TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/16 L526 1313924-3

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §107 Abs1
StGB §125
StGB §133
StGB §146
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §148
StGB §164
StGB §223 Abs2
StGB §224
StGB §229
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 164 heute
  2. StGB § 164 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 164 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 164 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 164 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  6. StGB § 164 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Spruch


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L526 1313924-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX ), geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (vormals römisch 40 ), geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 18 BFA-VG und § 53 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Paragraphen 52, 46, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 53, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe :
, Entscheidungsgründe :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er wurde in der Türkei geboren und reiste 1992 in Österreich zum hier lebenden und arbeitenden Vater. Er verfügte zuerst über einen Sichtvermerk und im Anschluss bis XXXX 1997 über befristete Aufenthaltsbewilligungen. Er ist geschieden und hat Kinder, welche in Österreich leben. Darüber hinaus leben Eltern und Geschwister in Österreich.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er wurde in der Türkei geboren und reiste 1992 in Österreich zum hier lebenden und arbeitenden Vater. Er verfügte zuerst über einen Sichtvermerk und im Anschluss bis römisch 40 1997 über befristete Aufenthaltsbewilligungen. Er ist geschieden und hat Kinder, welche in Österreich leben. Darüber hinaus leben Eltern und Geschwister in Österreich.

I.2. Der BF wurde insgesamt 8 Mal strafrechtlich in Österreich verurteilt. römisch eins.2. Der BF wurde insgesamt 8 Mal strafrechtlich in Österreich verurteilt.

I.3. Bereits mit Bescheid vom 10.08.1998 wurde gegen den BF von der LPD ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen der in Österreich begangenen Delikte erlassen. Damals trat der BF noch unter der Identität XXXX auf. Mit Entscheidung des VfGH vom 09.03.1999 wurde der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde die Beschwerde in der Folge an den VwGH mit 06.10.1999 zur Entscheidung abgetreten. Nach Entscheidung durch den VwGH vom 31.03.2000 (Berufungsbescheid der SID vom 16.11.1998), mit welchem die Beschwerde des BF im Instanzenzug abgewiesen wurde, wurde der Bescheid nach Verhängung der Schubhaft vollstreckt und kehrte der BF in die Türkei zurück. römisch eins.3. Bereits mit Bescheid vom 10.08.1998 wurde gegen den BF von der LPD ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen der in Österreich begangenen Delikte erlassen. Damals trat der BF noch unter der Identität römisch 40 auf. Mit Entscheidung des VfGH vom 09.03.1999 wurde der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde die Beschwerde in der Folge an den VwGH mit 06.10.1999 zur Entscheidung abgetreten. Nach Entscheidung durch den VwGH vom 31.03.2000 (Berufungsbescheid der SID vom 16.11.1998), mit welchem die Beschwerde des BF im Instanzenzug abgewiesen wurde, wurde der Bescheid nach Verhängung der Schubhaft vollstreckt und kehrte der BF in die Türkei zurück.

I.4. In der Türkei führte der BF 2000 eine Namensänderung durch. Seitdem führt er offiziell den Namen XXXX , geb. XXXX . Unter diesen neuen Personalien wurde ihm von der österreichischen Botschaft ein Visum D für Österreich ausgestellt. Anträge auf Aufenthaltstitel wurden nach Wiedereinreise abgewiesen. Der BF hielt sich in der Folge in Österreich auf und heiratete im Jahr 2001 eine österreichische Staatsangehörige.römisch eins.4. In der Türkei führte der BF 2000 eine Namensänderung durch. Seitdem führt er offiziell den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Unter diesen neuen Personalien wurde ihm von der österreichischen Botschaft ein Visum D für Österreich ausgestellt. Anträge auf Aufenthaltstitel wurden nach Wiedereinreise abgewiesen. Der BF hielt sich in der Folge in Österreich auf und heiratete im Jahr 2001 eine österreichische Staatsangehörige.

I.5. Die BPD Wien regte mit Schreiben vom 20.03.2002 bei der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt) die Erhebung einer Nichtigkeitsklage an die Staatsanwaltschaft an. Begründet wird dies zusammengefasst damit, dass der BF einen Monat nach Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „Student“ am XXXX 2001 eine Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX (in der Folge auch kurz „H“ genannt) geschlossen wurde. Im Hinblick auf den großen Altersunterschied sei geprüft worden, ob es sich um eine Eheschließung zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen gehandelt habe. Im Zuge der Erhebungen sei festgestellt worden, dass H nicht in der Lage war, den Namen des Gatten korrekt anzugeben und auch dessen Geburtsdatum nicht gekannt hätte. Nähere Angaben hätte H verweigert. Es hätte im Zuge von Erhebungen festgestellt werden können, dass H und der BF nicht gemeinsam wohnhaft sind. Vielmehr wohne H gemeinsam mit einem österreichischen Staatsangehörigen, welcher ebenfalls verdächtig sei, eine Scheinehe eingegangen zu sein. römisch eins.5. Die BPD Wien regte mit Schreiben vom 20.03.2002 bei der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge auch kurz „bB“ genannt) die Erhebung einer Nichtigkeitsklage an die Staatsanwaltschaft an. Begründet wird dies zusammengefasst damit, dass der BF einen Monat nach Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „Student“ am römisch 40 2001 eine Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 (in der Folge auch kurz „H“ genannt) geschlossen wurde. Im Hinblick auf den großen Altersunterschied sei geprüft worden, ob es sich um eine Eheschließung zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen gehandelt habe. Im Zuge der Erhebungen sei festgestellt worden, dass H nicht in der Lage war, den Namen des Gatten korrekt anzugeben und auch dessen Geburtsdatum nicht gekannt hätte. Nähere Angaben hätte H verweigert. Es hätte im Zuge von Erhebungen festgestellt werden können, dass H und der BF nicht gemeinsam wohnhaft sind. Vielmehr wohne H gemeinsam mit einem österreichischen Staatsangehörigen, welcher ebenfalls verdächtig sei, eine Scheinehe eingegangen zu sein.

I.6. Am 17.05.2003 wurde der BF ua. wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung gegen die Mutter der Kinder von Frau XXXX (in der Folge kurz „S“ genannt) sowie rechtswidrigem Aufenthalt angezeigt. Demnach sei der BF in der Wohnung von S angetroffen worden, welche angegeben hätte, 2 Kinder mit dem BF zu haben. Der BF sei schon vor einem Monat in ihre Wohnung gekommen und hätte sie verletzt und Reisepässe zerrissen. S gab zudem an, dass der richtige Name des BF nicht XXXX sondern XXXX ist. Die Mutter der S gab zudem an, sie wisse, dass der BF unter dem Namen XXXX eine Scheinehe mit einer XXXX führe und für diese Ehe ca. 3.700 Eur bezahlt habe. Der BF habe sich im Zuge der Sachverhaltsfeststellung durch die Polizei aggressiv und renitent verhalten.römisch eins.6. Am 17.05.2003 wurde der BF ua. wegen Verdachtes der gefährlichen Drohung gegen die Mutter der Kinder von Frau römisch 40 (in der Folge kurz „S“ genannt) sowie rechtswidrigem Aufenthalt angezeigt. Demnach sei der BF in der Wohnung von S angetroffen worden, welche angegeben hätte, 2 Kinder mit dem BF zu haben. Der BF sei schon vor einem Monat in ihre Wohnung gekommen und hätte sie verletzt und Reisepässe zerrissen. S gab zudem an, dass der richtige Name des BF nicht römisch 40 sondern römisch 40 ist. Die Mutter der S gab zudem an, sie wisse, dass der BF unter dem Namen römisch 40 eine Scheinehe mit einer römisch 40 führe und für diese Ehe ca. 3.700 Eur bezahlt habe. Der BF habe sich im Zuge der Sachverhaltsfeststellung durch die Polizei aggressiv und renitent verhalten.

Der BF bestritt zwar, in den diesbezüglichen Einvernahmen, XXXX , geboren am XXXX zu sein, wurde aber wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes unter dieser Identität in Schubhaft genommen. Einem Schreiben der BPD vom 20.05.2003 zufolge sind die Fingerabdrücke der Personen ident und steht die Person des BF damit fest. Zudem bestritt der BF auch die Übergriffe auf die von ihm als Mutter seiner Kinder angegebene S.Der BF bestritt zwar, in den diesbezüglichen Einvernahmen, römisch 40 , geboren am römisch 40 zu sein, wurde aber wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes unter dieser Identität in Schubhaft genommen. Einem Schreiben der BPD vom 20.05.2003 zufolge sind die Fingerabdrücke der Personen ident und steht die Person des BF damit fest. Zudem bestritt der BF auch die Übergriffe auf die von ihm als Mutter seiner Kinder angegebene S.

Mit Schreiben der BPD Wien vom 22.05.2003 wurde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des anhängigen Verfahrens gegen den BF mitgeteilt, dass dieser nunmehr bestätigt hat, in der Türkei seinen Namen von XXXX auf XXXX gerichtlich geändert zu haben, um wieder ungehindert in das Bundesgebiet einreisen zu können.Mit Schreiben der BPD Wien vom 22.05.2003 wurde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des anhängigen Verfahrens gegen den BF mitgeteilt, dass dieser nunmehr bestätigt hat, in der Türkei seinen Namen von römisch 40 auf römisch 40 gerichtlich geändert zu haben, um wieder ungehindert in das Bundesgebiet einreisen zu können.

I.7. Am 28.05.2003 stellte der BF vor der nunmehr belangten Behörde einen Asylantrag. römisch eins.7. Am 28.05.2003 stellte der BF vor der nunmehr belangten Behörde einen Asylantrag.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, er hätte den Herkunftsstaat verlassen, weil er in der Türkei vom Wehrdienst desertiert wäre. Auch wäre er zum Christentum konvertiert. Darüber hinaus brachte er im Rahmen einer fremdenbehördlichen Einvernahme vor, der Grund der Reise nach Österreich liege in der Familienzusammenführung. Zu einem späteren Zeitpunkt brachte er bei der Fremdenbehörde vor, er wäre in der Türkei für die Grauen Wölfe "politisch" tätig gewesen, was er jedoch im Rahmen der weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt wieder in Abrede stellte.

Im Verlauf des Asylverfahrens kam ein Reisepass zum Vorschein, aus dem hervorgeht, dass dieser letztmalig im Jahr 2006 in Istanbul bis zum Jahr 2009 verlängert und der BF ein Aufschub vom Wehrdienst bis XXXX 2006 gewährt wurde.Im Verlauf des Asylverfahrens kam ein Reisepass zum Vorschein, aus dem hervorgeht, dass dieser letztmalig im Jahr 2006 in Istanbul bis zum Jahr 2009 verlängert und der BF ein Aufschub vom Wehrdienst bis römisch 40 2006 gewährt wurde.

Am 23.07.2003 wurde ein Heimreisezertifikat für den BF von der türkischen Botschaft übermittelt.

I.8. Mit Schreiben vom 18.12.2003 wurde die BPD von der Staatanwaltschaft ersucht mitzuteilen, ob eine Klagserhebung nach § 23 Ehegesetz für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch notwendig ist bzw. ob der BF bereits abgeschoben wurde. Es wurde mitgeteilt, dass dies noch für das Verfahren von Bedeutung sei. römisch eins.8. Mit Schreiben vom 18.12.2003 wurde die BPD von der Staatanwaltschaft ersucht mitzuteilen, ob eine Klagserhebung nach Paragraph 23, Ehegesetz für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen noch notwendig ist bzw. ob der BF bereits abgeschoben wurde. Es wurde mitgeteilt, dass dies noch für das Verfahren von Bedeutung sei.

Die Ermittlungen zur Scheinehe wurden fortgesetzt und ergab insbesondere eine Einvernahme des Hausbesorgers im Wohnhaus der H, dass der BF in diesem Haus nicht bekannt ist. Zudem ging der Hausbesorger davon aus, dass die H mit einem ebenfalls bei ihr in der Wohnung lebenden österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft und beide mit ihrem gemeinsamen Kind dort leben. Im Akt finden sich weitere Ermittlungsergebnisse, welche den Verdacht der Scheinehe bestätigen.

I.9. Mit Bescheid der BPD vom 26.11.2004 wurde der Antrag des BF vom 12.06.2003 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 10.08.1998 erlassenen unbefristeten Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbotes abgewiesen.römisch eins.9. Mit Bescheid der BPD vom 26.11.2004 wurde der Antrag des BF vom 12.06.2003 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 10.08.1998 erlassenen unbefristeten Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbotes abgewiesen.

I.10. Das Asylverfahren wurde vorerst mit 02.10.2006 eingestellt, da ein Aufenthaltsort des BF trotz mehrfacher Versuche nicht festgestellt und damit der Sachverhalt nicht erhoben werden konnte.römisch eins.10. Das Asylverfahren wurde vorerst mit 02.10.2006 eingestellt, da ein Aufenthaltsort des BF trotz mehrfacher Versuche nicht festgestellt und damit der Sachverhalt nicht erhoben werden konnte.

I.11. Am 24.04.2007 erfolgte vor der BPD eine Einvernahme, in welcher der BF angab, am 13.01.2007 von Ungarn kommend illegal mit einem gekauften slowakischen Reisepass in Österreich eingereist zu sei, um seine Lebensgefährtin und Kinder zu sehen. Vorgelegt wurde das türkische Zivilgerichtsurteil über die Namensänderung und ein türkischer Ausweis. Vorgelegt wurden auch die Geburtsurkunden der Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb XXXX , in welchen kein Vater eingetragen ist.römisch eins.11. Am 24.04.2007 erfolgte vor der BPD eine Einvernahme, in welcher der BF angab, am 13.01.2007 von Ungarn kommend illegal mit einem gekauften slowakischen Reisepass in Österreich eingereist zu sei, um seine Lebensgefährtin und Kinder zu sehen. Vorgelegt wurde das türkische Zivilgerichtsurteil über die Namensänderung und ein türkischer Ausweis. Vorgelegt wurden auch die Geburtsurkunden der Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb römisch 40 , in welchen kein Vater eingetragen ist.

In der Folge langten Bestätigungen über die österreichische Staatsangehörigkeit dieser beiden Kinder ein.

I.12. Am 25.04.2007 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe eines Rechtsanwaltes übermittelt. Am 17.07.2007 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt zum Asylverfahren.römisch eins.12. Am 25.04.2007 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe eines Rechtsanwaltes übermittelt. Am 17.07.2007 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt zum Asylverfahren.

Nachdem der Asylantrag des BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) sowie gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III) wurde, wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 27.01.2009 bestätigt.Nachdem der Asylantrag des BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei) wurde, wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 27.01.2009 bestätigt.

Der AGH hielt in seiner Entscheidung begründend fest (BF = BF):

Im gegenständlichen Fall ist dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass aufgrund der exemplarisch getroffenen Ausführungen das Vorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Jedenfalls ist dem BAA beizupflichten, dass die behauptete Einzeihung zum Militärdienst nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Hier sei einerseits auf die aus dem Reisepass ersichtliche zeitlich befristete Befreiung vom Wehrdienst und den behauptetermaßen nicht nachvollziehbaren Einsatzes des BF für Fahndungs- und Kontrolldienste ohne die Absolvierung einer entsprechenden Grund- und Spezialausbildung hingewiesen.

Die vorgebrachte Konvertierung ist schon aufgrund der nicht einmal rudimentär vorhandenen Kenntnisse über das Christentum nicht nachvollziehbar. Wenn hier der BFV vorbringt, dass auch ohne das Vorhandensein dieser Kenntnisse eine Konversion angenommen werden kann, weil auch jede Menge in Österreich geborene Christen über die in der Beschwerdeschrift genannten Kenntnisse des Christentums nicht verfügen ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei Konversion um einen Akt handelt, welcher eine innere Überzeugung voraussetzt. Um zu dieser inneren Überzeugung überhaupt kommen zu können, ist eine intensive Auseinandersetzung sowohl mit der Religion welcher der Konvertit abschwört, als auch mit jener, zu der er übertritt Grundvoraussetzung, weshalb das Argument ins Leere geht. Dem BAA ist deshalb zuzustimmen, dass eine tatsächliche, ernst gemeinte Konversion den BF ihn in die Lage versetzt hätte, im Rahmen der Befragung beim BAA Fragen zum Christentum bzw. zu seiner Konversion zu beantworten bzw. die Gewissensgründe, welche ihn zur Konversion bewogen hätten, darzulegen. Auch der Einwand, der BF habe die mitteleuropäische und christliche Lebensweise kennengelernt, was ihn zur Konversion veranlasst hätte vermag angesichts der Anzahl nicht konvertierter muslimischer Mitbürger in Österreich nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA einen Dolmetsch für die türkische Sprache benötigte spricht nicht für den Umstand, dass dieser in Österreich von einem westlich-christlichen Umfeld geprägt wurde, sondern viel mehr dafür, dass er sich auch im Bundesgebiet mit Vorliebe im türksich-muslimischen Umfeld aufhielt bzw. aufhält, was jedoch der vorgebrachten westlich-christlichen Prägung entgegensteht.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die vorgebrachte Konversion nicht bescheinigt wurde.

