaren Bedingungen in Kasachstan ausgesetzt seien. Mit Eingabe vom 25.02.2014 wurde ein ärztlicher Befund des Kindes römisch 40 hinsichtlich einer Behandlung seiner Herzerkrankung, weiters eine Schulnachricht und ein Sprachzeugnis des Kindes römisch 40 , welche bereits fließend Deutsch spreche, vorgelegt, sowie eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Ehegattin, wonach die Geburt eines weiteren Kindes für den 25.08.2014 erwartet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.09.2014 an, zu der sich die Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigen ließ. Schon zuvor holte das Bundesverwaltungsgericht eine ACCORD-Auskunft hinsichtlich von Mitgliedern der Gewerkschaftsorganisation XXXX sowie zu TeilnehmerInnen an Kampfmaßnahmen dieser Gewerkschaft ein. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, dieser brachte vor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen der nur wenige Wochen zurückliegenden Geburt der Tochter XXXX nicht zur Verhandlung erscheinen könne und kündigte auch hinsichtlich der neugeborenen Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren an. Weiters legte er den vollständigen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in kasachischer, russischer und englischer Sprache vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und unterstrich, dass ihm nach wie vor Gefahr drohe, und zwar zur Zeit doppelte Gefahr, weil vom Bundesasylamt eine Anfrage in der Heimat gestellt worden sei. Die Leute, die in die Sache involviert gewesen seien, seien nach wie vor verschollen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.09.2014 an, zu der sich die Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigen ließ. Schon zuvor holte das Bundesverwaltungsgericht eine ACCORD-Auskunft hinsichtlich von Mitgliedern der Gewerkschaftsorganisation römisch 40 sowie zu TeilnehmerInnen an Kampfmaßnahmen dieser Gewerkschaft ein. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, dieser brachte vor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen der nur wenige Wochen zurückliegenden Geburt der Tochter römisch 40 nicht zur Verhandlung erscheinen könne und kündigte auch hinsichtlich der neugeborenen Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren an. Weiters legte er den vollständigen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in kasachischer, russischer und englischer Sprache vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und unterstrich, dass ihm nach wie vor Gefahr drohe, und zwar zur Zeit doppelte Gefahr, weil vom Bundesasylamt eine Anfrage in der Heimat gestellt worden sei. Die Leute, die in die Sache involviert gewesen seien, seien nach wie vor verschollen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014, Zl. W159 1439299-1/14E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG las unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremden und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014, Zl. W159 1439299-1/14E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG las unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremden und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht folgende
Feststellungen getroffen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
"Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kasachstan und Angehöriger der russischen Volksgruppe, sowie der russisch-orthodoxe Kirche. Wegen seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe behauptet er keine Verfolgung. Nach dem Schulabschluss führte er zunächst ein kleines Geschäft und arbeitete 1999 bei verschiedenen Ölfirmen, wobei dazu nähere Feststellungen nicht möglich sind. Zuletzt arbeitete er als Lagerleiter auf einer Ölplattform (auf Bohrinsel XXXX). Über die näheren Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden."Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kasachstan und Angehöriger der russischen Volksgruppe, sowie der russisch-orthodoxe Kirche. Wegen seiner Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe behauptet er keine Verfolgung. Nach dem Schulabschluss führte er zunächst ein kleines Geschäft und arbeitete 1999 bei verschiedenen Ölfirmen, wobei dazu nähere Feststellungen nicht möglich sind. Zuletzt arbeitete er als Lagerleiter auf einer Ölplattform (auf Bohrinsel römisch 40 ). Über die näheren Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er verließ am 16.03.2013 seinen Heimatort XXXX, hielt sich dann ca. 10 Tage in XXXX an der kasachisch-russischen Grenze auf und reiste in der Nacht von 16. auf 17. März in die Westukraine, wo er sich mit seiner Familie traf. Am 09.04.2013 gelangte er gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX sowie den Kindern XXXX, XXXX und XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte für die gesamte Kernfamilie Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat bereits einen Deutschkurs besucht und arbeite freiwillig in einem Altenheim (bei der Gymnastik) mit. Am 02.08.2014 wurde die Tochter XXXX in Linz, Oberösterreich, geboren. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kasachstan und er stehe mit diesen auch in Kontakt.Er verließ am 16.03.2013 seinen Heimatort römisch 40 , hielt sich dann ca. 10 Tage in römisch 40 an der kasachisch-russischen Grenze auf und reiste in der Nacht von 16. auf 17. März in die Westukraine, wo er sich mit seiner Familie traf. Am 09.04.2013 gelangte er gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 sowie den Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte für die gesamte Kernfamilie Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat bereits einen Deutschkurs besucht und arbeite freiwillig in einem Altenheim (bei der Gymnastik) mit. Am 02.08.2014 wurde die Tochter römisch 40 in Linz, Oberösterreich, geboren. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kasachstan und er stehe mit diesen auch in Kontakt.
In der Folge traf das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen über Kasachstan, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Zur Gewerkschaft XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes festgestellt:Zur Gewerkschaft römisch 40 hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes festgestellt:
Die Gewerkschaft XXXX (zu Deutsch XXXX) hat sich seit drei Jahren vergeblich um die Registrierung bemüht, welche durch formelle Vorwände verwehrt wurde und dessen ungeachtet übt diese Gewerkschaft ihre Tätigkeit unabhängig und landesweit in Kasachstan aus. Der Gewerkschaftsvorsitzende XXXX hat wegen der Verweigerung der Registrierung eine Klage des Justizministerium eingereicht, welche jedoch bereits im November 2013 abgewiesen wurde. XXXX wurde bereits im März 2014 nach einer Kundgebungsveranstaltung zu einer 15-tätigen Verwaltungshaft verurteilt. Nachdem er wegen befürchteter Strafverfolgung ein Jahr im Ausland verbrachte, kehrte XXXX am 06. November 2012 nach Almaty zurück, wurde lediglich für einige Stunden zum Zwecke einer Einvernahme angehalten. Das Büro von XXXX steht angeblich unter Beobachtung des kasachischen Geheimdienstes.Die Gewerkschaft römisch 40 (zu Deutsch römisch 40 ) hat sich seit drei Jahren vergeblich um die Registrierung bemüht, welche durch formelle Vorwände verwehrt wurde und dessen ungeachtet übt diese Gewerkschaft ihre Tätigkeit unabhängig und landesweit in Kasachstan aus. Der Gewerkschaftsvorsitzende römisch 40 hat wegen der Verweigerung der Registrierung eine Klage des Justizministerium eingereicht, welche jedoch bereits im November 2013 abgewiesen wurde. römisch 40 wurde bereits im März 2014 nach einer Kundgebungsveranstaltung zu einer 15-tätigen Verwaltungshaft verurteilt. Nachdem er wegen befürchteter Strafverfolgung ein Jahr im Ausland verbrachte, kehrte römisch 40 am 06. November 2012 nach Almaty zurück, wurde lediglich für einige Stunden zum Zwecke einer Einvernahme angehalten. Das Büro von römisch 40 steht angeblich unter Beobachtung des kasachischen Geheimdienstes.
Sieben Gewerkschaftsführer, die an Ölarbeiterstreiks in XXXX teilgenommen hätten, befinden sich angeblich weiter in Haft und die Organisatorin des Streiks XXXX wurde angeblich zu fünf Jahren Haft verurteilt. Diese Maßnahmen stehen im Zusammenhang Unruhen in der westkasachischen Stadt XXXX im Dezember 2011.Sieben Gewerkschaftsführer, die an Ölarbeiterstreiks in römisch 40 teilgenommen hätten, befinden sich angeblich weiter in Haft und die Organisatorin des Streiks römisch 40 wurde angeblich zu fünf Jahren Haft verurteilt. Diese Maßnahmen stehen im Zusammenhang Unruhen in der westkasachischen Stadt römisch 40 im Dezember 2011.
Accord-Anfragebeantwortung vom 12.08.2014 (a-8812).
Im Juli 2013 ist es auf der Bohrinsel XXXX des Ölfeldes XXXX zu einem Arbeitskampf gekommen (Sitzstreik der Arbeiter). Es gibt in den nationalen und internationalen Medien keinen Hinweis darauf, dass ein Aktivist der Gewerkschaft XXXX mit dem Namen XXXX verschwunden ist. (Accord-Anfragebeantwortung vom 14.10.2014, a-8872-1)Im Juli 2013 ist es auf der Bohrinsel römisch 40 des Ölfeldes römisch 40 zu einem Arbeitskampf gekommen (Sitzstreik der Arbeiter). Es gibt in den nationalen und internationalen Medien keinen Hinweis darauf, dass ein Aktivist der Gewerkschaft römisch 40 mit dem Namen römisch 40 verschwunden ist. (Accord-Anfragebeantwortung vom 14.10.2014, a-8872-1)
Zum Ölfeld "XXXX" hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes festgestellt:
Bei XXXX handelt es sich um ein Ölfeld im nördlichen kaspischen Meer nahe der Stadt XXXX, welches im Jahr 2000 entdeckt wurde und die Aufsuchung erfolgt unter Federführung der italienischen Firma XXXX (XXXX). Die Aufschließung der Ölfelder ist technisch schwierig und leidet unter schlechten klimatischen Bedingungen, ist weiters in einer ökologisch sensiblen Gegend in einer politisch instabilen Region, aufgrund dieser Umstände sind die Erschließungskosten stark gestiegen. Der ursprünglich geplante Förderbeginn wurde immer weiter hinausgeschoben, inzwischen steht fest, dass vor 2016 kein Öl gefördert werden kann. (Wikipedia Kashagan)Bei römisch 40 handelt es sich um ein Ölfeld im nördlichen kaspischen Meer nahe der Stadt römisch 40 , welches im Jahr 2000 entdeckt wurde und die Aufsuchung erfolgt unter Federführung der italienischen Firma römisch 40 (römisch 40 ). Die Aufschließung der Ölfelder ist technisch schwierig und leidet unter schlechten klimatischen Bedingungen, ist weiters in einer ökologisch sensiblen Gegend in einer politisch instabilen Region, aufgrund dieser Umstände sind die Erschließungskosten stark gestiegen. Der ursprünglich geplante Förderbeginn wurde immer weiter hinausgeschoben, inzwischen steht fest, dass vor 2016 kein Öl gefördert werden kann. (Wikipedia Kashagan)
Am 02.03.2013 gab es auf der künstlichen Bohrinsel XXXX des Ölfeldes XXXX im kaspischen Meer einen Störfall, der auf technische Ursachen zurückgeführt wird. Es gibt keine konkreten Hinweise, dass der Vorfall auf Sabotage zurückzuführen ist (Accord-Anfragebeantwortung vom 14.10.2014, a-8872-2/8873)."Am 02.03.2013 gab es auf der künstlichen Bohrinsel römisch 40 des Ölfeldes römisch 40 im kaspischen Meer einen Störfall, der auf technische Ursachen zurückgeführt wird. Es gibt keine konkreten Hinweise, dass der Vorfall auf Sabotage zurückzuführen ist (Accord-Anfragebeantwortung vom 14.10.2014, a-8872-2/8873)."
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
"Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Auswahl zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, ergänzt um eine Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zu der Gewerkschaft XXXX, den angeblichen Gewerkschaftsaktivisten XXXX sowie über einen missglückten Testlauf von Maschinen auf der Bohrinsel XXXX in XXXX am 02.03.2013, sowie eine allgemeine aus der freien Internet-Enzyklopädie Wikipedia entnommene Information zu dem Ölfeld XXXX in Kasachstan. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurde nur jeweils von Seiten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers dazu von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Zu den Berichten zu Kasachstan wurde ergänzend aus einer Anfragebeantwortung des deutschen Bundestags vom Mai 2014 zitiert, welche auf gewalttätige Auseinandersetzungen in der Stadt XXXX im Dezember 2011 Bezug nahm. Das in der zuletzt erstatteten Äußerung vorgebrachte Argument, dass das Treffen des Generaldirektors der Firma XXXX mit dem lokalen Gouverneur für eine Sabotage als Ursache des Störfalls vom 02.03.2013 spreche, kann nicht nachvollzogen werden, vielmehr ist in sämtlichen Medienberichten von (dort auch näher beschriebenen) technischen Ursachen dieses Störfalls die Rede."Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, BFA-G nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Auswahl zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, ergänzt um eine Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zu der Gewerkschaft römisch 40 , den angeblichen Gewerkschaftsaktivisten römisch 40 sowie über einen missglückten Testlauf von Maschinen auf der Bohrinsel römisch 40 in römisch 40 am 02.03.2013, sowie eine allgemeine aus der freien Internet-Enzyklopädie Wikipedia entnommene Information zu dem Ölfeld römisch 40 in Kasachstan. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurde nur jeweils von Seiten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers dazu von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Zu den Berichten zu Kasachstan wurde ergänzend aus einer Anfragebeantwortung des deutschen Bundestags vom Mai 2014 zitiert, welche auf gewalttätige Auseinandersetzungen in der Stadt römisch 40 im Dezember 2011 Bezug nahm. Das in der zuletzt erstatteten Äußerung vorgebrachte Argument, dass das Treffen des Generaldirektors der Firma römisch 40 mit dem lokalen Gouverneur für eine Sabotage als Ursache des Störfalls vom 02.03.2013 spreche, kann nicht nachvollzogen werden, vielmehr ist in sämtlichen Medienberichten von (dort auch näher beschriebenen) technischen Ursachen dieses Störfalls die Rede.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist stellenweise, vor allem wo es um seine berufliche Tätigkeit geht, relativ konkret, jedoch hinsichtlich der fluchtrelevanten Umstände betreffend der Gewerkschaft XXXX und vor allem hinsichtlich des persönlichen Beitrages des Beschwerdeführers zu irgendwelchen Arbeitskämpfen äußerst vage und oberflächlich und ist es zumindest erstaunlich, dass der Beschwerdeführer, der behauptet, jahrelang Mitglied der Gewerkschaft XXXX gewesen zu sein (was er jedoch durch keinerlei Dokumente nachweisen konnte), nicht einmal weiß, was dieses Wort überhaupt bedeutet und auch nicht den Vorsitzenden der Gewerkschaft namentlich benennen konnte. Allein diese Umstände lassen ein konkretes Engagement des Beschwerdeführers für diese Gewerkschaft äußerst unwahrscheinlich erscheinen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist stellenweise, vor allem wo es um seine berufliche Tätigkeit geht, relativ konkret, jedoch hinsichtlich der fluchtrelevanten Umstände betreffend der Gewerkschaft römisch 40 und vor allem hinsichtlich des persönlichen Beitrages des Beschwerdeführers zu irgendwelchen Arbeitskämpfen äußerst vage und oberflächlich und ist es zumindest erstaunlich, dass der Beschwerdeführer, der behauptet, jahrelang Mitglied der Gewerkschaft römisch 40 gewesen zu sein (was er jedoch durch keinerlei Dokumente nachweisen konnte), nicht einmal weiß, was dieses Wort überhaupt bedeutet und auch nicht den Vorsitzenden der Gewerkschaft namentlich benennen konnte. Allein diese Umstände lassen ein konkretes Engagement des Beschwerdeführers für diese Gewerkschaft äußerst unwahrscheinlich erscheinen.
