TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/30 90/09/0186

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13;
KOVG 1957 §64 Abs2;
OFG §11 Abs1;
OFG §11 Abs14;
OFG §11 Abs4;
OFG §11 Abs7;
OFG §11 Abs8;
OFG §16 Abs1;
OFG §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde der Emma K in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24. Oktober 1990, Zl. 644.285/5-5a/1990, betreffend Beihilfe nach § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die 1908 geborene Beschwerdeführerin bezieht nach ihrem 1970 verstorbenen Ehegatten eine Beihilfe nach § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes (OFG), die zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol für das Jahr 1981 neu festgesetzt wurde. Sie bezieht ferner eine Pension der Sozialversicherungsanstalt für Bauern und hat Einkünfte aus der Privatzimmervermietung.

In dem aus Anlaß der Neufestsetzung der Witwenbeihilfe nach dem OFG ab 1982 und Folgejahre vom Landeshauptmann für Tirol (Behörde erster Instanz) durchgeführten Verfahren, das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgeschlossen wurde, war die Frage strittig, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 bis 1985 ein Einkommen aus der Privatzimmervermietung erzielte, das bei der Ermittlung der (einkommensabhängigen) Beihilfe nach § 11 Abs. 7 OFG zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin wird nicht zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Verfahren vor der Behörde erster Instanz gab - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - die Beschwerdeführerin (damals vertreten durch einen Wirtschaftstreuhänder) nach einem umfangreichen Schriftverkehr in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 1985 unter Anschluß von Unterlagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einschließlich Belege) an, sie habe 1982 (292 Nächtigungen) aus der Privatzimmervermietung einen Verlust von rund S 17.000,-- und 1983 (321 Nächtigungen) einen Verlust von rund S 8.000,-- erzielt. Zu den Ausgaben für "Bügeln und Waschen" (1982 und 1983 jeweils mit S 5.000,-- angesetzt) verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 29. Oktober 1984, wonach ihre Tochter (Theresia R) für die Durchführung beschwerlicher Arbeiten (insbesondere Waschen und Bügeln, Schneeräumung, Tragen des Holzes für den zusätzlich zur Zentralheizung benötigten Kachelofen), die die Beschwerdeführerin (die die Privatzimmervermietung nur mehr in der Wintersaison betreibe) nicht mehr (insbesondere bei schlechten Witterungsverhältnissen) habe bewältigen können, diesen Betrag erhalten habe. Bestimmte Ausgaben (Stromverbrauch, Kaminkehrergebühren, Wasser- und Kanalgebühren, Reparaturen für Dach- und Kanalanschluß) machte die Beschwerdeführerin zu 50 %, die Ausgaben für die (Öl)Heizung (Erfordernis der Installation einer Ölheizung nur für die Gäste; ohne Vermietung hätte die Beschwerdeführerin durchaus mit dem vorhandenen Kachelofen das Auslangen gefunden) sowie die Müllgebühren (weil diese nach der Anzahl der Fremdenbetten berechnet würden) zu 100 % als Betriebsausgabe geltend. Sie verwies auf die Tatsache, daß sie wohl nur zu einem Viertel (grundbücherliche) Eigentümerin des Hauses sei, ein weiteres Viertel gehöre ihrer Tochter und die Hälfte der Schwägerin (Maria K). Die beiden letztgenannten hätten aber ihre Anteile der Beschwerdeführerin formlos zur Verfügung gestellt, sodaß sie berechtigt sei, die erzielten Erlöse zu vereinnahmen. Allerdings müsse sie die laufend anfallenden kleineren und größeren Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten begleichen. Schließlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß bei den Ausgaben auch die (in der Überschußrechnung nicht ausgewiesene) anteilige AfA zu berücksichtigen wäre.

