TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/12/0127

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des G in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien jeweils vom 29. April 1992, P 1826/1 und 2, über die Zurückweisung eines Antrages betreffend Feststellung des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien sowie betreffend die Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom 25. April 1980 abgeschlossenen Verfahrens über die Auflösung dieses Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerden und den vorliegenden Urkunden steht fest, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. August 1973 bis 31. März 1976 als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Wiener Stadtwerken-Verkehrsbetrieben stand. Dieses Dienstverhältnis endete durch Dienstentsagung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 31. März 1976.

Am 30. März 1979 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des (aufrechten) Bestandes seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien (Stadtwerke-Verkehrsbetriebe).

Mit Bescheid der Direktion der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe vom 16. Oktober 1979 wurde festgestellt, daß das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu den Wiener Stadtwerken-Verkehrsbetrieben gemäß § 56 der Dienstordnung 1966 durch die Dienstentsagung mit Wirksamkeit vom 31. März 1976 aufgelöst worden sei. Der dagegen vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Magistratsdirektion der Stadt Wien vom 25. April 1980 nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Direktion der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe vom 16. Oktober 1979 bestätigt.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 19. November 1981, Zl. 12/1651/80, als unbegründet abgewiesen.

Am 29. November 1989 stellte der Beschwerdeführer an die Personalabteilung der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe als Dienstbehörde erster Instanz folgenden Antrag:

"Abspruch in einer der Rechtskraft fähigen Weise über den rechtlichen Bestand/Nichtbestand des mit Bescheid vom 28. August 1973, P 1826/1, begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gebietskörperschaft Stadt Wien und Zustellung dieses Verwaltungsaktes zu eigenen Handen."

"Sein Begehren auf "neuerlichen Feststellungsbescheid" trotz des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1981, Zl. 12/1651/80, abgeschlossenen" Erstverfahrens begründete der Beschwerdeführer damit, daß

"Tatsachen und Beweismittel, die bereits im Zeitraum des Erstverfahrens vorhanden gewesen waren, ohne Verschulden damals nicht verwertet werden konnten. Es sind dies die Ergebnisse der AKH-Strafprozesse (AKH-Verbrecherbande);

des parlamentarischen AKH-Untersuchungsausschusses (AKH-Verbrecherbande/'Club-45'-Umtriebe);

des parlamentarischen 'Lucona'-Untersuchungsausschusses (Umtriebe der 'Club-45'-Kumpanei zumindest teilweise bloßgelegt);

sowie der Umstand, daß nun auch in Österreichs Justiz verstärkt Rechtsstaatsprinzipien eingekehrt sind (langsames Schwinden von Gepflogenheiten der 'Broda-Justiz')",

Begründungen, die er im folgenden explizit darzulegen sich bemühte.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 19. Juni 1990 als unzulässig zurückgewiesen.

Am 1. März 1991 stellte der Beschwerdeführer an die Personalabteilung der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe als Dienstbehörde erster Instanz neuerlich den Antrag auf Abspruch in einer der Rechtskraft fähigen Weise über den rechtlichen Bestand/Nichtbestand des mit Bescheid vom 28. August 1973 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gebietskörperschaft Stadt Wien und Zustellung dieses Verwaltungsaktes zu eigenen Handen und interpretierte diesen (neuerlichen) Antrag nun dahingehend, daß sich der Anspruch auf Erlassung eines neuerlichen Feststellungsbescheides nicht auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens richte, sondern auf Neudurchführung dieses Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachverhaltselemente. Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid der Direktion der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe vom 23. August 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (Zl. P 1826/1) wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben, die mit umfangreichen Darlegungen begründet, die wesentlich geänderten Sachverhaltselemente lägen in den Umständen, daß

"der Magistrat der Gebietskörperschaft Wien, damals keinesfalls eine korrekte Verwaltungsorganisation, sondern ein von gedungener mafioser Kriminalität infiltrierter, metastasierter und mit terroristischen Mitteln beherrschter Verwaltungsapparat gewesen sei",

der mit Mitteln der politischen Verfolgung und Nötigung seine Dienstentsagung erzwungen hätte. Es sei aber selbstverständlich gewesen, daß der Beschwerdeführer diese in Lebensgefahr erzwungene Dienstentsagung anfechten werde, "sobald das Wirken der AKH-Kriminalität in der Verwaltung der Gebietskörperschaft Stadt Wien beweisbar und die parteipolitische Gängelung der "Broda-Justiz" beendet sein würden".

Nach seiner Begründung übersehe der Beschwerdeführer, daß die materielle Rechtskraft eines Bescheides einem neuerlichen Verfahren nur dann nicht entgegenstehe, wenn eine allenfalls geänderte Sach- und Rechtslage durch neu entstandene Tatsachen oder durch eine Rechtsänderung eingetreten sei. Rechtlich sei keine Änderung eingetreten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände seien jedoch bereits während seines aktiven Dienstverhältnisses zu den Wiener Stadtwerken-Verkehrsbetrieben gegeben gewesen und erst recht während des Feststellungsverfahrens bis zu dessen Abschluß mit Bescheid vom 25. April 1980. Bei diesen Vorbringen handle es sich rechtlich daher lediglich um zwar schon früher vorhanden gewesene, nunmehr aber neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel, die die Richtigkeit des vom Berufungswerber behaupteten Standpunktes beweisen sollten. Derartige Tatsachen und Beweismittel könnten jedoch nicht Gegenstand eines neuen Verfahrens sein, sondern höchstens als Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Anbringen vom 1. März 1991 werde jedoch vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich nicht als Wiederaufnahmeantrag interpretiert.