Auch seine Ausführungen über konkrete persönliche Aktivitäten sind äußerst vage (das war schon, als ich auf der letzten Insel gearbeitet habe ); auch auf die konkrete Frage, ob der Streik durchgeführt wurde, wann und wie, gab er ausweichend an, dass er viele Leute hätte einbeziehen können und die Vorbereitungen im Gange gewesen seien. Außerdem konnte der Beschwerdeführer nichts Näheres über eine Kiste, die er angeblich auf die Bohrinsel transportiert habe und die irgendwie im Zusammenhang mit behaupteten Sabotageakten stehen würde, ausführen ("ich wusste nicht, was drinnen ist"). Wie die von ihm behauptete Sabotage vor sich gegangen sei und was dann weiter mit dieser Kiste passiert sei, konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig ausführen und bedient er sich diesbezüglich nur äußerst vagen Andeutungen ("vielleicht war es eine Bombe, vielleicht war es auch eine Flüssigkeit oder Säure"). Auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters, ob er immer auf einer Ölbohrinsel gearbeitet hat, gab er – wiederum ziemlich ausweichend – an: " es gab ein spezielles Camp".
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist überdies in zahlreichen nicht unerheblichen Punkten widersprüchlich:
Beispielsweise führt der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX – widersprüchlich zum sonstigen Vorbringen – an, dass die Gewerkschaft, bei der er Mitglied sei, gar keinen eigenen Namen führe, um dann zwei Sätze später im Widerspruch dazu anzugeben, Mitglied der Gewerkschaft XXXX zu sein.Beispielsweise führt der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 – widersprüchlich zum sonstigen Vorbringen – an, dass die Gewerkschaft, bei der er Mitglied sei, gar keinen eigenen Namen führe, um dann zwei Sätze später im Widerspruch dazu anzugeben, Mitglied der Gewerkschaft römisch 40 zu sein.
Während der Beschwerdeführer am Schluss der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (AS 175) (durchaus glaubwürdig) ausführt, dass XXXX und er nicht gemeinsam vereinbart hätten, einen Streik zu organisieren, sondern dass er lediglich mit der Organisation eines Streiks einverstanden gewesen sei, dass er aber nicht so wichtig gewesen sei, um diese Entscheidung zu treffen, behauptete er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er selbst verantwortlich für die Organisation des Streiks auf seiner Bohrinsel gewesen sei.Während der Beschwerdeführer am Schluss der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 (AS 175) (durchaus glaubwürdig) ausführt, dass römisch 40 und er nicht gemeinsam vereinbart hätten, einen Streik zu organisieren, sondern dass er lediglich mit der Organisation eines Streiks einverstanden gewesen sei, dass er aber nicht so wichtig gewesen sei, um diese Entscheidung zu treffen, behauptete er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er selbst verantwortlich für die Organisation des Streiks auf seiner Bohrinsel gewesen sei.
Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass der Grund für den Störfall beim Testlauf der Maschinen am 02.03.2013 ein technisches Gebrechen und keine Sabotage gewesen sei (was auch völlig im Einklang mit den Recherchen von Accord steht), machte er im Widerspruch dazu in der Folge Vorbringen, das darauf abzielt, diesen Störfall als Sabotageakt hinzustellen, worauf auch ein Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der zuletzt erstatteten Stellungnahme Bezug nimmt.
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 173) davon sprach, dass ein gewisser XXXX am 02.03.2013 Maschinen zerstört habe und sein Freund XXXX am Tag darauf angerufen habe, dass diese Aktion der Maschinenzerstörung gut verlaufen wäre, behauptete er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass die Zerstörung der Maschinen nur allenfalls für die Zukunft geplant worden sei, um dann über Vorhalt dieses Widerspruches lediglich ausweichende Angaben zu machen.Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 173) davon sprach, dass ein gewisser römisch 40 am 02.03.2013 Maschinen zerstört habe und sein Freund römisch 40 am Tag darauf angerufen habe, dass diese Aktion der Maschinenzerstörung gut verlaufen wäre, behauptete er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass die Zerstörung der Maschinen nur allenfalls für die Zukunft geplant worden sei, um dann über Vorhalt dieses Widerspruches lediglich ausweichende Angaben zu machen.
Insgesamt schilderte der Beschwerdeführer die Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen auf der Bohrinsel vor dem Bundesasylamt anders als vor dem Bundesverwaltungsgericht; während er nämlich vor dem Bundesasylamt davon sprach, dass er XXXX von XXXX Geld für die Zerstörung von Maschinen gegeben habe, behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht eine völlig andere Aktion, nämlich dass er eine – wie bereits erwähnt – Kiste mit unbekannten Inhalt in seiner Funktion als Lagerleiter auf die Bohrinsel geschmuggelt habe.Insgesamt schilderte der Beschwerdeführer die Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen auf der Bohrinsel vor dem Bundesasylamt anders als vor dem Bundesverwaltungsgericht; während er nämlich vor dem Bundesasylamt davon sprach, dass er römisch 40 von römisch 40 Geld für die Zerstörung von Maschinen gegeben habe, behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht eine völlig andere Aktion, nämlich dass er eine – wie bereits erwähnt – Kiste mit unbekannten Inhalt in seiner Funktion als Lagerleiter auf die Bohrinsel geschmuggelt habe.
Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung (AS 21) und in der Beilage zur letzten Stellungnahme seines Vertreters behauptete, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, war er sich im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung über dieses Faktum nicht sicher ("So genau kann ich das nicht sagen.").
Die Angaben des Beschwerdeführers differieren auch in wesentlichen Punkten von den im Auftrag des Bundesasylamtes vor Ort durchgeführten Recherchen, dies schon hinsichtlich der Zeiten der Firmen, bei denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Wesentlich ist auch hervorzuheben, dass die im Auftrage des Bundesasylamtes vorgenommene Recherchen vor Ort eindeutig ergeben haben, dass nach dem Antragsteller weder gefahndet wird noch wurde und dass das Gleiche auch die von ihm genannten Gewerkschaftsaktivisten gilt, wobei über den vom Beschwerdeführer immer wieder genannten Gewerkschaftsführer XXXX – trotz intensiver Recherchen – in unterschiedlichen nationalen und internationalen Medien durch ACCORD überhaupt nichts gefunden werden konnte, was jedenfalls dagegen spricht, dass es sich bei dem Genannten um einen prominenten Gewerkschaftsführer handelt und konnte jedenfalls die Behauptung des Beschwerdeführers in keiner Weise verifiziert werden, obwohl sonst über Arbeitskämpfe auf den Ölbohrinseln in Kasachstan – wie sich bei anderen Ereignissen herausgestellt hat – durchaus genau berichtet wird. Auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Nichtregistrierung der Gewerkschaft XXXX widersprechen den Recherchen in den Medien, wie sie in der genannten ACCORD-Auskunft dokumentiert sind: Während der Beschwerdeführer behauptete, dass die Gewerkschaft XXXX nach einem Vorfall in XXXX, bei dem es bei einer Demonstration zahlreiche Tote gegeben habe, verboten worden sei, hat sich in Wirklichkeit herausgestellt, dass die Gewerkschaft offenbar niemals registriert gewesen sei, sondern lediglich mehrfach versucht hat – mit allen möglichen rechtlichen Mitteln – eine Registrierung durchzusetzen (und zwar in den Jahren 2011/2012).Die Angaben des Beschwerdeführers differieren auch in wesentlichen Punkten von den im Auftrag des Bundesasylamtes vor Ort durchgeführten Recherchen, dies schon hinsichtlich der Zeiten der Firmen, bei denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Wesentlich ist auch hervorzuheben, dass die im Auftrage des Bundesasylamtes vorgenommene Recherchen vor Ort eindeutig ergeben haben, dass nach dem Antragsteller weder gefahndet wird noch wurde und dass das Gleiche auch die von ihm genannten Gewerkschaftsaktivisten gilt, wobei über den vom Beschwerdeführer immer wieder genannten Gewerkschaftsführer römisch 40 – trotz intensiver Recherchen – in unterschiedlichen nationalen und internationalen Medien durch ACCORD überhaupt nichts gefunden werden konnte, was jedenfalls dagegen spricht, dass es sich bei dem Genannten um einen prominenten Gewerkschaftsführer handelt und konnte jedenfalls die Behauptung des Beschwerdeführers in keiner Weise verifiziert werden, obwohl sonst über Arbeitskämpfe auf den Ölbohrinseln in Kasachstan – wie sich bei anderen Ereignissen herausgestellt hat – durchaus genau berichtet wird. Auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Nichtregistrierung der Gewerkschaft römisch 40 widersprechen den Recherchen in den Medien, wie sie in der genannten ACCORD-Auskunft dokumentiert sind: Während der Beschwerdeführer behauptete, dass die Gewerkschaft römisch 40 nach einem Vorfall in römisch 40 , bei dem es bei einer Demonstration zahlreiche Tote gegeben habe, verboten worden sei, hat sich in Wirklichkeit herausgestellt, dass die Gewerkschaft offenbar niemals registriert gewesen sei, sondern lediglich mehrfach versucht hat – mit allen möglichen rechtlichen Mitteln – eine Registrierung durchzusetzen (und zwar in den Jahren 2011 aus 2012,).
Glaubhaft ist jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Lagerleiter bei der Firma XXXX tätig gewesen sei (Warehouse Supervisor), weil der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Arbeitsvertrag in kasachischer, russischer und englischer Sprache vorgelegt hat.Glaubhaft ist jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Lagerleiter bei der Firma römisch 40 tätig gewesen sei (Warehouse Supervisor), weil der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Arbeitsvertrag in kasachischer, russischer und englischer Sprache vorgelegt hat.
Festzuhalten ist letztlich auch, dass die vom Beschwerdeführervertreter auszugsweise zitierte Anfragebeantwortung des Deutschen Bundestages sich auf die gewalttätigen Ausschreitungen im Dezember 2011 in XXXX bezieht und nicht auf einen Streik auf der Bohrinsel XXXX im Ölfördergebiet XXXX, wobei dieser Streik offenbar erst im Juli 2013, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Kasachstan schon längst verlassen hatte und daher auch nicht mit der Durchführung dieses Streiks in Zusammenhang stehen konnte, stattgefunden hat.Festzuhalten ist letztlich auch, dass die vom Beschwerdeführervertreter auszugsweise zitierte Anfragebeantwortung des Deutschen Bundestages sich auf die gewalttätigen Ausschreitungen im Dezember 2011 in römisch 40 bezieht und nicht auf einen Streik auf der Bohrinsel römisch 40 im Ölfördergebiet römisch 40 , wobei dieser Streik offenbar erst im Juli 2013, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Kasachstan schon längst verlassen hatte und daher auch nicht mit der Durchführung dieses Streiks in Zusammenhang stehen konnte, stattgefunden hat.
Der Beschwerdeführer hat zu seiner beruflichen Tätigkeit und Funktion zahlreiche Unterlagen vorlegen können, nicht jedoch zu seiner behaupteten Gewerkschaftsmitgliedschaft oder zu irgendwelchen anderen von ihm entfalteten gewerkschaftlichen Aktivitäten oder solchen in Zusammenhang mit Arbeitskämpfen und auch die Existenz des von ihm mehrfach genannten GewerkschaftsführersXXXX und sein weiteres Schicksal konnten nicht verifiziert werden.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht den Eindruck eines führenden Gewerkschaftsaktivisten vermitteln können.