Dem BAA wird lediglich dahingehend entgegen getreten, dass ein Konversion Christentum erst dann angenommen werden kann, wenn die Taufe vollzogen wurde. Richtigerweise ist für die Beurteilung der Konversion viel mehr die innere Einstellung des Konvertiten relevant. Da jedoch im gegenständlichen Fall die Konversion bereits mangels Vorliegens der inneren Einstellung zu verneinen ist, kommt die genannte verfehlte Ausführung des BAA hier nicht zum Tragen. Gegen eine Verinnerlichung christlicher Werte spricht auch das von der Begehung von Straftaten geprägte Leben in Österreich, ebenso wie der Umstand, dass der BF nach wie vor einen muslimischen Namen führt.

Da die behauptete Konversion nicht festgestellt werden konnte, gehen die vom BFV getätigten Ausführungen zum den vermeintlichen Feststellungsmängeln ins Leere.

Wenn dem BAA vorgeworfen wird, das BAA hätte das bereits erörterte Beweisangebot des BAA ignoriert ist auszuführen, dass das BAA dem BF zu keinem Zeitpunkt vermittelte, nicht bereit zu sein, angebotene Beweismittel entgegenzunehmen bzw. tatsächlich vom BF vorgelegte Bescheinigungsmittel nicht entgegennahm. Das Bundesasylamt protokollierte darüber hinaus das Beweisangebot, was für den Umstand spricht, dass dieses vom BAA zur Kenntnis genommen wurde. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich das BAA mit Beweisen nicht auseinandergesetzt hätte, wären solche vorgelegt worden. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass das BAA weitergehenden Obliegenheitspflichten gegenüber den BF in Bezug auf die Vorlage der Bescheinigungsmittel nicht nachgekommen wäre. Dem -über erhebliche Teile des Verfahrens anwaltlich vertretenen- BF war es von seiner Antragstellung im Jahre 2003 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 24.7.2007 jederzeit möglich, Bescheinigungsmittel vorzulegen, was jedoch unterblieb, weshalb die unterlassene Vorlage zu Lasten des BF geht. Wenn das Bundesasylamt das genannte Beweisangebot "ignorierte", so wirkte sich dies hier wohl zu Gunsten des BF aus, da im gegenständlichen Fall der Schluss zu ziehen gewesen wäre, dass der BF trotz gegenteiliger Ankündigung keine Bescheinigungsmittel vorlegte und somit seiner Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht entsprach, was ein zusätzliches Argument für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ist.

Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF auch anlässlich der Einbringung der Beschwerdeschrift trotz rechtsfreundlicher Vertretung und somit offenkundig im Wissen der Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren und Bescheinigung des Vorbringens und zu einem Zeitpunkt, als sich eine allfällige Abweisung des Antrages im Falle der unterlassenen weiteren Bescheinigung abzeichnete, die thematisierten Bescheinigungsmittel nicht vorlegte und auch nicht bekanntgab, warum er hierzu allenfalls nicht in der Lage sein sollte, was zusätzlich für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens spricht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das bisherige Verhalten des BFs im Bundesgebiet, welches durch die wiederholte Begehung von Straftaten sowie mangelnder Mitwirkung im Asylverfahren (vgl. hier etwa den Umstand, dass der BF mit dem Bundesasylamt nicht in Kontakt blieb und gegenwärtig auch für das erkennende Gericht nicht greifbar ist) gekennzeichnet ist, erheblich dafür spricht, dass das Motiv des BFs für den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht im Bestreben der Suche vor Verfolgung im Herkunftsstaat, sondern in anderen, etwa familiären (wofür die Erstangaben bei der Fremdenbehörde sprechen) Motiven, sowie dem Bestreben hier strafbare Handlungen zu begehen, liegt. Auch die aus der Verlängerung der Reisepasses in der Türkei nach Asylantragstellung spricht eindeutig gegen das Vorbringen, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt zu sein, da von einem Asylwerber mit dem Wissen und den Fähigkeiten des BFs jedenfalls zu erwarten wäre, dass er das Territorium seines Herkunftsstaates und eine Vorsprache bei den dortigen Behörden vermeidet.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das bisherige Verhalten des BFs im Bundesgebiet, welches durch die wiederholte Begehung von Straftaten sowie mangelnder Mitwirkung im Asylverfahren vergleiche hier etwa den Umstand, dass der BF mit dem Bundesasylamt nicht in Kontakt blieb und gegenwärtig auch für das erkennende Gericht nicht greifbar ist) gekennzeichnet ist, erheblich dafür spricht, dass das Motiv des BFs für den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht im Bestreben der Suche vor Verfolgung im Herkunftsstaat, sondern in anderen, etwa familiären (wofür die Erstangaben bei der Fremdenbehörde sprechen) Motiven, sowie dem Bestreben hier strafbare Handlungen zu begehen, liegt. Auch die aus der Verlängerung der Reisepasses in der Türkei nach Asylantragstellung spricht eindeutig gegen das Vorbringen, im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt zu sein, da von einem Asylwerber mit dem Wissen und den Fähigkeiten des BFs jedenfalls zu erwarten wäre, dass er das Territorium seines Herkunftsstaates und eine Vorsprache bei den dortigen Behörden vermeidet.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, der Reisepass des BFs wäre für ungültig erklärt worden schon allein deswegen als unglaubwürdig zu bezeichnen ist, weil sich dies aus den dortigen Eintragungen nicht nachvollziehen lässt. Das erkennende Gericht zieht daher den Reisepass im erörterten Umfang als unbedenkliches Beweismittel heran.

Wenn der BF bei der Fremdenbehörde vorbringt, für die Grauen Wölfe "politisch" tätig gewesen zu sein, wird auf seine in diesem Punkt widersprüchlichen Angaben, insbesondere auf den Umstand, dass er dieses Vorbringen beim BAA in Abrede stellte hingewiesen, weshalb dieses Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Wenn der BF vorbringt, er hätte nicht die Gelegenheit gehabt, beim BAA alles vorzubringen, was er wollte, wird auf den Inhalt der Niederschrift des BAA vom 17.7.2007 hingewiesen, welcher unwiderlegt dies Beweiskraft des § 15 AVG zukommt und Gegenteiliges belegt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die letzte Einvernahme vor dem BAA am 17.7.2007 stattfand und der Bescheid wurde erst am 24.7.2008 erlassen. Wäre es dem BF tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu den Länderfeststellungen bzw. seinem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihm dies somit auch noch nach Beendigung der letzten Einvernahme bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten des BF wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, etwa durch die ehest mögliche Einbringung eines Schriftsatzes beim BAA, was dem BF durch die Kontaktierung seines Rechtsfreundes jederzeit möglich gewesen wäre.Wenn der BF vorbringt, er hätte nicht die Gelegenheit gehabt, beim BAA alles vorzubringen, was er wollte, wird auf den Inhalt der Niederschrift des BAA vom 17.7.2007 hingewiesen, welcher unwiderlegt dies Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt und Gegenteiliges belegt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die letzte Einvernahme vor dem BAA am 17.7.2007 stattfand und der Bescheid wurde erst am 24.7.2008 erlassen. Wäre es dem BF tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu den Länderfeststellungen bzw. seinem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihm dies somit auch noch nach Beendigung der letzten Einvernahme bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten des BF wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen, etwa durch die ehest mögliche Einbringung eines Schriftsatzes beim BAA, was dem BF durch die Kontaktierung seines Rechtsfreundes jederzeit möglich gewesen wäre.

Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, dem BF mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht der AsylGH davon aus, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht.

Das Erkenntnis des AGH erwuchs in Rechtskraft. Es wurde ein Ausweisungsverfahren eingeleitet.

I.13. Mit Schreiben der bB vom 12.09.2007 wurde der BF eine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis im Verfahren betreffend des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 12.05.2006 aufgetragen. Diese langte am 01.10.2007 bei der bB ein. Mit Bescheid der BPD vom 26.09.2008 wurde der Antrag des BF vom 12.05.2006 auf Aufhebung des Bescheides vom 10.08.1998 abgewiesen. Dies aufgrund der Straffälligkeit und des Verhaltens des BF im Zusammenhang mit der Identitätsänderung zum Zweck der erneuten Einreise und wurde ua. festgestellt, dass sich die mit einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangene Ehe als Scheinehe herausgestellt habe. Der BF lebte gemäß Ermittlungsstand nicht mit der österreichischen Staatsangehörigen, sondern mit ihrer Lebensgefährtin und den Kindern zusammen. römisch eins.13. Mit Schreiben der bB vom 12.09.2007 wurde der BF eine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis im Verfahren betreffend des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 12.05.2006 aufgetragen. Diese langte am 01.10.2007 bei der bB ein. Mit Bescheid der BPD vom 26.09.2008 wurde der Antrag des BF vom 12.05.2006 auf Aufhebung des Bescheides vom 10.08.1998 abgewiesen. Dies aufgrund der Straffälligkeit und des Verhaltens des BF im Zusammenhang mit der Identitätsänderung zum Zweck der erneuten Einreise und wurde ua. festgestellt, dass sich die mit einer österreichischen Staatsangehörigen eingegangene Ehe als Scheinehe herausgestellt habe. Der BF lebte gemäß Ermittlungsstand nicht mit der österreichischen Staatsangehörigen, sondern mit ihrer Lebensgefährtin und den Kindern zusammen.

In Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid der BPD vom 26.09.2008 wurde vom UVS mit Entscheidung vom 13.01.2012 das unbefristete Aufenthaltsverbot vom 10.08.1998 aufgehoben. Dies aus rechtlichen Erwägungen bzw. der aktuellen Rechtslage. Es lägen die Voraussetzungen zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht (mehr) vor und sei davon auszugehen, dass der BF (nur vorerst nach Einreise zu ihrem am Arbeitsmarkt im Jahr 1992 verfestigten Vater) eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB erworben hat. Diese verlor der BF aufgrund einer rechtskräftigen Maßnahme nach Art. 14 ARB wieder, da ein Aufenthaltsverbot erlassen und die BF abgeschoben wurde. Es wurde festgehalten, dass aufgrund der neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen die Verhängung eines neuerlichen Aufenthaltsverbotes durchaus in Betracht käme.In Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid der BPD vom 26.09.2008 wurde vom UVS mit Entscheidung vom 13.01.2012 das unbefristete Aufenthaltsverbot vom 10.08.1998 aufgehoben. Dies aus rechtlichen Erwägungen bzw. der aktuellen Rechtslage. Es lägen die Voraussetzungen zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht (mehr) vor und sei davon auszugehen, dass der BF (nur vorerst nach Einreise zu ihrem am Arbeitsmarkt im Jahr 1992 verfestigten Vater) eine Rechtsposition nach Artikel 7, ARB erworben hat. Diese verlor der BF aufgrund einer rechtskräftigen Maßnahme nach Artikel 14, ARB wieder, da ein Aufenthaltsverbot erlassen und die BF abgeschoben wurde. Es wurde festgehalten, dass aufgrund der neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen die Verhängung eines neuerlichen Aufenthaltsverbotes durchaus in Betracht käme.

I.14. Im Scheidungsurteil vom 17.02.2009 hinsichtlich der Scheidung zwischen XXXX und des BF ist festgehalten, dass die Ehegatten nie gemeinsam gewohnt haben und die Klägerin des BF aufgrund deren Versprechungen ein Monat nach dem Kennenlernen geehelicht hätte.römisch eins.14. Im Scheidungsurteil vom 17.02.2009 hinsichtlich der Scheidung zwischen römisch 40 und des BF ist festgehalten, dass die Ehegatten nie gemeinsam gewohnt haben und die Klägerin des BF aufgrund deren Versprechungen ein Monat nach dem Kennenlernen geehelicht hätte.

I.15. Am 28.09.2010 sollte der BF mit einem slowakischen Personalausweis von Österreich in die Slowakei geschleppt werden.römisch eins.15. Am 28.09.2010 sollte der BF mit einem slowakischen Personalausweis von Österreich in die Slowakei geschleppt werden.

I.16. Am 15.10.2010 wurde der BF erneut vor der BPD einvernommen und wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ein neuerliches Aufenthaltsverbot/Rückkehrverbot zu erlassen. Hinsichtlich der Kinder gab der BF an, XXXX und XXXX würden bei der Kindesmutter in XXXX leben. Auch der 17 Monate alte Sohn XXXX würde bei der Mutter in XXXX leben. Der Aufenthaltsort von XXXX und XXXX (11 und 9 Jahre) sei ihm nicht bekannt, auch diese würden bei der Kindesmutter leben.römisch eins.16. Am 15.10.2010 wurde der BF erneut vor der BPD einvernommen und wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ein neuerliches Aufenthaltsverbot/Rückkehrverbot zu erlassen. Hinsichtlich der Kinder gab der BF an, römisch 40 und römisch 40 würden bei der Kindesmutter in römisch 40 leben. Auch der 17 Monate alte Sohn römisch 40 würde bei der Mutter in römisch 40 leben. Der Aufenthaltsort von römisch 40 und römisch 40 (11 und 9 Jahre) sei ihm nicht bekannt, auch diese würden bei der Kindesmutter leben.

I.17. Aus einem Aktenvermerk in Zusammenschau mit einem Anhalteprotokoll (AS 1107 des Fremdenaktes) geht hervor, dass der BF am 22.02.2011 durch Nichteinrücken aus der JA geflohen ist.römisch eins.17. Aus einem Aktenvermerk in Zusammenschau mit einem Anhalteprotokoll (AS 1107 des Fremdenaktes) geht hervor, dass der BF am 22.02.2011 durch Nichteinrücken aus der JA geflohen ist.

Frau XXXX , eine slowakische Staatsangehörige, gab gegenüber der Polizei am 03.03.2011 an, dass sie gemeinsam mit dem BF in ihrer Wohnung mit dem gemeinsamen Kind XXXX lebe. Der BF sei aber derzeit in der Türkei. Er nehme die Sorgepflicht gegenüber dem Kind wahr, wieviel Unterhalt der BF bezahle, konnte sie aber nicht angeben.Frau römisch 40 , eine slowakische Staatsangehörige, gab gegenüber der Polizei am 03.03.2011 an, dass sie gemeinsam mit dem BF in ihrer Wohnung mit dem gemeinsamen Kind römisch 40 lebe. Der BF sei aber derzeit in der Türkei. Er nehme die Sorgepflicht gegenüber dem Kind wahr, wieviel Unterhalt der BF bezahle, konnte sie aber nicht angeben.

Bei einem Telefonat am 15.03.2011 zwischen Frau XXXX und der Polizei gab erstere an, dass der BF keinen Unterhalt zahle und zwischen dem BF und den Söhnen XXXX und XXXX kein Kontakt bestehe.Bei einem Telefonat am 15.03.2011 zwischen Frau römisch 40 und der Polizei gab erstere an, dass der BF keinen Unterhalt zahle und zwischen dem BF und den Söhnen römisch 40 und römisch 40 kein Kontakt bestehe.

Am 14.07.2011 langte ein handschriftliches Schreiben der BF mit dem Titel „Antrag wegen Aufenthaltsverbot“ bei der BPD ein.

Am XXXX 2012 wurde der BF von slowakischen Organen übernommen. Der BF wurde mit gültigem Personalausweis aus der Slowakei nach Österreich abgeschoben, da er ein „Schengen-Aufenthaltsverbot“ für die Slowakei hatte. Am 04.12.2013 langte hierzu die Information über das System „Sirene“ ein, wonach über den BF wegen des Verbrechens/Vergehens der gefährlichen Drohung ein Einreiseverbot bis zum XXXX 2017 verhängt wurde. Am römisch 40 2012 wurde der BF von slowakischen Organen übernommen. Der BF wurde mit gültigem Personalausweis aus der Slowakei nach Österreich abgeschoben, da er ein „Schengen-Aufenthaltsverbot“ für die Slowakei hatte. Am 04.12.2013 langte hierzu die Information über das System „Sirene“ ein, wonach über den BF wegen des Verbrechens/Vergehens der gefährlichen Drohung ein Einreiseverbot bis zum römisch 40 2017 verhängt wurde.

I.18. Am 01.03.2013 brachte der BF einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel ein. Am 30.04.2013 wurde er nach fremdenrechtlicher Kontrolle wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1 a FPG auf freiem Fuß angezeigt.römisch eins.18. Am 01.03.2013 brachte der BF einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel ein. Am 30.04.2013 wurde er nach fremdenrechtlicher Kontrolle wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins, a FPG auf freiem Fuß angezeigt.

Auch am 10.04.2015 erfolgte eine diesbezügliche Anzeige im Rahmen einer Lenker- und Personenkontrolle, wobei der Reisepass des BF sichergestellt wurde.

