TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 W102 2210103-1

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W102 2210103-1/20E
W102 2210103-1/20E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.11.2018, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 zu Recht erkannt:
A)         
IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.11.2018, Zl. römisch 40 - römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 zu Recht erkannt:, A)

I.       Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

„Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zl: 05 22.476-BAW zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“„Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zl: 05 22.476-BAW zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“

II.      Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 und § 8 Abs. 4 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5, Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.

III.    Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig ist.

IV.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher festgesetzt.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher festgesetzt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 27.07.2004 reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, in Begleitung seines Großvaters legal auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Am 20.12.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.06.2009 (in der Folge: Zuerkennungsbescheid) gemäß § 7 AsylG 1997 abwies, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärte (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2010 erteilte. Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, die Behörde gehe aufgrund der Minderjährigkeit und der allgemeinen Lage in Afghanistan von einer der Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.1. Am 27.07.2004 reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, in Begleitung seines Großvaters legal auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Am 20.12.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.06.2009 (in der Folge: Zuerkennungsbescheid) gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abwies, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärte (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2010 erteilte. Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch zwei. aus, die Behörde gehe aufgrund der Minderjährigkeit und der allgemeinen Lage in Afghanistan von einer der Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt, U 94/2009A vom 13.10.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt, U 94/2009A vom 13.10.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Jugendstraftat).

Auf seine Anträge vom 05.05.2010 und vom 11.05.2011 hin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010 und vom 20.06.2011 jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis zum 30.06.2012 erteilt. Auf seine Anträge vom 05.05.2010 und vom 11.05.2011 hin wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2010 und vom 20.06.2011 jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis zum 30.06.2012 erteilt.

Begründend führte das Bundesasylamt jeweils aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung würden vorliegen, gemäß § 58 Abs. 2 AVG könne eine nähere Begründung entfallen.Begründend führte das Bundesasylamt jeweils aus, die Voraussetzungen für die Verlängerung würden vorliegen, gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG könne eine nähere Begründung entfallen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, rechtskräftig am 28.03.2012, wurde der Beschwerdeführer nach § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, rechtskräftig am 28.03.2012, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 17.04.2012, III-1179312/FrB/12, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der BPD Wien vom 17.04.2012, III-1179312/FrB/12, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Mit Schreiben vom 27.06.2012, am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Mit Schreiben vom 27.06.2012, am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer erneut die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Mit Beschlüssen des Landesgerichts Linz vom 30.10.2013, 21 BE 216/13p, vom 17.10.2014, 21 BE 216/13p, vom 09.10.2015, 21 BE 186/15d, vom 09.09.2015 (vmtl. Richtig 09.09.2016), 21 BE 218/16m, vom 11.08.2017, 21 BE 148/17v, wurde jeweils festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs. 1 StGB notwendig ist.Mit Beschlüssen des Landesgerichts Linz vom 30.10.2013, 21 BE 216/13p, vom 17.10.2014, 21 BE 216/13p, vom 09.10.2015, 21 BE 186/15d, vom 09.09.2015 (vmtl. Richtig 09.09.2016), 21 BE 218/16m, vom 11.08.2017, 21 BE 148/17v, wurde jeweils festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB notwendig ist.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.

2.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.11.2018 (in der Folge: Aberkennungsbescheid), zugestellt am 09.11.2018, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 28.09.2018 – den mit Bescheid vom 30.06.2009 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die mit Bescheid vom 20.06.2011 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und erließt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die subjektive Lage habe sich geändert, der Beschwerdeführer könne als erwachsener, arbeitsfähiger Mann den Lebensunterhalt in XXXX , Mazar-e Sharif oder Herat bestreiten. Er spreche die dortige Sprache, sei mit der ansässigen Kultur vertraut und verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die der Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde, die medizinische Versorgung sei gegeben. Die Medikamente, die er einnehmen müsse, seien im Herkunftsstaat erhältlich. Der Familienverband könne die Pflege übernehmen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.11.2018 (in der Folge: Aberkennungsbescheid), zugestellt am 09.11.2018, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 28.09.2018 – den mit Bescheid vom 30.06.2009 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die mit Bescheid vom 20.06.2011 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die subjektive Lage habe sich geändert, der Beschwerdeführer könne als erwachsener, arbeitsfähiger Mann den Lebensunterhalt in römisch 40 , Mazar-e Sharif oder Herat bestreiten. Er spreche die dortige Sprache, sei mit der ansässigen Kultur vertraut und verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die der Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde, die medizinische Versorgung sei gegeben. Die Medikamente, die er einnehmen müsse, seien im Herkunftsstaat erhältlich. Der Familienverband könne die Pflege übernehmen.

3.       Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018 richtet sich die am 19.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, die Annahme der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, sei verfehlt. Der Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, Polytoxikomanie sowie einer leichten Intelligenzminderung. Er würde im Fall der Rückkehr eine Lebenssituation vorfinden, die einer Bedrohung seiner grundlegendsten Lebensbedürfnisse gleichkomme. Dies gründe vorwiegend auf fehlenden Behandlungsmöglichkeiten und dem stark stigmatisierten Umgang mit psychisch Erkrankten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen verlassen. Die Gefahr eines gesellschaftlichen Ausschlusses, einer Ausgrenzung oder sogar Misshandlung seitens Familie und Gesellschaft sei hoch, eine Möglichkeit der konkreten, psychischen Weiterbehandlung des Beschwerdeführers gebe es nicht. Er könne kaum am normalen Erwerbsleben teilnehmen und sei seit 2004 nicht mehr im Heimatland gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht zumutbar. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht zulässig, das private Interesse des Beschwerdeführers würde das öffentliche Interesse überwiegen.

Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18.12.2018, 830 BE 59/18h, wurde wiederum festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs. 1 StGB notwendig ist.Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18.12.2018, 830 BE 59/18h, wurde wiederum festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB notwendig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 25.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrsituation und seinen Lebensumständen in Österreich befragt.

Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m, wurde erneut festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig sei.

Mit Schreiben vom 29.04.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein, gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer zudem die Gelegenheit, aktuelle medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen. Diese langten am 18.05.2020 am Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr XXXX in XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, er spricht auch Dari. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über geringe Deutschkenntnisse.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr römisch 40 in römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, er spricht auch Dari. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über geringe Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer wuchs in der Provinz XXXX , Distrikt Bagrami, Dorf XXXX und in XXXX auf. Er besuchte im Herkunftsstaat sieben Jahre die Schule. Im Alter von etwa zwölf Jahren reiste er im Juli 2004 mit seinem Großvater legal auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Dem Beschwerdeführer wurde ein Visum für den Zeitraum 22.07.2004 bis 21.09.2004 erteilt.Der Beschwerdeführer wuchs in der Provinz römisch 40 , Distrikt Bagrami, Dorf römisch 40 und in römisch 40 auf. Er besuchte im Herkunftsstaat sieben Jahre die Schule. Im Alter von etwa zwölf Jahren reiste er im Juli 2004 mit seinem Großvater legal auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Dem Beschwerdeführer wurde ein Visum für den Zeitraum 22.07.2004 bis 21.09.2004 erteilt.

Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet lebte der Beschwerdeführer zunächst im Haushalt seiner Cousine. Der Cousine des Beschwerdeführers wurde auch mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 13.12.2004, 3 P 126/04g, die Obsorge übertragen. 2007 bis 2010 lebte der Beschwerdeführer in einer Unterkunft der MA 11 und anschließend in verschiedenen Grundversorgungseinrichtungen für Asylwerber und Unterkünften für Wohnungslose.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer drei Jahre die Hauptschule besucht. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet sechs Monate als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13.10.2010, U 94/2009A, rechtskräftig am 19.10.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Jugendstraftat). Der Beschwerdeführer hat in Wien fremde Sachen beschädigt, indem er mit der Faust auf eine Tischplatte schlug, wodurch diese aus ihrer Verankerung riss und drei Gläser zu Boden warf, wodurch diese zerbrochen sind. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand berücksichtigt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13.10.2010, U 94/2009A, rechtskräftig am 19.10.2010, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Jugendstraftat). Der Beschwerdeführer hat in Wien fremde Sachen beschädigt, indem er mit der Faust auf eine Tischplatte schlug, wodurch diese aus ihrer Verankerung riss und drei Gläser zu Boden warf, wodurch diese zerbrochen sind. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand berücksichtigt.

Von 31.12.2011 bis 08.01.2012 war der Beschwerdeführer wegen einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (F23.0) in stationärer Behandlung.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, rechtskräftig am 28.03.2012, wurde der Beschwerdeführer nach § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2012 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dem Opfer fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 1.077,60 mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer mit den Worten „Gib mir Geld oder ich mach dich meier!“ zur Übergabe aufforderte und dieses ihm daraufhin das Bargeld übergab. Mildernd wurden das Geständnis, eine auffällige psychische Erkrankung und großteils Schadensgutmachung berücksichtigt, erschwerend eine Vorstrafe.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, rechtskräftig am 28.03.2012, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2012 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dem Opfer fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 1.077,60 mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer mit den Worten „Gib mir Geld oder ich mach dich meier!“ zur Übergabe aufforderte und dieses ihm daraufhin das Bargeld übergab. Mildernd wurden das Geständnis, eine auffällige psychische Erkrankung und großteils Schadensgutmachung berücksichtigt, erschwerend eine Vorstrafe.