In Anbetracht der in wesentlichen Punkten vagen und widersprüchlichen sowie auch in Widerspruch zu Recherchen und Länderdokumenten stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers konnte diesem nur insoferne Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, als dieses in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist."
Weiters wurde zur Frage einer Rückkehrentscheidung wie folgt ausgeführt:
"§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"§ 75 Absatz 20, AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden
zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. Den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiärParagraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten kommt, oder
6. Den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des
Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Was das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, so führt er ein solches lediglich mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kindern. Diese sind jedoch genauso wie der Beschwerdeführer Asylwerber und potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass im Falle einer gemeinsamen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben vorliegen würde.
Was sein Privatleben in Österreich betrifft, ist insbesondere auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise im April 2013 weniger als zwei Jahre hier aufhältig und hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise im April 2013 weniger als zwei Jahre hier aufhältig und hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf – siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 ¿ Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 ¿ Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)
Die aus der ca. zweieinhalbjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der illegalen Einreise im Jänner 2011 – jener nach der ersten Antragstellung 2009 war nicht einmal vorläufig berechtigt – nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthalts¬beendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG dar. (AsylGH 24.01.2013, C18 420.673-1/2011)Die aus der ca. zweieinhalbjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der illegalen Einreise im Jänner 2011 – jener nach der ersten Antragstellung 2009 war nicht einmal vorläufig berechtigt – nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte vergleiche dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthalts¬beendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, AsylG dar. (AsylGH 24.01.2013, C18 420.673-1/2011)
Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012)."
Der Beschwerdeführer ist offenbar bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und sich auch in einem Altenheim caritativ zu betätigen, was jedenfalls positiv anzurechnen ist, er hat jedoch während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen uns ist keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen.
Der Beschwerdeführer verfügt überdies über ein "familiäres Netz" im Herkunftsstaat und steht auch in regelmäßigem Kontakt mit seinen dort verbliebenen Eltern.
Zudem muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat gelebt hat und zweifelsfrei entsprechende Sprachkenntnisse vorliegen. Eine Integration in die herkunftsstaatlichen Gesellschaftsstrukturen erscheint demnach insgesamt möglich und zumutbar.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls anzumerken, dass eine Rückführung der Kernfamilie des Beschwerdeführers nur gemeinsam in Frage kommt.
Bei der zukünftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird die zu diesem Zeitpunkt allenfalls bestehende noch stärkere Integration des Beschwerdeführers (und seiner Familie) zu berücksichtigen sein."
Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen Spruchpunkte I. und II. der Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht, weshalb das Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs.Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht, weshalb das Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs.
In Folge der ausgesprochenen Zurückerweisung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16.09.2015, Zl.: 830453009 – 1638330 dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG erlassen. Weiters wurde in seinem Verfahren festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kasachstan zulässig sei und ihm dafür eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.In Folge der ausgesprochenen Zurückerweisung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16.09.2015, Zl.: 830453009 – 1638330 dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif. 2 FPG erlassen. Weiters wurde in seinem Verfahren festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig sei und ihm dafür eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Gegen diesen oben genannten Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 21.10.2015, die Beschwerden des Beschwerdeführers (Zl.: W226 1439299-2/2E-3/7E) und seiner Familienmitglieder gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 21.10.2015, die Beschwerden des Beschwerdeführers (Zl.: W226 1439299-2/2E-3/7E) und seiner Familienmitglieder gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Zif. 2 FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"Vor ihrer Ausreise lebten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer in Kasachstan, wo der Erstbeschwerdeführer bis zuletzt gearbeitet hat. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder. Der Erstbeschwerdeführer war in der Lage für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus eigenen Kräften durch seine beruflichen Tätigkeiten aufzukommen. Im Herkunftsstaat leben neben den Eltern des Erstbeschwerdeführers auch die Eltern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer befanden sich seit April 2013 (bzw. im Fall der BF6 seit August 2014) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz knapp eineinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer wissen seit Dezember 2014, dass ihr Asylbegehren rechtskräftig negativ beschieden wurde.
Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen über eine aufrechte Meldeadresse.
Die Beschwerdeführer sind gesund; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über geringe Deutschkenntnisse – wenn auch nicht auf A2-Niveau – , sodass sie sich im Alltag auf Deutsch verständigen können, wobei die Zweitbeschwerdeführerin schlechteres Deutsch spricht als der Erstbeschwerdeführer. Die Drittbeschwerdeführerin besucht ebenso wie der Viertbeschwerdeführer die Neue Mittelschule XXXX. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verfügen durch den Schulbesuch über bessere Deutschkenntnisse, sprechen mit ihren Eltern zu Hause aber auch Russisch. Die Sechstbeschwerdeführerin ist noch bei der Mutter zu Hause, der Fünftbeschwerdeführer im Kindergarten.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über geringe Deutschkenntnisse – wenn auch nicht auf A2-Niveau – , sodass sie sich im Alltag auf Deutsch verständigen können, wobei die Zweitbeschwerdeführerin schlechteres Deutsch spricht als der Erstbeschwerdeführer. Die Drittbeschwerdeführerin besucht ebenso wie der Viertbeschwerdeführer die Neue Mittelschule römisch 40 . Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer verfügen durch den Schulbesuch über bessere Deutschkenntnisse, sprechen mit ihren Eltern zu Hause aber auch Russisch. Die Sechstbeschwerdeführerin ist noch bei der Mutter zu Hause, der Fünftbeschwerdeführer im Kindergarten.
Der Erstbeschwerdeführer geht bisher keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er leistet gelegentlich Hilfsdienste. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmert sich um die Kindererziehung. Sie geht bisher keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
[ ]
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Beschwerdeführer und Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie ein einjähriges Baby hat). Dass alle Beschwerdeführer gesund sind, sich in keiner Therapie befinden und keine Medikamente einnehmen, ergibt sich aus den Angaben vor der belangten Behörde. Der BF5 wurde erfolgreich in Österreich operiert und muss sich nur halbjährlichen Kontrollen unterziehen.
Es kann insgesamt unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Grundversorgung nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden.
Dass die Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen. Dass sich die Beschwerdeführer teilweise in Sportvereinen engagieren, ergibt sich aus den Angaben vor dem Bundesamt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). [ ]Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). [ ]
Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Die Beschwerdeführer halten sich erst seit April 2013 bzw. August 2014 (Sechstbeschwerdeführerin) im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Beschwerdeführer halten sich erst seit April 2013 bzw. August 2014 (Sechstbeschwerdeführerin) im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).
Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, mit denen die Beschwerdeführer noch in Kontakt stehen, halten sich dort auf. Der Erstbeschwerdeführer, der im Alter von 38 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Kasachstan verbracht. Er beherrscht die dortige Sprache, erfuhr dort seine Schulbildung und hat bis zuletzt gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach zweieinhalb Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Es ist auch davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufkommen wird können, so wie ihm dies schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich war.
Die Zweitbeschwerdeführerin, die im Alter von 40 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat ebenso ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in Kasachstan verbracht. Sie beherrscht Russisch, erfuhr dort ihre Schulbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach zweieinhalb Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls schwächer integriert: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen nur über geringe Deutschkenntnisse, sodass sie sich im Alltag auf Deutsch verständigen können, wobei die Zweitbeschwerdeführerin schlechter Deutsch spricht als der Erstbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer nimmt keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht regelmäßig legal erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung. Er leistet lediglich gelegentlich Hilfsdienste. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmert sich um die Kindererziehung. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht regelmäßig legal erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung. Die Zweitbeschwerdeführerin ist kein Mitglied in Vereinen und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch.
Aus den behaupteten Arbeitsplatzzusagen potentieller zukünftiger – nicht näher genannter – Arbeitgeber hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den beiden ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darum, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242).Aus den behaupteten Arbeitsplatzzusagen potentieller zukünftiger – nicht näher genannter – Arbeitgeber hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den beiden ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darum, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht vergleiche VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242).
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua.).
Die sechzehnjährige Drittbeschwerdeführerin und der vierzehnjährige Viertbeschwerdeführer sind in Kasachstan geboren. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte sechs Jahre lang die Schule im Herkunftsstaat, der Viertbeschwerdeführer fünf Jahre lang. Die Sechstbeschwerdeführerin ist im österreichischen Bundesgebiet geboren.
Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu befragt an, dass er mit seinen Kindern Deutsch und Russisch spreche, gleiches schilderte die Zweitbeschwerdeführerin.
Die Drittbeschwerdeführerin besuchte ebenso wie der Viertbeschwerdeführer eine Allgemeinbildende Höhere Schule. Sie befindet sich mit ihren 16 Jahren zwar gerade nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch hat sie ihr Heimatland erst im Alter von 13 Jahren verlassen und demnach den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbracht und dort bereits auch die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht. Auch die Großeltern befinden sich unverändert so wie andere Angehörige im Herkunftsstaat.Die Drittbeschwerdeführerin besuchte ebenso wie der Viertbeschwerdeführer eine Allgemeinbildende Höhere Schule. Sie befindet sich mit ihren 16 Jahren zwar gerade nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch hat sie ihr Heimatland erst im Alter von 13 Jahren verlassen und demnach den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbracht und dort bereits auch die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht. Auch die Großeltern befinden sich unverändert so wie andere Angehörige im Herkunftsstaat.
Der vierzehnjährige Viertbeschwerdeführer besucht die Neue Mittelschule, engagiert sich in einem Sportverein. Er befindet sich ebenfalls im anpassungsfähigen Alter, sodass ihm die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen er vor seiner Ausreise gelebt hat, bei einer Rückkehr im Verbund mit seiner gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in Kasachstan noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar ist. Gleiches gilt für den Fünftbeschwerdeführer.
Die Sechstbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren und hat hier ihre Sozialisation eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge der Eltern sein wird und ihr deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).Die Sechstbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren und hat hier ihre Sozialisation eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge der Eltern sein wird und ihr deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vergleiche VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten letztlich versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Den minderjährigen Kindern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten letztlich versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.
So verweist auch der Verfassungsgerichtshof darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).So verweist auch der Verfassungsgerichtshof darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).
Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014 rechtskräftig verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014 rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde zuletzt mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014 rechtskräftig verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde zuletzt mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014 rechtskräftig verneint.
Soweit die Beschwerde auf die Gefährdung von Rückkehrern aus dem Ausland verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den Länderberichten keinesfalls abgeleitet werden kann, dass gleichsam jeder Rückkehrer aus dem Ausland einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wird damit keine mittlerweile eingetretene Änderung konkret genug vorgebracht, die eine von den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abweichende Neubeurteilung notwendig gemacht hätte (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 ua.).Soweit die Beschwerde auf die Gefährdung von Rückkehrern aus dem Ausland verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass aus den Länderberichten keinesfalls abgeleitet werden kann, dass gleichsam jeder Rückkehrer aus dem Ausland einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wird damit keine mittlerweile eingetretene Änderung konkret genug vorgebracht, die eine von den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abweichende Neubeurteilung notwendig gemacht hätte vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 ua.).
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kasachstan nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Kasachstan nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen."Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen."
Das Bundesverwaltungsgericht ging somit in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass beim Beschwerdeführer nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung der in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt.Das Bundesverwaltungsgericht ging somit in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass beim Beschwerdeführer nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellt.
Auch gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer weder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, sodass der Spruch dieses Erkenntnisses in Rechtskraft erwuchs.
I.1.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:römisch eins.1.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:
Am 20.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 20.07.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er diesen neuerlichen Asylantrag stellt, da er in Österreich bleiben möchte bzw. sofort verhaftet werden würden, wenn er nach Kasachstan einreisen würde. Er könne nun auch ein Dokument vorlegen, dass sein Fluchtvorbringen bestätigen würde. Er sei damals Gewerkschaftsmitglied gewesen und würde ihm deshalb in Kasachstan ein Verfahren drohen.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich im Mai 2016 mit seinem in Kasachstan aufhältigen Vater und seiner Mutter in Verbindung gesetzt hätte, da er freiwillig in seine Heimat hätte zurückkehren wollen. Er habe seinen Vater beauftragt einen Anwalt in seinem Herkunftsstaat mit Recherchen zu beauftragen, der dann ein Foto einer "Fahndung" gesendet hätte, auf welchem zu erkennen wäre, dass gegen ihn aufgrund der Ereignisse, die er bereits in seinem Erstverfahren geschildert hätte, ein Verfahren eröffnet worden wäre. Deswegen stelle er einen weiteren Asylantrag. Befragt, warum er sich zum Programm der freiwilligen Rückkehr angemeldet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich nie freiwillig in seine Heimat hätte zurückkehren wollen. Sie hätten sich nur unter der Prämisse zur freiwilligen Rückkehr angemeldet, dass sie diesen Antrag jederzeit zurückziehen können. Er gab an seine Kinder im Asylverfahren zu vertreten und dass er um eine Entscheidung im Familienverfahren ersuche bzw. dass nur er Problem in seiner Heimat hätte und deswegen nur eine einen Folgeantrag stelle. Konfrontiert mit dem Umstand, dass das von ihm im Zuge seines Folgeantrags in Vorlage gebrachte Dokument mit 20.02.2014 datiert wäre und befragt, warum er denn dieses nicht bereits im Zuge seines ersten Asylantrags vorgelegt hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich darum bisher nicht gekümmert habe. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab der BF an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle, da er daran kein Interesse habe.