Mit Eingabe vom 29. August 1986 legte die Beschwerdeführerin die "Überschußrechnungen 1984 und 1985" (einschließlich der Belege) vor. Es ergebe sich - wegen der außerordentlich guten Wintersaison - für das Jahr 1984 (421 Nächtigungen) ein Überschuß in der Höhe von rund S 6.000,--; 1985 (324 Nächtigungen) sei wieder ein Verlust erwirtschaftet worden. Die Beschwerdeführerin stellte nunmehr die Müllgebühren und Heizungskosten zu 50 % als Betriebsausgaben in Rechnung. Für das Jahr 1984 wurde für "Waschen und Bügeln" S 10.000,-- (für 1985: S 6.000,--) als Betriebsausgabe angeführt. Neuerlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß in den beiliegenden Überschußrechnungen keinerlei Ansätze für Abschreibungen enthalten sein, wie dies bei der Ermittlung eines wirtschaftlichen und auch steuerlichen Überschusses (Verlustes) zu berücksichtigen wäre. In Ergänzung bzw. Berichtigung ihres Schreibens vom 31. Oktober 1985 führte die Beschwerdeführerin ferner aus, daß sie auf Grund einer "formlosen Vereinbarung zwischen den zivilrechtlichen Eigentümerinnen" berechtigt sei, nicht nur ihren Viertelanteil, sondern zusätzlich ein weiteres Viertel "für die Weitervermietung zu benutzen". Abschließend schlug sie die Durchführung eines Lokalaugenscheines vor.

Laut Niederschrift über eine am 26. Jänner 1987 mit dem Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, Engelbert R, in I durchgeführten Amtshandlung wurde als Ergebnis festgestellt, daß das Haus zur Hälfte aus einem Stadel, zur anderen Hälfte aus einem Wohnhaus bestünde. Die Eigentumsverhältnisse entsprächen im Ergebnis den Angaben der Beschwerdeführerin. Zur Bewirtschaftung wurde festgehalten, die Schwägerin der Beschwerdeführerin (Maria K) leiste keine Beiträge zur Instandhaltung des Objektes, weil die Vermietung des Wohnbereiches ausschließlich durch Frau Theresia R (Tochter der Beschwerdeführerin) betrieben werde. Engelbert R sei Bewirtschafter des angrenzenden Betriebes (Cafe und Pension). Das Personal dieses Betriebes betreue den Privatzimmervermietungsbetrieb mit (ein Vierbettzimmer, ein Dreibettzimmer, zwei Zweibettzimmer und ein Einbettzimmer). Das Einbettzimmer und ein Zweitbettzimmer würden teilweise als Personalunterkunft für den Betrieb des Engelbert R verwendet. Sämtliche Instandhaltungsarbeiten für das Objekt Haus würden von Frau Theresia R bzw. ihrem Gatten getragen, auch die in den Ausgabenrechnungen nicht enthaltenen Dienstleistungen (wie z.B. diverse Reparaturen, Handdienste). Das Haus sei ein sehr altes Objekt; für die Zimmervermietung könnten keine ortsüblichen Preise verlangt werden (einfache Ausstattung).

Nach der Aktenlage hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Beschwerdeführerin über einen Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 1987 ab 2. Februar 1987 einen Hilflosenzuschuß nach § 70 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gewährt.

Mit Schreiben vom 7. Mai 1987 teilte die Behörde erster Instanz der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehöres mit, es sei beabsichtigt, für 1982 und 1983 nur die Hälfte des für Heizöl ausgegebenen Betrages als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Schließlich sei beabsichtigt, bei der Rechnung 1984 die geltend gemachte Ausgabe für "Waschen und Bügeln" nur mit S 6.000,-- anzuerkennen, weil die Beschwerdeführerin 1983 bei einer hohen Nächtigungsziffer mit S 5.000,-- das Auslangen gefunden habe. Die Beschwerdeführerin nahm hiezu im erstinstanzlichen Verfahren nicht Stellung.

Laut Aktenvermerk über ein mit der Tochter der Beschwerdeführerin am 10. Juni 1988 von der Behörde erster Instanz geführtes Telefonat habe die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Gatten im Haus ihrer Tochter und nicht im Altbau gewohnt, der der Privatzimmervermietung diente. Die Erlöse aus der Privatzimmervermietung seien entsprechend dem Eigentumsanteil zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter geteilt worden. Es sei daher die Hälfte der Erlöse und der Ausgaben den Ermittlungen des Gewinnes jeweils zugrunde zulegen.

Nachdem zwei Bescheidentwürfe der Behörde erster Instanz nicht die Zustimmung der belangten Behörde erlangt hatten, setzte der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 6. März 1989 für die Beschwerdeführerin die Beihilfe nach § 11 Abs. 7 OFG mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 wie folgt neu fest:

"Beihilfe                            1.1.1982 mtl. S   782,--

                                ab  1.7.1982 mtl. S   804,--

                                ab  1.1.1983 mtl. S   867,--

                                ab  1.7.1983 mtl. S   891,--

                                ab  1.1.1984 mtl. S 1.212,--

                                ab  1.1.1985 mtl. S 3.279,--

Die bisher gemäß § 89 KOVG geleisteten Vorschüsse werden auf

die Beihilfe angerechnet."