Die nunmehr bB erteilte einen Auftrag zur Feststellung der Verhältnisse des gemäß ZMR an einer Adresse in Wien gemeldeten BF. Es konnte einem Bericht vom 21.05.2015 zufolge aber niemand angetroffen werden und teilte die Hausverwaltung mit, dass die Mieter den Mietzins nicht beglichen hatten und daher das Mietverhältnis beendet wurde. Es werde auf die Delogierung gewartet.

I.19. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 28.09.2015 insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt und wurde eine Haftstrafe von zwei Jahren verhängt. Mit Beschluss des LG vom 06.11.2015 wurde nach Einholung eines Gutachtens vom LG Strafaufschub gemäß § 39 SMG zur Absolvierung einer stationären Therapie bis 10.11.2017 gewährt. Im Gutachten wurde ua. festgehalten, dass bei dem BF ein Abhängigkeitssyndrom durch Marihuana, Opioide und Methamphetamin vorliegt, weshalb die Notwendigkeit einer Behandlung besteht. Am 12.11.2015 wurde der BF einer Therapieeinrichtung übergeben. Bereits am nächsten Tag brach der BF die Therapie ab und erbrachte keine – wie ua. im Beschluss vom 06.11.2015 aufgetragen – regelmäßigen Therapienachweise. Mit Beschluss vom 27.01.2016 erfolgte daher der Widerruf des gewährten Strafaufschubes, wobei dieser Beschluss mangels Zustellung an den BF nicht in Rechtskraft erwachsen ist.römisch eins.19. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 28.09.2015 insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt und wurde eine Haftstrafe von zwei Jahren verhängt. Mit Beschluss des LG vom 06.11.2015 wurde nach Einholung eines Gutachtens vom LG Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG zur Absolvierung einer stationären Therapie bis 10.11.2017 gewährt. Im Gutachten wurde ua. festgehalten, dass bei dem BF ein Abhängigkeitssyndrom durch Marihuana, Opioide und Methamphetamin vorliegt, weshalb die Notwendigkeit einer Behandlung besteht. Am 12.11.2015 wurde der BF einer Therapieeinrichtung übergeben. Bereits am nächsten Tag brach der BF die Therapie ab und erbrachte keine – wie ua. im Beschluss vom 06.11.2015 aufgetragen – regelmäßigen Therapienachweise. Mit Beschluss vom 27.01.2016 erfolgte daher der Widerruf des gewährten Strafaufschubes, wobei dieser Beschluss mangels Zustellung an den BF nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Beschluss des LG vom XXXX 2017 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 40 SMG (Probezeit bei mit Erfolg absolvierter gesundheitsbezogenen Maßnahme) nicht mehr vorliegen und die verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.Mit Beschluss des LG vom römisch 40 2017 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 40, SMG (Probezeit bei mit Erfolg absolvierter gesundheitsbezogenen Maßnahme) nicht mehr vorliegen und die verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.

I.20. Am 05.05.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF von der nunmehr bB erlassen, da der BF unbekannten Aufenthalts war und die Behörde beabsichtigte, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen zu erlassen.römisch eins.20. Am 05.05.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF von der nunmehr bB erlassen, da der BF unbekannten Aufenthalts war und die Behörde beabsichtigte, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen zu erlassen.

I.21. Am 15.02.2019 erfolgte eine Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt des BF. Mit Schreiben der nunmehr bB vom 26.02.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot, in eventu einen Schubhaftbescheid zu erlassen, da er mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweist.römisch eins.21. Am 15.02.2019 erfolgte eine Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt des BF. Mit Schreiben der nunmehr bB vom 26.02.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot, in eventu einen Schubhaftbescheid zu erlassen, da er mehrere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen aufweist.

Innerhalb der eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme führte der BF handschriftlich zusammengefasst aus, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei. In Österreich würden neben den drei Kindern auch die Eltern und Geschwister leben. Der BF lebe bei der Lebensgefährtin Frau XXXX und dem gemeinsamen Kind XXXX . Innerhalb der eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme führte der BF handschriftlich zusammengefasst aus, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei. In Österreich würden neben den drei Kindern auch die Eltern und Geschwister leben. Der BF lebe bei der Lebensgefährtin Frau römisch 40 und dem gemeinsamen Kind römisch 40 .

Er habe keine Bindungen in der Türkei und wolle dort den Militärdienst, welchen er 2018 antreten hätte sollen, nicht ableisten.

I.22. Von der bB wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und erfolgte eine Einvernahme am 19.06.2019. Am 15.07.2019 langte ein weitere handschriftliche Stellungnahme des BF ein, in welcher er ausführte, dass sich die vom BFA angeforderten Unterlagen im Depot in der Haftanstalt zur Abholung befänden. Am 28.08.2019 langte eine weitere Stellungnahme ein. Ausgeführt wurde insbesondere, dass der BF nunmehr eine Therapie machen wolle, um von den Drogen wegzukommen. römisch eins.22. Von der bB wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und erfolgte eine Einvernahme am 19.06.2019. Am 15.07.2019 langte ein weitere handschriftliche Stellungnahme des BF ein, in welcher er ausführte, dass sich die vom BFA angeforderten Unterlagen im Depot in der Haftanstalt zur Abholung befänden. Am 28.08.2019 langte eine weitere Stellungnahme ein. Ausgeführt wurde insbesondere, dass der BF nunmehr eine Therapie machen wolle, um von den Drogen wegzukommen.

I.23. Am 24.08.2019 langten Telefon- und Besucherliste aus der JA bei der nunmehr bB ein. Am 11.11.2019 langte die angeforderte Geburtsurkunde des XXXX ein und wurde vom Standesamt mitgeteilt, dass zu diesem Kind keine Vaterschaftsanerkennung erfolgte. Weiters wurden am 11.11.2019 die in der JA aufliegenden Unterlagen (türkische Dokumente, Unterlagen zu den Kindern in Österreich, Lohnabrechnungen, Mindestsicherungsbescheid und Lohn- und Gehaltsabrechnung betreffend Frau XXXX , Meldezettel, Reisepasskopien der Eltern und Schreiben zum Pensionsanspruch) übermittelt.römisch eins.23. Am 24.08.2019 langten Telefon- und Besucherliste aus der JA bei der nunmehr bB ein. Am 11.11.2019 langte die angeforderte Geburtsurkunde des römisch 40 ein und wurde vom Standesamt mitgeteilt, dass zu diesem Kind keine Vaterschaftsanerkennung erfolgte. Weiters wurden am 11.11.2019 die in der JA aufliegenden Unterlagen (türkische Dokumente, Unterlagen zu den Kindern in Österreich, Lohnabrechnungen, Mindestsicherungsbescheid und Lohn- und Gehaltsabrechnung betreffend Frau römisch 40 , Meldezettel, Reisepasskopien der Eltern und Schreiben zum Pensionsanspruch) übermittelt.

In der Folge wurden die türkischen Dokumente einer Übersetzung zugeführt und handelt es sich dabei um ärztliche Atteste aus dem Jahr 2017, welche anlässlich einer Wehrdiensttauglichkeitsüberprüfung in der Türkei erstellt wurden.

I.24. Am 25.11.2019 langte bei der bB eine Verständigung von der Erhebung einer Anklage wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG und §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB ( XXXX ) ein. In der Folge langten von der bB angeforderte strafrechtliche Urteile ein.römisch eins.24. Am 25.11.2019 langte bei der bB eine Verständigung von der Erhebung einer Anklage wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB ( römisch 40 ) ein. In der Folge langten von der bB angeforderte strafrechtliche Urteile ein.

I.25. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 AsylG, § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch eins.25. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Von der nunmehr bB wurden der Entscheidung der Inhalt der Fremdenakte, die Verurteilungen der verschiedenen Gerichte und diesbezüglichen Unterlagen, eine Besucher- und Telefonliste der Justizanstalt, Auszüge aus der BM.I Anfrage-Plattform (KPA, IZR, SA, ZMR, AJ-WEB), die Scheidungsurteile und die von der BF vorgelegten Unterlagen bzw. Stellungnahmen zugrunde gelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Verhalten des BF als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sei aus diesem Grund die Erlassung von Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes geboten. Der BF würde zwar familiäre und sonstige Bindungen zu Österreich aufweisen, die schwere Straffälligkeit würde im Rahmen der Interessensabwägung jedoch eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen.

Zur abschieberelevanten Lage in der Republik Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen und ging die Behörde davon aus, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Heimat spricht.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Einreiseverbot zu erlassen sei.

I.26. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben in eventu das Einreiseverbot zu verkürzten und in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die bB zurückzuverweisen. römisch eins.26. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben in eventu das Einreiseverbot zu verkürzten und in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die bB zurückzuverweisen.

Neben dem bisherigen Vorbringen wurden noch zusätzliche Ausführungen erstattet. Der BF pflege mit allen Familienmitgliedern eine persönliche Beziehung, auch wenn diese durch den Aufenthalt des BF in den Justizanstalten nicht in vollem Umfang möglich sei. Es seien Unterlagen zum Beweis dafür vorgelegt worden, dass der BF von den Familienangehörigen in Österreich unterstützt wird. Von Seiten der Lebensgefährtin, Frau XXXX , sei der BF in verschiedenen Justizanstalten insgesamt etwa zwölf Mal besucht worden. Auch lebe der Sohn XXXX vorübergehend in einer Wohngemeinschaft des Magistrats und der Sohn XXXX in einem Kinderheim. Dennoch könne alleine aus dem Umstand nicht geschlossen werden, dass keine elterliche Beziehung bestünde. Die Obsorge sei keine Voraussetzung für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens. Die bB hätte das Familienleben nicht entsprechend ermittelt und berücksichtigt und den Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet.Neben dem bisherigen Vorbringen wurden noch zusätzliche Ausführungen erstattet. Der BF pflege mit allen Familienmitgliedern eine persönliche Beziehung, auch wenn diese durch den Aufenthalt des BF in den Justizanstalten nicht in vollem Umfang möglich sei. Es seien Unterlagen zum Beweis dafür vorgelegt worden, dass der BF von den Familienangehörigen in Österreich unterstützt wird. Von Seiten der Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , sei der BF in verschiedenen Justizanstalten insgesamt etwa zwölf Mal besucht worden. Auch lebe der Sohn römisch 40 vorübergehend in einer Wohngemeinschaft des Magistrats und der Sohn römisch 40 in einem Kinderheim. Dennoch könne alleine aus dem Umstand nicht geschlossen werden, dass keine elterliche Beziehung bestünde. Die Obsorge sei keine Voraussetzung für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens. Die bB hätte das Familienleben nicht entsprechend ermittelt und berücksichtigt und den Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet.

Der BF sei auch bemüht gewesen, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren und sei auch in den Justizanstalten Beschäftigungen nachgegangen. Er bereue seine Straftaten und sei in Österreich stark verwurzelt, während Bindungen zur Türkei de facto nicht mehr bestünden. Die Länge des Einreiseverbotes würde sich mangels entsprechender Zukunftsprognose nicht nachvollziehen lassen.

I.27. Die Beschwerdevorlage langte am 16.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht und am 17.01.2020 in der Außenstelle Linz ein. römisch eins.27. Die Beschwerdevorlage langte am 16.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht und am 17.01.2020 in der Außenstelle Linz ein.

I.28. Für den 09.06.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. In der Verhandlung wurden ua. der aktuelle Länderinformationsbericht zur Türkei sowie eine Anfragebeantwortung zum Wehrdienst erörtert, welche dem BF bereits mit der Ladung übermittelt wurden. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit einer Vertreterin der ARGE Rechtsberatung und der Parteien in Deutsch durchgeführt, da vorweg die Auskunft eingeholt wurde, dass der BF entsprechende Deutschkenntnisse aufweist, was sich auch bestätigte.römisch eins.28. Für den 09.06.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. In der Verhandlung wurden ua. der aktuelle Länderinformationsbericht zur Türkei sowie eine Anfragebeantwortung zum Wehrdienst erörtert, welche dem BF bereits mit der Ladung übermittelt wurden. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit einer Vertreterin der ARGE Rechtsberatung und der Parteien in Deutsch durchgeführt, da vorweg die Auskunft eingeholt wurde, dass der BF entsprechende Deutschkenntnisse aufweist, was sich auch bestätigte.

Vorgelegt wurden folgende Dokumente:

-        Beschluss auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen

-        Antrag auf Stundung

-        Strafantrag

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei

II.1.1.1. Bei dem BF handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die Identität der BF steht fest. Die BF verfügte zuletzt über einen am XXXX 2013 ausgestellten, bis XXXX .2019 gültigen türkischen Reisepass.römisch zwei.1.1.1. Bei dem BF handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die Identität der BF steht fest. Die BF verfügte zuletzt über einen am römisch 40 2013 ausgestellten, bis römisch 40 .2019 gültigen türkischen Reisepass.

Er wurde in der Türkei geboren und lebte in XXXX , Provinz XXXX Er besuchte in der Türkei und im Anschluss daran ein Jahr in Österreich die Schule. Er hat keine Berufsausbildung. Nach der Einreise im Jahr 1992 in Österreich lebte er bei seinem in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehörigen Vater und wurde ihm zuletzt ein Aufenthaltstitel bis XXXX 1997 erteilt.Er wurde in der Türkei geboren und lebte in römisch 40 , Provinz römisch 40 Er besuchte in der Türkei und im Anschluss daran ein Jahr in Österreich die Schule. Er hat keine Berufsausbildung. Nach der Einreise im Jahr 1992 in Österreich lebte er bei seinem in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehörigen Vater und wurde ihm zuletzt ein Aufenthaltstitel bis römisch 40 1997 erteilt.

Gegen den BF wurde am XXXX 1998 von der LPD ein unbefristetes Einreiseverbot wegen seiner Straffälligkeit erlassen. Damals trat der BF noch unter der Identität XXXX , geb. XXXX auf. Nach der Entscheidung des VwGH vom 31.03.2000, mit welcher die Beschwerde des BF gegen das Einreiseverbot im Instanzenzug abgewiesen wurde, wurde der Bescheid nach Verhängung der Schubhaft vollstreckt. Gegen den BF wurde am römisch 40 1998 von der LPD ein unbefristetes Einreiseverbot wegen seiner Straffälligkeit erlassen. Damals trat der BF noch unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 auf. Nach der Entscheidung des VwGH vom 31.03.2000, mit welcher die Beschwerde des BF gegen das Einreiseverbot im Instanzenzug abgewiesen wurde, wurde der Bescheid nach Verhängung der Schubhaft vollstreckt.

Am XXXX 2000 sollte der BF in die Türkei überstellt werden. Am 26.07.2000 hat der BF eine Batterie verschluckt, um eine Haftunterbrechung zu erwirken. Die Batterie wurde am 27.07.2000 auf normalen Weg ausgeschieden und wurde die Überstellung am XXXX 2000 durchgeführt. Im Jahr 2000 führte der BF eine Namensänderung durch. Seitdem führt er den Namen XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX . Am römisch 40 2000 sollte der BF in die Türkei überstellt werden. Am 26.07.2000 hat der BF eine Batterie verschluckt, um eine Haftunterbrechung zu erwirken. Die Batterie wurde am 27.07.2000 auf normalen Weg ausgeschieden und wurde die Überstellung am römisch 40 2000 durchgeführt. Im Jahr 2000 führte der BF eine Namensänderung durch. Seitdem führt er den Namen römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 .

Unter diesem Namen wurde ihm von der österreichischen Botschaft ein Visum D, gültig von XXXX .2001 bis XXXX .2001, für Österreich ausgestellt, woraufhin der BF am XXXX 2001 wieder in Österreich einreiste. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck „Student“ wurde mit Bescheid vom 03.07.2001 abgewiesen, da insbesondere die finanziellen und familiären Voraussetzungen nicht vorlagen. In der dagegen erhobenen, als unzulässig zurückgewiesenen Berufung wurde ausgeführt, dass der BF bei der österreichischen Freundin, Frau XXXX lebe, welche er demnächst heiraten würde. Weiters würden 3 Onkel in Österreich leben. Unter diesem Namen wurde ihm von der österreichischen Botschaft ein Visum D, gültig von römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2001, für Österreich ausgestellt, woraufhin der BF am römisch 40 2001 wieder in Österreich einreiste. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck „Student“ wurde mit Bescheid vom 03.07.2001 abgewiesen, da insbesondere die finanziellen und familiären Voraussetzungen nicht vorlagen. In der dagegen erhobenen, als unzulässig zurückgewiesenen Berufung wurde ausgeführt, dass der BF bei der österreichischen Freundin, Frau römisch 40 lebe, welche er demnächst heiraten würde. Weiters würden 3 Onkel in Österreich leben.

Am XXXX 2001 heiratete der BF die Österreicherin XXXX . Im Oktober 2001 wurden Ermittlungen wegen einer vermuteten Scheinehe eingeleitet und regte die BPD am 20.03.2002 die Erhebung einer Nichtigkeitsklage an die Staatsanwaltschaft an. Am römisch 40 2001 heiratete der BF die Österreicherin römisch 40 . Im Oktober 2001 wurden Ermittlungen wegen einer vermuteten Scheinehe eingeleitet und regte die BPD am 20.03.2002 die Erhebung einer Nichtigkeitsklage an die Staatsanwaltschaft an.