Mit Bescheid vom 31.03.2017, Zl.: 830453009 – 161010373, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 1 (sic!) iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 1 (sic!) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kasachstan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 31.03.2017, Zl.: 830453009 – 161010373, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 1 (sic!) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif. 1 (sic!) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kasachstan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesamt traf auf Grund der im Akt einliegenden Beweismittel folgende Feststellungen:
Sein Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesen Verfahren seien alle bis zu Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandene Sachverhalte berücksichtigt worden. Er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss entstanden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass das in Kasachstan eröffnete Verfahren sich auf die Asylgründe, beziehe, die er bereits in seinem Erstverfahren geschildert hätte. Darüber hinaus hätte er nichts zu berichten.
Das Bundesamt stellt daher fest, dass dem neuerlichen gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei und für das Bundesasylamt (sic!) somit auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sacherhalt feststellbar sei.
Des Weiteren stellt die belangte Behörde fest, dass seine Identität feststehe und er Staatsbürger von Kasachstan sei, der Volksgruppe der Russen und dem russisch-orthodoxen Glauben angehöre, verheiratet sei und vier Kinder habe. Er sei mit seiner Familie gemeinsam in Österreich aufhältig, deren Asylverfahren seit 04.01.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen wären. Er bestreite seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung und wäre im österreichischen Bundesgebiet in keinen Vereinen tätig und stünde auch nicht in Ausbildung. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten und sei strafrechtliche unbescholten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.
Ebenso seien keine Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen hervorgekommen.
Bereits mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2015 sei das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und vereint worden.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, der Republik Kasachstan, traf das Bundesamt auf Grund der von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderinformation zu Kasachstan vom Juni 2016 folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt durch das BVwG; Stand vom 20.06.2016):
Politische Lage
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste – parlamentarische – Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt, die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 12.2015a).
Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Der Präsident ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ('Führer der Nation' seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert. Die Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch eine Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Es gibt innerhalb der gelenkten politischen Opposition keine ernstzunehmenden Gegenkandidaten (AA 3.2016a).
Jegliche Art der Gewaltenteilung (checks and balances) im Sinne der Kontrolle der Exekutive ist extrem schwach. Die Exekutive beherrscht alle übrigen Bereiche der Regierung und innerhalb der Exekutive wiederum der Präsident mit seiner engsten Entourage und der Präsidialverwaltung. Während das gegenwärtige Regime relativ stabil ist, verhindert es das Entstehen neuer politischer Kräfte, verlangsamt die Entwicklung einer Mittelklasse und schafft auf lange Hinsicht Stabilitätsrisiken (BTI 2016).
Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom 26.4.2015 wurde Nasarbajew mit 97,75% im Amt bestätigt. Die Wahlbeteiligung lag bei 95%. Das Vorziehen der Wahl, deren regulärer Wahltermin Ende 2016 gewesen wäre, wurde damit begründet, dass der Verfassungsrat die Durchführung der Präsidentschaftswahl und der Parlamentswahl im selben Jahr (2016) für verfassungswidrig hielt (IFES 2016a).
Nach seiner Wiederwahl verkündete Nasarbajew im Mai 2015 einen Plan der 100 (Reform)Schritte in fünf Bereichen: Bildung eines effektiven Staatsapparates, Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Förderung von Industrialisierung und Wirtschaftswachstum, Entwicklung von nationaler Identität und Einigkeit sowie Erhöhung der Rechenschaft der Regierung. Die Bevölkerung hat bislang erstaunlich gelassen auf die Krise und ihre Folgen reagiert. Der Staat reagiert dennoch heftig auf jegliche nicht von ihm initiierte Initiative von unten (GIZ 3.2016a).
Senat (Oberhaus) und Mazhilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen: Je Verwaltungsgebiet (Oblast) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslikhate) gewählt; 15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt. Bei vorgezogenen Unterhauswahlen am 20. März 2016 hat die Präsidentenpartei "Nur Otan" mit 82,15% den erwarteten Wahlsieg errungen. Oppositionsparteien boten keine ernst zu nehmende politische Alternative zur dominierenden Präsidentenpartei. Die Kommunistische Volkspartei (7,14%) und die wirtschaftsliberale Partei 'Ak Zhol' (7,18%) haben neben Nur Otan die 7%-Sperrklausel überwunden. Beide Parteien waren bereits im vorherigen Parlament vertreten (AA 3.2016a).
Von den 98 Sitzen des Repräsentantenhauses (Unterhaus) fielen 84 auf Nur Otan, und je sieben auf die Kommunistische Volkspartei sowie auf die Demokratische Partei "Ak Zhol" (IFES 2016b).
Die OSZE konstatierte zwar einigen Fortschritt, doch hätte das Land noch Wesentliches vor sich, um die OSZE-Verpflichtungen für die Durchführung demokratischer Wahlen zu erfüllen. Der rechtliche Rahmen schränke die grundlegenden politischen und Bürgerrechte ein, was eine umfassende Reform von Nöten mache. Am Wahltag selbst kam es zu ernsten prozeduralen Fehlern und Unregelmäßigkeiten (OSCE 21.3.2016).
Ende April 2016 kam es zu zahlreichenden Demonstrationen in ganz Kasachstan, die sich gegen eine geplante Landreform richteten, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens vor allem an ausländische Investoren, die nun Landtitel statt 10 Jahre 25 Jahre pachten können, aufgefasst wurde. In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben (BBC 28.4.2016). Als Reaktion suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur "weiteren Klarstellung" eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016).
Quellen:
Sicherheitslage
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 3.2016a).
Die kasachische Regierung ist weiterhin bestrebt, die Kooperation im Kampf gegen den Terrorismus z.B. mit den Vereinigten Staaten auszuweiten. Die kasachische Regierung zeigt sich angesichts der Bedrohung durch den sog. Islamischen Staat und der Unsicherheit in Afghanistan besorgt. Im April 2015 schätzte der Vorsitzende des Nationalen Sicherheitskomitees, Nurtai Abykaev, die Zahl der Kasachen in Syrien auf 350, wobei hiervon nur 150 an den Kämpfen beteiligt seien. Beim Rest handle es ich um Familienmitglieder (USDOS 2.6.2016). Insgesamt wird die Bedeutung des Islamismus aber für nicht sehr groß gehalten (GIZ 3.2016).
Kasachstan verfügt über eine umfassende Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Es gibt vier spezielle Anti-Terror-Einheiten beim Innenministerium sowie eine weitere beim Nationalen Sicherheitskomitee. Was den Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern anlangt, wird einerseits ein Rehabilitationsprogramm umgesetzt, andererseits werden ehemalige IS-Kämpfer auch verhaftet und gerichtlich verfolgt. Der gesetzliche Rahmen für die Terrorismusbekämpfung stand 2015 in Kritik, nachdem es zur Verhaftung und Strafverfolgung von Einzelpersonen und Gruppen kam, deren Vergehen nach internationalen Standards nicht als terroristische Handlungen betrachtet werden. Beispielsweise wurden Mitglieder verbotener religiöser Gruppen, wie der Tablighi Jamaat, verhaftet, die auf Gewalt verzichten. Während in der Vergangenheit die Gesetzesvollzugsorgane dafür kritisiert wurden, dass sie Mitglieder von verdächtigten Terrorgruppen eher erschießen als verhaften, geht die Tendenz in den letzten Jahren in Richtung Festnahme und Verhör. 2015 zählte die Generalstaatsanwaltschaft 280 Fälle von Extremismus und Terrorismus in Kasachstan. Die meisten Verhafteten waren Rekrutierer. Es gab nur wenige Fälle, bei denen es um beabsichtigte Terroraktionen oder Reisen in ausländische Kriegsgebiete ging. 2015 wurden 71 Personen wegen Terrorverdachts und 13 wegen der Teilnahme an bewaffneten Konflikten im Ausland verurteilt (USDOS 2.6.2016).
Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Tote gab. Zwei Dutzend junger Männer überfielen ein Waffengeschäft, dann ein zweites und schließlich eine Kaserne der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Nationalgardisten. Die Behörden machten militante Islamisten für die Angriffe verantwortlich (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet, sodass sich die Zahl der Toten auf 25 erhöhte (RFE/RL? 10.6.2016).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justizwird von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert generell der Staatspräsident die Justiz (USDOS 13.4.2016, vgl. BTI 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes und jene der lokalen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Justizrates. Zwar sieht die Verfassung die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit des Gerichtswesens vor, doch in der Praxis ist sie der Exekutive dienlich und schützt die Interessen der herrschenden Eliten (FH 12.4.2016).Die Justizwird von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert generell der Staatspräsident die Justiz (USDOS 13.4.2016, vergleiche BTI 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes und jene der lokalen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Justizrates. Zwar sieht die Verfassung die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit des Gerichtswesens vor, doch in der Praxis ist sie der Exekutive dienlich und schützt die Interessen der herrschenden Eliten (FH 12.4.2016).
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2016a).
Obgleich es den Gerichten obliegt, Haftbefehle zu bewilligen oder zu verweigern, werden solche auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ausgestellt. Die Staatsanwälte haben die Macht, Untersuchungen und Festnahmen zu autorisieren (USDOS 13.4.2016).
Das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen befand im November 2015, dass es immer noch eine mangelnde Ausgewogenheit zwischen der Rolle des Staatsanwaltes, der Verteidigung und der Richter gäbe. Die dominante Rolle des Staatsanwaltes im Gerichtsverfahren besteht weiterhin ebenso wie der Mangel der gerichtlichen Kontrolle der Handlungen der Staatsanwälte. Denn die Richter sind infolge ihrer Abhängigkeit von der Regierung allzu sehr den Staatsanwälten untergeben. So können Verteidiger weiterhin keine Beweise sammeln und vorlegen (OMTC 25.2.2016).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Zentralregierung hält das Gewaltmonopol inne. Das Nationale Sicherheitskomitee (KNB) ist weiterhin die Hauptinstitution, die für die nationale Sicherheit verantwortlich ist und eng mit dem Innenministerium zusammenarbeitet. Dem KNB steht mit Nurtay Abykaev ein enger Vertrauter des Präsidenten vor (BTI 2016).
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das erwähnte KNB. Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei Anti-Terror-Maßnahmen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB, Syrbar (Auslandsgeheimdienst), die Agentur für die Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes und Anti-Korruption berichten dem Präsidenten direkt (USDOS 13.4.2016).
Korruption unter den Gesetzesvollzugsorganen ist weit verbreitet. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Seit 1.1.2016 ist die Polizei gesetzlich verpflichtet, die Verhafteten über ihre Rechte aufzuklären. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor der Anklage festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeitperiode als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlichen Verhaftungen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 13.4.2016). Straffreiheit für Folter und andere Formen der Misshandlung werden größtenteils nicht in Frage gestellt (AI 24.2.2016).
Das neue Strafgesetzbuch und das Strafverfahrensrecht beinhalten positive Zusätze. Hierzu gehört die Bestimmung, dass Foltervorwürfe als Straftat automatisch registriert und untersucht werden sollten, und zwar von einer anderen Behörde als jener, welcher der Tatbeschuldigte angehört. Die Verjährungsfrist für Folterfälle wurde abgeschafft und jene, die wegen Folter angeklagt oder verurteilt wurden, wurden von möglichen Amnestien ausgenommen. Die Höchststrafe für Foltervergehen wurde auf zwölf Jahre heraufgesetzt. Rechtsanwälte berichten jedoch, dass zwar die Registrierung von Folteranschuldigungen und Misshandlungen erfolgt, aber eine angemessene Untersuchung immer noch ausbleibt (AI 24.2.2016).
2014 trat der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) in Kraft. Manche Beobachter meinen, dass es dem NPM an ausreichend qualifizierten und ausgebildeten Personal mangelt. Der NPM ist Teil der Ombudsmannstelle und somit kein von der Regierung unabhängiges Organ (USDOS 13.4.2016).
2014 erreichten 96 Beschwerden und Einsprüche in Bezug auf Folter und grausame Behandlung die Ombudsmannstelle. 73 Beschwerden betrafen Fälle des Strafvollzuges, wobei hiervon 35 im Rahmen der NPM-Tätigkeiten kundig wurden. Laut Ombudsmann hat sich seit der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur Anti-Folterkonvention im Jahr 2008 die Zahl der Beschwerden, Untersuchungen und Verurteilungen von Gesetzesvollzugsorganen vervielfacht. 2008 sind lediglich drei Untersuchungen initiiert worden und ein Polizeibeamter verurteilt worden. 2013 waren es 35 Untersuchungen und 31 Verurteilungen (HRC 2015a). Amnesty International berichtet hingegen, dass zwischen 1.1.2015 und 30.11.2015 119 Beschwerden wegen Folter registriert und 465 Fälle abgeschlossen wurden. Elf Fälle kamen vor Gericht und fünf Personen wurden schuldig gesprochen, von denen eine Person eine Gefängnisstrafe erhielt. Diese Zahlen zeigten nicht das tatsächliche Ausmaß des Problems, da viele Opfer zu viel Angst hätten, eine Beschwerde einzulegen (AI 24.2.2016).