In der Begründung ging die Behörde erster Instanz davon aus, die Beschwerdeführerin beziehe - neben der Opferfürsorgeleistung - eine Rente der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und erziele Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern im Haus. Eigentümer dieses Objektes seien zu 50 % Frau Maria K (Schwägerin der Beschwerdeführerin) und zu je 25 % die Beschwerdeführerin und deren Tochter Theresia R. Die Schwägerin sei in die Bewirtschaftung des Objektes nicht eingebunden; sie leiste daher auch keinerlei Beiträge zur Instandhaltung. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in ihrem Namen mit Schreiben vom 31. Oktober 1985 angegeben, daß ihr sowohl die Schwägerin als auch die Tochter ihre Miteigentumsanteile formlos zur Verfügung gestellt hätten. Die Beschwerdeführerin sei daher berechtigt, den vollen Erlös zu vereinnahmen, müsse dafür aber auch die laufend anfallenden kleineren und größeren Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten begleichen. Diese Angaben könnten als glaubhaft angenommen werden, weil derart ein Einkommen eingeräumt werde, das das aus dem Eigentumsanteil "beziehbare Einkommen" übersteige. Bei der Berechnung dieses Einkommens sei von der in den Abgabenbescheiden des Gemeindeamtes angeführten Zahl der Nächtigungen auszugehen gewesen (1982: 836; 1983: 844; 1984: 857; 1985: 684).

Zur Anrechnung der einzelnen Ausgaben sei folgendes festzuhalten:

Ausgaben für Strom und Heizung, Kanal-, Wasser- und Müllgebühren gehörten zwar grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, doch sei im Beschwerdefall auf Grund der nunmehrigen Erhebungsergebnisse offensichtlich, daß diese Kosten nur zu einem Teil Ausgaben für die eigene Lebensführung darstellten, zum anderen Teil jedoch Ausgaben in Verbindung mit der Vermietung seien. Es habe daher der Vorschlag des Vertreters der Beschwerdeführerin bezüglich eines Abzuges von 50 % der Kosten für Strom und der nach Verbrauch berechneten Wasser- und Kanalgebühren sowie der Dachreparatur und des Kanalanschlusses akzeptiert werden können. Analog dazu erscheine es angemessen, 50 % der Ausgaben für Heizöl, der Müllgebühr und einer Heizungsreparatur als anrechenbare Ausgaben abzusetzen. Dagegen seien der Pflichtbeitrag für den Tiroler Fremdenverkehrsverband und die Frühstücksgetränkesteuer als allein mit der Vermietung zusammenhängende Ausgaben zu 100 % vom Einkommen abzuziehen gewesen. Nicht angerechnet werden hätten nach den Unterlagen die Ausgaben für die Kaminkehrung, die Feuerversicherung und die Grundsteuer können, weil nicht erkennbar sei, daß Kosten anfielen, die die Ausgaben für die eigene Lebensführung überstiegen. Vom Einkommen vollständig abzuziehen sei hingegen der Beitrag für den Verband der Opfer des politischen Freiheitskampfes in Tirol gewesen.

Die Jahresrechnungen 1982 bis 1985 seien - mit Ausnahme der bereits erwähnten Änderungen und der Ausgabepost "Waschen und Bügeln", die 1984 mit S 10.000,-- unverhältnismäßig hoch angesetzt und nicht belegt worden. Daher hätten lediglich S 6.000,-- anerkannt werden können. Außerdem sei die nunmehr zu 100 % berücksichtigte Beitragsleistung an den Bund der Opfer der Feststellung des Einkommens zugrunde gelegt worden. Daraus ergebe sich die Höhe der Einkünfte aus der Zimmervermietung für die Jahre 1982 bis einschließlich 1985 wie folgt:

             "1982          1983          1984        1985

Einnahmen:  108.680,--    109.720,--    111.410,--    88.920,--

Ausgaben:    56.686,37     55.087,31     57.655,77    54.781,97

Überschuß:   51.993,63     54.632,69     53.754,23    34.138,03

Aus dem vorangeführten Einkommen resultiert die Beihilfe für

die Jahre 1982 - 1985 wie folgt:

Meßbetrag 1982         S 6.095,--    ab 1.7.1982   S 6.117,--

               SVA   - S   979,79                 - S   979,79

           EK-Zim    - S 4.332,80                - S 4.332,80

Leistung ab 1/82       S   782,41    ab 7/82       S   804,41

Meßbetrag ab 1/83      S 6.453,--    ab 7/83       S 6.477,--

abzüglich. EK SVA      S 1.033,30                  S 1.033,30

abzüglich  EK Zimmerv. S 4.552,72                  S 4.552,72

Leistung ab 1/83       S   866,98    ab 7/83       S   890,98

Meßbetrag 1984         S 6.766,--    1985          S 7.234,--

abzügl. EK SVA         S 1.074,70                  S 1.110,10

abzügl. EK Zimmerv.    S 4.479,51                  S 2.844,83

Leistung ab 1/84       S 1.211,79    ab 1/85       S 3.279,07"

    Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin

innerhalb offener Frist Berufung, in der sie Einwendungen gegen

die Ermittlung der Überschüsse aus der Privatzimmervermietung

geltend machte. Sie brachte im wesentlichen vor, die von ihrem

damaligen Vertreter gemachten Angaben im Schreiben vom

31. Oktober 1985 über die Privatzimmervermietung seien in der

Folge wiederholt dahin richtig gestellt worden, daß die

Einnahmen und Ausgaben aus dieser Tätigkeit zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrer Tochter geteilt worden seien

(Hinweis auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom

29. August 1986 sowie das Telefonat vom 10. Juni 1988). Der

erstinstanzliche Bescheid gehe darauf mit keinem Wort ein und

rechne der Beschwerdeführerin unzutreffend den Gewinn zur Gänze

zu. Ferner bekämpfte die Beschwerdeführerin, daß ihr von

einzelnen Ausgaben ein Anteil für die eigene Lebensführung

abgezogen worden sei. Sie habe wiederholt mitgeteilt, daß sie

nicht in diesem Bauernhaus, sondern bei ihrer Tochter wohne.

Dies ergebe sich auch aus ihrem jahrelangen Leiden (Cerebralsklerose), das zu ihrer Pflegebedürftigkeit unter Zuerkennung eines Hilflosenzuschusses geführt habe. Außerdem seien in den übermittelten Überschußrechnungen für Abschreibungen keine Ansätze geltend gemacht worden. Es seien auch nur die Belege verarbeitet worden, die die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter zur Verfügung hätten stellen können. Da aber nicht alle Belege aufbewahrt worden seien, sei vom Anfall zusätzlicher Ausgaben auszugehen. Kaufmännisch gesehen sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin unrentabel gewesen und habe nur fallweise einen echten Überschuß abgeworfen. So lange sie jedoch noch in der Lage gewesen sei, einfache Arbeiten zu verrichten, sei es ihrer Tochter sinnvoll erschienen, ihr nicht die entsprechende Betätigung zu nehmen, zumal diese ärztlicherseits als Beschäftigungstherapie angeraten worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch aus Ausgabepost "Waschen und Bügeln" für 1984 mit S 10.000,-- zu sehen. Die Ausgabe sei nicht unverhältnismäßig hoch, sondern spiegle die Tatsache wider, daß die Beschwerdeführerin in diesem Jahr auf Grund ihrer Krankheit - verschlimmert durch einen langandauernden grippalen Infekt - praktisch überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, Arbeiten im Zuge der Zimmervermietung auszuführen.

Auf Grund dieses Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Sie holte über die Gemeinde eine Auskunft der Tochter und Schwägerin der Beschwerdeführerin über die tatsächliche Nutzung des Hauses ein. Mit Schreiben vom 18. Jänner 1990 gab die Gemeinde der belangten Behörde bekannt, eine Befragung der Genannten habe ergeben, daß die beiden Miteigentümerinnen der Beschwerdeführerin "vor längerer Zeit" ihre Anteile zur Nutzung formlos zur Verfügung gestellt hätten. In Ergänzung dieses Schreibens gaben die Genannten über Aufforderung der belangten Behörde mit schriftlicher Erklärung vom 16. März 1990 übereinstimmend an, die formlose Überlassung zur Bewirtschaftung sei jedenfalls seit dem Jahr 1976 erfolgt.