Am 03.06.2003 wurde ein weiterer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen, nunmehr da unter der bekannt gewordenen früheren Identität ein Aufenthaltsverbot gegen den BF vorlag. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der SID vom 31.01.2006 stattgegeben und wurde der Bescheid mangels Zuständigkeit behoben.

Ein am 27.03.2003 eingebrachter Asylantrag wurde im Instanzenzug rechtskräftig mit Entscheidung des Asylgerichts vom 27.01.2009 abgewiesen.

In Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid der BPD vom 26.09.2008 wurde vom UVS mit Entscheidung vom 13.01.2012 das unbefristete Aufenthaltsverbot vom XXXX 1998 aufgehoben. Dies aus rechtlichen Erwägungen bzw. aufgrund der damals aktuellen Rechtslage. In Stattgebung der Beschwerde gegen den Bescheid der BPD vom 26.09.2008 wurde vom UVS mit Entscheidung vom 13.01.2012 das unbefristete Aufenthaltsverbot vom römisch 40 1998 aufgehoben. Dies aus rechtlichen Erwägungen bzw. aufgrund der damals aktuellen Rechtslage.

In den Jahren 2013 und 2014 wurden weitere Anträge der BF auf Aufenthaltstitel aus den Jahren 2006 und 2013 abgewiesen.

Seit Oktober 1997 verfügt der BF damit über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und waren die anschließenden Aufenthalte – mit Ausnahme des Zeitraums des Visums im Jahr 2001 von 3 Monaten und der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zwischen Mai 2003 und Jänner 2009 – unrechtmäßig.

Neben der Namensänderung verwendete die BF auch die Aliasdaten XXXX geb. XXXX in der Slowakei geb.; XXXX , geb. XXXX in Nordmazedonien sowie das Geburtsdatum XXXX und auch den Familiennamen XXXX . Neben der Namensänderung verwendete die BF auch die Aliasdaten römisch 40 geb. römisch 40 in der Slowakei geb.; römisch 40 , geb. römisch 40 in Nordmazedonien sowie das Geburtsdatum römisch 40 und auch den Familiennamen römisch 40 .

Der BF ging verschiedenen Beschäftigungen als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei fast 20 verschiedenen Arbeitgebern im Zeitraum von 1995 bis 2014 mit Unterbrechungen nach. Im Auszug der Sozialversicherung scheinen folgende Beschäftigungszeiten der BF auf:

17.04.2014 - 28.05.2014:

Arbeiter

12.04.2014 - 16.04.2014:

Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

07.10.2013 - 11.04.2014:

Arbeiter

10.07.2013 - 12.09.2013:

Arbeiter

01.06.2006 - 31.07.2006:

Arbeiter

01.01.2006 - 31.05.2006:

Arbeiter

01.09.2002 - 21.10.2002:

Arbeiter

19.08.2002 - 31.08.2002:

Arbeiter

11.03.2002 - 15.07.2002:

Arbeiter

25.02.2002 - 28.02.2002:

Arbeiter

19.02.2002 - 04.03.2002:

Arbeiter

02.03.2000 - 04.03.2000:

Arbeiter

29.02.2000 - 29.02.2000:

geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.01.1999 - 31.01.1999:

Arbeiter

11.09.1998 - 31.12.1998:

Arbeiter

19.12.1997 - 06.05.1998:

Arbeiter

14.04.1997 - 14.11.1997:

Arbeiter

16.11.1996 - 17.11.1996:

Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

21.10.1996 - 12.11.1996:

Arbeiter

05.06.1996 - 29.07.1996:

Arbeiter

26.03.1996 - 22.04.1996:

Arbeiter

09.07.1998 - 10.09.1998:

Arbeitslosengeldbezug

20.05.1996 - 02.06.1996:

Arbeitslosengeldbezug

23.04.1996 - 29.04.1996:

Arbeitslosengeldbezug

21.02.1996 - 25.03.1996:

Arbeitslosengeldbezug

17.01.1996 - 20.02.1996:

Ersatzzeit Urlaubsentsch./Urlaubsabfind.

01.09.1996 - 01.09.1996:

Arbeiter

07.03.1995 - 16.01.1996:

Arbeiter

Nach dem Jahr 2014 hat der BF zeitweise ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung gearbeitet. Der BF ist auch in den Justizanstalten verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen und arbeitet derzeit als Installateur in der JA. Er verfügt über keinerlei sonstige Vermögenswerte und wird von seinen Eltern sowie der Freundin, Frau XXXX , finanziell unterstützt. Er ist in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert und kann den Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nicht nachkommen. Er kam diesen auch in der Vergangenheit überwiegend nicht nach, weshalb zumindest einem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt wird. Nach dem Jahr 2014 hat der BF zeitweise ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung gearbeitet. Der BF ist auch in den Justizanstalten verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen und arbeitet derzeit als Installateur in der JA. Er verfügt über keinerlei sonstige Vermögenswerte und wird von seinen Eltern sowie der Freundin, Frau römisch 40 , finanziell unterstützt. Er ist in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert und kann den Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nicht nachkommen. Er kam diesen auch in der Vergangenheit überwiegend nicht nach, weshalb zumindest einem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt wird.

II.1.1.2. Die kinderlose Ehe des BF mit Frau XXXX wurde gerichtlich am XXXX 2009 geschieden, wobei nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestand und diese Ehe vom BF geschlossen wurde, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen.römisch zwei.1.1.2. Die kinderlose Ehe des BF mit Frau römisch 40 wurde gerichtlich am römisch 40 2009 geschieden, wobei nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestand und diese Ehe vom BF geschlossen wurde, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen.

Aktuell führt der BF seit 2018 eine Beziehung mit Frau XXXX , einer slowakischen Staatsangehörigen, mit welcher er ein gemeinsames Kind, XXXX , geb. XXXX , slowakischer Staatsangehöriger, hat. Kind und Freundin leben seit 13.10.2016 zusammen. Zuvor befand sich das Kind ab 05.11.2012 in staatlicher Obhut in Betreuungseinrichtungen. Der BF war mit der Mutter dieses Kindes dem Zentralen Melderegister zufolge von 06.05.2013 bis 17.05.2013 und von 21.06.2013 bis 19.08.2013 an derselben Adresse gemeldet. Gegen den BF bestand eine einstweilige Verfügung, wonach er sich Frau XXXX nicht nähern darf. Dennoch kam es zu einer Verurteilung, da der BF 2014 gewaltsam in die Wohnung, in welcher sich Frau XXXX befand, eindringen wollte (siehe dazu die unten zitierte Verurteilung). Aktuell führt der BF seit 2018 eine Beziehung mit Frau römisch 40 , einer slowakischen Staatsangehörigen, mit welcher er ein gemeinsames Kind, römisch 40 , geb. römisch 40 , slowakischer Staatsangehöriger, hat. Kind und Freundin leben seit 13.10.2016 zusammen. Zuvor befand sich das Kind ab 05.11.2012 in staatlicher Obhut in Betreuungseinrichtungen. Der BF war mit der Mutter dieses Kindes dem Zentralen Melderegister zufolge von 06.05.2013 bis 17.05.2013 und von 21.06.2013 bis 19.08.2013 an derselben Adresse gemeldet. Gegen den BF bestand eine einstweilige Verfügung, wonach er sich Frau römisch 40 nicht nähern darf. Dennoch kam es zu einer Verurteilung, da der BF 2014 gewaltsam in die Wohnung, in welcher sich Frau römisch 40 befand, eindringen wollte (siehe dazu die unten zitierte Verurteilung).

Der BF hat zwei Kinder aus einer Beziehung mit Frau XXXX . Er hat hinsichtlich der beiden österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX und XXXX geb. XXXX im Jahr 2006 die Vaterschaft anerkannt. Zu XXXX hat der BF keinen Kontakt. XXXX hat den BF nach dessen eigener Haftentlassung in der Haft besucht und besteht telefonischer Kontakt. Am 20.03.2000 wurde eine Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung durch den BF von Frau XXXX und deren Bruder erstattet. Demgemäß habe sich der BF in die Wohnung der Eltern von Frau XXXX begeben, wo er diese bedroht und geschlagen habe. Nicht nur sie, sondern auch der sie schützen wollende Bruder seien dabei von der BF verletzt worden.Der BF hat zwei Kinder aus einer Beziehung mit Frau römisch 40 . Er hat hinsichtlich der beiden österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 geb. römisch 40 im Jahr 2006 die Vaterschaft anerkannt. Zu römisch 40 hat der BF keinen Kontakt. römisch 40 hat den BF nach dessen eigener Haftentlassung in der Haft besucht und besteht telefonischer Kontakt. Am 20.03.2000 wurde eine Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung durch den BF von Frau römisch 40 und deren Bruder erstattet. Demgemäß habe sich der BF in die Wohnung der Eltern von Frau römisch 40 begeben, wo er diese bedroht und geschlagen habe. Nicht nur sie, sondern auch der sie schützen wollende Bruder seien dabei von der BF verletzt worden.

Darüber hinaus hat der BF einen weiteren Sohn, XXXX , geb. XXXX aus der am XXXX 2014 geschlossenen und am XXXX .2017 geschiedenen Ehe mit Frau XXXX . Dieser Sohn verfügt über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Er leidet an einer Behinderung und ist seit 22.08.2016 in einem Kinderheim untergebracht. Der BF hat keinen Kontakt zu Sohn und Mutter und wurde wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber Frau XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (siehe das unten zitierte Urteil). Aus dem Scheidungsurteil geht hervor, dass der BF die Ex-Ehegattin vor und während der Ehe mehrfach eingesperrt und geschlagen hat. Nach Entlassung aus der Haft 2015 hat er die Ex-Ehegattin sowie deren Familie bedroht und wurde eine schwere Eheverfehlung des BF im Scheidungsurteil festgestellt.Darüber hinaus hat der BF einen weiteren Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 aus der am römisch 40 2014 geschlossenen und am römisch 40 .2017 geschiedenen Ehe mit Frau römisch 40 . Dieser Sohn verfügt über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Er leidet an einer Behinderung und ist seit 22.08.2016 in einem Kinderheim untergebracht. Der BF hat keinen Kontakt zu Sohn und Mutter und wurde wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegenüber Frau römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (siehe das unten zitierte Urteil). Aus dem Scheidungsurteil geht hervor, dass der BF die Ex-Ehegattin vor und während der Ehe mehrfach eingesperrt und geschlagen hat. Nach Entlassung aus der Haft 2015 hat er die Ex-Ehegattin sowie deren Familie bedroht und wurde eine schwere Eheverfehlung des BF im Scheidungsurteil festgestellt.

In Österreich leben seit Jahren rechtmäßig die Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern und weiter entfernte Verwandte des BF. Gegen einen Bruder wurden wegen dessen Straffälligkeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die bB eingeleitet. Ein Bruder besitzt die Österreichische Staatsangehörigkeit.

Die Eltern erhalten staatliche Unterstützung. Der Vater erhält eine Pension und Mindestsicherung.

Während der Haftverbüßung seit Februar 2019 wurde der BF von den in Österreich lebenden Eltern, Geschwistern, der Freundin Frau XXXX und dem ältesten Sohn regelmäßig besucht. Während der Haftverbüßung seit Februar 2019 wurde der BF von den in Österreich lebenden Eltern, Geschwistern, der Freundin Frau römisch 40 und dem ältesten Sohn regelmäßig besucht.

Der BF nahm wegen des Entzuges während der aktuellen Haft anfangs Beruhigungs- und Schlaftabletten ein, derzeit steht er in keiner Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.

Der BF verbrachte seine Jugend in der Türkei. Nach der Abschiebung im Jahr 2000 hielt er sich mehrfach über längere Zeiträume in der Türkei auf. Zuletzt war er von 2017 bis Jänner 2018 in der Türkei.

Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und spricht Türkisch und Deutsch. Eine besondere, berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu den Eltern, der Freundin oder den Kindern besteht nicht.

Der BF ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Es liegen keine besonderen sozialen Kontakte in Österreich vor.

II.1.2. Straftatenrömisch zwei.1.2. Straftaten

Schon im April 1994 wurde der BF wegen vorsätzlicher Körperverletzung und schwerer Nötigung angezeigt und erhielt eine Ermahnung nach dem Jugendgerichtsgesetz. Ein Verfahren im Jahr 1996 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Kindesentziehung wurde eingestellt. Bereits im Dezember 1996 erfolgte eine Anzeige wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels (vgl. Berufungsbescheid der SID vom 16.11.1998). Schon im April 1994 wurde der BF wegen vorsätzlicher Körperverletzung und schwerer Nötigung angezeigt und erhielt eine Ermahnung nach dem Jugendgerichtsgesetz. Ein Verfahren im Jahr 1996 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Kindesentziehung wurde eingestellt. Bereits im Dezember 1996 erfolgte eine Anzeige wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels vergleiche Berufungsbescheid der SID vom 16.11.1998).

Im Strafregister scheinen folgende Eintragungen auf (Ergänzungen aus den Inhalten der Urteile):

01. Verurteilung

Gericht:

BG XXXX BG römisch 40

Urteil 1. Instanz:

XXXX Delikt: römisch 40 Delikt:

PAR 297/1 StGB

Strafausmaß:

Geldstrafe von 80 Tags zu je 80,00 ATS (6.400,00 ATS) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum:

06.06.1998

Verurteilung wegen Verleumdung

02. Verurteilung

Gericht:

BG XXXX BG römisch 40

Urteil 1. Instanz:

XXXX Delikt: römisch 40 Delikt:

PAR 27/1 SMG

Strafausmaß:

Geldstrafe von 40 Tags zu je 30,00 ATS (1.200,00 ATS) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum:

04.08.1998

Verurteilung wegen Erwerb und Besitzes von Heroin in einer nicht geringen Menge zum Eigenverbrauch zwischen 1996 und Februar 1997.

03. Verurteilung

Gericht:

LG F.STRAFS. XXXX Geschäftszahl:LG F.STRAFS. römisch 40 Geschäftszahl:

XXXX Urteil 1. Instanz: römisch 40 Urteil 1. Instanz:

XXXX Delikt: römisch 40 Delikt:

PAR 28 ABS 2 U 4/3 27/1 SMG

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 2 1/2 Jahre

Vollzugsdatum:

19.05.2000

Nachtrag:

zu LG F.STRAFS. XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

ausgesprochen durch:

LG F.STRAFS. XXXX LG F.STRAFS. römisch 40

Nachtrag:

zu LG F.STRAFS. XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 19.05.2000
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum 19.05.2000

ausgesprochen durch:

LG F.STRAFS. XXXX LG F.STRAFS. römisch 40

Verurteilung wegen des in Verkehr Setzens einer die Grenzmenge um das 25fache überschreitenden Menge an Heroin (Erwerb, Besitz und Weitergabe) im Zeitraum zwischen März 1997 und September 1997. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen.

04. Verurteilung

Gericht:

LG F.STRAFS. XXXX LG F.STRAFS. römisch 40

Urteil 1. Instanz:

XXXX Delikt: römisch 40 Delikt:

PAR 83/1 107/1 229/1 125 StGB

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum:

14.02.2005

Nachtrag:

zu LG F.STRAFS. XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 14.02.2005

ausgesprochen durch:

LG F.STRAFS. XXXX LG F.STRAFS. römisch 40

Nachtrag:

zu LG F.STRAFS. XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 14.02.2005
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum 14.02.2005

ausgesprochen durch:

LG F.STRAFS. XXXX LG F.STRAFS. römisch 40

Verurteilung wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Urkundenunterdrückung und Sachbeschädigung.

Demnach hat der BF Frau XXXX vorsätzlich durch Schläge und Tritte am Körper verletzt und sie mehrfach mit dem Umbringen (Vorhalt eines Messers sowie eines heißen Bügeleisens) bedroht. Zudem hat der BF die Reisepässe der Frau XXXX sowie ihrer Kinder mit dem Vorsatz beschädigt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht werden, indem er sie zerriss. Er hat auch die Jacke der Frau XXXX durch Zufügen von Schnitten mit einem Schraubenzieher beschädigt. Darüber hinaus hat er eine weitere Person mit dem Umbringen bedroht und ein Messer in ihre Richtung gehalten.Demnach hat der BF Frau römisch 40 vorsätzlich durch Schläge und Tritte am Körper verletzt und sie mehrfach mit dem Umbringen (Vorhalt eines Messers sowie eines heißen Bügeleisens) bedroht. Zudem hat der BF die Reisepässe der Frau römisch 40 sowie ihrer Kinder mit dem Vorsatz beschädigt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht werden, indem er sie zerriss. Er hat auch die Jacke der Frau römisch 40 durch Zufügen von Schnitten mit einem Schraubenzieher beschädigt. Darüber hinaus hat er eine weitere Person mit dem Umbringen bedroht und ein Messer in ihre Richtung gehalten.