Am 25.2.2016 präsentierten die Weltorganisation gegen Folter (OMTC) und kasachische Menschenrechtsorganisationen ein Follow-Up zu den Schlussfolgerungen des UN-Anti-Folter-Komitees (CAT). Demgemäß wurden die Empfehlungen des CAT hinsichtlich der wirksamen Untersuchung von Foltervorwürfen nicht erfüllt: Gesetze und politische Maßnahmen hinsichtlich des staatlichen Schutzes von Menschenrechten und der Folterprävention würden weiterhin nicht konsistent in die Praxis umgesetzt. Die meisten Foltervorwürfe und jene von Misshandlungen würden für vorläufige Untersuchungen jenen Abteilungen übertragen, in denen die Beschuldigten arbeiten. Eine umfassende sowie aufgeschlüsselte Datensammlung von Beschwerden, Untersuchungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen durch die Gesetzesvollzugsorgane, das Sicherheits- und Gefängnispersonal fehlen weiterhin (OMCT 25.2.2016).
Quellen:
Korruption
Korruption ist allgemein verbreitet und reicht in alle Bereiche der Regierung hinein (BTI 2016). Nach wie vor kommen Korruption und politische Interventionen im Rechtsbereich vor (AA 3.2016a, vgl. BTI 2016).Korruption ist allgemein verbreitet und reicht in alle Bereiche der Regierung hinein (BTI 2016). Nach wie vor kommen Korruption und politische Interventionen im Rechtsbereich vor (AA 3.2016a, vergleiche BTI 2016).
Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet. Das Innenministerium, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die Disziplinarkommission für den Staatsdienst sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert, und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Die Generalstaatsanwaltschaft vermeldete hingegen für die ersten zehn Monate des Jahres 2015, das über 1.000 Beamte wegen Korruptionstatbeständen verurteilt wurden und in über 3.000 Fällen Untersuchungen eingeleitet wurden. Das neue Strafrecht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Sanktionierung von Straftaten in Verbindung mit Korruption verschärft, u.a. lebenslange Sperre für den Öffentlichen Dienst und das Streichen von Verjährungsfristen (USDOS 13.4.2016).
Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Kasachstan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014). 2015 befand sich das Land praktisch unverändert auf Rang 123 von 168 Ländern (TI 2015).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt ist Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. NGOs erhalten nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 3.2016a).
Im September 2015 verabschiedete das Parlament neue Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der Finanzierung, Registrierung und Buchführung von NGOs. NGOs, deren Zweigstellen und Vertretungsbüros zu ausländischen und internationalen nichtkommerziellen Organisationen gehörensind, sind aufgefordert, Informationen über ihre Aktivitäten inklusive ihrer Gründer, Finanzquellen und Ausgaben zu liefern. Nicht näherbestimmte "autorisierte Institutionen" können eine Überprüfung der übermittelten Informationen einleiten, wenn Berichte in Massenmedien oder Beschwerden von Individuen oder Einheiten oder anderen subjektiven Quellen vorliegen. Verspätete oder unrichtige Informationen im Bericht einer NGO, die während der Prüfung entdeckt werden, stellen ein Verwaltungsvergehen dar und können mit bis zu 184 US-Dollar geahndet werden oder zu einer Suspendierung von drei Monaten führen. Bei einer Einschätzung als Straftat kann die betreffende Organisation sogar geschlossen werden. Das Gesetz verbietet zudem die unrechtmäßige Einmischung von öffentlichen Vereinigungen in die Arbeit der Regierung, was zu einer Geldbuße in der Höhe von bis zu 2.200 US-Dollar oder einer Haft von bis zu 75 Tagen führen kann. Für den Vorsitzenden einer Organisation ist das Strafausmaß höher. Der Begriff "illegale Einmischung" ist im Gesetz nicht klar definiert. Überdies wird keine klare Grenze bezüglich potentieller Sanktionen gezogen, nämlich im Falle, dass NGO-Mitglieder als Teil der Organisation oder als Privatpersonen Handlungen setzen (USDOS 13.4.2016).
Das EU-Parlament brachte im April 2016 seine tiefe Besorgnis hinsichtlich des Gesetzes über NGOs zum Ausdruck, da es die Unabhängigkeit unterminiert oder gar das Bestehen der NGOs selbst gefährdet. Das EU-Parlament rief Kasachstan zur Revision des Gesetzes auf (EP 13.4.2016).
Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit, Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen bleiben bestehen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichten, die Regierung überwacht die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen, und es gibt Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück. Die Meinungs- und Medienfreiheit wird rechtlich und faktisch erheblich eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote selten anzutreffen (AA 3.2016a).
Kasachstan hat wenige Schritte unternommen, um der verschlechterten Menschenrechtslage entgegenzuwirken. Die Behörden schließen weiterhin Zeitungen, Inhaftieren oder Bestrafen Menschen wegen der Abhaltung von friedlichen Demonstrationen, verbieten die friedliche Religionsausübung und missbrauchen den vagen und breit formulierten Tatbestand der "Anstiftung zu sozialen, nationalen, religiösen, Klan-, Rassen-, Klassenzwietracht". ArbeiterInnenrechte sind eingeschränkt, und das seit 2014 eingeführte Gesetz über die Gewerkschaften machte es manchen Gewerkschaften unmöglich, sich zu registrieren (HRW 27.1.2016).
Im April 2016 zeigte sich das EU-Parlament wegen der Verschlechterungen im Bereich der Medien-, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zutiefst besorgt. Die kasachischen Behörden werden aufgefordert, die Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit umzusetzen. Kasachstan wird geraten, das neue Strafrecht in Bezug auf die Kriminalisierung der üblen Nachrede zu überarbeiten und abzuändern, da dies fundamentale Freiheitsrechte untergräbt (EP 13.4.2016).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Während die Verfassung Presse- und Meinungsfreiheit garantiert ist, schränkt die Regierung die Meinungsfreiheit ein und übt auf die Medien durch eine Vielzahl von Mitteln Einfluss auf die Medien aus. Dies geschieht durch Gesetze, Einschüchterung, Lizenzvergaben, Internetbeschränkungen sowie Straf- und Verwaltungsanzeigen. Gerichtliches Vorgehen gegen Journalisten und Medien, inklusive zivil- und strafrechtlicher Verleumdungsklagen durch die Regierung, hat zum Einstellen mehrerer Medien geführt und die Selbstzensur gefördert. Das Gesetz sieht zusätzliche Maßnahmen und Restriktionen während eines "gesellschaftlichen Notstandes" vor. Dieser liegt vor, wenn in einem bestimmten Gebiet Gegensätze und Konflikte in den sozialen Beziehungen herrschen, welche zum Verlust von Menschenleben, persönlichen Verletzungen, merklichen Eigentumsschaden oder zur Verletzung der Lebensbedingungen der Bevölkerung führen könnten. In diesem Fall kann die Regierung Zensur ausüben, indem sie von den Medien 24 Stunden im Voraus das Druck-, Audio- oder Videomaterial verlangt, bevor eine Veröffentlichung genehmigt wird. Etliche private Zeitungen und Fernsehstationen erhalten Regierungssubventionen. Der Mangel an Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse stellt ein signifikantes Problem dar. Die Mehrheit der nicht direkt von der Regierung kontrollierten Medien gehört mutmaßlich Mitgliedern der Präsidentenfamilie oder engen Vertrauten des Staatsoberhauptes. Journalisten, die für Oppositionsmedien arbeiten und über Korruptionsfälle schreiben, berichten von Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbeamte und private Akteure (USDOS 13.4.2016).
Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Im Frühjahr 2014 wurde auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt. Der Fall des im Februar 2016 verhafteten Vorsitzenden des kasachischen Journalistenunion und des Nationalen Presseklubs und seines Sohnes hat Wellen bis ins Europäische Parlament geschlagen. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten, im Jahr 2014 die Prawdiwaja Gazeta, Assandi Times und Adam bol, deren Nachfolger Adam wurde Anfang Oktober 2015 endgültig verboten. Die sehr kritische Oppositionszeitung Respublika musste nach Schließungen und Internetblockaden bereits mehrfach ihren Namen und ihre Website wechseln. Aber auch Fernsehsender (K-Plus), Radiosender, Videoportale (stan.tv) und zunehmend auch das Internet sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 3.2016).
Die 2014 verabschiedeten Zusätze zum Kommunikationsgesetz erteilen der Generalstaatsanwaltschaft die Befugnis, Internetanbieter zu zwingen, Internetinhalte zu blockieren, sofern die Inhalte als extremistisch und als Sicherheitsgefährdung betrachtet werden. Dies geschieht nunmehr, ohne dass es einen Gerichtsbeschluss braucht. Diese neue Machtbefugnis ist zur vorübergehenden oder permanenten Blockierung von kasachischen Nachrichten-Outlets oder Einzelartikeln internationaler Nachrichten-Websites zum Tragen gekommen (AI 24.2.2016).
Anlässlich der Verurteilung zweier Blogger zu Gefängnisstrafen stellte die OSZE-Repräsentantin für die Freiheit der Medien, Dunja Mijatovi?, Ende Jänner 2016 fest, dass dies nur ein weiterer Schritt sei, kritische Stimmen mundtot zu machen. Wenn man die vorige und laufende Strafverfolgung, die auf Journalisten und Blogger zielt, in Betracht zieht, sei die Lage der Presse- und Meinungsfreiheit zutiefst besorgniserregend (OSCE 26.1.2016)
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA 10.2014a).
Das Gesetz gewährt beschränkte Versammlungsfreiheit. In der Praxis jedoch bestehen weitgehende Einschränkungen und die Polizei gebraucht Gewalt, um friedliche Demonstrationen aufzulösen. Das Gesetz definiert unerlaubte Versammlungen, öffentliche Treffen, Demonstrationen, Märsche, Streikposten und Streiks, die die soziale und politische Stabilität gefährden als Bedrohung der nationalen Sicherheit. Gemäß Gesetz haben Organisatoren von Demonstrationen oder öffentlichen Zusammenkünften bei den lokalen Behörden zehn Tage im Voraus um Erlaubnis zu fragen. Oppositionsvertreter und Menschenrechtsbeobachter beschweren sich, dass die Ansuchen kompliziert und vage seien, und die Zehn-Tage-Frist es für Gruppen schwer macht, öffentliche Zusammenkünfte oder Demonstrationen zu organisieren. Zudem würden die lokalen Behörden viele derartiger Ansuchen zurückweisen oder Demonstrationen nur außerhalb des Stadtzentrums zulassen (USDOS 13.4.2016).
Der UN-Sonderberichterstatter zur den Rechten der Freiheit auf friedliche Versammlung und Vereinigung, Maina Kiai, kritisierte anlässlich eines Besuches in Kasachstan im Jänner 2015, dass das in der Verfassung garantierte Recht auf friedliche Versammlung, Kundgebung, Demonstrationen, Prozessionen und Streikposten durch die Regulierungen der Regierung bedeutungslos werden. Laut Maina Kiai stehe dies, ebenso wie die Anmeldefrist von zehn Tagen, nicht im Einklang mit den internationalen Standards. Letztere verlangen keine Autorisierung für friedliche Versammlungen durch die Behörden, maximal die Regelung einer Vorankündigung. Laut dem Sonderberichterstatter hätten während seines Aufenthaltes in Kasachstan friedliche Versammlungen an zehn Orten stattfinden sollen. In neun Fällen verweigerten die Behörden die Erlaubnis, dass Versammlungen an den von den Organisatoren vorgeschlagenen Platzen durchgeführt werden. Überdies hätte es Berichte gegeben, wonach es unter Teilnehmern geplanter Proteste zu "präventiven Festnahmen" gekommen sei (UN 16.6.2015).
Das Gesetz sieht begrenzte Vereinigungsfreiheit vor, doch werden diese Rechte restriktiv gehandhabt. Jede öffentliche Organisation, die von BürgerInnen, auch von religiösen Gruppen, gegründet wird, muss sowohl beim Justizministerium als auch bei den lokalen Außenstellen des Ministeriums, registriert werden. Vereinigungen müssen laut Gesetz ihre spezifischen Aktivitäten festlegen. Jede Organisation, die außerhalb ihres Betätigungsfeldes agiert, kann verwarnt, bestraft, suspendiert oder letztendlich verboten werden. Die Teilnahme an nicht registrierten Organisationen kann eine Verwaltungsstrafe oder eine solche nach dem Strafgesetz nach sich ziehen, so auch Gefängnisstrafen oder die Schließung der Organisation. NGOs berichten von Schwierigkeiten öffentliche Vereinigungen zu gründen (USDOS 13.4.2016).
Der UN-Sonderberichterstatter, Maina Kiai, kritisierte die Pflicht zur Registrierung als Verletzung der fundamentalen Grundlagen des Vereinigungsrechts. Lediglich die Bekanntgabe des Bestehens einer Vereinigung im Gegensatz zu einer Bewilligung entspräche dem internationalen Menschenrecht. Weiters kritisierte Maina Kiai das Gesetz über die Gewerkschaften vom Juni 2014, wonach den Gewerkschaften das Recht abgesprochen wird, sich frei zu bilden und Individuen, nach freier Wahl Arbeitsorganisationen beizutreten (UN 16.6.2015).