Außerdem teilte die Tochter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 1989 im Namen der Beschwerdeführerin, die von der belangten Behörde ersucht worden war, bekanntzugeben, ab wann ihre Pflegebedürftigkeit bestehe und ein ärztliches Attest über ihre Erkrankung im Jahr 1984 vorzulegen, unter Anschluß einer von Dr. T am 5. Dezember 1989 ausgestellten Bestätigung mit, ihre Mutter sei im Jahr 1984 an einem schweren grippalen Infekt erkrankt und anschließend pflegebedürftig gewesen. Darüber hinaus werde festgehalten, daß die Beschwerdeführerin 1986 an einer Gürtelrose erkrankt und seither hochgradig cerebralsklerotisch und vollkommen von fremder Hilfe abhängig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei praktisch seit 1984 arbeitsunfähig bzw. überhaupt pflegebedürftig gewesen.

Nach Gewährung des Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen, zu denen sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht äußerte, traf die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 1990 folgende Entscheidung:

"Der Landeshauptmann von Tirol hat mit Bescheid vom 6.3.1989, Zl. Va-446a-240-530/70, gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes (OFG) die Beihilfe der Frau Emma K für die Jahre 1982 bis 1985 neu festgesetzt.

Über die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhören der Opferfürsorgekommission wie folgt: Der Berufung wird KEINE Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt.

Bemerkt wird, daß weder die Berufungseinwendungen noch die Ermittlungsergebnisse geeignet waren, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

RECHTSGRUNDLAGEN DER ENTSCHEIDUNG: §§ 66 Abs. 4 AVG 1950, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1

OFG."

(Es folgen Rechtsmittelbelehrung und Hinweis nach § 61a AVG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 11 Abs. 1 des Opferfürsorgesetzes, BGBl. Nr. 183/1947 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung sind Gegenstand der Rentenfürsorge die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) im übrigen nach den jeweils für die Entscheidung des Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

Abs. 7 der Bestimmung lautet:

"Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) bzw. der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 50 S (auf Grund des Art. II Z. 2 der Novelle, BGBl. Nr. 212/1984 ab 1. Juni 1984: 70 S) monatlich."

Nach § 16 Abs. 1 OFG finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Gemäß § 67 AVG gilt der III. Teil (das sind die Bestimmungen der §§ 56 bis 62) auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei bereits wegen seines Begründungsmangels rechtswidrig: Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde auf Grund der Berufung Beweise aufgenommen habe und auch Beweismittel vorlägen, hätte eine Würdigung in der Begründung nach § 58 AVG stattfinden müssen. Insbesondere ausgehend von der Bestätigung der Gemeinde I vom 18. Jänner 1990, aus der hervorgehe, daß die (in landwirtschaftlichen Kreisen des öftern anzutreffende) formlose unentgeltliche Überlassung von Hausanteilen mit der Verpflichtung verknüpft worden sei, den Bestand so gut wie möglich zu erhalten, hätte berücksichtigt werden müssen, daß neben den Einnahmen, die offensichtlich der Beschwerdeführerin voll zugerechnet worden seien, auch alle Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten, insbesondere auch die vorzeitige AfA, als Ausgaben anzusehen seien. Da die Beschwerdeführerin nicht im Altbau, sondern bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn gewohnt habe, könne auch kein Privatanteil für sie ausgeschieden werden. Der Behörde sei nachgewiesen worden, daß die Beschwerdeführerin seit 1982 immer weniger in der Lage gewesen sei, die Bewirtschaftung selbständig zu besorgen. Sie habe daher immer wieder diverse Reparaturen von ihrer Tochter und von ihrem Schwiegersohn ausführen lassen. Es müßten daher in wirtschaftlicher Hinsicht natürlich auch diese Dienstleistungen mitberücksichtigt werden. Schließlich sei in den Jahresrechnungen für 1984 und 1985 auch die Position "Waschen und Bügeln" nicht zu hoch angesetzt worden. Diese Ausgabe in der Höhe von S 10.000,-- sei im Hinblick auf die festgestellte Hilflosigkeit nicht nur glaubhaft, sondern liege geradezu auf der Hand. Dementsprechend sei davon auszugehen, daß bei den Einnahmen für die in Rede stehenden Jahre unter Berücksichtigung der Ausgaben, insbesondere für die Dienstleistungen, die erbracht worden seien, nicht nur kein Gewinn aus dieser Tätigkeit habe erzielt werden können, sondern an sich mit einem Verlust zu rechnen gewesen sei, der auch tatsächlich eingetreten sei, sodaß alle diese "Leistungen" nicht zu berücksichtigen gewesen wären.

Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Zum Vorwurf, der Bescheid verstoße gegen die Begründungspflicht nach § 58 AVG, ist zu bemerken, daß die Begründung eines Bescheides Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen hat, was nicht bedeutet, daß die Behörde etwa schlechthin in der Bescheidbegründung unabhängig davon in Einzelargumentation auf jedes Parteienvorbringen im Verwaltungsverfahren einzugehen oder aber in Ansehung ihrer Abfolge bzw. ihres Umfanges den Darlegungen einer von der Partei geäußerten Rechtsansicht zu folgen hätte. Das Ausmaß der Begründungspflicht richtet sich nach den von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteressen der Parteien, woraus folgt, daß jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden soll (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0224 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist aber die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht - nach Durchführung allenfalls weiterer ergänzender Ermittlungen - nicht hinreichend nachgekommen.

Zwar hat die Beschwerdeführerin - anders als in ihrer Berufung - in ihrer Beschwerde nicht mehr die (durch ergänzende Ermittlungen der belangten Behörde unterstützte) von den Behörden des Verwaltungsverfahrens vertretene Auffassung bekämpft, ihr sei die wirtschaftliche Nutzung des Hauses von den beiden anderen Miteigentümerinnen zur Gänze (und nicht bloß zu einem Teil) zugestanden worden. Sie hat aber bereits in der Berufung gerügt, es hätte kein Anteil für die eigene Lebensführung abgezogen werden dürfen, weil sie nicht im Haus, sondern wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes schon seit Jahren im nahegelegenen Haus ihrer Tochter gewohnt habe. Die belangte Behörde ist auf diese Einwendungen nicht näher eingegangen, obwohl dieses nicht von vornherein als unglaubwürdig zu bewertendes Vorbringen im Fall seines Zutreffens für den Verfahrensausgang aus folgendem Grund von Bedeutung ist:

Zwar definiert § 11 Abs. 7 OFG zweiter Satz nicht, was unter Einkommen zu verstehen ist und erklärt auch § 2 Abs. 2 OFG (Aufzählung jener Bestimmungen des KOVG 1957, die sinngemäß anzuwenden sind) nicht ausdrücklich § 13 KOVG 1957 für sinngemäß anwendbar. Wegen des durch Verweisung (vgl. § 11 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 4 OFG) hergestellten Zusammenhanges gelten aber unter anderem auch für die Beihilfe die für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätze. Deshalb ist § 13 KOVG 1957 auch für die Ermittlung des Einkommensbegriffes für die Beihilfe nach § 11 Abs. 7 OFG heranzuziehen, zumal auch § 11 Abs. 14 OFG von dessen Geltung für den Bereich einer verwandten Leistung (nämlich der Unterhaltsrente nach dem OFG) ausgeht.

Unter Einkommen als rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Beihilfe ist unter Zugrundelegung des § 13 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 9 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zur Auslegung dieses nicht weiter umschriebenen Einkommensbegriffes hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, daß die GRUNDSÄTZE des Einkommensteuerrechtes heranzuziehen, jedoch verschiedene, sich aus dem Zweck des Kriegsopferversorgungsgesetzes (bzw. des Opferfürsorgegesetzes) ergebende Besonderheiten zu beachten sind (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/09/0077 und die dort zitierte Vorjudikatur). Da das Kriegsopferversorgungsgesetz bzw. Opferfürsorgegesetz den Versorgungszweck in den Vordergrund stellt, muß auf die Bestimmung des Gesetzes besonderes Gewicht gelegt werden, daß nur das als Einkommen gelten kann, was zum Verbrauch übrig bleibt.