Es wurde kein mildernder Umstand festgestellt, als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedenen Art und die einschlägige Vorstrafe festgehalten.

05. Verurteilung

Gericht:

LG F.STRAFS. XXXX LG F.STRAFS. römisch 40

Urteil 1. Instanz:

XXXX Delikt: römisch 40 Delikt:

PAR 223/2 224 223/1 133/1 146 StGB

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 7 Monate

Vollzugsdatum:

30.01.2013

Verurteilung wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, der Urkundenfälschung, der Veruntreuung und des Betrugs.

Demnach hat der BF verfälschte ausländische Urkunden zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache gebraucht, indem er im Jahr 2007 einen slowakischen Führerschein und im Jahr 2010 einen gefälschten slowakischen Personalausweis anlässlich von Kontrollen zum Nachweis der Identität bzw. Lenkerberechtigung vorwies. Zudem hat er 1999 die Unterschrift der Mutter in einem Kaufvertrag über einen BMW gefälscht und sich den BMW, welcher bereits im Eigentum des Käufers stand, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Schließlich hat der BF 2009 in Wien einen weiteren Käufer des BMW durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung (Anzahlung) verleitet, welche diesen am Vermögen schädigte.

Strafmildernd wurde vom Gericht das reumütige Geständnis gewertet, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Tatwiederholung.

06. Verurteilung

Gericht:

BG XXXX BG römisch 40

Urteil 1. Instanz:

XXXX Delikt: römisch 40 Delikt:

§ 125 StGBParagraph 125, StGB

Datum der (letzten) Tat:

01.01.2014

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 6 Wochen

Vollzugsdatum:

21.10.2015

Demnach hat der BF das Vergehen der Sachbeschädigung begangen. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hielt das Gericht fest, dass die Ex-Lebensgefährtin des BF, Frau XXXX , welche sich wegen der Gewaltausübung vom BF getrennt hatte, mit zwei Freundinnen in einer Wohnung aufhältig war, in welche sie sich einige Wochen zuvor dauerhaft begeben habe, da sie Angst vor dem BF hatte. Der BF stellte Frau XXXX trotz der durch einstweilige Verfügung untersagten Kontaktaufnahme ständig nach. Am 01.01.2014 schlug der BF dann derart heftig gegen die Wohnungstüre, wo sich die drei Freundinnen befanden, sodass die Glastür zu Bruch ging. Der BF versuchte die Handlung mit der festgestellten Alkoholisierung sowie damit zu begründen, dass die Türe bereits einen Vorschaden gehabt hätte, was vom Gericht jedoch als Schutzbehauptung beurteilt wurde. Zudem behauptete der BF, den Schaden wieder gut gemacht zu haben, wobei jedoch dieses Angebot von Frau XXXX abgelehnt wurde.Demnach hat der BF das Vergehen der Sachbeschädigung begangen. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hielt das Gericht fest, dass die Ex-Lebensgefährtin des BF, Frau römisch 40 , welche sich wegen der Gewaltausübung vom BF getrennt hatte, mit zwei Freundinnen in einer Wohnung aufhältig war, in welche sie sich einige Wochen zuvor dauerhaft begeben habe, da sie Angst vor dem BF hatte. Der BF stellte Frau römisch 40 trotz der durch einstweilige Verfügung untersagten Kontaktaufnahme ständig nach. Am 01.01.2014 schlug der BF dann derart heftig gegen die Wohnungstüre, wo sich die drei Freundinnen befanden, sodass die Glastür zu Bruch ging. Der BF versuchte die Handlung mit der festgestellten Alkoholisierung sowie damit zu begründen, dass die Türe bereits einen Vorschaden gehabt hätte, was vom Gericht jedoch als Schutzbehauptung beurteilt wurde. Zudem behauptete der BF, den Schaden wieder gut gemacht zu haben, wobei jedoch dieses Angebot von Frau römisch 40 abgelehnt wurde.

Strafmildernd wurde vom Gericht das Tatsachengeständnis sowie die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung gewertet, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.

07. Verurteilung

Gericht:

LG F.STRAFS. XXXX LG F.STRAFS. römisch 40

Delikt:

§§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (3), 148 1.2. Fall StGBParagraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 147, (3), 148 1.2. Fall StGB

Delikt:

§§ 164 (2), 164 (3) 1. Fall StGBParagraphen 164, (2), 164 (3) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat:

18.11.2014

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40

Vollzugsdatum:

17.04.2020

Die BF wurde wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges und des Vergehens der Hehlerei verurteilt.

Dem Urteil nach hat der BF als Mittäter mit einer zweiten Person in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von überwiegend schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit – wobei er teilweise falsche Urkunden und Daten zur Verschleierung ihrer Identität verwendete – die Unternehmen mit einem EUR 50.000 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt und zwar hat er

1.       von 04.11.2014 bis 18.11.2014 ein Unternehmen mit einem Betrag von EUR 52.552,34 geschädigt, indem das Unternehmen gegen Vorlage von „unwiderruflichen Zahlungsbestätigungen“ elektronische Waren in sechs Angriffen lieferte und aushändigte

2.       von 28.10.2014 bis 05.11.2014 ein Unternehmen mit Aushändigung von Werkzeug und Kleidung in fünf Angriffen in einem Betrag von EUR 7.824,40 am Vermögen geschädigt

3.       am 14.09.2014 Mitarbeiter eines Telefondienstanbieters unter Verwendung falscher Anzahlungsbestätigungen zur Lieferung zweier Mobiltelefone und Bereitstellung von Telefonie Leistungen veranlasst, wodurch ein Schaden von EUR 3.057,80 entstanden ist.

Zudem hat der BF einen weiteren Täter nach der Tat dabei unterstützt, betrügerisch herausgelockte Ware abzuholen, und zwar in vier Angriffen unter Verwendung eines falschen Namens und Zusendung einer gefälschten Zahlungsbestätigung.

Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Faktenmehrheit zum Betrug im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und die mehrfache Deliktsqualifikation gesehen.

08. Verurteilung

Gericht:

LG F.STRAFS. XXXX LG F.STRAFS. römisch 40

Delikt:

§ 107b (1) StGBParagraph 107 b, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat:

03.12.2014

Strafausmaß:

Freiheitsstrafe 18 Monate

Demnach hat der BF fortgesetzt Gewalt durch fortlaufende körperliche Misshandlungen und vorsätzliche Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit gegenüber Frau XXXX ausgeübt, indem der BF ihr zwei Mal wöchentlich Schläge mit der flachen Hand und Faust ins Gesicht und gegen den Bauch versetzte, wodurch sie Hämatome erlitt. Zudem hat der BF wiederholt sinngemäßen Äußerungen, er werde ihre Großmutter schlagen, wenn sie ihn verlasse, getätigt.Demnach hat der BF fortgesetzt Gewalt durch fortlaufende körperliche Misshandlungen und vorsätzliche Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit gegenüber Frau römisch 40 ausgeübt, indem der BF ihr zwei Mal wöchentlich Schläge mit der flachen Hand und Faust ins Gesicht und gegen den Bauch versetzte, wodurch sie Hämatome erlitt. Zudem hat der BF wiederholt sinngemäßen Äußerungen, er werde ihre Großmutter schlagen, wenn sie ihn verlasse, getätigt.

Als mildernd wurde kein Umstand erkannt, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen sowie der lange Tatzeitraum.

Bereits in den Jahren 1997, 1998 (von 05.05.1998 bis 17.08.1998), 1999, 2000, 2004 und 2007 befand sich der BF jeweils für teilweise kurze Zeiträume in Haft oder Schubhaft (vgl. Fremdenakten der BF). Bereits in den Jahren 1997, 1998 (von 05.05.1998 bis 17.08.1998), 1999, 2000, 2004 und 2007 befand sich der BF jeweils für teilweise kurze Zeiträume in Haft oder Schubhaft vergleiche Fremdenakten der BF).

Dem Zentralen Melderegister zufolge befand sich der BF auch zu folgenden Zeiten in Haft: von 18.05.2003 – 10.06.2003, 17.01.2005 – 11.02.2005, 29.09.2010 – 22.02.2011, 23.11.2012-29.01.2013 und 04.12.2014 – 12.11.2015. Aktuell befindet sich der BF seit XXXX 2019 in Haft, wobei das Strafhaftende mit 15.10.2021 bzw. bei vorzeitiger Entlassung mit 03.08.2020 errechnet ist.Dem Zentralen Melderegister zufolge befand sich der BF auch zu folgenden Zeiten in Haft: von 18.05.2003 – 10.06.2003, 17.01.2005 – 11.02.2005, 29.09.2010 – 22.02.2011, 23.11.2012-29.01.2013 und 04.12.2014 – 12.11.2015. Aktuell befindet sich der BF seit römisch 40 2019 in Haft, wobei das Strafhaftende mit 15.10.2021 bzw. bei vorzeitiger Entlassung mit 03.08.2020 errechnet ist.

Gegen den BF wurden diverse Verwaltungsstrafen nach dem KFG, der StVO (vgl. ua. AS 73, 411, 433, 675, 693ff des Fremdenaktes, Geschwindigkeitsübertretung und Verstöße gegen die Pflichten des Fahrzeuglenkers) und dem Meldegesetz erlassen. Zudem wurde der BF mit Straferkenntnis vom 21.07.2000 gemäß §§ 40 iVm. 107 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 schuldig erkannt, das Bundesgebiet nach rechtskräftiger Entscheidung zwischen 01.04.2000 und 07.07.2000 nicht freiwillig verlassen zu haben und wurde eine Geldstrafe über ihn verhängt.Gegen den BF wurden diverse Verwaltungsstrafen nach dem KFG, der StVO vergleiche ua. AS 73, 411, 433, 675, 693ff des Fremdenaktes, Geschwindigkeitsübertretung und Verstöße gegen die Pflichten des Fahrzeuglenkers) und dem Meldegesetz erlassen. Zudem wurde der BF mit Straferkenntnis vom 21.07.2000 gemäß Paragraphen 40, in Verbindung mit 107 Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 schuldig erkannt, das Bundesgebiet nach rechtskräftiger Entscheidung zwischen 01.04.2000 und 07.07.2000 nicht freiwillig verlassen zu haben und wurde eine Geldstrafe über ihn verhängt.

Es wurde mit 30.05.2003 ein Waffenverbot von der LPD als zuständige Waffenbehörde über den BF verhängt.

Gegen den BF erfolgte am 19.11.2019 eine weitere Anklageerhebung gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, da er an 14 verschiedene Personen Chrystal Meth in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Zeitraum zwischen Juni 2018 und Februar 2019 überlassen und selbst besessen hat. Zudem hat er einen total gefälschten bulgarischen Personalausweis zur Eröffnung eines Bankkontos im August 2018 vorgelegt. Ihm wird daher das Verbrechen des Suchtgifthandels, das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden vorgeworfen.Gegen den BF erfolgte am 19.11.2019 eine weitere Anklageerhebung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, da er an 14 verschiedene Personen Chrystal Meth in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Zeitraum zwischen Juni 2018 und Februar 2019 überlassen und selbst besessen hat. Zudem hat er einen total gefälschten bulgarischen Personalausweis zur Eröffnung eines Bankkontos im August 2018 vorgelegt. Ihm wird daher das Verbrechen des Suchtgifthandels, das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden vorgeworfen.

Von der Slowakei wurde gegen die BF ein Schengen weites Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde in der Slowakei am XXXX 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt. Am 06.01.2017 wurde er in der Slowakei ein weiteres Mal zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Auflage einer Probezeit verurteilt und wurde ein Einreiseverbot für die Slowakei ausgesprochen.
Von der Slowakei wurde gegen die BF ein Schengen weites Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF wurde in der Slowakei am römisch 40 2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung verurteilt. Am 06.01.2017 wurde er in der Slowakei ein weiteres Mal zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Auflage einer Probezeit verurteilt und wurde ein Einreiseverbot für die Slowakei ausgesprochen. ,

II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Türkei römisch zwei.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Türkei

II.1.3.1. Situation aufgrund der Corona-Pandemierömisch zwei.1.3.1. Situation aufgrund der Corona-Pandemie

In der Türkei gibt es bis jetzt (tagesaktuell am 15.10.2020) 340450 Corona-Fälle, 298368 Personen sind wieder genesen und 9014 Personen verstarben.

Quelle:https://www.google.at/search?source=hp&ei=uzqIX9SDOZragwe15Z3YAQ&q=corona+t%C3%BCrkei&oq=corona+t%C3%BCrkei&gs_lcp=CgZwc3ktYWIQAzIFCAAQsQMyAggAMgIIADICCAAyAggAMgIIADICCAAyAggAMgIIADICCAA6CAgAELEDEIMBOggILhCxAxCDAToCCC5QigZYsRZgwRloAHAAeACAAVWIAZ4HkgECMTOYAQCgAQGqAQdnd3Mtd2l6&sclient=psy-ab&ved=0ahUKEwiUzdiRx7bsAhUa7eAKHbVyBxsQ4dUDCAY&uact=5

Die Türkei befand sich seit Ende März aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus in einem Lockdown. Da seit 22. April ein rückläufiger Trend bei den Neuerkrankungen zu beobachten war, wurden ab Mai schrittweise Lockerungen erlaubt, die ein Wiederhochfahren der türkischen Wirtschaft ermöglichen sollen. Der erneute Anstieg bei den Infektionszahlen führte aber dazu, dass auf den Straßen, in Geschäften und in öffentlichen Einrichtungen erneut eine Pflicht zum Maskentragen eingeführt wurde.

Die Einreisebeschränkungen für ausländische Staatsangehörige in die Türkei wurden Anfang Juni wieder aufgehoben. Auch der nationale und internationale Flugverkehr wurde Anfang Juni wieder in Betrieb genommen.

Derzeit gilt für die Türkei eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 6.

Personen über 65 Jahre benötigen für provinzüberschreitende Inlandsreisen eine Reisegenehmigung. Die landesweite Ausgangssperre für Bürger dieser Altersgruppe wurde aufgehoben. Es obliegt nun den einzelnen Gouverneuren, für die einzelnen Provinzen spezifische Regelungen für über 65-Jährige und chronisch Kranke zu treffen. Dies gilt nicht für Touristen.

Museen, Parks, Strände, Wälder und Raststätten auf Autobahnen sind geöffnet. Cafés, Restaurants, Teegärten dürfen uneingeschränkt geöffnet bleiben. In Geschäften, Einkaufszentren und Friseursalons sind strenge Abstandsregeln einzuhalten, weshalb es zu Beschränkungen der Kundenanzahl kommen kann.Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an allen öffentlichen Orten ist landesweit obligatorisch. Seit 04.09. sind Verlobungsfeiern, Henna-Nächte, Beschneidungsfeiern u.a. landesweit verboten. Hochzeitsfeiern werden auf eine Stunde begrenzt. Es dürfen keine Speisen und Getränke (außer abgepacktes Wasser) serviert werden. Die Einhaltung der Corona-Maßnahmen wird vor Ort von mindestens einem Ordnungsorgan überwacht. Bürger/innen über 65 und unter 15 Jahren dürfen nur an Hochzeiten teilnehmen, wenn sie in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades zur/m Braut/Bräutigam stehen. Weiters gilt seit 08.09.2020 ein Verbot von Musik (live sowie vom Band) in Restaurants, Cafés, Hotels etc. ab Mitternacht. Ebenso wurden landesweit die Stehplätze in Mini- und Midibussen (Dolmu?) gestrichen. In anderen öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen eingeschränkte Kapazitäten (Regelung provinzabhängig).Der Eintritt in alle öffentlichen Einrichtungen (Ministerien, Stadtverwaltungen, Personenstandsdirektionen, Gerichtsgebäude, Haftanstalten etc.) ist seit 23.09.2020 landesweit nur noch mit einem HES-Code möglich (sh unten).
Die Behörden kündigten strengere Inspektionen zur Einhaltung der Covid-Maßnahmen ab 10.09. an (v.a. in öffentlichen Verkehrsmitteln, Restaurants, Einkaufszentren, Hochzeitseinrichtungen, Parks, Vergnügungseinrichtungen, Friseursalons, Schönheitssalons etc.).
Personen über 65 Jahre benötigen für provinzüberschreitende Inlandsreisen eine Reisegenehmigung. Die landesweite Ausgangssperre für Bürger dieser Altersgruppe wurde aufgehoben. Es obliegt nun den einzelnen Gouverneuren, für die einzelnen Provinzen spezifische Regelungen für über 65-Jährige und chronisch Kranke zu treffen. Dies gilt nicht für Touristen., , Museen, Parks, Strände, Wälder und Raststätten auf Autobahnen sind geöffnet. Cafés, Restaurants, Teegärten dürfen uneingeschränkt geöffnet bleiben. In Geschäften, Einkaufszentren und Friseursalons sind strenge Abstandsregeln einzuhalten, weshalb es zu Beschränkungen der Kundenanzahl kommen kann.Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an allen öffentlichen Orten ist landesweit obligatorisch. Seit 04.09. sind Verlobungsfeiern, Henna-Nächte, Beschneidungsfeiern u.a. landesweit verboten. Hochzeitsfeiern werden auf eine Stunde begrenzt. Es dürfen keine Speisen und Getränke (außer abgepacktes Wasser) serviert werden. Die Einhaltung der Corona-Maßnahmen wird vor Ort von mindestens einem Ordnungsorgan überwacht. Bürger/innen über 65 und unter 15 Jahren dürfen nur an Hochzeiten teilnehmen, wenn sie in einem Verwandtschaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades zur/m Braut/Bräutigam stehen. Weiters gilt seit 08.09.2020 ein Verbot von Musik (live sowie vom Band) in Restaurants, Cafés, Hotels etc. ab Mitternacht. Ebenso wurden landesweit die Stehplätze in Mini- und Midibussen (Dolmu?) gestrichen. In anderen öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen eingeschränkte Kapazitäten (Regelung provinzabhängig).Der Eintritt in alle öffentlichen Einrichtungen (Ministerien, Stadtverwaltungen, Personenstandsdirektionen, Gerichtsgebäude, Haftanstalten etc.) ist seit 23.09.2020 landesweit nur noch mit einem HES-Code möglich (sh unten)., Die Behörden kündigten strengere Inspektionen zur Einhaltung der Covid-Maßnahmen ab 10.09. an (v.a. in öffentlichen Verkehrsmitteln, Restaurants, Einkaufszentren, Hochzeitseinrichtungen, Parks, Vergnügungseinrichtungen, Friseursalons, Schönheitssalons etc.).,

Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten ist bei der Reservierung/Kauf des Tickets ein Genehmigungscode, ein sogenannter HES-Code (“Hayat Eve S??ar/Life Fits Home“) erforderlich (sh unten). Dies gilt nicht für Anschlussflüge von internationalen Flugverbindungen bei einer Umsteigezeit von unter 24 Stunden. Der Code kann per SMS oder mittels einer App erlangt werden. Hinweise hierzu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen.
Für innertürkische Flüge, Zug- und Busfahrten ist bei der Reservierung/Kauf des Tickets ein Genehmigungscode, ein sogenannter HES-Code (“Hayat Eve S??ar/Life Fits Home“) erforderlich (sh unten). Dies gilt nicht für Anschlussflüge von internationalen Flugverbindungen bei einer Umsteigezeit von unter 24 Stunden. Der Code kann per SMS oder mittels einer App erlangt werden. Hinweise hierzu erteilen die jeweiligen Transportunternehmen.,

Einreisende Personen werden einer Gesundheitsuntersuchung unterzogen. Bei Verdacht auf COVID-19 erfolgt eine kostenlose PCR-Testung. Ist das Testergebnis positiv, wird die betroffene Person je nach Schwere der Symptome in ein speziell vorgesehenes Krankenhaus oder in ein von ihr gebuchtes Hotel gebracht und dort behandelt bzw. isoliert. Eine umgehende Rückreise wird nicht gestattet.

Quellen: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/

II.1.3.2. Im Übrigen werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat nachstehdende Feststellungen getroffen: römisch zwei.1.3.2. Im Übrigen werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat nachstehdende Feststellungen getroffen:

1. Politische Lage

Letzte Anderung am 29.11.2019

Die Turkei ist eine Prasidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer,Die Turkei ist eine Prasidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer,

laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage offentlichen Friedens, nationaler

Solidaritat, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit

Einfuhrung des prasidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatsprasident, der die

politischen Geschafte fuhrt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments-

und Prasidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des

Ministerprasidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).

Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den

Verfassungsanderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des

Prasidentenamtes die Gewaltenteilung gefahrden, und die Verfassungsanderungen die

Kontrolle der Exekutive uber Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischerweise

verstarken wurden. Ohne Gewaltenkontrolle wurde sich das Prasidialsystem zu einem

autoritaren System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017).

Der Prasident wird fur eine Amtszeit von funf Jahren direkt gewahlt und kann bis zu zwei

Amtszeiten innehaben, mit der Moglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn wahrend der zweiten

Amtszeit vorgezogene Prasidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhalt kein Kandidat in

der ersten Runde die absolute Mehrheit der gultigen Stimmen, findet zwei Wochen spater

eine Stichwahl zwischen den beiden Stimmen starksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder

des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen

Parteienlisten bzw. unabhangigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen fur eine Amtszeit von funf

(vor der Verfassungsanderung vier) Jahren gewahlt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-

Prozent-Hurde, die hochste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjahrigen

Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht

gesenkt. Die unter Militarherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte

und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates

konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschrankungen

festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht

selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung ubermasig eingeschrankt

(OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der turkischen Wahlerschaft fur die von der regierenden

Partei fur Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen

Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstutzte Verfassungsanderung im Sinne

eines exekutiven Prasidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsameeines exekutiven Prasidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame

Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates

(PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum.

Einschrankungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten

negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der

Verfassungsanderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere

hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatsprasident und der Regierungschef

setzten die Unterstutzer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstutzern

des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Bei den vorgezogenen Prasidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep

Tayyip Erdo?an mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die notige absolute

Mehrheit fur die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt

die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die

AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbundnis mit der rechts-nationalistischen

MHP unter dem Namen „Volksbundnis“ verfugt sie uber eine Mehrheit im Parlament. Die

kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und

ihr Wahlbundnispartner, die national-konservative ?yi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10%

bzw. 43 Mandate. Drittstarkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der

Volker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Trotz einer echten Auswahl

bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende

Prasident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer

ubermasigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten

widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen

fur den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden

Ausnahmezustand gewahrten Machtbefugnisse schrankten die Versammlungs- und

Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten

politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Burgermeisterwahl statt. Diese war von

nationaler Bedeutung, da ein Funftel der turkischen Bevolkerung in Istanbul lebt und die

Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten

Wahl am 31. Marz hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem ?mamo?lu, mit einem

hauchdunnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch

das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6. Mai schlieslich die

Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ

23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der

Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Y?ld?r?m, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019).

Die CHP loste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in Istanbul ab

(FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatsprasident

Erdo?an bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Grosstadte Adana,

Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass

die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard

1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirta?, auch bei der

Wahlwiederholung seine Unterstutzung fur ?mamo?lu betonte (NZZ 23.6.2019).

Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die

ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Prasidialsystem hat etliche der

bisher bestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des

Parlaments geschwacht. Dies hat zu einer starkeren Politisierung der offentlichen

Verwaltung und der Justiz gefuhrt. Der Prasident hat die Befugnis hochrangige

Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik

festzulegen und die erforderlichen Durchfuhrungsmasnahmen zu ergreifen, den

Ausnahmezustand auszurufen; Prasidialerlasse zu Exekutivangelegenheiten auserhalb des

Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulosen, indem er Parlaments- und

Prasidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto

einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwalte sowie

zwolf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen

Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum und

die Moglichkeit mundlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr moglich. Nur

schriftliche Anfragen konnen an Vizeprasidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei

Funftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung

mutmaslicher strafrechtlicher Handlungen des Prasidenten, der Vizeprasidenten und der

Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von

Gesetzen vor Prasidialerlassen ist im neuen System verankert. Der Prasident darf keine

Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind.

Der Prasident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das

Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto auser Kraft setzen kann, wahrend das

Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklarung von Prasidialerlassen

beantragen kann. Mehrere Schlusselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale

Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souverane Wohlfahrtsfonds, sind

inzwischen dem Buro des Prasidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019).

Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen

vom Marz 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die

Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Volker (HDP),

halt an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende

befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europaischer Kommission muss die

parlamentarische Immunitat gestarkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu

gewahrleisten (EC 29.5.2019).

Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein

Gesetzespaket mit Anti-Terrormasnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ

18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf

gegen den Terror auch im Normalzustand weiterfuhren will. So behalten die Gouverneure

einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie durfen weiterhin Menschen bei

Verdacht, dass sie "die offentliche Ordnung oder Sicherheit storen", bis zu 15 Tage den

Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit

einschranken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskrafte oder

Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden konnen (ZO 25.7.2018).

Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal,

Richter und Staatsanwalte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000

Personen wurden wahrend des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr als

78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefangnis sitzen (EC

29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller

Gefangnisinsassen aus (AM 4.12.2018).

[siehe auch: 4. Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.1. Gülen- oder

Hizmet-Bewegung]

Quellen:

??AA – Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in der Republik Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

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%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.10.2019

??Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll,

https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/

1513613, Zugriff 4.10.2019

??AM – Al Monitor (4.12.2018): Turkey can't build prisons fast enough to house convict

influx, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/11/turkey-overcrowded-

prisons-face-serious-problems.html, Zugriff 4.10.2019

??bpb – Bundeszentrale fur politische Bildung (9.7.2018): Das "neue" politische

System der Turkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-

neue-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 3.10.2019

??CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law

(venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the

Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be

submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29,

Abs.130, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-Absatz 130,, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-

ad(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019

??EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

3.10.2019

??FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum

Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-

fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 4.10.2019

??HDN – Hurriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight

referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-

system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff

4.10.2019

.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Seite 9. von 98

??HDN - Hurriyet Daily News (26.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse

Prasidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen,

http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 4.10.2019

??NZZ – Neue Zurcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Turkei nach dem Ende des

Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-

nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 4.10.2019

??NZZ - Neue Zurcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage fur Erdogans AKP: CHP-

Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Burgermeisterwahl in Istanbul,

https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-

imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.1490981, Zugriff

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??OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey,

Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report,

http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 4.10.2019

??OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary

Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM

OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April

2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions,

https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff

4.10.2019

??OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for

Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential

and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/

elections/turkey/397046?download=true, 3.10.2019

??Der Standard (1.4.2019): Erdo?ans AKP verliert bei turkischer Kommunalwahl die

Grosstadte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-

tuerkischen-Grossstaedte, Zugriff 4.10.2019

??Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://

derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-

in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 4.10.2019

??ZO - Zeit Online (25.7.2018): Turkei verabschiedet Antiterrorgesetz,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-

neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 4.10.2019

2. Sicherheitslage

Letzte Anderung am 29.11.2019

Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskraften und der

Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Losungsprozess kam zum Erliegen. Die

Turkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der todlichsten Serien

terroristischer Anschlage ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen

Bedrohung durch Terroranschlage der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten

Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmas – auch linksextremistischer

Gruppierungen, wie der Revolutionaren Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt.

Die Intensitat des Konflikts mit der PKK innerhalb des turkischen Staatsgebiets hat aber seit

Spatsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Sudosten

trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die

Sicherheitsmasnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC

25.9.2019). Laut der turkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei

bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskrafte,

.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Seite 10. von 98

391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der

Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Hohepunkt der bewaffneten

Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zahlte 2018

sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Janner bis September 2019 kamen 361

Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei

der Wiederaufnahme eines glaubwurdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer

friedlichen und nachhaltigen Losung (EC 29.5.2019).

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarlandern

Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im

Grenzgebiet der Turkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbak?r, Cizre, Silopi, Idil,

Yuksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, ??rnak und Hakkari

bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen

Hatay, Kilis, Gaziantep, ?anl?urfa, Diyarbak?r, Mardin, Batman, Bitlis, Bingol, Siirt, Mu?,

Tunceli, ??rnak, Hakkari und Van besteht ein erhohtes Risiko. In den genannten Gebieten

werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale

Ausgangssperren verhangt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhangung von

Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet sudostlich von Hakkari entlang der

Grenze zum Irak sowie in Diyarbak?r und Umgebung sowie sudostlich der Ortschaft Cizre

(Dreilandereck Turkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa,

Hakkari, Batman und Ar? (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein ? hohes Sicherheitsrisiko in

den Provinzen A?r?, Batman, Bingol, Bitlis, Diyarbak?r, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin,

?anl?urfa, Siirt, ??rnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten

Zusammenstosen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhohtes

Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019).

Die Sicherheitskrafte verfugen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin

uber die Moglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschranken sowie

kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhangen (EDA 4.10.2019).

Quellen:

??AA – Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019

??AA – Auswartiges Amt (8.11.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/

tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 8.10.2019

??BMEIA - Bundesministerium fur Europa, Integration und Auseres (8.11.2019): Turkei

– Sicherheit und Kriminalitat,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff

8.10.2019

.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Seite 11. von 98

??EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

3.10.2019

??EDA - Eidgenossisches Departement fur auswartige Angelegenheiten (4.10.2019):

Reisehinweise Turkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-

reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 4.10.2019ICG –

Internal Crisis Group (4.10.2019): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer,

https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff

7.10.2019

??IHD – Human Rights Association - ?nsan Haklar? Derne?i (1.2.2017): IHD’s 2016

Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region,

https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-

southeastern-anatolia/, Zugriff 4.10.2019

??IHD – Human Rights Association - ?nsan Haklar? Derne?i (24.5.2018): 2017 Summary

Table of Human Rights Violations In Turkey,

http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf,

Zugriff 4.10.2019

??IHD – Human Rights Association - ?nsan Haklar? Derne?i (19.4.2019): 2018 Summary

Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/

2019/05/2018-SUMMARY -TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 4.10.2019

2.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Letzte Anderung am 8.4.2020

Fethullah Gulen, ist ein muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit

aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiose Bewegung des

Landes war. Von seinen Gegnern wird Gulen als Bedrohung der staatlichen Ordnung

bezeichnet (bpb 1.9.2014). Gulen wird von seinen Anhangern als spiritueller Fuhrer

betrachtet, der einen toleranten Islam fordert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit

und Bildung hervorhebt. In der Turkei soll es moglicherweise Millionen von Anhangern

geben, oft in einflussreichen Positionen. Die Gulen-Bewegung betreibt Schulen rund um den

Globus (BBC 21.7.2016). Zahlreiche Gulen-Schulen wurden, teilweise auf Druck hin, auf der

Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Landern geschlossen, anderen

Eigentumern oder der turkischen staatlichen Stiftung Maarif, die eigens hierfur gegrundet

wurde, ubertragen (SCF 5.2.2019; vgl. DS 31.7.2018). Mit Februar 2019 waren laut Direktorwurde, ubertragen (SCF 5.2.2019; vergleiche DS 31.7.2018). Mit Februar 2019 waren laut Direktor

von Maarif rund 70% aller Gulen-Schulen in 21 Landern, ausgenommen in westlichen

Staaten, der Kontrolle der Gulen-Bewegung entzogen. Hiervon wurden inzwischen 191

ehemalige Gulen-Schulen der turkischen Maarif-Stiftung ubergeben (SCF 5.2.2019).

Erdo?an stand Gulen jahrzehntelang nahe. Die beiden Fuhrer verband die Gegnerschaft zu

den sekularen, kemalistischen Kraften in der Turkei. Sie hatten beide das Ziel die Turkei in

ein vom turkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiositat gepragtes

Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstutzte Gulen die AKP bei

deren Grundung und spateren Machtubernahme, auch indem er seine Anhanger in diesem

Sinne mobilisierte (MEE 21.7.2016). Erdo?an nutzte wiederum die burokratische Expertise

der Gulenisten, um das Land zu fuhren und dann, um das Militar aus der Politik zu drangen.

.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Seite 12. von 98

Nachdem das Militar entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Das

Bundnis zwischen Erdo?an und Gulen begann sich aufzuweichen, als die Gulenisten in

Polizei und Justiz zu unabhangig wurden. Das Klima verscharfte sich, als Gulen selbst

Erdo?an fur seinen Umgang mit den Protesten im Gezi-Park im Jahr 2013 kritisierte.

Erdo?an beschuldigte daraufhin Gulen und seine Anhanger, die AKP-Regierung durch

Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und

Wirtschaftsfuhrer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren und zu Rucktritten von AKP-

Ministern fuhrten (MEE 21.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den

Ermittlungen beteiligten Staatsanwalte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014).

Ein turkisches Gericht hatte im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gulen erlassen. Die

Anklage beschuldigte die Gulen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu

sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmasliche

Anhanger Gulens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Am 27.5.2016 verkundete

Staatsprasident Erdo?an, dass die Gulen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des

Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird

(HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Appelationsgericht die Gulen-

Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien

fur die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018).

Die turkische Regierung beschuldigt die Gulen-Bewegung hinter dem Putschversuch vom

15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getotet wurden. Fur eine Beteiligung

gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang

schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gulen-Bewegung wird von der Turkei als „Fetullahc?

Teror Orgutu – (FETO)“, „Fetullahistische Terror Organisation“, tituliert, meist in Kombination

mit der Bezeichnung "Parallel Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die „Parallele Staatsstruktur“

bedeutet (UK Home Office 2.2018). Die EU stuft die Gulen-Bewegung weiterhin nicht als

Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Turkei musse substanzielle

Beweise vorlegen, um die EU zu einer Anderung dieser Einschatzung zu bewegen (Standard

30.11.2017). Auch fur die USA ist die Gulen- bzw. Hizmet-Bewegung keine

Terrororganisation (TM 2.6.2016).