Von 30.01.2012 bis 30.05.2012 befand sich der Beschwerdeführer in Haft, wo eine nichtorganische Psychose (F29) diagnostiziert wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat am 15.06.2012 unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht, Taten begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 erster Fall StGB und als Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zuzurechnen wären. Er hat versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben, anderen fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlichDer Beschwerdeführer hat am 15.06.2012 unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht, Taten begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 143 erster Fall StGB und als Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zuzurechnen wären. Er hat versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben, anderen fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich

1.       unter Verwendung einer Waffe der Angestellten einer Trafik, indem er ein geöffnetes Klappmesser gegen das Opfer richtete, während er die Herausgabe von Bargeld forderte, wobei das Opfer sich mit einem Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer zur Wehr setzte und den Alarmknopf betätigte, weshalb der Beschwerdeführer ohne Beute die Flucht ergriff;

2.       die Angestellte einer Trafik, indem er sich aufforderte, die Lade aufzumachen und ihm Geld zu geben, und seiner Forderung durch die Drohung, er habe eine Pistole und werde schießen, Nachdruck verlieh, wobei das Opfer ihn anschrie, dass er verschwinden solle, weshalb der Beschwerdeführer ohne Beute die Flucht ergriff.

Mit Beschlüssen des Landesgerichts Linz vom 30.10.2013, 21 BE 216/13p, vom 17.10.2014, 21 BE 216/13p, vom 09.10.2015, 21 BE 186/15d, vom 09.09.2015 (vmtl. Richtig 09.09.2016), 21 BE 218/16m, vom 11.08.2017, 21 BE 148/17v, sowie des Landesgerichts Korneuburg vom 18.12.2018, 830 BE 59/18h, und vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m, wurde jeweils festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs. 1 StGB notwendig ist.Mit Beschlüssen des Landesgerichts Linz vom 30.10.2013, 21 BE 216/13p, vom 17.10.2014, 21 BE 216/13p, vom 09.10.2015, 21 BE 186/15d, vom 09.09.2015 (vmtl. Richtig 09.09.2016), 21 BE 218/16m, vom 11.08.2017, 21 BE 148/17v, sowie des Landesgerichts Korneuburg vom 18.12.2018, 830 BE 59/18h, und vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m, wurde jeweils festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB notwendig ist.

Der Beschwerdeführer befand sich zunächst – nach Untersuchungshaft und vorläufiger Unterbringung – in der Justizanstalt XXXX , wurde ab 08.01.2013 im XXXX behandelt und am 24.01.2018 in die Justizanstalt XXXX verlegt.Der Beschwerdeführer befand sich zunächst – nach Untersuchungshaft und vorläufiger Unterbringung – in der Justizanstalt römisch 40 , wurde ab 08.01.2013 im römisch 40 behandelt und am 24.01.2018 in die Justizanstalt römisch 40 verlegt.

Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie (ICD-10; F 20.0), die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis wurde erstmals im Verfahren zu 153 Hv 112/12f im Juli 2012 gestellt.

Der Beschwerdeführer leidet auch an Polytoxikomanie (Multipler Substanzgebrauch), ist jedoch gegenwärtig abstinent. Außerdem leidet er an einer leichten Intelligenzminderung. Zudem leidet der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F60.2).

Am 20.01.2014 wurde ein Hypophysenmakroadenom (gutartiger Tumor am Hypophysenvorderlappen) operativ entfernt. Seither durchgeführte Nachuntersuchungen zeigen einen regelrechten Verlauf. Eine Nasenscheidewandverkrümmung wurde am 23.05.2013 komplikationslos bei unauffälligem postoperativem Verlauf operativ saniert.

Paranoide Schizophrenie nimmt typischerweise einen chronischen Verlauf, medizinisch indiziert ist eine über Jahre andauernde konsequente Behandlung. Der Beschwerdeführer bedarf einer kontinuierlichen und hochstrukturierten Behandlung, um selbst- und fremdgefährdende Handlungen seinerseits zu verhindern.

Aktuell erhält der Beschwerdeführer folgende Medikamente:

Drei Mal täglich ZYPREXA VELOBTAB Schmerztabletten 10 mg, zwei Mal täglich DEPAKINE CHR.RET Filmtabletten 500 mg, sowie zweiwöchig als Depotmedikation verabreicht CICORDINOL DEP AMP 500 mg und HALDOL DEVANOAT 100 mg.

Auch zuletzt kam es im Rahmen der paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers zu mehrfachen Exarzerbationen, der Beschwerdeführer litt wiederholt an Halluzinationen mit imperativen Stimmen sowie Beeinflussungs- und Verfolgungsideen. Das psychopathologische Zustandsbild konnte auch unter einer kontinuierlichen psychopharmakologischen Therapie kaum positiv beeinflusst werden.

Bereits während seiner Unterbringung in der im Therapeutischen Zentrum Asten kam es mehrfach zu Exazerbationen der paranoiden Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen, imperativen Stimmen sowie Beeinflussungs-, Beeinträchtigungs-, Verschwörungs- und Verfolgungsideen. Es kam zu verbalen und tätlichen Übergriffen.

Der Beschwerdeführer weist deutliche kognitive Defizite im Rahmen seiner Intelligenzminderung auf, Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlen. Es bestehen aggressive Verhaltensauffälligkeiten und eine Impulskontrollstörung. Im Zeitraum seiner Unterbringung hat der Beschwerdeführer mehrfach Mitpatienten und Personal angegriffen.

Der Beschwerdeführer hat seine Medikamente durchgehend eingenommen, es bedarf hierfür jedoch der Aufsicht. Er hat sich im Zeitraum seiner Unterbringung als nicht änderungsfähig erwiesen, zeigt nur minimale Krankheits- und Deliktseinsicht und nutzt das therapeutische Angebot ansonsten nicht zufriedenstellend.

Vom Beschwerdeführer ist bedingt durch seine „Triple-Diagnose“, nämlich paranoide Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung und Drogensucht, derzeit für die Zukunft zu erwarten, dass er weiterhin strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere schwere Raubdelikte, schwere Körperverletzungen, absichtliche schwere Körperverletzungen begehen wird.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Er hat am 11.02.2018 einen Mituntergebrachten durch Schläge am Körper verletzt, wodurch das Opfer blaue Flecken, sohin Verletzungen leichten Grades erlitt und an einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitraum um den 11.02.2018 fremde bewegliche Sachen, nämlich Tabak zweier Mituntergebrachter unbekannten Wertes, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Er hat am 11.02.2018 einen Mituntergebrachten durch Schläge am Körper verletzt, wodurch das Opfer blaue Flecken, sohin Verletzungen leichten Grades erlitt und an einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitraum um den 11.02.2018 fremde bewegliche Sachen, nämlich Tabak zweier Mituntergebrachter unbekannten Wertes, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt.

Die Mutter des Beschwerdeführers, sein Großvater, sein jüngerer Bruder sowie drei jüngere Schwestern leben und lebten auch seit der Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin in XXXX . Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie.Die Mutter des Beschwerdeführers, sein Großvater, sein jüngerer Bruder sowie drei jüngere Schwestern leben und lebten auch seit der Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin in römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie.

Die ältere Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt in den USA.

Die Cousine des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin und lebt in Österreich. In Österreich lebt zudem die Tante des Beschwerdeführers mit ihrem Mann, eine weitere Cousine und zwei Cousins.

1.2.    Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.

Hinsichtlich der Hauptstadt XXXX ist ein negativer Trend in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten deutlich erkennbar. Die Stadt ist vom innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte betroffen. XXXX verzeichnet die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans, die insbesondere aus Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte resultieren. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch. Die Konfliktsituation ist geprägt von asymmetrischer Kriegsführung.Hinsichtlich der Hauptstadt römisch 40 ist ein negativer Trend in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten deutlich erkennbar. Die Stadt ist vom innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte betroffen. römisch 40 verzeichnet die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans, die insbesondere aus Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte resultieren. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch. Die Konfliktsituation ist geprägt von asymmetrischer Kriegsführung.

Der Zugang psychisch Kranker zu angemessener medizinischer Versorgung ist in Afghanistan eingeschränkt. Trotz weiter Verbreitung psychischer Erkrankungen gibt es dafür kaum Behandlungsangebote. Es mangelt an Fachpersonal (Psychiater, Psychologen), ausreichender Infrastruktur und einem Bewusstsein für psychische Erkrankungen. Psychisch Kranke sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt. Die Behandlungskosten in Afghanistan sind hoch. Medikamente sind nicht immer erhältlich.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die erforderliche medizinische Versorgung zur Behandlung seiner Schizophrenie erhält, ist nicht gesichert.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Reisepass (Kopie AS. 339 ff.). Die vom Bundesasylamt veranlasste Urkundentechnische Untersuchung des Dokumentes durch die „Kriminaltechnik“ des Bundeskriminalamtes ergab keine Hinweise auf das vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung (Bericht, AS 367 f.). Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zum Alter ergab auch eine vom Bundesasylamt eingeholte Nervenärztliche Stellungnahme bezüglich Altersfeststellung vom 18.12.2007 keine Hinweise darauf, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könnte (AS 145 ff.). Zudem ist auch im Reisepass das Geburtsjahr XXXX eingetragen. Zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, nur wenig Deutsch zu können (Verhandlungsprotokoll, OZ 8, S. 4). Ein Zertifikat oder Nachweis über Deutschkenntnisse wurde nicht in Vorlage gebracht. Im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.09.2018 (AS 891 ff.) ist etwa wiederholt vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf Deutsch antwortet.Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Reisepass (Kopie AS. 339 ff.). Die vom Bundesasylamt veranlasste Urkundentechnische Untersuchung des Dokumentes durch die „Kriminaltechnik“ des Bundeskriminalamtes ergab keine Hinweise auf das vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung (Bericht, AS 367 f.). Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zum Alter ergab auch eine vom Bundesasylamt eingeholte Nervenärztliche Stellungnahme bezüglich Altersfeststellung vom 18.12.2007 keine Hinweise darauf, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könnte (AS 145 ff.). Zudem ist auch im Reisepass das Geburtsjahr römisch 40 eingetragen. Zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, nur wenig Deutsch zu können (Verhandlungsprotokoll, OZ 8, S. 4). Ein Zertifikat oder Nachweis über Deutschkenntnisse wurde nicht in Vorlage gebracht. Im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.09.2018 (AS 891 ff.) ist etwa wiederholt vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf Deutsch antwortet.