Die IndustriaALL Global Union äußerte sich über das 2014 beschlossene Gesetz über Verwaltungsvergehen und das neue Strafgesetz besorgt. Diese würden den Regierungsbehörden die Möglichkeit eröffnen, sich in Gewerkschaftsaktivitäten einzumischen und eventuelle Streiks, Versammlungen und Straßenproteste einzugrenzen (IndustriaALL 22.9.2014). Der Internationale Gewerkschaftsbund berichtete Ende Mai 2015, dass die kasachischen Behörden der Konföderation der Freien Gewerkschaften Kasachstans (CFTUK) die Registrierung verweigerten, die eine Alternative zu den staatlich kontrollierten Gewerkschaften darstellen (ITUC 22.5.2015).
Am 9.6.2016 kritisierte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen die Nichteinhaltung der Konvention über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Organisation. Das ILO-Komitee über die Anwendung der Standards forderte die kasachische Regierung dazu auf, das Gesetz über die nationale Unternehmerkammer ohne Verzögerung so zu ändern, dass die volle Autonomie und Unabhängigkeit von Arbeitnehmerorganisationen gewahrt bleiben. Die nötigen Änderungen umfassen auch die Bestimmungen des Gewerkschaftsgesetzes aus dem Jahr 2014 im Sinne der Konvention. Dazu gehört die exzessive Beschneidung der Gewerkschaftsstruktur, welche die ArbeitnehmerInnenrechte in Hinblick auf den Beitritt zu einer Gewerkschaft nach freier Wahl einschränkt. Letztendlich sollte die Verfassung und entsprechende Gesetze so abgeändert werden, dass es Richtern, Feuerwehrmännern und Gefängnispersonal gestattet wird, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (ILO 9.6.2016)
Der UN-Sonderberichterstatter machte darauf aufmerksam, dass nicht registrierte Organisationen in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit durch internationales Recht geschützt sind. Kritisiert wird, dass das kasachische Gesetz über Verwaltungsdelikte das Management, die Teilnahme und die Finanzierung von nicht registrierten Vereinigungen kriminalisiert. (UN 16.6.2015).
Politische Aktivitäten sind in Kasachstan schwierig und manchmal gefährlich. Dissens wird regelmäßig kriminalisiert und kritische politische Äußerungen werden oft als Gefährdung der Stabilität des Staates dargestellt. Es existieren neun Oppositionsparteien, von denen drei im Parlament sitzen. Doch keine dieser drei kann als richtige Oppositionspartei eingestuft werden (UN-SR 1.2015).
Die einzige als in Maßen oppositionell zu bewertende Partei, OSDP, ist im Parlament nicht vertreten. Die Kommunisticheskaia partija Kazakstana (Kommunistische Partei Kasachstans) [nicht zu verwechseln mit der im Parlament mit sieben Sitzen vertretenen Kommunistischen Volkspartei], die aus der Kommunistischen Partei der Sowjetunion hervorgegangen war, wurde Anfang August 2015 verboten. Der bekanntesten nichtregistrierten, regimekritischen Partei, Alga (Vorwärts) wurde bereits 2012 die Tätigkeit untersagt. Ihr Vorsitzender Wladimir Koslow wurde Anfang Oktober 2012 in einem höchst umstrittenen Urteil wegen Anheizens sozialer Unruhen zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt (GIZ 3.2016a).
Die Regierung verlangt von politischen Parteien, dass sie mindestens 40.000 Unterstützungserklärungen für die Registrierung aufweisen. Das Gesetz verbietet Parteien auf ethnischer, religiöser oder Genderbasis. Mitglieder der Streitkräfte, Angestellte der Gesetzesvollzugsorgane und anderer nationaler Sicherheitsorganisationen dürfen weder einer Partei noch Gewerkschaft beitreten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Haftbedingungen
Laut offiziellen Angaben befanden sich mit 1.1.2016 39.179 Personen in Haft, was einer Quote von 221 pro 100.000 Einwohner entspricht [vgl. Österrich: 97]. 14,5% befanden sich in Untersuchungshaft. Die Häftlingszahlen sind rückläufig. Offiziell waren 2014 49.821 und 2012 52.338 Menschen inhaftiert (ICPS o.D.)
Die Haftbedingungen sind rau und manchmal lebensbedrohlich. Die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme werden in vielen Fällen nicht behandelt, oder die Haftbedingungen verschärfen diese noch. In den Gefängnissen sind die sanitären und hygienischen Bedingungen unbefriedigend. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung, sowohl was Medikamente als auch Personal anlangt. Außerdem besteht ein weitverbreiteter Mangel an Heizung und Ventilation. (13.4.2016, vgl. HRC 2015b).Die Haftbedingungen sind rau und manchmal lebensbedrohlich. Die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme werden in vielen Fällen nicht behandelt, oder die Haftbedingungen verschärfen diese noch. In den Gefängnissen sind die sanitären und hygienischen Bedingungen unbefriedigend. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung, sowohl was Medikamente als auch Personal anlangt. Außerdem besteht ein weitverbreiteter Mangel an Heizung und Ventilation. (13.4.2016, vergleiche HRC 2015b).
Misshandlungen passieren in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten. Die Verbindung zur Außenwelt, wie etwa zur Familie, ist ebenso eingeschränkt wie der Informationsfluss über Häftlingsrechte. Verbesserungen haben sich durch das geänderte Strafrecht ergeben, dass Alternativstrafen, wie Geldbußen und Sozialarbeit, für nicht gewaltbezogene Delikte vorsieht. 2015 wurden derartige Alternativstrafen vermehrt angewandt (USDOS 13.4.2016).
Neben der Ausweitung von Bewährungsstrafen kommen auch elektronische Fesseln vermehrt zur Anwendung. Letzteres gilt für drei Kategorien von Verurteilten: jene, die zu einer Begrenzung der Freiheit oder bedingt verurteilt wurden, bzw. jene, die auf Bewährung freikommen. Offiziell werden die Maßnahmen als Teil der Humanisierung des Strafrechts, aber auch als Mittel zur Reduzierung der Häftlingszahlen und damit verbunden zur Kostenersparnis betrachtet (AT 13.1.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (ODF 1.7.2014, vgl. AA 10.2014a). Angesichts des Anschlages von Aqtobe Anfang Juni 2016 [siehe Kapitel 3.Sicherheitslage] schlug Präsident Nursultan Nasarbajew die Verhängung der Todesstrafe vor (RFE/RL 8.6.2016).Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (ODF 1.7.2014, vergleiche AA 10.2014a). Angesichts des Anschlages von Aqtobe Anfang Juni 2016 [siehe Kapitel 3.Sicherheitslage] schlug Präsident Nursultan Nasarbajew die Verhängung der Todesstrafe vor (RFE/RL 8.6.2016).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Laut Schätzung (2009) sind 63,1% der Einwohner ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsch und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 7.6.2016, vgl. ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1%zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch von Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011).Laut Schätzung (2009) sind 63,1% der Einwohner ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsch und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 7.6.2016, vergleiche ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1%zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch von Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011).
Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen – auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine "Kasachisierungs"-Tendenz erkennen. Kasachstan wird zunehmend nicht mehr als "gemeinsames Haus", sondern als Haus der Kasachen betrachtet. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten. (GIZ 3.2016b).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert die innere Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückwanderung. Trotz einiger Einschränkungen respektiert die Regierung diese Rechte. Emigration ist allerdings durch das Gesetz über nationale Sicherheit eingeschränkt. Geheimnisträger dürfen fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst das Land nicht verlassen. Die Regierung verlangt anlässlich der Auswanderung ein permanentes Ausreisevisum, für welches die Überprüfung des Strafregisters und der Kreditwürdigkeit von Nöten ist. Die Regierung kooperiert mit dem Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 16.6.2016).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nasarbajew ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
2014 wurde die Führung des Landes offenbar von geringeren Wachstumsraten als in den Vorjahren überrascht. 2013 hatte das BIP ca. 232 Mrd. US-Dollar betragen, das BIP-Wachstum lag bei 6%; 2014 waren es 212 Mrd. US-Dollar und 4,3%. Im Februar 2014 musste der Tenge um fast 20% abgewertet werden. Die Verschiebung bei der Aufnahme der Erdölförderung in Kaschagan zeigte Auswirkungen, vor allem aber bereitet die schwächelnde russische Wirtschaft bei der engen Verknüpfung beider Ökonomien Probleme. Bei der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft hat Kasachstan darüber hinaus wenige Einflussmöglichkeiten. Der global immer weiter sinkende Ölpreis macht die wirtschaftliche Situation immer schwieriger. Ende 2015 hatte der Tenge einen um mehr als 50% geringeren Wert als zu Beginn des Jahres. Die Führung des Landes reagiert mit verschiedenen Antikrisenmaßnahmen. U.a. kündigte der Präsident die Privatisierung diverser großer in staatlicher Hand verbliebener Unternehmen an, was in der Bevölkerung Besorgnis ausgelöst hat. Beobachter halten vor allem auch eine effektive Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption für notwendig (GIZ 3.2016c).
Die Wertminderung der Landeswährung hat zu einer Diskussion über den Grad der Ungleichheit zwischen den Reichsten und Ärmsten geführt, was zu substantiellen sozialen Brüchen führen könnte. Die beiden ärmsten Regionen sind Mangistau und Süd-Kasachstan. Kasachstan liegt weltweit auf Platz 16, was die Zahl der Millionäre anbelangt. Obwohl nur 3-4% unter der nationalen Armutsschwelle leben – 2001 waren es noch 47%, lauern die soziale Exklusion und Marginalisierung. Was gegen mögliche Proteste infolge der sozialen Ungleichheit spricht, ist die Existenz einer Mittelschicht, die laut einer Studie aus dem Jahr 2014 41% der Bevölkerung umfasst. Das Durchschnittseinkommen entspricht jenem Russlands und liegt weit höher als in den meisten anderen post-sowjetischen Ländern (BTI 2016).
Die Reallöhne sind 2013 das zweite Jahr in Folge gesunken. Sowohl Unzufriedenheit mit der eigenen sozialen Lage als auch mit von der Regierung geplanten Reformen wirkt aber nur auf sehr wenige Menschen aktivierend. Anfang Februar 2014 hat die Freigabe des Tenge-Kurses und die darauffolgende Entwertung zu Protesten geführt, was ein Durchgreifen der Sicherheitskräfte provozierte. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die damit verbundene Entwertung des Tenge verschärfen die sozioökonomische Lage großer Teile der Bevölkerung. Bislang tragen aber nur verzweifelte Hypothekenschuldner ihren Protest auf die Straße, die Masse der Kasachstaner ist noch ruhig.
Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20% (GIZ 3.2016b).
Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014).
Der sog. monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2016 betrug mit Stand 5.1.2016 der MCI 2.121 KZT [das sind 5,59 € mit Stand 16.6.2016). Das Mindestgehalt betrug 2016 22.859 KZT, die Mindestpension 25.824 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe 22.859 KZT (e.gov 5.1.2016).
Die Unterstützungszahlungen im Falle der Schwangerschaft und der Kindsgeburt werden als Einmalbeträge gewährt, während das Kindergeld monatlich bis zum Alter von einem Jahr ausgezahlt wird. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zu einem Jahr berechnet sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit 0,4 minus 10% Pensionsbeitrag. Die Kinderbeihilfe darf nicht 40% des zehnfachen Mindestlohnes übersteigen. Anlässlich der Kindsgeburt wird für das erste bis dritte Kind das Dreißigfache des MCI-Wertes ausbezahlt (64.080 KZT mit Stand 26.2.2016), für das vierte und weitere 50mal der MCI-Wert. Das zusätzliche Monatsgeld bis zum Alter von einem Jahr beträgt für das erste Kind 5,5mal der MCI, für das zweite 6,6mal der MCI, für das dritte 7,7mal der MCI und für jedes weiter Kind 8,5mal der MCI (e.gov 26.2.2016).
Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem vormaligen Einkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit einer Einkommensersatzrate. Die Bezugszeit hängt von der Länge der Beschäftigungszeit ab. Der Ersatzratenfaktor beträgt 0.3. Die Bezugsdauer ist 0,7 bei 11 Monaten Beschäftigung und steigert sich in Stufen bis zu 1,0 bei fünfjähriger Arbeitsdauer (US-SSA 2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 14.6.2016).
Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2013 nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau ist kostenfrei, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Das Versorgungsangebot ist auch sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2. Für eine zahlungskräftige ausländische Klientel von Medizintouristen ist Kasachstan dagegen sogar ein Anziehungspunkt geworden. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 3.2016b).
1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 5.2014).
Während der 1990er-Jahre nahm die Zahl der Spitäler in Kasachstan, vor allem in ländlichen Gegenden, um mehr als die Hälfte ab. In den 2000er-Jahren stieg sie wieder leicht auf 10.041 (2009), was 756 Betten pro 100.000 Einwohner entspricht. 2010 kamen 870 Krankenschwestern, 403 Ärzte, 77 Apotheker, 10 Zahnärzte und 42 Hebammen auf 100.000 Einwohner (IOM 5.2014).
HIV/AIDS:
Das umfassende kasachische Gesundheitsprogramm 2011-2015 hat verschiedene Programme und Sektoren zusammengefasst, darunter auch das nationale AIDS-Programm. Besonders die Begleiterkrankung von HIV mit TB wird beachtet. Ein ganzes Sub-Programm widmet sich dem Thema der HIV und TB-Prävention in Gefängnissen (IOM 5.2014).
Tuberkulose (TB):
Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden ca. 137 Neuerkrankungen pro 100 000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente liegt relativ hoch (AA 15.6.2016).