Laut Angaben des Vize-Vorsitzenden der Regierungspartei MHP (Partei der

Nationalistischen Bewegung) vom Dezember 2019 wurde seit dem Putschversuch vom Juli

2016 insgesamt gegen 562.581 Personen wegen tatsachlicher und angeblicher

Verbindungen zur Gulen-Bewegung ermittelt. Von diesen wurden 263.553 festgenommen

und 91.610 inhaftiert (TP 17.12.2019). Nach einer Mitteilung des Innenministeriums an den

turkischsprachigen Dienst der BBC waren mit Stand Mitte Februar 2020 noch 26.862

Personen wegen Verbindungen zur Gulen-Bewegung inhaftiert, fast 5.000 von ihnen waren

zu einer Gefangnisstrafe verurteilt worden, wahrend sich die Ubrigen in Untersuchungshaft

befanden. Inzwischen fuhren die Staatsanwalte 69.701 Untersuchungen durch, bei denen

.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Seite 13. von 98

135.708 Verdachtige der Mitgliedschaft in der Bewegung beschuldigt werden. Daruber

hinaus sind 42.717 Verfahren anhangig, in denen 60.167 Angeklagte, die der Verbindungen

zu Gulen beschuldigt werden, angeklagt sind (TM 21.2.2020).

Laut Staatsprasident Erdo?an sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollstandig von

Mitgliedern der „FETO“ befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung

mutmaslicher Anhanger der Gulen-Bewegung dauert an (AA 14.6.2019). Mitte Janner 2020

erliesen die Behorden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in

49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdachtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang

Marz 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdachtige in mehreren Stadten erlassen.

Betroffen waren Lehrer, Geschaftsleute, Anwalte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020).

Mit Stand 1.1.2020 waren insgesamt 3.879 Angeklagte wegen Verbindungen zur Gulen-

Bewegung im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Putschversuch verurteilt, darunter

2.335 zu lebenslanger Haft und 1.544 zu Haftstrafen zwischen einem Jahr und zwei Monaten

bis zu 20 Jahren. 18 von 289 Fallen im Zusammenhang mit einem Putschversuch im Jahr

2016 in der Turkei warten noch auf die Urteile der Gerichte (Ahval 2.1.2020). Anfang Janner

2020 verurteilte ein Gericht in Istanbul 70 ehemalige Kadetten der Luftstreitkrafte zu

lebenslanger Haft (Ahval 3.1.2020).

Die Kriterien fur die Feststellung der Anhanger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage.

Turkische Behorden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn

diese tatsachlich aktives Mitglied der Gulen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese

z. B. lediglich personliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von

der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gulens sind.

In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche

Verfolgung als mutmaslicher „Gulenist“ einzuleiten: Nutzen der verschlusselten

Kommunikations-App ByLock; Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013;

Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an

Gulen-Strukturen zugeordneten Wohltatigkeitsorganisationen; Besuch Gulen zugeordneter

Schulen durch Kinder; Kontakte zu Gulen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen,

inklusive abhangige Beschaftigung (AA 14.6.2019). Allerdings entschied der Oberste

Berufungsgerichtshof im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten

noch seine Einschreibung eines Kindes in einer Gulen-Schule als Beweis dienen kann, dass

die Person in terroristische Aktivitaten verwickelt oder Mitglied einer terroristischen

Vereinigung war (SCF 6.8.2019).

ByLock

Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen

ausreichenden Nachweis fur die Aufnahme in die Gulen-Bewegung darstellt. Im Oktober

2017 urteilte dasselbe Gericht jedoch, dass das Sympathisieren mit der Gulen-Bewegung

nicht gleichbedeutend ist mit einer Mitgliedschaft und somit keinen ausreichenden Nachweis

fur letztere darstellt. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock

verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde,

dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt

wurden (EC 17.4.2018). Ende September 2018 wurden mindestens 21 Verdachtige in

Istanbul nach Razzien an 54 Orten verhaftet, unter dem Vorwurf, die verschlusselte

Messaging-Anwendung ByLock zu verwenden und an Trainingsaktivitaten des

Unternehmens beteiligt gewesen zu sein (Anadolu 24.9.2018). Im September 2019 wurden

bei Operationen in sechs Stadten uber 40 Verdachtige als ehemalige ByLock-Nutzer

verhaftet (DS 11.9.2019). Anfang Oktober 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft der Provinz

Izmir die Festnahme von 51 Verdachtigen an, von denen 33 beschuldigt wurden, ByLock

verwendet zu haben (Anadolu 8.10.2019). Laut Innenministerium wurden bislang mehr als

95.000 Nutzer identifiziert und zudem 4.676 neue ByLock Nutzer entdeckt (DS 11.9.2019).

Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkurlichen

Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock

unter das Recht auf freie Meinungsauserung fallt. Solange die turkischen Behorden nicht

offen erklaren wurden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivitat

gleichkommt, waren Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkurlich (TM

15.10.2019; vgl. UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre15.10.2019; vergleiche UN-HRC 18.9.2019). Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre

Ansichten in vormaligen Stellungnahmen zu Fallen, die nach dem gleichen Muster

abgelaufen waren, seitens der turkischen Behorden keine Berucksichtigung gefunden hatten

(UN-HRC 18.9.2019).

Asya Bank

Das Oberste Berufungsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von

Fetullah Gulen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt haben, als Unterstutzer und

Begunstiger der Gulen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vgl. TPBegunstiger der Gulen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018; vergleiche TP

16.2.2019). Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat Ende Mai 2018 Haftbefehle gegen 59

Personen erlassen, die Kunden des inzwischen geschlossenen islamischen Kreditgebers

Bank Asya waren, die mit der Gulen-Bewegung verbunden war (TM 30.5.2018). Im

September 2019 ordneten Staatsanwalte die Festnahme von 35 Personen an, die

beschuldigt werden, die Messenger-App Bylock verwendet und Geld in der Asya Kat?l?m

Bank deponiert zu haben. 14 Personen wurden in Ankara und sieben weiteren Stadten

festgenommen (DS 18.9.2019). [zu Verurteilungen siehe: 4.Rechtsschutz/Justizwesen].

Entfuhrungen aus dem Ausland

Uber 100 mutmasliche Mitglieder der Gulen-Bewegung wurden laut turkischem

Ausenminister vom Geheimdienst (M?T) im Ausland entfuhrt und im Rahmen der globalen

Fahndung der Regierung in die Turkei zuruckgebracht (SCF 16.7.2018). Demnach seien

Menschen aus Malaysia, Pakistan, Kasachstan, dem Kosovo, Moldawien, Aserbaidschan,

Ukraine, Gabun und Myanmar von der turkischen Regierung entfuhrt worden. Ein weiterer

Versuch in der Mongolei sei von der mongolischen Polizei im Juli 2018 verhindert worden

(Welt 15.9.2019).

Als Teil einer weltweiten Razzia gegen Gulen-Anhanger hat die Turkei die Auslieferung von

750 Personen aus 101 Landern beantragt, allerdings lehnten einige Lander bereits die

Auslieferung von 74 betroffenen Personen ab. Auserdem beantragte das turkische

Innenministerium bei Interpol die Ausstellung eines sog. „Red Notice“ fur 555 Verdachtige

(TM 21.2.2020).

Quellen:

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Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019

??Ahval (10.4.2019): Turkey’s state institutions not fully purged of Gulenists, says

Erdo?an, https://ahvalnews.com/gulen-movement/turkeys-state-institutions-not-fully-

purged-gulenists-says-erdogan, Zugriff 8.10.2019

??Ahval (2.1.2020): Eighteen Turkish coup trials rumble on into 2020,

https://ahvalnews.com/gulen-movement/eighteen-turkish-coup-trials-rumble-2020,

Zugriff 7.4.2020 ??Ahval (3.1.2020): Turkey hands life sentences to 70 former air force cadets,

https://ahvalnews.com/coup-attempt/turkey-hands-life-sentences-70-former-air-force-

cadets, 13.2.2020

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https://www.aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-over-20-feto-suspects-arrested-in-

istanbul/126289, Zugriff 8.10.2019

??Anadolu Agency (8.10.2019): Turkey: Warrants out for 51 FETO suspects,

https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-warrants-out-for-51-feto-suspects/1605390,

Zugriff 9.10.2019

??BBC News (21.7.2016): Turkey coup: What is Gulen movement and what does it

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??bpb - Bundeszentrale fur politische Bildung (1.9.2014): Die Gulen-Bewegung in der

Turkei und Deutschland,

http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184979/guelen-bewegung, Zugriff

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??DW – Deutsche Welle (13.7.2018): Die Gulen-Bewegung: Neues Zentrum "Almanya",

https://www.dw.com/de/die-g%C3%Bclen-bewegung-neues-zentrum-almanya/a-

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??DS – Daily Sabah (11.2.2018): Depositing money in Bank Asya on Gulen’s order

proof of FETO membership,

https://www.dailysabah.com/investigations/2018/02/12/depositing-money-in-bank-

asya-on-gulens-order-proof-of-feto-membership-1518386092, Zugriff 8.10.2019

??DS – Daily Sabah (31.7.2018): Maarif Foundation President Birol Akgun: Turkey now

controls 60 percent of non-Western FETO schools,

https://www.dailysabah.com/politics/2018/07/30/maarif-foundation-president-birol-

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terror group, https://www.dailysabah.com/investigations/2019/09/11/nationwide-

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https://www.dailysabah.com/investigations/2019/09/18/53-arrested-in-operations-

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https://www.dailysabah.com/investigations/2020/01/14/turkey-arrests-203-suspects-

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final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-

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??HDN – Hurriyet Daily News (27.5.2016): Turkey to add Gulen movement to list of

terror groups: President, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-to-add-gulen-

movement-to- list-of-terror-groups-president-.aspx?

pageID=238&nID=99762&NewsCatID=338, Zugriff 8.10.2019

??MEE – Middle East Eye (21.7.2016): ANALYSIS: Dissecting Turkey's Gulen-Erdogan

relationship, https://www.middleeasteye.net/news/analysis-dissecting-turkeys-gulen-

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Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth

session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53/2019 concerning Melike Goksan andsession, 12–16 August 2019, Opinion No. 53 aus 2019, concerning Melike Goksan and

Mehmet FatihGoksan (Turkey),

https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Detention/Opinions/Session85/

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??Die Presse (30.11.2017): EU sieht in turkischer Gulen-Bewegung keine

Terrororganisation, https://www.diepresse.com/5330148/eu-sieht-in-turkischer-gulen-

bewegung-keine-terrororganisation, Zugriff 8.10.2019

??Der Standard (20.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Feind Gulen,

https://derstandard.at/2000009628933/ h Tuerkischer-Zaman-Chefredakteur-unter-

Auflagen-frei#, Zugriff 8.10.2019

??Der Standard (30.11.2017): EU sieht in Gulen-Bewegung keine Terrororganisation,

https://derstandard.at/2000068784722/EU-sieht-in-Guelen-Bewegung-keine-

Terrororganisation, Zugriff 8.10.2019

??SCF – Stockholm Center for Freedom (16.7.2018): Turkish FM says over 100

members of Gulen movement abducted abroad and brought to Turkey,

https://stockholmcf.org/turkish-fm-says-over-100-members-of-gulen-movement-

abducted-abroad-and-brought-to-turkey/, Zugriff 9.10.2019

??SCF – Stockholm Center for Freedom (6.8.2019): Newspaper subscription, school

enrollment not terrorist activity, says Turkey’s top appeals court,

https://stockholmcf.org/newspaper-subscription-school-enrollment-not-terrorist-

activity-says-turkeys-top-appeals-court/, Zugriff 8.10.2019

??SCF – Stockholm Center for Freedom (5.2.2019): Erdo?an’s Maarif Foundation has

taken over 191 Gulen-linked schools in 21 countries, says chair,

https://stockholmcf.org/erdogans-maarif-foundation-has-taken-over-191-gulen-linked-

schools-in-21-countries-says-chair/, Zugriff 27.11.2019

??TM - Turkish Minute (2.6.2016): United States: We do not consider Gulen movement

“terrorist organization”, https://www.turkishminute.com/2016/06/02/united-states-not-

consider-gulen-movement-terrorist-organization/, Zugriff 8.10.2019

??TM – Turkish Minute (30.5.2018): Detention warrants issued for 59 Bank Asya

customers over alleged Gulen links,

https://www.turkishminute.com/2018/05/30/detention-warrants-issued-for-59-bank-

asya-customers-over-alleged-gulen-links/, Zugriff 8.10.2019

??TM -Turkish Minute 15.10.2019): UN working group on arbitrary detention says use of

ByLock is freedom of expression, https://www.turkishminute.com/2019/10/15/un-

working-group-on-arbitrary-detention-says-use-of-bylock-is-freedom-of-expression/,

Zugriff 15.10.2019

??Turkish Minute (21.2.2020): Latest figures show 26,862 people in jail over Gulen

links: ministry, https://www.turkishminute.com/2020/02/21/latest-figures-show-26862-

people-in-jail-over-gulen-links-ministry/, Zugriff 8.4.2020

??Turkish Minute (4.3.2020): Turkey orders detention of 115 suspects as part of post-

coup Gulen crackdown, https://www.turkishminute.com/2020/03/04/turkey-orders-

detention-of-115-suspects-as-part-of-post-coup-gulen-crackdown/, Zugriff 8.4.2020

??TP – Turkey Purge (16.2.2019): Turkey’s top appeal court says Bank Asya depositors

‘terrorist’, https://turkeypurge.com/turkeys-top-appeal-court-says-bank-asya-

depositors-terrorist, Zugriff 27.11.2019

??TP – Turkey Purge (17.12.2019): 562,581 people in Turkey investigated on coup,

terror related charges to date, https://turkeypurge.com/562581-people-in-turkey-

investigated-on-coup-terror-related-charges-to-date, Zugriff 13.2.2020

??UK-Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gulenist

Movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/

uploads/attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff

8.10.2019

??Welt (15.9.2019): Die Erdogan-Regierung soll im Ausland 31 Menschen entfuhrt

haben, https://www.welt.de/politik/ausland/article200235236/Erdogan-Regierung-soll-

im-Ausland-31-Menschen-entfuehrt-haben.html, Zugriff 9.10.2019

2.2. Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan

(Arbeiterpartei Kurdistans)

Letzte Anderung am 29.11.2019

Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei, PKK, die nicht nur in der

Turkei verboten, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation

eingestuft ist, wird gegenwartig offiziell fur eine weitreichende Autonomie innerhalb der

Turkei gefuhrt. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere

Menschenrechtsverletzungen seitens der turkischen Militarregierung (ab 1980) gegenuber.

Seit 1984 haben PKK-Attentate und Operationen mehr als 40.000 militarische und zivile

Opfer gefordert. Die PKK agiert vor allem im Sudosten, in den Grenzregionen zum Iran und

Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Ruckzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (OB

10.2019).

Zu den Kernforderungen der PKK gehoren nach wie vor die Anerkennung der kurdischen

Identitat sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung

nationaler Grenzen in ihren turkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH

6.2019)

2012 initiierte die Regierung den sog. „Losungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen),

bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch HDP-Politiker zuruckgegriffen wurde. Nach der

Wahlniederlage der AKP im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-

kurdischen HDP ins Parlament und den militarischen Erfolgen kurdischer Kampfer im

benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (OB 10.2019). Ausloser fur

eine neuerliche Eskalation des militarischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz

Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der turkischen

Grenzstadt Suruc, der uber 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-

Guerillaeinheiten toteten daraufhin am 22.7.2015 zwei turkische Polizisten, die sie einer

Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das turkische Militar nahm dies zum Anlass, in der

.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Seite 18. von 98

Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu

fliegen. Parallel fanden in der Turkei landesweite Exekutivmasnahmen gegen Einrichtungen

der PKK statt. Noch am selben Tag erklarten die PKK-Guerillaeinheiten den seit Marz 2013

jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der turkischen Regierung fur

bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Losungsprozess wurde vom Prasidenten fur gescheitert

erklart. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Stadte des Sudostens

getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln

Graben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen,

die bis ins Fruhjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und

forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevolkerung (OB 10.2019). Die Kampfhandlungen zwischen dem turkischen Militar und den Guerillaeinheiten der PKK

in den sudostanatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit uberwiegend kurdischer

Bevolkerungsmehrheit setzten sich im Berichtszeitraum (2018) fort und verscharften sich

teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von

Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der turkischen Regierung gegenwartig als

unwahrscheinlich (BMIBH-D 6.2019).