Die Feststellungen zum Lebenswandel des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers.

Die legale Einreise des Beschwerdeführers ist aktenkundig (Visumsantrag, Pass und Visum, jeweils in Kopie, AS. 79 ff.). Aus dem Visum geht auch dessen Gültigkeitsdauer hervor. Die Feststellung zur Obsorgeübertragung an die Cousine des Beschwerdeführers beruht auf dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 13.12.2004, 3 P 126/04g (AS 5 ff.). Aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich zudem, dass von 2004 bis 2007 die Cousine des Beschwerdeführers seine Unterkunftgeberin war. Für den Zeitraum 2007 bis 2010 scheint die MA 11 als Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers auf, wobei dieser in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2007 im Beisein seiner Cousine als gesetzliche Vertreterin auch angegeben hat, er wohne nicht mehr bei seiner Cousine, weil er dort bzw. in der Schule Probleme gehabt habe (AS 185) und eine Karte der seiner Unterkunft vorlegte (AS 197).

Dass er im Bundesgebiet drei Jahre die Hauptschule besucht hat, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2019 (Verhandlungsprotokoll, OZ 8, S. 4) ebenso wie bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.09.2018 (AS 897) angegeben, dies ist auch plausibel. Ein Deutschprüfungszertifikat hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, nur wenig Deutsch zu können (Verhandlungsprotokoll, OZ 8, S. 4). Hier gab er auch an, sechs Monate als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben.

Dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war, hat der Beschwerdeführer und auch seine Cousine durchgehend gleichbleibend angegeben.

Die Feststellungen zum Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt, U 94/2009A vom 13.10.2010 beruhen auf dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug sowie auf dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung.

Die Feststellung zum stationären Krankenhausaufenthalt Anfang 2012 beruht auf dem von der JA XXXX übermittelten Entlassungskurzbrief vom 09.01.2012 (AS 807).Die Feststellung zum stationären Krankenhausaufenthalt Anfang 2012 beruht auf dem von der JA römisch 40 übermittelten Entlassungskurzbrief vom 09.01.2012 (AS 807).

Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, beruhen auf dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug sowie auf dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung.

Die Feststellung zur Haft des Beschwerdeführers beruht auf der von der JA Simmerin an die BPD Wien übermittelten Vollzugsinformation (Akt BPD, AS 437) in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus dem zentralen Melderegister. Aus der Krankengeschichte der JA XXXX Spitalskanzlei geht hervor, dass bereits zu Beginn der Haft die Diagnose „F29-Nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose (Verdachtsdiagnose)“ gestellt wurde (AS 803).Die Feststellung zur Haft des Beschwerdeführers beruht auf der von der JA Simmerin an die BPD Wien übermittelten Vollzugsinformation (Akt BPD, AS 437) in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus dem zentralen Melderegister. Aus der Krankengeschichte der JA römisch 40 Spitalskanzlei geht hervor, dass bereits zu Beginn der Haft die Diagnose „F29-Nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose (Verdachtsdiagnose)“ gestellt wurde (AS 803).

Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, beruhen auf der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien.

Die Feststellungen zu den Beschlüssen über Notwendigkeiten der weiteren Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergibt sich aus den im Akt einliegenden jeweiligen Beschlüssen.

Die Feststellungen zu den Verlegungen des Beschwerdeführers im Zuge der Unterbringung ergeben sich aus den diversen Stellungnahmen der behandelnden Einrichtungen (z.B. OZ 2) in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie (ICD-10, F.20.0) leidet, beruht auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 10.09.2012 (AS 193 ff.). Auch die Feststellung zum typischerweise chronischen Verlauf und zur erforderlichen konsequenten Behandlung über Jahre beruht auf diesem Gutachten (AS 930). Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist auch unstrittig. Dass kontinuierlicher und hochstrukturierter Behandlungsbedarf besteht, um selbst- und fremdgefährdende Handlungen des Beschwerdeführers zu verhindern, beruht auf der Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der JA XXXX vom 15.05.2020 (OZ 18).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie (ICD-10, F.20.0) leidet, beruht auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 10.09.2012 (AS 193 ff.). Auch die Feststellung zum typischerweise chronischen Verlauf und zur erforderlichen konsequenten Behandlung über Jahre beruht auf diesem Gutachten (AS 930). Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist auch unstrittig. Dass kontinuierlicher und hochstrukturierter Behandlungsbedarf besteht, um selbst- und fremdgefährdende Handlungen des Beschwerdeführers zu verhindern, beruht auf der Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der JA römisch 40 vom 15.05.2020 (OZ 18).

Der Beschwerdeführer bedarf einer kontinuierlichen und hochstrukturierten Behandlung, um selbst- und fremdgefährdende Handlungen seinerseits zu verhindern.

Die Feststellung, dass paranoide Schizophrenie beim Beschwerdeführer erstmals im Juli 2012 diagnostiziert wurde, beruht auf den im Akt einliegenden von der JA XXXX übermittelten medizinischen Unterlagen (AS 781 ff.).Die Feststellung, dass paranoide Schizophrenie beim Beschwerdeführer erstmals im Juli 2012 diagnostiziert wurde, beruht auf den im Akt einliegenden von der JA römisch 40 übermittelten medizinischen Unterlagen (AS 781 ff.).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zudem an Polytoxikomanie (ICD-10: F20.0), gegenwärtig jedoch abstinent ist und an einer leichten Intelligenzminderung leidet, beruht auf den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen und geht auch aus der jüngsten, vom Beschwerdeführer am 18.05.2020 vorgelegten Bericht der JA XXXX vom 15.05.2020 hervor (OZ 18).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zudem an Polytoxikomanie (ICD-10: F20.0), gegenwärtig jedoch abstinent ist und an einer leichten Intelligenzminderung leidet, beruht auf den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen und geht auch aus der jüngsten, vom Beschwerdeführer am 18.05.2020 vorgelegten Bericht der JA römisch 40 vom 15.05.2020 hervor (OZ 18).

Die Feststellung zur dissozialen Persönlichkeitsstörung beruht auf dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten von Univ. Doz. Dr. XXXX vom 02.10.2018, das der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht hat (OZ 2).Die Feststellung zur dissozialen Persönlichkeitsstörung beruht auf dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten von Univ. Doz. Dr. römisch 40 vom 02.10.2018, das der Beschwerdeführer in Vorlage gebracht hat (OZ 2).

Die Feststellung zur Entfernung des Hypophysenmakroadenom am 20.01.2014 beruht auf den Arztbriefen der Neurochirurgischen Ambulanz der XXXX (AS 941, 967, 971, 1125 etc).Die Feststellung zur Entfernung des Hypophysenmakroadenom am 20.01.2014 beruht auf den Arztbriefen der Neurochirurgischen Ambulanz der römisch 40 (AS 941, 967, 971, 1125 etc).

Die Feststellung zur Septumplastik am 23.05.2013 beruht auf den Arztbriefen des AKH Linz (AS 1161, 1167, 1173, etc).

Die Feststellung zur aktuellen Medikation des Beschwerdeführers beruht auf der Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der JA XXXX vom 15.05.2020 (OZ 17). Aus dieser geht auch hervor, dass es zuletzt zu mehrfachen Exarzerbationen im Rahmen der paranoiden Schizophrenie kam und der Beschwerdeführer wiederholt an Halluzinationen mit imperativen Stimmen sowie Beeinflussungs- und Verfolgungsideen litt. Auch dass das psychopathologische Zustandsbild kaum positiv beeinflusst werden konnte, wurde von dieser Stellungnahme erneut bestätigt. Auch aus der Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der JA XXXX vom 25.03.2019 gehen Verhaltensauffälligkeiten und Konflikte mit Mituntergebrachten hervor. Gleiches gilt für das Sachverständigengutachten vom 02.10.2018 von Univ. Doz. Dr. XXXX (OZ 2).Die Feststellung zur aktuellen Medikation des Beschwerdeführers beruht auf der Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der JA römisch 40 vom 15.05.2020 (OZ 17). Aus dieser geht auch hervor, dass es zuletzt zu mehrfachen Exarzerbationen im Rahmen der paranoiden Schizophrenie kam und der Beschwerdeführer wiederholt an Halluzinationen mit imperativen Stimmen sowie Beeinflussungs- und Verfolgungsideen litt. Auch dass das psychopathologische Zustandsbild kaum positiv beeinflusst werden konnte, wurde von dieser Stellungnahme erneut bestätigt. Auch aus der Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der JA römisch 40 vom 25.03.2019 gehen Verhaltensauffälligkeiten und Konflikte mit Mituntergebrachten hervor. Gleiches gilt für das Sachverständigengutachten vom 02.10.2018 von Univ. Doz. Dr. römisch 40 (OZ 2).

Von bereits davor auftretenden Exazerbationen der paranoiden Schizophrenien berichtet die Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der JA XXXX vom 25.03.2019.Von bereits davor auftretenden Exazerbationen der paranoiden Schizophrenien berichtet die Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der JA römisch 40 vom 25.03.2019.