Kasachastan gehört zur Gruppe von 27 Ländern, die unter hoher multiresistenter Tuberkulose (MDR-TB) leiden. Obwohl der Kampf gegen MDR-TB im Gesundheitsprogramm für die Periode 2011-2015 einen Schwerpunkt bildete und das Budget für die TB-Kontrolle erhöht wurde, wurde eine umfassende Behandlung noch nicht erreicht. Dem Land fehlt es auch an Laborkapazitäten für Kultur- und Resistenzprüfungen sowie für die Frühdiagnose von MDR-TB-Fällen. Kasachstan praktiziert eine exzessive Hospitalisierung von Patienten mit TB-Verdacht. Trotz Fortschritten in den letzten Jahren ist die Infektionskontrolle in vielen Gesundheitszentren mit TB-Bezug suboptimal (WHO 2016).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr / Migration
Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 3.2016b).
Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Neben der Zuteilung von Mittel zwecks Landerwerbs und der Auszahlung von Pauschalbeträgen werden den Oralman laut offiziellen Angaben u. a. folgende Unterstützungsleistungen gewährt: Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, weiterführende Ausbildungslehrgänge, Aufschub bei der Absolvierung des Wehrdienstes, Pensions- und Unterstützungszahlungen, medizinische Leistungen, zoll- und steuerfreier Transfer von Gütern, inklusive Viehbeständen, bei der Übersiedlung nach Kasachstan sowie Quotenplätze in Einrichtungen der mittleren und höheren Berufsbildung (e.gov 11.9.2015).
Quellen:
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers bereits im Vorverfahren festgestellt werden habe können. Diesbezüglich hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf davon abweichende Sachverhalte ergeben. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer habe im aktuellen Verfahren die Gründe, weshalb er nicht mehr nach Kasachstan zurückkehren könne, grundsätzlich auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren bezogen. Er stütze sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft der Vorverfahren erfasst seien. Daher stellten seine Angaben einen unveränderten Sachverhalt dar, weshalb sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Kasachstan ebenfalls keine Änderungen ergeben hätten; diese werde daher nach wie vor für zulässig erachtet. Die vorgebrachten Gründe, weshalb es ihm nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin kein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden, da sich im Vergleich zum Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen seien, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Kasachstan seit der Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiede Sache iSd § 68 AVG vor.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers bereits im Vorverfahren festgestellt werden habe können. Diesbezüglich hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf davon abweichende Sachverhalte ergeben. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer habe im aktuellen Verfahren die Gründe, weshalb er nicht mehr nach Kasachstan zurückkehren könne, grundsätzlich auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren bezogen. Er stütze sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft der Vorverfahren erfasst seien. Daher stellten seine Angaben einen unveränderten Sachverhalt dar, weshalb sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Kasachstan ebenfalls keine Änderungen ergeben hätten; diese werde daher nach wie vor für zulässig erachtet. Die vorgebrachten Gründe, weshalb es ihm nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin kein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden, da sich im Vergleich zum Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen seien, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Kasachstan seit der Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiede Sache iSd Paragraph 68, AVG vor.
In Bezug auf die Situation in seinem Herkunftsstaat Kasachstan stellte die belangte Behörde fest, dass der BF zu der ihm eingeräumten Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm anlässlich seiner Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen kein Interesse gezeigt habe und sie daher von der Richtigkeit dieser Länderfeststellungen ausgehe.
In ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, dass ihre Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, wenn der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit (sic!) zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.In ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei führte die belangte Behörde aus, dass ihre Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, wenn der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit (sic!) zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner Familie im österreichischen Bundesgebiet und liege somit ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Allerdings seien seine Familienmitglieder wie er auch selbst im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Aus der Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass er sich ins Bundesgebiet begeben habe bzw. das Interesse erkennen lasse, weiterhin hier zu verweilen, seien private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar. Die Dauer seines rund vierjährigen Aufenthaltes sei auf ihm zurechenbare Handlungen wie das Stellen von letztlich unbegründeten und ab- bzw. zurückgewiesenen Anträgen auf internationalen Schutz beschränkt. Ihm sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie ein nicht auf das Asylrecht gegründetes und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen, realistischer Weise habe er auch nicht davon ausgehen können, dass ihm ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht zukommen würde und liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG sein vor der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner Familie im österreichischen Bundesgebiet und liege somit ein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Allerdings seien seine Familienmitglieder wie er auch selbst im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Aus der Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass er sich ins Bundesgebiet begeben habe bzw. das Interesse erkennen lasse, weiterhin hier zu verweilen, seien private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar. Die Dauer seines rund vierjährigen Aufenthaltes sei auf ihm zurechenbare Handlungen wie das Stellen von letztlich unbegründeten und ab- bzw. zurückgewiesenen Anträgen auf internationalen Schutz beschränkt. Ihm sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie ein nicht auf das Asylrecht gegründetes und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen, realistischer Weise habe er auch nicht davon ausgehen können, dass ihm ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht zukommen würde und liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sein vor der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
III.2. Rechtlich folgt daraus:römisch drei.2. Rechtlich folgt daraus:
1. Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 25.04.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 03.05.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
2.1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.02.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.02.2015 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
2.2. Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.2. Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
2.3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).2.3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).
2.4. Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
2.5. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des BFA wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.2.5. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des BFA wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.
2.6. Dem BFA ist beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen des BF im gegenständlichen, zweiten Verfahren vor dem BFA keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre. Der BF hat auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht.
2.6.1. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Zweitverfahren vor dem BFA und in seiner Beschwerde ergibt, sind vom BF im Zweitverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht worden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Im Erstverfahren brachte der BF vor, dass er seit Dezember 2012 Mitglied der Unabhängigen Gewerkschaft "XXXX" sei und auf der Bohrinsel namens XXXX gearbeitet habe. Sein Team sei vom Arbeitgeber und der kasachischen Regierung diskriminiert worden, wogegen er einen Streik vorbereitet habe. Es sei aber nicht dazu gekommen. Er sei aber beschuldigt worden, das Team gegen den Arbeitgeber aufzubringen. Deshalb sei er vom kasachischen Geheimdienst gesucht worden und sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Der BF ist nach Abschluss des Erstverfahrens nicht mehr nach Kasachstan zurückgekehrt und hat im gegenständlichen Zweitverfahren in der Einvernahme vor dem BFA lediglich auf die bereits im abgeschlossenen Erstverfahren vorgebrachten Gründe verwiesen bzw. diese teilweise wiederholt. Sein Vorbringen, dass er sich im Mai 2016 mit seinem Vater in Kasachstan in Verbindung gesetzt habe und dieser einen Anwalt in XXXX, Kasachstan, mit Recherchen beauftragt habe, dessen Namen er aber nicht angeben könne, und der in der Folge ein Dokument, datiert mit 20.02.2014 ihm übermittelte, wonach er in Kasachstan zur Fahndung ausgeschrieben sei, stellt inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits als nicht glaubhaft zu bewerten war.Im Erstverfahren brachte der BF vor, dass er seit Dezember 2012 Mitglied der Unabhängigen Gewerkschaft "XXXX" sei und auf der Bohrinsel namens römisch 40 gearbeitet habe. Sein Team sei vom Arbeitgeber und der kasachischen Regierung diskriminiert worden, wogegen er einen Streik vorbereitet habe. Es sei aber nicht dazu gekommen. Er sei aber beschuldigt worden, das Team gegen den Arbeitgeber aufzubringen. Deshalb sei er vom kasachischen Geheimdienst gesucht worden und sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Der BF ist nach Abschluss des Erstverfahrens nicht mehr nach Kasachstan zurückgekehrt und hat im gegenständlichen Zweitverfahren in der Einvernahme vor dem BFA lediglich auf die bereits im abgeschlossenen Erstverfahren vorgebrachten Gründe verwiesen bzw. diese teilweise wiederholt. Sein Vorbringen, dass er sich im Mai 2016 mit seinem Vater in Kasachstan in Verbindung gesetzt habe und dieser einen Anwalt in römisch 40 , Kasachstan, mit Recherchen beauftragt habe, dessen Namen er aber nicht angeben könne, und der in der Folge ein Dokument, datiert mit 20.02.2014 ihm übermittelte, wonach er in Kasachstan zur Fahndung ausgeschrieben sei, stellt inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits als nicht glaubhaft zu bewerten war.
Auch in der Erstbefragung zum zweiten Antrag behauptete der BF eine drohende Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden (Polizei) in Kasachstan und führt zusätzlich an, dass er nunmehr Beweismittel hätte, die belegen würden, dass ihm in Kasachstan ein Verfahren drohe. In diesem Zusammenhang legte der BF eine Kopie eines in cyrillischer Schrift verfassten Schriftstückes und ein mit "Übersetzung aus dem Russischen" bezeichnetes Schreiben vor. Gleichzeitig gab der BF an, dass sich an den Gründen, weshalb er Kasachstan verlassen hätte, nichts geändert habe und er sich nun auf die gleichen Gründe berufe. Das bekräftigte er durch die Angabe, die "Meine Fluchtgründe haben sich nicht geändert" (AS 10). Damit betrifft das im zweiten Verfahren Vorgebrachte den gleichen Sachverhalt wie im ersten Verfahren, etwas Neues wurde nicht dargetan. Der BF hat in der Einvernahme zum Folgeverfahren vor dem BFA wörtlich ausgeführt: "Ich sah, dass gegen mich in Kasachstan ein Verfahren eröffnet worden ist. Das Verfahren gegen mich ist aufgrund der Ereignisse, welche ich im Erstverfahren schilderte, eröffnet worden. Ich habe alle von der Behörde in meiner Heimat gegen mich erhobenen Vorwürfe dem BFA bereits geschildert und das gegen mich eröffnete Verfahren bezieht sich auf die Asylgründe, welche ich bereits im Erstverfahren schildert." (AS 205). Befragt, warum er das Schriftstück von dem ihm namentlich nicht bekannten Anwalt nicht bereits früher vorgelegt habe bzw. konfrontiert damit, dass dieses Schreiben mit 20.02.2014 datiert sei und sich auf einen Sachverhalt, der schon im Erstverfahren behandelt worden sei, antwortete der BF, dass "wir uns bisher einfach nicht darum gekümmert" (A 206).
Der BF hatte bereits in seinem vorhergehenden Verfahren ausreichend Gelegenheit und wurde darüber belehrt, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, alle Fluchtgründe anzugeben und Beweismittel beizubringen.
Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 10.04.2013 nicht verändert. Seinem neuerlichen Asylantrag liegt derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages und stützt er sich auf eine behauptete Umstände, die schon vor seiner Ausreise und vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben.
Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer unsubstantiierten Kritik an der Ermittlungstätigkeit sowie der Beweiswürdigung des BFA. Soweit die Beschwerde über das Vorbringen des BF im Zweitverfahren hinausgehendes dartut (wenn auch letztlich nur in Wiederholung seiner Angaben im Erstverfahren), ist zu entgegnen, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden.
2.6.2. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:2.6.2. Prüfung hinsichtlich Artikel 3, EMRK:
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8)."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden. Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden. Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Kasachstan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.Die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des Paragraph 17, VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ( ) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ( ) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
3.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Rückkehrentscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Zum einen hat die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF aktenwidrig auf § 10 Absatz 1 Ziffer AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Absatz 2 Ziffer 1 FPG und somit darauf gestützt, dass ihm in einem sicheren Drittstaat oder in einem anderen EWR Staat oder in der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, was im Falle des BF jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr wurde der gegenständliche zweite Antrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber sei auch noch angemerkt, dass der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz im Rechtsmittelweg gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG (hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 Asyl (in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abgewiesen worden ist.Zum einen hat die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF aktenwidrig auf Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 FPG und somit darauf gestützt, dass ihm in einem sicheren Drittstaat oder in einem anderen EWR Staat oder in der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, was im Falle des BF jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr wurde der gegenständliche zweite Antrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber sei auch noch angemerkt, dass der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz im Rechtsmittelweg gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 13 AsylG (hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 13 Asyl (in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abgewiesen worden ist.
Zum anderen hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Frage, ob durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einer nicht zulässigen Weise in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen wird, auseinandergesetzt. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme am 23.02.2017 die Frage, ob er seine Kinder im Asylverfahren vertrete, bejahte und darüber hinaus angab, dass seine Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen hätten und er um eine Entscheidung im Familienverfahren ersuche (AS 203). Der Umstand, dass der BF in der Folge auf Vorhalt der belangten Behörde, warum nur er selbst einen Folgeantrag stelle, geantwortet hat, dass weder seine Frau noch seine Kinder Probleme in ihrer Heimat hätten, weshalb nur er den Folgeantrag gestellt hätte, berechtigt die belangte Behörde nicht, davon auszugehen, dass die Kinder des BF keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hätten (vgl. die diesbezüglichen Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme auf AS 205 und die damit korrespondierenden Feststellungen der belangten Behörde auf AS 258). Dies deshalb, da der BF durch sein Ersuchen um Entscheidung im Familienverfahren als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder im Sinne von § 10 Abs. 2 1. Satz BFA-VG auch für seine Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz, in diesem Fall, einen Folgeantrag, gestellt hat. Dementsprechend hätte die belangte Behörde den Antrag des BF und die Anträge seiner Kinder als Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu behandeln gehabt.Zum anderen hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Frage, ob durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einer nicht zulässigen Weise in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen wird, auseinandergesetzt. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme am 23.02.2017 die Frage, ob er seine Kinder im Asylverfahren vertrete, bejahte und darüber hinaus angab, dass seine Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen hätten und er um eine Entscheidung im Familienverfahren ersuche (AS 203). Der Umstand, dass der BF in der Folge auf Vorhalt der belangten Behörde, warum nur er selbst einen Folgeantrag stelle, geantwortet hat, dass weder seine Frau noch seine Kinder Probleme in ihrer Heimat hätten, weshalb nur er den Folgeantrag gestellt hätte, berechtigt die belangte Behörde nicht, davon auszugehen, dass die Kinder des BF keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hätten vergleiche die diesbezüglichen Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme auf AS 205 und die damit korrespondierenden Feststellungen der belangten Behörde auf AS 258). Dies deshalb, da der BF durch sein Ersuchen um Entscheidung im Familienverfahren als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, 1. Satz BFA-VG auch für seine Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz, in diesem Fall, einen Folgeantrag, gestellt hat. Dementsprechend hätte die belangte Behörde den Antrag des BF und die Anträge seiner Kinder als Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu behandeln gehabt.