Am 28. September 1991 stellte der Beschwerdeführer an die Direktion der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheid der Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro (der Stadt Wien) vom 25. April 1980, Zl. P 1826, abgeschlossenen Verfahrens im wesentlichen mit Verweis auf seine Schriftsätze vom 29. November/5. Dezember 1989 und vom 3. September/12. September 1991. Als Begründung führt er weiter aus:

"Nunmehr steht auch fest, daß der "Club-45"-Kriminalität, d. h. auch der AKH-Verbrecherbande neben der "Securitate" auch die Terrororganisation 'Stasi' zu Diensten gestanden ist. Damit wurde der Wirkungsgrad der dem Magistrat der Stadt Wien durch ein Halbjahrzehnt terroristisch beherrschenden gedungenen organisierten Kriminalität weiter im bisher nur vermuteten Ausmaße verstärkt. Zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung verweise ich auf den Zeitpunkt der Pressepublikationen hinsichtlich der Einvernahmen des 'Stasi-Exhäuptlings Markus Mischa Wolf' durch die Österreichische Staatspolizei und den zuständigen Untersuchungsrichter, wobei auch der Inhalt der dort gemachten Aussagen durchsickerte."

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (Zl. P 1826/2) wurde dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Nach seiner Begründung sei das Verfahren, das mit dem vorliegenden Antrag wiederaufzunehmen wäre, mit Berufungsbescheid vom 25. April 1980 rechtskräftig abgeschlossen worden, dieser Bescheid sei am 30. April 1980 hinterlegt worden. Der vom Antragsteller persönlich am 1. Oktober 1991 in der Direktion der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe abgegebene Wiederaufnahmeantrag vom 28. September 1991 sei im Hinblick auf § 14 Abs. 4 DVG im Zusammenhalt mit § 69 Abs. 2 AVG verspätet eingebracht. Außerdem lägen Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vor. In den Presseberichten über die Einvernahme von Markus Wolf hätten sich keinerlei vom Antragsteller behauptete Hinweise auf Einflußnahmen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf die Tätigkeit des Magistrates der Stadt Wien, insbesondere auf die der Wiener Stadtwerke, ergeben. Der Antragsteller habe auch keine diesbezüglichen Beweise vorbringen können.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen der Beschwerdeführer erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Erledigung verbundenen Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erwogen:

Zunächst zum behaupteten Anspruch des Beschwerdeführers auf Feststellung des Bestandes/Nichtbestandes seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien:

Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf verwiesen, daß entschiedene Rechtssache (res iudicata) vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid (hier vom 25. April 1980) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. auch hg. Erkenntnisse vom 21. März 1985, Zl. 83/06/0023 und vom 16. April 1985, Zl. 84/05/0191). Identität der "Sache" liegt daher vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986/Zl. 86/02/0117 u.a.). Sowohl das Parteibegehren als auch die Rechtslage sind seit Erlassung des Bescheides vom 25. April 1980 in den hier anwendbaren Bestimmungen unverändert. Eine Änderung der tatsächlichen Umstände meint der Beschwerdeführer allein in den medienwirksam aufbereiteten und spektakulären Prozessen, in die Personen des öffentlichen Lebens involviert waren, zu erblicken, ohne jedoch konkret darlegen, geschweige denn unter Beweis stellen zu können, daß diese einen unmittelbaren Einfluß auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses gehabt haben. Eine Durchbrechung der Rechtskraft wird nicht durch Änderung von Sachverhalten allein gerechtfertigt, sondern setzt auch deren Entscheidungsrelevanz voraus.

Zum Antrag auf förmliche Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid vom 25. April 1980 abgeschlossenen Verfahrens über die Auflösung des Dienstverhältnisses:

Nach § 69 Abs. 1 lit. a und b AVG ist eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß § 14 Abs. 4 DVG betragen die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG genannten Fristen in Dienstrechtsverfahren 10 Jahre. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde aber unstrittig erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, sodaß schon aus diesem Grunde die Zurückweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Auf die Möglichkeit der amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 3 AVG ist nicht näher einzugehen, da der Beschwerdeführer dadurch, daß die belangte Behörde von der ihr eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, in keinem subjektiven Recht verletzt sein kann. Aus diesem Grund erweist sich auch der zweitangefochtene Bescheid als mit der Rechtslage in Einklang stehend. Im übrigen ist Voraussetzung für eine Berücksichtigung von hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel auch im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens die Entscheidungsrelevanz, zu deren Vorliegen im konkreten Fall auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Aus diesen Gründen waren beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120127.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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