Zur Medikamenteneinnahme geht aus dem Sachverständigengutachten vom 02.10.2018 von Univ. Doz. Dr. XXXX (OZ 2) hervor, dass der Beschwerdeführer sich seine Medikamente gegeben lässt und ansonsten die Teilnahme an therapeutischem Angebot verweigert (S. 19). Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahme der Medikamente verweigert hätte. Der jüngste Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m-7, legt hinsichtlich der Medikamenteneinnahme dar, der Beschwerdeführer habe sich nach einer Weigerung letztlich meist zur Einnahme motivieren lassen (OZ 11, S. 3). Aus der Stellungnahem des psychiatrischen Dienstes der JA XXXX vom 12.09.2019 geht ebenso hervor, dass die Medikamenteneinnahme der Aufsicht bedarf.Zur Medikamenteneinnahme geht aus dem Sachverständigengutachten vom 02.10.2018 von Univ. Doz. Dr. römisch 40 (OZ 2) hervor, dass der Beschwerdeführer sich seine Medikamente gegeben lässt und ansonsten die Teilnahme an therapeutischem Angebot verweigert (S. 19). Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahme der Medikamente verweigert hätte. Der jüngste Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m-7, legt hinsichtlich der Medikamenteneinnahme dar, der Beschwerdeführer habe sich nach einer Weigerung letztlich meist zur Einnahme motivieren lassen (OZ 11, S. 3). Aus der Stellungnahem des psychiatrischen Dienstes der JA römisch 40 vom 12.09.2019 geht ebenso hervor, dass die Medikamenteneinnahme der Aufsicht bedarf.

Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers während seiner andauernden Anhaltung im Maßnahmenvollzug beruhen auf den aktenkundigen Stellungnahmen der jeweils behandelnden Einrichtungen sowie den jeweiligen Begründungen der Beschlüsse über die Fortsetzung der Unterbringung, insbesondere die Stellungnahem des psychiatrischen Dienstes der JA XXXX vom 12.09.2019, sowie auf dem Sachverständigengutachten vom 02.10.2018 von Univ. Doz. Dr. XXXX (OZ 2).Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers während seiner andauernden Anhaltung im Maßnahmenvollzug beruhen auf den aktenkundigen Stellungnahmen der jeweils behandelnden Einrichtungen sowie den jeweiligen Begründungen der Beschlüsse über die Fortsetzung der Unterbringung, insbesondere die Stellungnahem des psychiatrischen Dienstes der JA römisch 40 vom 12.09.2019, sowie auf dem Sachverständigengutachten vom 02.10.2018 von Univ. Doz. Dr. römisch 40 (OZ 2).

Die Feststellungen zu den bedingt durch seine Erkrankungen künftig vom Beschwerdeführer zu erwartenden strafbaren Handlungen beruht auf dem das Sachverständigengutachten vom 02.10.2018 von Univ. Doz. Dr. XXXX (OZ 2, insbesondere S. 19-20). Aus den aktuelleren Stellungnahme der JA XXXX geht eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers bzw. ein verbesserter Therapieerfolg nicht hervor. Viel mehr wird am 15.05.2020 unverändert davon berichtet, dass das psychopathologische Zustandsbild kaum positiv beeinflusst werden kann und weiterhin aggressive Verhaltensauffälligkeiten und wiederholte Konflikte auftreten (OZ 18). Gleiches geht auch aus dem jüngsten Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m-7 (OZ 12), sowie der diesem zugrundeliegenden Stellungnahem des psychiatrischen Dienstes der JA XXXX vom 12.09.2019 hervor. Hier wird ebenso ein instabiles psychopathologisches Zustandsbild angesprochen, sowie dass der Beschwerdeführer sein oppositionelles Verhalten nicht verbessert und weiterhin verhaltensauffällig ist. Von einem Abbau der spezifischen krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers kann dem Beschluss zufolge nicht ausgegangen werden. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem Landesgericht Korneuburg – festgestellt, dass vom Beschwerdeführer für die Zukunft weiterhin strafbare Handlungen zu erwarten sind.Die Feststellungen zu den bedingt durch seine Erkrankungen künftig vom Beschwerdeführer zu erwartenden strafbaren Handlungen beruht auf dem das Sachverständigengutachten vom 02.10.2018 von Univ. Doz. Dr. römisch 40 (OZ 2, insbesondere S. 19-20). Aus den aktuelleren Stellungnahme der JA römisch 40 geht eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers bzw. ein verbesserter Therapieerfolg nicht hervor. Viel mehr wird am 15.05.2020 unverändert davon berichtet, dass das psychopathologische Zustandsbild kaum positiv beeinflusst werden kann und weiterhin aggressive Verhaltensauffälligkeiten und wiederholte Konflikte auftreten (OZ 18). Gleiches geht auch aus dem jüngsten Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m-7 (OZ 12), sowie der diesem zugrundeliegenden Stellungnahem des psychiatrischen Dienstes der JA römisch 40 vom 12.09.2019 hervor. Hier wird ebenso ein instabiles psychopathologisches Zustandsbild angesprochen, sowie dass der Beschwerdeführer sein oppositionelles Verhalten nicht verbessert und weiterhin verhaltensauffällig ist. Von einem Abbau der spezifischen krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers kann dem Beschluss zufolge nicht ausgegangen werden. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem Landesgericht Korneuburg – festgestellt, dass vom Beschwerdeführer für die Zukunft weiterhin strafbare Handlungen zu erwarten sind.

Die Feststellungen zum Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i, beruhen auf dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug sowie auf dem Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts Hollabrunn zu obiger Zahl.

Dass seine Familie durchgehend in XXXX aufhältig war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies in seinen Einvernahmen immer wieder bestätigt hat (am 28.02.2007 AS 193, 25.10.2007 AS 225) und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2019 nochmals angegeben hat (Verhandlungsprotokoll, OZ 8, S. 3). Nicht klar ist allerdings, ob die Familie nunmehr im Dorf im Distrikt Bagrami oder in der Stadt wohnt. Die Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens legen jedoch nahe, dass die Familie grundsätzlich in XXXX (Stadt) wohnt, jedoch weiterhin über Haus und Grundstücke im Dorf verfügt. Dass seine Familie durchgehend in römisch 40 aufhältig war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies in seinen Einvernahmen immer wieder bestätigt hat (am 28.02.2007 AS 193, 25.10.2007 AS 225) und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2019 nochmals angegeben hat (Verhandlungsprotokoll, OZ 8, S. 3). Nicht klar ist allerdings, ob die Familie nunmehr im Dorf im Distrikt Bagrami oder in der Stadt wohnt. Die Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens legen jedoch nahe, dass die Familie grundsätzlich in römisch 40 (Stadt) wohnt, jedoch weiterhin über Haus und Grundstücke im Dorf verfügt.

Dass seine ältere Schwester verheiratet ist und in den USA lebt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2019 angegeben (Verhandlungsprotokoll, OZ 8, S. 3).

Pass und Staatsbürgerschaftsnachweis der Cousine des Beschwerdeführers liegen als Kopie im Akt ein (AS 117 ff.)

2.2.    Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat

Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien; siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel 2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 (in der Folge Länderinformationsblatt), Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien; siehe insbesondere Kapitel römisch zwei. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel 2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 (in der Folge Länderinformationsblatt), Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX beruhen im Wesentlich auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.1. XXXX sowie auf den UNHCR-Richtlinien (dazu sogleich). So lässt sich dem aktuellen Länderinformationsblatt keine Trendumkehr hinsichtlich der Verschlechterung der Sicherheitslage erkennen, sondern wird viel mehr von einer Zunahme der zivilen Opfer um 2 % berichtet (Abschnitt Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung), wobei als Hauptursache für zivile Opfer Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen genannt werden. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien berichten von negativen Trends hinsichtlich der Sicherheitslage und bestätigen, dass XXXX wiederholt die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet und diese insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindliche Kräfte zurückgehen, die zahlreiche Zivilisten auf ihren täglichen Wegen das Leben kosten. Die Gefahr, Opfer sei bei sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten allgegenwärtig, etwa auf dem Arbeits- oder Schulweg, auf dem Weg zu medizinischen Behandlungen, beim Einkaufen, auf Märkten, in Moscheen oder an anderen Orten, wo viele Menschen zusammentreffen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 4. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in XXXX , Buchstabe a) Die Relevanz von XXXX als interner Schutzalternative, S. 127 f.). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem aktuelleren Länderinformationsblatt keine Trendumkehr in Bezug auf die Sicherheitslage in XXXX , weswegen das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Aktualität der Einschätzung und Informationen der UNHCR-Richtlinien hegt.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in römisch 40 beruhen im Wesentlich auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.1. römisch 40 sowie auf den UNHCR-Richtlinien (dazu sogleich). So lässt sich dem aktuellen Länderinformationsblatt keine Trendumkehr hinsichtlich der Verschlechterung der Sicherheitslage erkennen, sondern wird viel mehr von einer Zunahme der zivilen Opfer um 2 % berichtet (Abschnitt Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung), wobei als Hauptursache für zivile Opfer Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen genannt werden. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien berichten von negativen Trends hinsichtlich der Sicherheitslage und bestätigen, dass römisch 40 wiederholt die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet und diese insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindliche Kräfte zurückgehen, die zahlreiche Zivilisten auf ihren täglichen Wegen das Leben kosten. Die Gefahr, Opfer sei bei sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten allgegenwärtig, etwa auf dem Arbeits- oder Schulweg, auf dem Weg zu medizinischen Behandlungen, beim Einkaufen, auf Märkten, in Moscheen oder an anderen Orten, wo viele Menschen zusammentreffen (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 4. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in römisch 40 , Buchstabe a) Die Relevanz von römisch 40 als interner Schutzalternative, S. 127 f.). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem aktuelleren Länderinformationsblatt keine Trendumkehr in Bezug auf die Sicherheitslage in römisch 40 , weswegen das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Aktualität der Einschätzung und Informationen der UNHCR-Richtlinien hegt.