Im Beschwerdefall ist strittig, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum Einkommen aus der Vermietung von Teilen des Hauses (Privatzimmervermietung in der jeweiligen Wintersaision) zugeflossen ist. Die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen aus der Vermietung geleisteten Aufwendungen sind bei Ermittlung des Einkommens von den Einnahmen abzuziehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1951, Zl. 2713/50 = Slg. N.F. Nr. 2343 A). Hingegen sind Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung der Einkünfte im Zusammenhang stehen, sondern die private Lebensführung betreffen, ebenso wie im Steuerrecht (vgl. die für den im Beschwerdefall bedeutsamen Zeitraum geltende Bestimmung des § 20 EStG 1972) auch im Versorgungsrecht nach dem KOVG 1957 bzw. OFG nicht abzugsfähig (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1956, Zl. 1098/54 für die Beheizung einer von den damaligen Beschwerdeführern selbst benutzten Wohnung und Tilgungsraten für einen Kredit, der für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen aufgenommen wurde; ferner das Erkenntnis vom 23. Oktober 1972, Zl. 666/71, wonach Instandsetzungskosten für eine selbstbenutzte Wohnung im Gegensatz zu Instandhaltungskosten für eine vermietete Wohnung als nicht abzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebenserhaltung angesehen wurden; siehe auch das Erkenntnis vom 8. Mai 1964, Zl. 1510/63 = Slg. N.F. Nr. 6336/A, in dem die Grundsteuer und die Feuerversicherung für ein Einfamilienhaus als nicht abzugsfähiger Kostenbestandteil der allgemeinen Lebenshaltung gewertet wurden). Bei (betrieblicher und privater) Nutzung von Räumlichkeiten sind anteilige Aufwendungen für jene Teile der Räumlichkeiten als einkommensmindernd zu berücksichtigen, die eindeutig für Erwerbszwecke verwendet werden.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im fraglichen Zeitraum eine gemischte Nutzung des Hauses angenommen und die den Betrieb betreffenden laufenden Ausgaben für Heizung und Strom zu 50 % als einkommensmindernd anerkannt, zur Hälfte jedoch als Kosten der allgemeinen Lebensführung gewertet. Dies wäre jedoch - unbeschadet des Aufteilungsschlüssels - nur dann zulässig gewesen, wenn die Beschwerdeführerin dieses Haus zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses tatsächlich verwendet hätte und nicht - wie sie vorgebracht hat - schon seit Jahren ausschließlich bei ihrer Tochter wohnte. Anderseits wird bei Zutreffen dieser Behauptung der Beschwerdeführerin zu prüfen sein, ob sie bei ihrer Tochter unentgeltlich wohnte, was ihr bejahendenfalls als Einkommen zuzurechnen wäre. Jene Aufwendungen, die der Erhaltung des Hauses dienten, aus dessen Vermietung der Beschwerdeführerin Einkünfte erwuchsen, sind dann zur Gänze abzugsfähig, wenn aus einer mehrjährigen Nichtbenützung der Schluß zu ziehen wäre, daß auch die Absicht der Beschwerdeführerin, sich einen Wohnraum zur eigenen Benützung zu erhalten, aufgegeben worden wäre.

Die "VORZEITIGE" (nur diese wurde im Beschwerdefall erstmals geltend gemacht) Absetzung für Abnutzung kann bei der Ermittlung des Einkommens als bloße Vermögensverschiebung die keine tatsächliche Minderung des Einkommens darstellt, nach § 13 Abs. 1 KOVG 1957 keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1971, Zl. 1457/69 = Slg. Nr. 7957/A, sowie das Erkenntnis vom 16. Dezember 1974, Zl. 1138/74).

Die Beschwerde ist auch berechtigt, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die von ihr geltend gemachten Ausgaben für "Waschen und Bügeln" für das Jahr 1984 (für das Jahr 1985 hat die Beschwerdeführerin entgegen ihren Beschwerdeausführungen eine solche Ausgabe in dieser Höhe nicht in Rechnung gestellt) sei nicht in der Höhe von S 10.000,--, sondern nur in der Höhe von S 6.000,-- anerkannt worden, weil sich die Behörde mit ihrem diesbezüglichen Berufungsvorbringen (krankheitsbedingte Ursachen für das Entstehen dieser Ausgaben in dieser Höhe) nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.

Da die belangte Behörde somit ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht entsprach, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weshalb auch eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens entbehrlich war.

Die Entscheidung über den Ausspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden (vgl. dazu die bei DOLP,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 687 zitierte Rechtsprechung). Ebenso konnten keine Stempelgebühren zugesprochen werden, weil in Angelegenheiten des Opferfürsorgegesetzes nach dessen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 KOVG 1957 Gebührenfreiheit besteht.

Soweit nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlichte Erkenntnisse zitiert werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Bezüge die als Einkommen anzusehen sind DiversesBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Absetzbeträge DiversesBegründung BegründungsmangelEinkommensermittlung und Absetzbarkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090186.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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