Im angefochtenen Bescheid findet sich im Wesentlichen die Feststellung, dass im Verfahren der belangten Behörde keine Aspekte einer schützenswerten Integration hervorgekommen seien und der BF solche auch nicht vorgebracht hätte. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2015, wonach das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden sei. Allerdings setzt sich die belangte Behörde nicht mit den seit dieser rund 1 ¿ Jahre zurückliegenden Entscheidung allenfalls eingetretenen Änderungen des zu ihrem Entscheidungszeitpunkt vorliegenden maßgeblichen Sachverhalts auseinander. Beweiswürdigend führt die belangte Behörde dazu aus, dass der der BF über ein Familienleben in Österreich verfüge, jedoch alle Familienmitglieder von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären. Was die minderjährigen Kinder betreffe, sei festzustellen, dass ein Kind zwar in Österreich geboren sei und bisher zumindest zum Teil mit der deutschen Sprache aufgewachsen wäre, angesichts der erst mit der Vollendung des dritten Lebensjahrs beginnenden Sozialisierung (vgl. dazu etwas das Erkenntnis des VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297) sei allerdings auch bei seinen Kindern nicht davon auszugehen, dass diese im Falle einer gemeinsamen Verbringung mit ihren Eltern und Geschwistern in den Herkunftsstaat mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären (AS 296f). In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass hinsichtlich des nunmehr rund vierjährigen Aufenthaltes der minderjährigen Kinder des BF die Rechtsprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten ist. In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 und auch VfGH 7. Oktober 2014, U 2459/2012-20, U 2460-2462/2012-10.Im angefochtenen Bescheid findet sich im Wesentlichen die Feststellung, dass im Verfahren der belangten Behörde keine Aspekte einer schützenswerten Integration hervorgekommen seien und der BF solche auch nicht vorgebracht hätte. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2015, wonach das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden sei. Allerdings setzt sich die belangte Behörde nicht mit den seit dieser rund 1 ¿ Jahre zurückliegenden Entscheidung allenfalls eingetretenen Änderungen des zu ihrem Entscheidungszeitpunkt vorliegenden maßgeblichen Sachverhalts auseinander. Beweiswürdigend führt die belangte Behörde dazu aus, dass der der BF über ein Familienleben in Österreich verfüge, jedoch alle Familienmitglieder von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären. Was die minderjährigen Kinder betreffe, sei festzustellen, dass ein Kind zwar in Österreich geboren sei und bisher zumindest zum Teil mit der deutschen Sprache aufgewachsen wäre, angesichts der erst mit der Vollendung des dritten Lebensjahrs beginnenden Sozialisierung vergleiche dazu etwas das Erkenntnis des VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297) sei allerdings auch bei seinen Kindern nicht davon auszugehen, dass diese im Falle einer gemeinsamen Verbringung mit ihren Eltern und Geschwistern in den Herkunftsstaat mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären (AS 296f). In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass hinsichtlich des nunmehr rund vierjährigen Aufenthaltes der minderjährigen Kinder des BF die Rechtsprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten ist. In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 und auch VfGH 7. Oktober 2014, U 2459/2012-20, U 2460-2462/2012-10.
Die Tochter des BF, XXXX, ist im Alter von dreizehn Jahren und der Sohn des BF, XXXX, im Alter von zwölf Jahren in das Bundesgebiet eingereist und besuchen beide hier seitdem die Schule. Die nunmehr 17-jährige Tochter des BF und der nunmehr 16-jährige Sohn des BF befinden sich nach dem rund vierjährigen Aufenthalt in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht (vgl. VfSlg. 19.357/2010).Die Tochter des BF, römisch 40 , ist im Alter von dreizehn Jahren und der Sohn des BF, römisch 40 , im Alter von zwölf Jahren in das Bundesgebiet eingereist und besuchen beide hier seitdem die Schule. Die nunmehr 17-jährige Tochter des BF und der nunmehr 16-jährige Sohn des BF befinden sich nach dem rund vierjährigen Aufenthalt in Österreich nicht mehr im Alter zwischen sieben und elf Jahren, in dem der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht vergleiche VfSlg. 19.357 aus 2010,).
Die belangte Behörde hat jedoch – abgesehen von der Feststellung, dass sämtliche Familienmitglieder von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien – keine Ermittlungen zur Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF und den damit im Zusammenhang stehenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben angestellt. Durch das Außer-Acht-Lassen dieses Vorbringens wurde jedoch ein maßgeblicher Faktor zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich und damit ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt gar nicht ermittelt. Auch andere für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigende Aspekte wurden vom BFA nicht ermittelt: So fehlt es hinsichtlich des Aspekts des Grades der Integration an tragfähigen Ermittlungsergebnissen, etwa zu seinen Deutschkenntnissen oder allenfalls schon gesetzten Integrationsschritten. Dass das BFA den hier wesentlichen Sachverhalt gar nicht ermittelt hat, zeigt sich aus der vorgenommenen Interessenabwägung: Die belangte Behörde führte hier - zwar zutreffend - allenfalls vorliegende Privatinteressen relativierende Umstände aus (etwa die Unsicherheit des Aufenthalts oder die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz). Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Interessen des BF damit abgewogen wurden – Umstände, die sein Interesse am Verbleib stärken würden, blieben – mangels Ermittlung dieser – nämlich völlig außer Betracht. Daraus resultierend wurden nur Faktoren ins Kalkül gezogen, die zu Ungunsten des BF ausschlagen, andere Faktoren wurden nicht ermittelt und so auch nicht der Beurteilung zugrunde gelegt. Zudem findet sich auf AS 258 eine aktenwidrige Feststellung, dass der BF der muslimischen Religion zugehörig sei. Die vollständige Ermittlung des vom BF in Österreich entwickelten Privat- bzw. Familienlebens ist schon deshalb maßgeblich, da nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden kann, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).Die belangte Behörde hat jedoch – abgesehen von der Feststellung, dass sämtliche Familienmitglieder von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien – keine Ermittlungen zur Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF und den damit im Zusammenhang stehenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben angestellt. Durch das Außer-Acht-Lassen dieses Vorbringens wurde jedoch ein maßgeblicher Faktor zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich und damit ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt gar nicht ermittelt. Auch andere für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigende Aspekte wurden vom BFA nicht ermittelt: So fehlt es hinsichtlich des Aspekts des Grades der Integration an tragfähigen Ermittlungsergebnissen, etwa zu seinen Deutschkenntnissen oder allenfalls schon gesetzten Integrationsschritten. Dass das BFA den hier wesentlichen Sachverhalt gar nicht ermittelt hat, zeigt sich aus der vorgenommenen Interessenabwägung: Die belangte Behörde führte hier - zwar zutreffend - allenfalls vorliegende Privatinteressen relativierende Umstände aus (etwa die Unsicherheit des Aufenthalts oder die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz). Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Interessen des BF damit abgewogen wurden – Umstände, die sein Interesse am Verbleib stärken würden, blieben – mangels Ermittlung dieser – nämlich völlig außer Betracht. Daraus resultierend wurden nur Faktoren ins Kalkül gezogen, die zu Ungunsten des BF ausschlagen, andere Faktoren wurden nicht ermittelt und so auch nicht der Beurteilung zugrunde gelegt. Zudem findet sich auf AS 258 eine aktenwidrige Feststellung, dass der BF der muslimischen Religion zugehörig sei. Die vollständige Ermittlung des vom BF in Österreich entwickelten Privat- bzw. Familienlebens ist schon deshalb maßgeblich, da nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden kann, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7).
Darüber hinaus hat die belangte Behörde zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungwürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 keine Ermittlungen angestellt. Im angefochtenen Bescheid findet sich auch keine Auseinandersetzung damit – weder wurden dazu Feststellungen getroffen, noch hat eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dieser Frage stattgefunden oder dies Eingang in die rechtliche Beurteilung gefunden. Einzig wurde in der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe (AS 304). Weiters wird daran anschließend ausgeführt, dass daher die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei und eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu unterbleiben habe, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (AS 305). Konkrete Ermittlungen in Bezug auf die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat die belangte Behörde allerdings nicht vorgenommen. Der Hinweis, dass ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, genügt jedenfalls nicht, den in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 festgeschriebenen Ermittlungspflichten zu genügen.Darüber hinaus hat die belangte Behörde zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungwürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keine Ermittlungen angestellt. Im angefochtenen Bescheid findet sich auch keine Auseinandersetzung damit – weder wurden dazu Feststellungen getroffen, noch hat eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dieser Frage stattgefunden oder dies Eingang in die rechtliche Beurteilung gefunden. Einzig wurde in der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe (AS 304). Weiters wird daran anschließend ausgeführt, dass daher die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei und eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu unterbleiben habe, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (AS 305). Konkrete Ermittlungen in Bezug auf die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 hat die belangte Behörde allerdings nicht vorgenommen. Der Hinweis, dass ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, genügt jedenfalls nicht, den in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 festgeschriebenen Ermittlungspflichten zu genügen.
3.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. im Ergebnis so mangelhaft, dass in diesem Umfang die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich diesbezüglich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, ob der BF in Österreich ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben entwickelt hat. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. im Ergebnis so mangelhaft, dass in diesem Umfang die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich diesbezüglich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, ob der BF in Österreich ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben entwickelt hat. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
Da die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) in untrennbarem Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung steht, war der angefochtene Bescheid auch in diesem Spruchpunkt zu beheben.Da die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.) in untrennbarem Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung steht, war der angefochtene Bescheid auch in diesem Spruchpunkt zu beheben.
3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
3. Zur Anregung der Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 1 BFA-VG (Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden):3. Zur Anregung der Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG (Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden):
Der BF bringt in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, dass die Beschwerdefrist von nur zwei Wochen verfassungswidrig wäre und regt daher an, das BVwG möge ein Gesetzprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einbringen.
Das BVwG folgt dieser Anregung aus folgender Überlegung nicht:
Die Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, wurde, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG), mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 ua, als verfassungswidrig aufgehoben (BGBl. I Nr. 17/2016 vom 31.03.2016). Hinsichtlich Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (§ 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG) gilt aber weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.Die Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG), mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 ua, als verfassungswidrig aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016, vom 31.03.2016). Hinsichtlich Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) gilt aber weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.
Das Bundesverwaltungsgericht hegt diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken und erachtet ein Normprüfungsverfahren daher aus folgenden Gründen nicht für notwendig:
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148/2014 ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 (RV 1618 BlgNR 24. GP) ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der angefochtene § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148 aus 2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz B-VG jenem des Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der angefochtene Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.
In der Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags (AA-82 25. GP) zur Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 heißt es in Bezug auf die Beschwerdefrist im Zusammenhang mit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG:In der Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags (AA-82 25. Gesetzgebungsperiode zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, heißt es in Bezug auf die Beschwerdefrist im Zusammenhang mit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG:
"Eine verkürzte Beschwerdefrist ist hier unerlässlich, da in diesen Fällen über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergehen. Aufgrund der verkürzten Entscheidungsfrist kommt es zu einer beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendende Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht wird."
Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich erscheint. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Zuständigkeitsentscheidungen nach der Dublin-Verordnung, zumal der rasche Vollzug der diesbezüglichen Zuständigkeitsvorschriften auch erklärtes Ziel der Dublin-Verordnung selbst ist, was in dieser Verordnung in den Erwägungsgründen wie auch konkret in zahlreichen Normen (zB durch kurze Fristen, die nur ausnahmsweise Möglichkeit der Gewährung von aufschiebender Wirkung, uä.) zum Ausdruck kommt.
Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.
Es ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht beabsichtigt, eine Überprüfung der Verfassungskonformität zu veranlassen, weshalb der Anregung zur amtswegigen Überprüfung daher nicht näher getreten wird.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I. ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Der BF hat dabei lediglich die Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung des BFA kritisiert, ohne dies ausreichend zu begründen. Die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081). Die Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, gemäß § 10 VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Der BF hat dabei lediglich die Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung des BFA kritisiert, ohne dies ausreichend zu begründen. Die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081). Die Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, gemäß Paragraph 10, VwGVG erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der Sachverhalt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. und III. aufzuheben ist, konnte diesbezüglich gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. aufzuheben ist, konnte diesbezüglich gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W233.1439299.3.00Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017