Zur medizinischen Versorgung psychisch Kranker lässt sich den UNHCR-Richtlinien entnehmen, ihr Zugang zu angemessener medizinischer Betreuung sei eingeschränkt (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 9. Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung, und Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, S. 91). Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2020 in das Verfahren eingebrachte EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on XXXX City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 berichtet vom mangelnden Behandlungsangebot für psychisch Erkrankte in Afghanistan, sowie, dass Fachpersonal, Infrastruktur und ein Bewusstsein für psychische Erkrankungen fehlen würden (Kapitel 8.4 Mental health care, S. 49). Weiter wird berichtet, dass insbesondere hohe Behandlungskosten dazu führen, dass notwendige Behandlung nicht in Anspruch genommen würden. Die Kosten würden häufig zu Verschuldung führen. Auch wenn die Verfassung kostenlose Gesundheitsversorgung garantiere, müsse für medizinische Leistungen (Medikamente, Ärzte, Labortests, etc.) auch in öffentlichen Einrichtungen bezahlt werden (Kapitel 8.2.2 Cost of treatment, 46-47).Zur medizinischen Versorgung psychisch Kranker lässt sich den UNHCR-Richtlinien entnehmen, ihr Zugang zu angemessener medizinischer Betreuung sei eingeschränkt (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 9. Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung, und Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, S. 91). Der vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2020 in das Verfahren eingebrachte EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on römisch 40 City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 berichtet vom mangelnden Behandlungsangebot für psychisch Erkrankte in Afghanistan, sowie, dass Fachpersonal, Infrastruktur und ein Bewusstsein für psychische Erkrankungen fehlen würden (Kapitel 8.4 Mental health care, S. 49). Weiter wird berichtet, dass insbesondere hohe Behandlungskosten dazu führen, dass notwendige Behandlung nicht in Anspruch genommen würden. Die Kosten würden häufig zu Verschuldung führen. Auch wenn die Verfassung kostenlose Gesundheitsversorgung garantiere, müsse für medizinische Leistungen (Medikamente, Ärzte, Labortests, etc.) auch in öffentlichen Einrichtungen bezahlt werden (Kapitel 8.2.2 Cost of treatment, 46-47).

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 (in der Folge Länderinformationsblatt) – ebenso vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2020 in das Verfahren eingebracht – berichtet ebenso von Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, einem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung und falschen Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen. Psychisch Erkrankte seien oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Psychische Erkrankungen). Zur Verfügbarkeit von Medikamenten lässt sich dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on XXXX City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 zwar entnehmen, dass grundsätzlich alle Medikamente am Afghanischen Markt verfügbar sind. Allerdings würden die Kosten und Qualität variieren. Insbesondere sei die Verfügbarkeit nicht immer gewährleistet, es komme zu Engpässen. Die Qualität der Medikamente sei häufig schlecht (8.2.3 Availability of medicines, S. 47-48). Auch das Länderinformationsblatt berichtet von einer mangelnden Verfügbarkeit von Medikamenten (Kapitel 22. Medizinische Versorgung).Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019 (in der Folge Länderinformationsblatt) – ebenso vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2020 in das Verfahren eingebracht – berichtet ebenso von Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, einem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung und falschen Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen. Psychisch Erkrankte seien oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Psychische Erkrankungen). Zur Verfügbarkeit von Medikamenten lässt sich dem EASO COI Report: Afghanistan. Key socio-economic indicators. Focus on römisch 40 City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 zwar entnehmen, dass grundsätzlich alle Medikamente am Afghanischen Markt verfügbar sind. Allerdings würden die Kosten und Qualität variieren. Insbesondere sei die Verfügbarkeit nicht immer gewährleistet, es komme zu Engpässen. Die Qualität der Medikamente sei häufig schlecht (8.2.3 Availability of medicines, S. 47-48). Auch das Länderinformationsblatt berichtet von einer mangelnden Verfügbarkeit von Medikamenten (Kapitel 22. Medizinische Versorgung).

Anders als die belangte Behörde, die von der abstrakten Verfügbarkeit Medikamenten zur Behandlung vor Schizophrenie darauf schließt, dass die Behandlung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr möglich ist (angefochtener Bescheid S. 125, AS 1337), betrachtet das Bundesverwaltungsgericht die erforderliche medizinische Versorgung zur Behandlung der Schizophrenie des Beschwerdeführers aufgrund der oben zitierten Berichte in Zusammenschau mit der individuell zu erwartenden Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als nicht gesichert.

So erscheint angesichts der mangelhaften Ausstattung der Gesundheitseinrichtungen mit Fachpersonal und Geräten nicht ausreichend gesichert, dass der Beschwerdeführer Zugang zur notwendigen fachärztlicher Betreuung bekommt. Weiter besteht der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers lebenslang und erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass die Behandlung des Beschwerdeführers dauerhaft finanziert werden kann. So ist dem EASO COI Report: Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on XXXX City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 ist zu entnehmen, dass bereits die Medikamentenkosten für einen städtischen Haushalt oft zu hoch sind, um die ärztlich verordnete Behandlung zu befolgen (Kapitel 8.2.2 Cost of treatment, S. 47). Anhaltpunkte dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers über überdurchschnittliche finanzielle Mittel verfügt, gibt es allerdings nicht. Dass sie der finanziellen Belastung der dauerhaften Behandlung des Beschwerdeführers gewachsen wäre und insbesondere die erforderliche Aufsicht und Pflege leisten kann, erscheint damit als höchst unwahrscheinlich. So ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass die Aufnahme in die stationäre Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern nur in Begleitung eines Verwandten erfolgt, dieser müsse Medikamente und Nahrungsmittel kaufen und gegebenenfalls den Patienten vor anderen Patienten beschützen, oder im Umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten die übrigen Patienten schützen. Eine Aufnahme ohne Begleitung erfolge selbst in Notfällen nicht (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Psychische Erkrankungen). Angesichts der Stigmatisierung, der psychisch Erkrankte im Herkunftsstaat den Berichten zufolge ausgesetzt sind, sowie der Intelligenzminderung und seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung, erscheint es im Fall der Rückkehr auch kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Erwerbseinkommen für seine Behandlung wird aufkommen können.So erscheint angesichts der mangelhaften Ausstattung der Gesundheitseinrichtungen mit Fachpersonal und Geräten nicht ausreichend gesichert, dass der Beschwerdeführer Zugang zur notwendigen fachärztlicher Betreuung bekommt. Weiter besteht der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers lebenslang und erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass die Behandlung des Beschwerdeführers dauerhaft finanziert werden kann. So ist dem EASO COI Report: Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on römisch 40 City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 ist zu entnehmen, dass bereits die Medikamentenkosten für einen städtischen Haushalt oft zu hoch sind, um die ärztlich verordnete Behandlung zu befolgen (Kapitel 8.2.2 Cost of treatment, S. 47). Anhaltpunkte dafür, dass die Familie des Beschwerdeführers über überdurchschnittliche finanzielle Mittel verfügt, gibt es allerdings nicht. Dass sie der finanziellen Belastung der dauerhaften Behandlung des Beschwerdeführers gewachsen wäre und insbesondere die erforderliche Aufsicht und Pflege leisten kann, erscheint damit als höchst unwahrscheinlich. So ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass die Aufnahme in die stationäre Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern nur in Begleitung eines Verwandten erfolgt, dieser müsse Medikamente und Nahrungsmittel kaufen und gegebenenfalls den Patienten vor anderen Patienten beschützen, oder im Umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten die übrigen Patienten schützen. Eine Aufnahme ohne Begleitung erfolge selbst in Notfällen nicht (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Psychische Erkrankungen). Angesichts der Stigmatisierung, der psychisch Erkrankte im Herkunftsstaat den Berichten zufolge ausgesetzt sind, sowie der Intelligenzminderung und seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung, erscheint es im Fall der Rückkehr auch kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Erwerbseinkommen für seine Behandlung wird aufkommen können.

Weiter existieren dem Länderinformationsblatt zufolge in Afghanistan lediglich drei psychiatrische Kliniken, wobei die staatliche Klinik in XXXX über 14 Betten zur stationären Behandlung verfügt (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Psychische Erkrankungen).Weiter existieren dem Länderinformationsblatt zufolge in Afghanistan lediglich drei psychiatrische Kliniken, wobei die staatliche Klinik in römisch 40 über 14 Betten zur stationären Behandlung verfügt (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Psychische Erkrankungen).

Insgesamt erscheint es angesichts der schlechten Versorgungssituation für psychisch Kranke nicht als realistisch, dass gerade der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr jene notwendige Behandlung erhält, die den zitierten Berichten zufolge im Herkunftsstaat geradezu (EASO COI Report: Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on XXXX City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019, Kapitel 8.4 Mental health care, S. 49) nicht verfügbar ist. Im Wesentlichen teilt auch EASO diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, so ist der EASO Country Guidance zu entnehmen, dass der Mangel an Personal und adäquater Infrastruktur lediglich deshalb nicht unter die Art. 6 Statusrichtlinie fällt, weil die der Umstand, dass Betroffene nicht die erforderliche Behandlung erhalten, nicht darauf zurückzuführen ist, dass ihnen diese intentional vorenthalten würde, sondern eben auf die mangelhafte Gesundheitsversorgung im Allgemeinen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die Behandlung intentional vorenthalten werden würde, haben sich im Übrigen im Lauf des Verfahrens nicht ergeben.Insgesamt erscheint es angesichts der schlechten Versorgungssituation für psychisch Kranke nicht als realistisch, dass gerade der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr jene notwendige Behandlung erhält, die den zitierten Berichten zufolge im Herkunftsstaat geradezu (EASO COI Report: Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on römisch 40 City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019, Kapitel 8.4 Mental health care, S. 49) nicht verfügbar ist. Im Wesentlichen teilt auch EASO diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, so ist der EASO Country Guidance zu entnehmen, dass der Mangel an Personal und adäquater Infrastruktur lediglich deshalb nicht unter die Artikel 6, Statusrichtlinie fällt, weil die der Umstand, dass Betroffene nicht die erforderliche Behandlung erhalten, nicht darauf zurückzuführen ist, dass ihnen diese intentional vorenthalten würde, sondern eben auf die mangelhafte Gesundheitsversorgung im Allgemeinen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die Behandlung intentional vorenthalten werden würde, haben sich im Übrigen im Lauf des Verfahrens nicht ergeben.

Sohin erweist sich die Annahme der belangten Behörde, die Behandlung des Beschwerdeführers sei im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gesichert, vor dem Hintergrund der Länderberichte als nicht haltbar. Folglich wurde festgestellt, dass die Behandlung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nicht gesichert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).

Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, dass „die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegende sind“ (Aberkennungsbescheid, S. 120, AS 1332) ergibt sich jedoch klar, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, dass „die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegende sind“ (Aberkennungsbescheid, S. 120, AS 1332) ergibt sich jedoch klar, dass die belangte Behörde sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,).

In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

3.1.1.  Zur Sachverhaltsänderung

Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Zur unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Eine solche Änderung der Umstände kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Bei der Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegeben Situation gelegen sein können, darstellen. Bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, kann das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449).

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 20.06.2011 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, weswegen fallgegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesen Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid vom 20.06.2011 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, weswegen fallgegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesen Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.

Seither wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, rechtskräftig am 28.03.2012, wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen und wurde im Juli 2012 die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt und schließlich, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leidet.Seither wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, rechtskräftig am 28.03.2012, wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen und wurde im Juli 2012 die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt und schließlich, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leidet.

Damit liegt zweifellos eine im Sinne der oben zitierten Judikatur wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände vor, weswegen die Rechtskraft des jüngsten Verlängerungsbescheides vom 20.06.2011 einer neuen Beurteilung nicht entgegen steht.

Ein Eingegen auf Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer nichtvorliegenden nachhaltigen und wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage erübrigt sich damit.

3.1.2.  Zum weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG3.1.2. Zum weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Nachdem eine Sachverhaltsänderung bejaht wurde, ist als weitere Voraussetzung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG zu prüfen, ob die Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung seiner in § 8 Abs. 1 AsylG geschützt Rechte möglich ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).Nachdem eine Sachverhaltsänderung bejaht wurde, ist als weitere Voraussetzung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu prüfen, ob die Rückkehr des Betroffenen in den Herkunftsstaat in der jetzigen Situation ohne Beeinträchtigung seiner in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG geschützt Rechte möglich ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).

Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind. Es sind viel mehr im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einzubeziehen, auch wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0496).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie verursacht wird (Artikel 15, Litera a, und b,), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Artikel 3, EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 2, "Art". EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Art. 15 Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei – obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt – nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke jedoch in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des § 8 Abs. 1 AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens – den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet – nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.).An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Artikel 15, Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei – obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt – nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke jedoch in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens – den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet – nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es, um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf viel mehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 m.w.N.). Es obliegt dabei der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos nachzuweisen. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es, um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf viel mehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 m.w.N.). Es obliegt dabei der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos nachzuweisen. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (zuletzt VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR bereits ausgesprochen, dass die nach der oben zitierten geforderten außergewöhnlichen Umstände, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen können, vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (zuletzt VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist für den Fall der Rückkehr nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Behandlung für seine Schizophrenie erhält. Auch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, um Fremd- und Selbstgefährdung zu vermeiden einer kontinuierlichen hochstrukturierten Behandlung bedarf. Dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat diese Behandlung infolge der allgemein unzulänglichen Gesundheitsversorgung in Afghanistan insbesondere betreffend psychische Erkrankungen zu entziehen und ihn so erneut produktiven Symptomen seiner Schizophrenie auszusetzen, stellt jedoch zweifellos eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist für den Fall der Rückkehr nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Behandlung für seine Schizophrenie erhält. Auch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, um Fremd- und Selbstgefährdung zu vermeiden einer kontinuierlichen hochstrukturierten Behandlung bedarf. Dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat diese Behandlung infolge der allgemein unzulänglichen Gesundheitsversorgung in Afghanistan insbesondere betreffend psychische Erkrankungen zu entziehen und ihn so erneut produktiven Symptomen seiner Schizophrenie auszusetzen, stellt jedoch zweifellos eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK dar.

Folglich droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur.Folglich droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer müsse keine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat haben, wenn er diese in Österreich entschieden ablehne und nur oberflächliche Medikamentencompliance bestehe (angefochtener Aberkennungsbescheid, S. 125) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente unter Aufsicht einnimmt und einer kontinuierlichen und hochstrukturierten Behandlung bedarf. Zudem muss der Verzicht auf ein von der EMRK garantiertes Recht – soweit er überhaupt zulässig ist – nach der Rechtsprechung des EGMR unmissverständlich erfolgt sein (EGMR 25.02.1992, 54/1990/245/216 [Pfeifer und Plankl gg Österreich]), wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit eines Verzichtes auf das durch Art. 3 EMRK gewährte Recht ausgeht.Zu den Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer müsse keine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat haben, wenn er diese in Österreich entschieden ablehne und nur oberflächliche Medikamentencompliance bestehe (angefochtener Aberkennungsbescheid, S. 125) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente unter Aufsicht einnimmt und einer kontinuierlichen und hochstrukturierten Behandlung bedarf. Zudem muss der Verzicht auf ein von der EMRK garantiertes Recht – soweit er überhaupt zulässig ist – nach der Rechtsprechung des EGMR unmissverständlich erfolgt sein (EGMR 25.02.1992, 54/1990/245/216 [Pfeifer und Plankl gg Österreich]), wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit eines Verzichtes auf das durch Artikel 3, EMRK gewährte Recht ausgeht.

Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG sohin – wenngleich aus anderen Gründen als im Zeitpunkt der Zuerkennung und letzten Verlängerung – weiterhin vor.Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sohin – wenngleich aus anderen Gründen als im Zeitpunkt der Zuerkennung und letzten Verlängerung – weiterhin vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den im Aberkennungsbescheid zur Anwendung gebrachten Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den im Aberkennungsbescheid zur Anwendung gebrachten Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen.

Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 3 AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Eine Aberkennung wegen fehlender Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 1 kann damit nicht erfolgen.Eine Aberkennung wegen fehlender Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 9, Absatz eins, kann damit nicht erfolgen.

3.1.3.  Zur Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG3.1.3. Zur Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

§ 9 Abs. 2 AsylG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, eingeführt, trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG mit 01.01.2010 in Kraft und dient der Umsetzung des in Art. 17 Abs 1 lit. b Statusrichtlinie vorgesehenen Aberkennungstatbestandes der „schweren Straftat“ (ErläutRV 330 BlgNR XXIV. GP 9).Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eingeführt, trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG mit 01.01.2010 in Kraft und dient der Umsetzung des in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorgesehenen Aberkennungstatbestandes der „schweren Straftat“ (ErläutRV 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 9).

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser auf das Urteil des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, Bezug nimmt, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Dem vorgesehenen Strafmaß kommt dabei eine besondere Bedeutung zu und ist die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser auf das Urteil des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, Bezug nimmt, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Dem vorgesehenen Strafmaß kommt dabei eine besondere Bedeutung zu und ist die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, rechtskräftig am 28.03.2012, nach § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die dem zugrundeliegende strafbare Handlung hat der Beschwerdeführer am 30.01.2012 und damit nach Inkrafttreten des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (Vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VfGH 16.12.2010, U 1769/10), sowie nachdem ihm zuletzt mit Bescheid vom 20.06.2011 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt worden war.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, rechtskräftig am 28.03.2012, nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die dem zugrundeliegende strafbare Handlung hat der Beschwerdeführer am 30.01.2012 und damit nach Inkrafttreten des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (Vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; VfGH 16.12.2010, U 1769/10), sowie nachdem ihm zuletzt mit Bescheid vom 20.06.2011 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt worden war.

§ 142 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstraße von einem bis zu zehn Jahren vor, wobei § 17 Abs. 1 StGB vorsieht, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Damit bewegt sich das Strafmaß des vom Beschwerdeführer verwirklichten Verbrechens bereits deutlich über dem Strafrahmen von mehr als drei Jahren, ab dem der Gesetzgeber grundsätzlich den Anwendungsbereich der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG eröffnet.Paragraph 142, Absatz eins, StGB sieht eine Freiheitsstraße von einem bis zu zehn Jahren vor, wobei Paragraph 17, Absatz eins, StGB vorsieht, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Damit bewegt sich das Strafmaß des vom Beschwerdeführer verwirklichten Verbrechens bereits deutlich über dem Strafrahmen von mehr als drei Jahren, ab dem der Gesetzgeber grundsätzlich den Anwendungsbereich der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG eröffnet.

Mildernd berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Geständnis, eine auffällige psychische Erkrankung und die großteils Schadensgutmach.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt wurde und der Beschwerdeführer seither erneut mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und damit wegen Delikten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (Vgl. § 33 Abs. 1 Z 3 StGB), zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt wurde und der Beschwerdeführer seither erneut mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und damit wegen Delikten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (Vgl. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.

Zudem ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – derzeit für die Zukunft zu erwarten, dass er weiterhin strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere schwere Raubdelikte, schwere Körperverletzungen, absichtliche schwere Körperverletzungen begehen wird.

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG damit erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war folglich spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgt.Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG damit erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war folglich spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgt.

3.1.4.  Zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung und der Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängert.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses – wenngleich auf einer anderen Rechtsgrundlage – die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses – wenngleich auf einer anderen Rechtsgrundlage – die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2012 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gestellt. Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Aberkennungsbescheides gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung, über den Verlängerungsantrag vom 27.07.2012 hat die belangte Behörde dagegen nicht explizit abgesprochen.Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2012 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestellt. Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Aberkennungsbescheides gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung, über den Verlängerungsantrag vom 27.07.2012 hat die belangte Behörde dagegen nicht explizit abgesprochen.

Für die Rechtswirkung eines gemäß § 9 Abs. 4 AsylG erfolgten Ausspruches spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Die behördliche Anordnung im Fall eines fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages zielt darauf ab, das zuvor nach § 8 Abs. 4 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Für die Rechtswirkung eines gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG erfolgten Ausspruches spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Die behördliche Anordnung im Fall eines fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages zielt darauf ab, das zuvor nach Paragraph 8, Absatz 4, erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).

Folglich ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II. des angefochtenen Aberkennungsbescheides) nach der eben zitierten Judikatur so zu verstehen, dass nicht nur die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, sondern auch der Verlängerungsantrag vom 27.07.2012 abgewiesen wird.Folglich ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Aberkennungsbescheides) nach der eben zitierten Judikatur so zu verstehen, dass nicht nur die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen, sondern auch der Verlängerungsantrag vom 27.07.2012 abgewiesen wird.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß nach §§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 4 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß nach Paragraphen 8, Absatz 4 und 9 Absatz 4, AsylG abzuweisen.

3.2.    Zur Rückkehrentscheidung

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist unter anderem die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist unter anderem die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

3.2.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 3.2.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG

Nachdem dem Beschwerdeführer mit gegenständlichen Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 4 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Nachdem dem Beschwerdeführer mit gegenständlichen Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 10, AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Aberkennungsbescheides daher spruchgemäß abzuweisen.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Aberkennungsbescheides daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2.2.  Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2004 ins Bundesgebiet einreiste und neben einem etwa einjährigen Zeitraum zwischen Ablauf seines Visums im September 2004 und Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im Dezember 2005 weit überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, zuerst gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG und dann gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG. Dabei kam dem Beschwerdeführer ab Dezember 2005 zunächst ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG (bzw. § 19 Abs. 2 AsylG 1997) zu, dass letztendlich – wie sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 30.06.2009 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt – auf einem berechtigten Antrag auf internationalen Schutz beruhte und dann auf der ihm mit Zuerkennungsbescheid erstmals erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, die ihm erst mit gegenständlichem Erkenntnis entzogen wird (Vgl. zur Fortgeltung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG: VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Der Beschwerdeführer war damit beinahe 15 Jahre rechtmäßig und insgesamt beinahe 16 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2004 ins Bundesgebiet einreiste und neben einem etwa einjährigen Zeitraum zwischen Ablauf seines Visums im September 2004 und Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im Dezember 2005 weit überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, zuerst gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und dann gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Dabei kam dem Beschwerdeführer ab Dezember 2005 zunächst ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG (bzw. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997) zu, dass letztendlich – wie sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer mit Zuerkennungsbescheid vom 30.06.2009 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt – auf einem berechtigten Antrag auf internationalen Schutz beruhte und dann auf der ihm mit Zuerkennungsbescheid erstmals erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, die ihm erst mit gegenständlichem Erkenntnis entzogen wird (Vgl. zur Fortgeltung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG: VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Der Beschwerdeführer war damit beinahe 15 Jahre rechtmäßig und insgesamt beinahe 16 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG).

Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Zwar sind Cousins und Cousinen und eine Tante des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig, eine atkuell besonders intensive Bindung oder ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG).Nach der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152 mwN). Zwar sind Cousins und Cousinen und eine Tante des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig, eine atkuell besonders intensive Bindung oder ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich gegeben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG).

Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.

Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetzgebungsperiode 1).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse und kann damit gemessene an seiner Aufenthaltsdauer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse keine nennenswerte Integrationsverfestigung aufweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse und kann damit gemessene an seiner Aufenthaltsdauer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse keine nennenswerte Integrationsverfestigung aufweisen.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer drei Jahre die Hauptschule besucht. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet sechs Monate als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist, nachdem er während seines 16-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich drei Jahre die Schule besucht und sechs Monate als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, nicht ersichtlich.

Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine strafrechtlichen Verurteilungen, erahnen lässt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25) und zudem durch sein Verhalten während des Maßnahmenvollzuges zeigt, dass ihm die Bereitschaft zur Einfügung in die Gesellschaft fehlt.

Damit ist insgesamt nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nennenswerte Integrationserfolge erzielt hätte.

Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftssaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten zwölf Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und über Familienangehörigen (Mutter, Großvater, Geschwister) dort verfügt, zu denen der Kontakt aufrecht ist. Weiter ist sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 9 BFA-VG K46). Der Beschwerdeführer spricht mit Paschtu eine der Landessprachen. Damit ist eine Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftssaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten zwölf Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und über Familienangehörigen (Mutter, Großvater, Geschwister) dort verfügt, zu denen der Kontakt aufrecht ist. Weiter ist sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 9, BFA-VG K46). Der Beschwerdeführer spricht mit Paschtu eine der Landessprachen. Damit ist eine Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG).

Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bis zur mit gegenständlichem Erkenntnis ausgesprochenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundene Entziehung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (weitgehend) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Der Verwaltungsgerichtshof leitet allerdings aus der Definition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Allerdings darf dieser Aspekt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung hat dieser Aspekt nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Damit vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Angesicht dessen, dass er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, rechtskräftig am 28.03.2012, wegen eines Verbrechens verurteilt wurde und der Beschwerdeführer infolge dessen geradzu mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechnen musste, allein die Aufenthaltsdauer und allfällige Integrationsschritte des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bis zur mit gegenständlichem Erkenntnis ausgesprochenen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundene Entziehung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (weitgehend) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Der Verwaltungsgerichtshof leitet allerdings aus der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG und des in diesem Sinn inhaltliche Festlegungen vornehmenden Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab, dass es sich beim Status des subsidiär Schutzberechtigen um ein dem Fremden von Österreich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährtes, stets nur vorübergehendes (wenn auch verlängerbares) Einreise- und Aufenthaltsrecht handelt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Allerdings darf dieser Aspekt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung hat dieser Aspekt nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Damit vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Angesicht dessen, dass er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, rechtskräftig am 28.03.2012, wegen eines Verbrechens verurteilt wurde und der Beschwerdeführer infolge dessen geradzu mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechnen musste, allein die Aufenthaltsdauer und allfällige Integrationsschritte des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG).

Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Gegenständlich dauerte das Verfahren über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von der Antragstellung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Zuerkennungsbescheides vom 30.06.2009 ohne ersichtlichen Grund bereits dreieinhalb Jahre, während vom letzten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom 27.06.2012 bis zum angefochtenen Aberkennungsbescheid vom 08.11.2018 nochmals ohne ersichtlichen Grund mehr als sechs Jahre vergingen.Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Gegenständlich dauerte das Verfahren über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von der Antragstellung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Zuerkennungsbescheides vom 30.06.2009 ohne ersichtlichen Grund bereits dreieinhalb Jahre, während vom letzten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG vom 27.06.2012 bis zum angefochtenen Aberkennungsbescheid vom 08.11.2018 nochmals ohne ersichtlichen Grund mehr als sechs Jahre vergingen.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof misst dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden ein sehr großes Gewicht bei (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Das Bundesverwaltungsgericht hat nähere Feststellungen zu den den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zu treffen und anhand dieser nachvollziehbar darzulegen, warum deshalb von einer maßgeblichen und aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen ist, die zu einer wesentlichen Relativierung des persönlichen Interesses an einem Verbleib des Fremden in Österreich und einer Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung führt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer

?        mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13.10.2010, U 94/2009A, wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Jugendstraftat);? mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13.10.2010, U 94/2009A, wegen Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Jugendstraftat);

?        mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, nach § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;? mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;

?        mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen:? mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen:

?        mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.? mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.

Mit Beschlüssen des Landesgerichts Linz vom 30.10.2013, 21 BE 216/13p, vom 17.10.2014, 21 BE 216/13p, vom 09.10.2015, 21 BE 186/15d, vom 09.09.2015 (vmtl. Richtig 09.09.2016), 21 BE 218/16m, vom 11.08.2017, 21 BE 148/17v, sowie des Landesgerichts Korneuburg vom 18.12.2018, 830 BE 59/18h, und vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m, wurde jeweils festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs. 1 StGB notwendig ist.Mit Beschlüssen des Landesgerichts Linz vom 30.10.2013, 21 BE 216/13p, vom 17.10.2014, 21 BE 216/13p, vom 09.10.2015, 21 BE 186/15d, vom 09.09.2015 (vmtl. Richtig 09.09.2016), 21 BE 218/16m, vom 11.08.2017, 21 BE 148/17v, sowie des Landesgerichts Korneuburg vom 18.12.2018, 830 BE 59/18h, und vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m, wurde jeweils festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB notwendig ist.

Zudem wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aggressive Verhaltensauffälligkeiten und eine Impulskontrollstörung besteht, sowie, dass er sich im Zeitraum seiner Unterbringung als nicht änderungsfähig erwiesen hat und nur minimale Krankheits- und Deliktseinsicht zeigt und insbesondere das therapeutische Angebot – abseits dessen, dass er seine Medikamente einnimmt – nicht zufriedenstellend nutzt. Zudem ist bedingt durch die Gemengelage der Erkrankungen des Beschwerdeführers für die Zukunft zu erwarten, dass er weiterhin strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere schwere Raubdelikte, schwere Körperverletzungen, absichtliche schwere Körperverletzungen begehen werde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das kriminelle Verhalten bzw. auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. So relativiert massives strafrechtliches Fehlverhalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Zehnjahresgrenze (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409), sowie in diesem Zeitraum allenfalls erlangte Integrationserfolge (VwGH 23.01.2019, Ra 2019/21/0378). Zudem verleiht insbesondere die Straffälligkeit eines Fremden dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht und vermag selbst die Trennung von Familienangehörigen zu rechtfertigen (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR bereits klargestellt, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung iSd Art. 6 EMRK betreffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0222). Damit handelt es sich auch bei der Rückkehrentscheidung um eine administrativrechtliche Maßnahme und ist folglich nicht relevant, dass das Verhalten, das Grundlage für die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung ist, schuldhaft von diesem gesetzt wird. Aufgrund der – wenn auch krankheitsbedingt – vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung überwiegt daher fallgegenständlich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet und ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers daher verhältnismäßig.Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das kriminelle Verhalten bzw. auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. So relativiert massives strafrechtliches Fehlverhalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Zehnjahresgrenze (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409), sowie in diesem Zeitraum allenfalls erlangte Integrationserfolge (VwGH 23.01.2019, Ra 2019/21/0378). Zudem verleiht insbesondere die Straffälligkeit eines Fremden dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht und vermag selbst die Trennung von Familienangehörigen zu rechtfertigen (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR bereits klargestellt, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung iSd Artikel 6, EMRK betreffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0222). Damit handelt es sich auch bei der Rückkehrentscheidung um eine administrativrechtliche Maßnahme und ist folglich nicht relevant, dass das Verhalten, das Grundlage für die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung ist, schuldhaft von diesem gesetzt wird. Aufgrund der – wenn auch krankheitsbedingt – vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung überwiegt daher fallgegenständlich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet und ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers daher verhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen.

3.3.    Zur Unzulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist unter anderem im Fall einer Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist unter anderem im Fall einer Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Bestimmung sieht ein Prüfkalkül nicht vor. Insbesondere stimmt der Prüfmaßstab mit jenem des § 8 Abs. 1 AsylG überein, wobei das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits unter 3.2.1. bejaht wurde. Die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist folglich zwingend mit der Feststellung zu verbinden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.Die Bestimmung sieht ein Prüfkalkül nicht vor. Insbesondere stimmt der Prüfmaßstab mit jenem des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG überein, wobei das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits unter 3.2.1. bejaht wurde. Die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist folglich zwingend mit der Feststellung zu verbinden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist damit gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ex lege geduldet (ErläutRV 330 BlgNR XXIV. GP 10; VwGH 22.02.2018, Ro 2017/22/0004).Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist damit gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ex lege geduldet (ErläutRV 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 10; VwGH 22.02.2018, Ro 2017/22/0004).

3.4.    Zum Einreiseverbot

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.

Gemäß § 53 Abs. 3 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, oder nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, oder nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht einer Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).

So ist gemäß § 53 Abs. 6 FPG einer Verurteilung nach § 53 Abs. 3 Z 1, 2 und 5 FPG eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.So ist gemäß Paragraph 53, Absatz 6, FPG einer Verurteilung nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 FPG eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der Beschwerdeführer wurde

?        mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13.10.2010, U 94/2009A, wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Jugendstraftat);? mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13.10.2010, U 94/2009A, wegen Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Jugendstraftat);

?        mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, nach § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;? mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2012, 142S Hv 21/12t, nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;

?        mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen:? mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen:

?        mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.? mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18.05.2018, 3 U 29/18i wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.

Mit Beschlüssen des Landesgerichts Linz vom 30.10.2013, 21 BE 216/13p, vom 17.10.2014, 21 BE 216/13p, vom 09.10.2015, 21 BE 186/15d, vom 09.09.2015 (vmtl. Richtig 09.09.2016), 21 BE 218/16m, vom 11.08.2017, 21 BE 148/17v, sowie des Landesgerichts Korneuburg vom 18.12.2018, 830 BE 59/18h, und vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m, wurde jeweils festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs. 1 StGB notwendig ist.Mit Beschlüssen des Landesgerichts Linz vom 30.10.2013, 21 BE 216/13p, vom 17.10.2014, 21 BE 216/13p, vom 09.10.2015, 21 BE 186/15d, vom 09.09.2015 (vmtl. Richtig 09.09.2016), 21 BE 218/16m, vom 11.08.2017, 21 BE 148/17v, sowie des Landesgerichts Korneuburg vom 18.12.2018, 830 BE 59/18h, und vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m, wurde jeweils festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB notwendig ist.

Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Tatbestände des § 53 Abs. 1 Z 1 und 5 iVm Abs. 6 FPG.Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins und 5 in Verbindung mit Absatz 6, FPG.

Zwar sieht § 53 Abs. 3 FPG eine Höchstdauer von zehn Jahren vor. Allerdings darf die Ausschöpfung dieser vorgesehenen Höchstfrist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 3 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Zwar sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine Höchstdauer von zehn Jahren vor. Allerdings darf die Ausschöpfung dieser vorgesehenen Höchstfrist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Für ein Einreiseverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose zu reffen, in deren Zuge das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.05.2019, Ra 2019/21/0104 m.w.N.). Der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist eine Beurteilung zugrunde zu legen, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0285). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes indiziert die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes indiziert die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Insbesondere kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdung auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bietet, dass eine auf sie zurückzuführende Gefährdung künftig auszuschließen wäre (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 m.w.N.).

Gegenständlich ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – bedingt durch die Erkrankungen des Beschwerdeführers derzeit auch für die Zukunft zu erwarten, dass er weiterhin strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere schwere Raubdelikte, schwere Körperverletzungen, absichtliche schwere Körperverletzungen begehen wird. Zudem kam und kommt es trotz Einnahme der Medikation zu mehrfachen Exarzerbationen der paranoiden Schizophrenie, der Beschwerdeführer litt wiederholt an Halluzinationen mit imperativen Stimmen sowie Beeinflussungs- und Verfolgungsideen. Das psychopathologische Zustandsbild konnte auch unter einer kontinuierlichen psychopharmakologischen Therapie kaum positiv beeinflusst werden. Die Medikation bietet demzufolge keine Gewähr dafür, dass eine auf sie zurückzuführende Gefährdung künftig auszuschließen ist. Zudem waren Anlasstaten für die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 erster Fall StGB sowie das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und wurde der Beschwerdeführer während aufrechter Anhaltung erneut wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt. Zudem ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Maßnahmenvollzug von Aggressionen und Verhaltensauffälligkeiten geprägt und besteht kaum Delikts- und Krankheitseinsicht. Angesichts dieser Umstände und eines auch künftig zu erwartenden, die Grundinteressen der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigenden Verhaltens von Seiten des Beschwerdeführers kann die Zukunftsprognose gegenständlich nicht positiv ausfallen und die (kaum vorhandenen) privaten Interessen des Beschwerdeführers müssen damit gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen – mögen diese auch bedingt durch fehlende Zurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden – zurücktreten. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist damit dringend geboten.Gegenständlich ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – bedingt durch die Erkrankungen des Beschwerdeführers derzeit auch für die Zukunft zu erwarten, dass er weiterhin strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere schwere Raubdelikte, schwere Körperverletzungen, absichtliche schwere Körperverletzungen begehen wird. Zudem kam und kommt es trotz Einnahme der Medikation zu mehrfachen Exarzerbationen der paranoiden Schizophrenie, der Beschwerdeführer litt wiederholt an Halluzinationen mit imperativen Stimmen sowie Beeinflussungs- und Verfolgungsideen. Das psychopathologische Zustandsbild konnte auch unter einer kontinuierlichen psychopharmakologischen Therapie kaum positiv beeinflusst werden. Die Medikation bietet demzufolge keine Gewähr dafür, dass eine auf sie zurückzuführende Gefährdung künftig auszuschließen ist. Zudem waren Anlasstaten für die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 143 erster Fall StGB sowie das Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und wurde der Beschwerdeführer während aufrechter Anhaltung erneut wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt. Zudem ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Maßnahmenvollzug von Aggressionen und Verhaltensauffälligkeiten geprägt und besteht kaum Delikts- und Krankheitseinsicht. Angesichts dieser Umstände und eines auch künftig zu erwartenden, die Grundinteressen der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigenden Verhaltens von Seiten des Beschwerdeführers kann die Zukunftsprognose gegenständlich nicht positiv ausfallen und die (kaum vorhandenen) privaten Interessen des Beschwerdeführers müssen damit gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen – mögen diese auch bedingt durch fehlende Zurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden – zurücktreten. Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist damit dringend geboten.

Die von der Behörde ausgesprochene zehnjährige Dauer des Einreiseverbotes erweist sich angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls – insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, die zur Einweisung in die Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt hat, nach achtjähriger Behandlung nicht abgebaut ist – als gerechtfertigt. Insbesondere kann angesichts dessen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung und seiner geringen Delikts- und Krankheitseinsicht ein Wegfall der von der Person des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung frühestens nach Ablauf von zehn Jahren prognostiziert werden. Die ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes erweist sich damit als verhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war demnach gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Zur Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Nach § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Nach Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof unter Beachten der in Art. 7 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft – dieser Fall sei in § 55 FPG erkennbar nicht bedacht – die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungsrichtlinie offenkundig in Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof unter Beachten der in Artikel 7, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft – dieser Fall sei in Paragraph 55, FPG erkennbar nicht bedacht – die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungsrichtlinie offenkundig in Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m, festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs. 1 StGB notwendig ist. Der Zeitpunkt einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist gegenwärtig nicht absehbar. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.11.2012, 153 Hv 112/12f, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen und wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10.12.2019, 830 BE 118/19m, festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB notwendig ist. Der Zeitpunkt einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist gegenwärtig nicht absehbar.

Die oben zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten dabei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, nachdem auch in diesem Fall der Drittstaatsangehörige nicht in den Genuss der freiwilligen Ausreise käme. Damit war die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß mit 14 Tagen ab Entlassung des Beschwerdeführers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher festzulegen.

4.       Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung der unter 3. umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung der unter 3. umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Haft strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W102.2210103.1.00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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