Quellen:

??BMIBH-D - Bundesministerium des Innern, fur Bau und Heimat [Deutschland]

(6.2019): Verfassungsschutzbericht 2018, https://www.verfassungsschutz.de/embed/

vsbericht-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019

??BMI-D - Bundesministerium des Innern [Deutschland] (6.2016):

Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/download-

manager/_vsbericht-2015.pdf, Zugriff 25.10.2019

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Letzte Anderung am 6.4.2020

Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer

Erosion der Rechtsstaatlichkeit gefuhrt (EP 13.3.2019; vgl. PACE 24.1.2019). Die SituationErosion der Rechtsstaatlichkeit gefuhrt (EP 13.3.2019; vergleiche PACE 24.1.2019). Die Situation

in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhangigkeit der Justiz hat sich merkbar

verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 29.5.2019, USDOS 11.3.2020). Negativeverschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 29.5.2019, USDOS 11.3.2020). Negative

Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht

angegangen (EC 29.5.2019). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem

zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme wie der

Missbrauch der Untersuchungshaft verscharft haben und neue Probleme hinzugekommen

sind. Vor allem bei Fallen von Terrorismus und organisierter Kriminalitat hat die Missachtung

grundlegender Garantien fur ein faires Verfahren durch die turkische Justiz und die sehr

lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem

Grad an Rechtsunsicherheit und Willkur gefuhrt, der das Wesen des Rechtsstaates

gefahrdet (CoE-CommDH 19.2.2020). Neben der Aushohlung der verfassungsrechtlichen und strukturellen Garantien zur Wahrung

der Unabhangigkeit der Richter und Masnahmen, die sich direkt auf diese Unabhangigkeit

ausgewirkt haben, wie z.B. fristlose Entlassungen und Einstellungen, gibt es Hinweise auf

eine zunehmende Parteilichkeit der Justiz gegenuber politischen Interessen, was durch die

jungsten Urteile des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte (EGMR) bestatigt

wurde (CoE-CommDH 19.2.2020). Das Europaische Parlament (EP) verurteilte die

verstarkte Kontrolle der Arbeit von Richtern und Staatsanwalten durch die Exekutive und den

politischen Druck, dem sie ausgesetzt sind (EP 13.3.2019). Rechtsanwaltsvereinigungen aus

25 Stadten sahen in einer offentlichen Deklaration im Februar 2020 die Turkei in der

schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der

Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter

und Staatsanwalte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwalten und des Ignorierens von

Entscheidungen der Hochstgerichte sowie des EGMR (bianet 24.2.2020).

Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschrankt ist, entschieden die Richter in wichtigen

Fallen im Jahr 2019 manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise in den Fallen, in

denen Akademiker ein Ende der staatlichen Gewalt in kurdischen Gebieten im Jahr 2016

gefordert hatten (FH 4.3.2020).

Die Anstellung neuer Richter und Staatsanwalte im Rahmen des derzeitigen Systems trug zu

den Bedenken bei, da keine Masnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven,

leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien fur deren Einstellung

und Beforderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmasigen

Garantien eingefuhrt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwalte gegen ihren Willen

versetzt werden. Die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen

innerhalb der Justiz ist nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit

verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwalten. Es wurden keine Masnahmen

zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhangigkeit der Justiz von

der Exekutive zu gewahrleisten oder die Unabhangigkeit des Rates der Richter und

Staatsanwalte (HSK) zu starken. An der Einrichtung der Friedensrichter in Strafsachen (sulh

ceza hakimli?i), die zu einem parallelen System werden konnten, wurden keine Anderungen

vorgenommen (EC 29.5.2019). Die Entlassung von mehr als 4.800 Richtern und Staatsanwalten fuhrt auch zu praktischen

Problemen, da fur die notwendigen Nachbesetzungen keine ausreichende Zahl an

entsprechend ausgebildeten Richtern und Staatsanwalten zur Verfugung steht (Erfordernis

des zwei-jahrigen Trainings wurde abgeschafft). Die im Dienst verbliebenen erfahrenen

Krafte sind infolge der Entlassungen haufig schlichtweg uberlastet. In einigen Fallen spiegelt

sich der Qualitatsverlust in einer schablonierten Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme

auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa denjenigen,

betreffend Terrorismusvorwurfe, leidet die Qualitat der Urteile haufig unter mangelhaften

rechtlichen Begrundungen sowie luckenhafter und oberflachlicher Beweisfuhrung (OB

10.2019).

Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die RechtsprechungDie Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung

durch unabhangige Gerichte. Art. 138 der Verfassung regelt die Unabhangigkeit der Richterdurch unabhangige Gerichte. Artikel 138, der Verfassung regelt die Unabhangigkeit der Richter

(AA 14.6.2019; vgl. OB 10.2019). Die EU-Delegation in der Turkei kritisiert jedoch, dass(AA 14.6.2019; vergleiche OB 10.2019). Die EU-Delegation in der Turkei kritisiert jedoch, dass

diese Verfassungsbestimmung durch einfach-rechtliche Regelungen unterlaufen wird. U.a.

sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften fur die

Organisation der Gerichte zustandig (OB 10.2019). Die richterliche Unabhangigkeit ist

uberdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und

Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und

Staatsanwalte (HSK) infrage gestellt. Der Rat ist u. a. fur Ernennungen, Versetzungen und

Beforderungen zustandig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur

bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwalten vorgesehen. Nach dem Putschversuch

von Mitte Juli 2016 wurden funf der 22 Richter und Staatsanwalte des HSK verhaftet,

Tausende von Richtern und Staatsanwalten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit

Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsanderungen wird der HSK teils

vom Staatsprasidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen

der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedurfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK

wurde auf 13 reduziert (AA 14.6.2019).

Das turkische Justizsystem besteht aus zwei Saulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf-

und Zivilgerichte) und der auserordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und

Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum im April 2017 wurden die

Militargerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte

sowie Verwaltungsgerichte ubertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemas der

Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Dan??tay), der

Kassationshof (Yargitay) und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyu?mazl?k Mahkemesi) (OB

10.2019). Seit September 2012 besteht fur alle Staatsburger die Moglichkeit einer

Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 14.6.2019).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri)

abgeschafft. Ihre Jurisdiktion fur die Entscheidung wurde in der Hauptsache auf

Strafkammern ubertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in

Strafsachen (sulh ceza hakimli?i) eingefuhrt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

begleitet und uberwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden

Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen wahrend des Verfahrens

weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen,

Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermogen

(OB 10.2019). Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter

anzuordnenden Masnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache

kritisiert, dass Einspruche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von

einem Einzelrichter gepruft werden (EC 29.5.2019; vgl. OB 10.2019). Die Urteile dereinem Einzelrichter gepruft werden (EC 29.5.2019; vergleiche OB 10.2019). Die Urteile der

Friedensrichter fur Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab

und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begrundung. Der Zugang von

Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten fur einen bestimmten Katalog von

Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschrankt. Manchmal dauert das mehr als ein

Jahr (EC 29.5.2019). Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Ubertragung der

Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (OB 10.2019).

Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von

Hochstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen hoherer

Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht

uneinheitliche Urteile zu Fallen der Meinungsfreiheit gefallt. Wo sich das Hochstgericht im

Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fallen

der freien Meinungsauserung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als

gerechtfertigt betrachtet, stiesen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und

Behinderung (IPI 18.11.2019). Auch andere hohere Gerichte werden von untergeordneten

Instanzen der Rechtsprechung ignoriert. Entgegen dem Urteil des Obersten

Kassationsgerichtes bestatigte im November 2019 ein untergeordnetes Gericht in Istanbul

seine Verurteilung von zwolf Journalisten der Tageszeitung Cumhuriyet, denen

unterschiedliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen vorgeworfen wurden (AM

21.11.2019).

Das turkische Recht sichert die grundsatzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren.

Mangel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere

personlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen fur Beschuldigte und

Rechtsanwalte – jedenfalls in Terrorprozessen – bei den Verteidigungsmoglichkeiten. Falle

mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gulen-Bewegung oder der PKK werden

haufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwalte keine Akteneinsicht nehmen

konnen. Geheime Zeugen konnen im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle

werden mit wochenlanger Verzogerung erstellt. Anwalte werden vereinzelt daran gehindert,

bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fallen mit

dem Verdacht auf terroristische Aktivitaten. Beweisantrage der Verteidigung und die

Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der

Verhandlungsfuhrung des Gerichts eingeschrankt. Der subjektive Tatbestand wird nicht

erortert, sondern als gegeben unterstellt. Beweisantrage dazu werden zuruckgewiesen.

Insgesamt kann – jedenfalls in den Gulenisten-Prozessen – nicht von einem

unvoreingenommenen Gericht und einem fairen Prozess ausgegangen werden (AA

14.6.2019).

Private Anwalte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmasigen

Umsetzung der Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in

Bezug auf den Zugang von Anwalten. Einige Anwalte gaben an, dass sie zogerten, Falle

anzunehmen, insbesondere solche von Verdachtigen, die wegen Verbindungen zur PKK

oder zur Gulen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung,

einschlieslich Strafverfolgung (USDOS 11.4.2020). So wird gegen Anwalte strafrechtlich

ermittelt, sie werden willkurlich inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen

ihrer Mandanten gebracht. Die Regierung erhebt Anklage wegen Mitgliedschaft in

terroristischen Vereinigungen gegen Anwalte, die Menschenrechtsverletzungen aufdecken.

Hierbei gibt es keine oder nur sparliche Beweise fur eine solche Mitgliedschaft. Die Gerichte

beteiligen sich an diesem Angriff gegen die Anwaltschaft, indem sie die Betroffenen zu

langen Haftstrafen aufgrund von Terrorismusvorwurfen verurteilen. Die Beweislage hierbei

ist meist durftig und das Recht auf ein faires Verfahren wird ignoriert. Dieser Missbrauch der

Strafverfolgung gegen Anwalte wurde von Gesetzesanderungen begleitet, die das Recht auf

Rechtsbeistand fur diejenigen untergraben, die willkurlich wegen Terrorvorwurfen inhaftiert

wurden (HRW 10.4.2019). Seit dem Putschversuch 2016 gibt es eine Verhaftungskampagne,

die sich gegen Anwalte im ganzen Land richtet. In 77 der 81 Provinzen der Turkei wurden

Anwalte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und verurteilt. Bis

heute wurden mehr als 1.500 Anwalte strafrechtlich verfolgt und 599 Anwalte festgenommen.

Bisher wurden 321 Anwalte wegen ihrer Mitgliedschaft in einer bewaffneten

Terrororganisation oder wegen der Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen

verurteilt (CCBE 1.9.2019). Nach Anderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2018 soll eine in Polizeigewahrsam

(angehaltene) befindliche Person spatestens nach vier Tagen einem Richter zur

Entscheidung uber die Verhangung einer U-Haft oder Verlangerung des Polizeigewahrsams

vorgefuhrt werden. Eine Verlangerung der Polizeigewahrsam ist nur auf begrundeten Antrag

der Staatsanwaltschaft, z.B. bei Fortfuhrung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung

von Mobiltelefondaten, zulassig. Eine Verlangerung ist zweimal, zu je vier Tagen, moglich,

insgesamt daher maximal zwolf Tage Polizeigewahrsam. Wahrend des Ausnahmezustandes

waren es bis zu 14 Tagen, mit einmaliger Verlangerung nach sieben Tagen. Die maximale

U-Haftdauer betragt gem. Art. 102 (1) der turkischen Strafprozessordnung (SPO) beiU-Haftdauer betragt gem. Artikel 102, (1) der turkischen Strafprozessordnung (SPO) bei

Straftaten, die nicht in die Zustandigkeit der Grosen Strafkammern fallen, ein Jahr. Aufgrund

von besonderen Umstanden kann sie um weitere sechs Monate verlangert werden. Nach

Art. 102 (2) SPO betragt die U-Haftdauer hochstens zwei Jahre, wenn es sich um StraftatenArtikel 102, (2) SPO betragt die U-Haftdauer hochstens zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten

handelt, die in die Zustandigkeit der Grosen Strafkammern (A??r Ceza mahkemeleri) fallen

(Straftaten, die mindestens eine zehnjahrige Freiheitsstrafe vorsehen). Aufgrund von

besonderen Umstanden kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlangert werden

(insgesamt maximal drei Jahre). Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz 3713 betreffen,

betragt die maximale U-Haftdauer hochstens sieben Jahre (zwei Jahre und mogliche

Verlangerung um weitere funf Jahre). Diese Gesetzesanderung erfolgte mit dem Dekret 694

vom 15.08.2017, das am 1.2.2018 zu Gesetz Nr. 7078 wurde (Art. 136) (OB 10.2019).vom 15.08.2017, das am 1.2.2018 zu Gesetz Nr. 7078 wurde (Artikel 136,) (OB 10.2019).

Wesentliche Regelungen der Dekrete des Ausnahmezustandes wurden in die regulare

Gesetzgebung uberfuhrt. So wurden z.B. Teile der Notstandsvollmachten auf die

Provinzgouverneure ubertragen, die vom Staatsprasidenten ernannt werden (AA 14.6.2019).

Das nach Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 angenommene Gesetz Nr. 7145

sieht keine Abschwachung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen

ausgesprochen werden konnen (Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die

Sicherheit des Staates etc.). Ein adaquater gerichtlicher Uberprufungsmechanismus ist nicht

vorgesehen. Beibehalten wird auch die Moglichkeit, Reisepasse der entlassenen Person

einzuziehen. Entlassene Akademiker haben selbst nach Wiedereinsetzung nicht mehr die

Moglichkeit, an ihre ursprungliche Universitat zuruckzukehren (OB 10.2019).

Die mittels Prasidialdekret zur individuellen Uberprufung der Entlassungen und

Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im

Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der

Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR

festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR. Bis Mai 2019

wurden 126.000 Antrage eingebracht. Davon bearbeitete die Kommission bislang 70.406.

Lediglich 5.250 Personen wurden wiedereingesetzt. Die Kommission wies 65.156

Beschwerden ab, 55.714 Beschwerden sind weiter anhangig (OB 10.2019). Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf fur die Betroffenen dar,

um sich wirksam und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der

Kommission fehlt die genuine institutionelle Unabhangigkeit, da ihre Mitglieder zum grosten

Teil von der Regierung ernannt werden und im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich

Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion enthoben werden konnen. Somit

konnen die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den Entscheidungsprozess

beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten Urteile

fallen, kann sie die Regierung einfach entlassen. Den Beschwerdefuhrern fehlt es an

Moglichkeiten, Vorwurfe ihrer angeblich illegalen Aktivitat zu widerlegen, da sie nicht

mundlich aussagen, keine Zeugen benennen durfen und vor Stellung ihres Antrags an die

Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezuglich

namhaft gemachten Beweise erhalten. Umgekehrt verwendet die Kommission schwache

Beweise zur Aufrechterhaltung der Entlassungsentscheidungen. Herangezogen werden

oftmals rechtmasige Handlungen der Betroffenen als Beweis fur rechtswidrige Aktivitaten

(Interaktionen mit Banken, Wohltatigkeitsorganisationen, Medien etc.). Es besteht eine

Beweislastumkehr. Die Betroffenen mussen widerlegen, dass sie Verbindungen zu

verbotenen Gruppen hatten. Irrelevant ist, dass die getatigten Handlungen zum Zeitpunkt

ihrer Vornahme legal waren. Die Wartezeiten bis zur Entscheidung der Berufungsverfahren

.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Seite 27. von 98

reichten bislang von vier bis zehn Monaten, wahrend viele entlassene Beschaftigte im

offentlichen Sektor noch keine Antwort der Kommission erhielten, obwohl sie ihre Antrage

vor uber einem Jahr eingereicht haben. Die Kommission ist an keine Fristen fur

Entscheidungen gebunden (AI 25.10.2018; vgl. OB 10.2019).Entscheidungen gebunden (AI 25.10.2018; vergleiche OB 10.2019).

Quellen:

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??AM – Al Monitor (21.11.2019): Turkish court defies higher ruling to uphold verdict in

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??CCBE - Council of Bars and Law Societies of Europe (1.9.2019) Situation in Turkey

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Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff

6.4.2020

4. Sicherheitsbehörden

Letzte Anderung am 6.4.2020

Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist fur die

Sicherheit in grosen Stadtgebieten verantwortlich (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 11.4.2020).Sicherheit in grosen Stadtgebieten verantwortlich (AA 14.6.2019; vergleiche USDOS 11.4.2020).

Die Jandarma, eine paramilitarische Truppe, ist fur landliche Gebiete und spezifische

Grenzgebiete zustandig (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 11.4.2020, OB 10.2019), obwohl dasGrenzgebiete zustandig (AA 14.6.2019; vergleiche USDOS 11.4.2020, OB 10.2019), obwohl das

Militar die Gesamtverantwortung fur die Grenzkontrolle und die allgemeine Ausensicherheit

tragt (USDOS 11.4.2020). Die Jandarma mit einer Starke von 180.000 Bediensteten wurde

nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem

Verteidigungsministerium unterstellt (OB 10.2019). Es gab Berichte, dass Jandarma-Krafte,

die zeitweise eine paramilitarische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren,

auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitaten schossen, die versuchten, die

Grenze zu uberqueren, was zu Totungen oder Verletzungen von Zivilisten fuhrte (USDOS

11.4.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sog. "Sicherheitskrafte" [Guvenlik Koy

Korucular?], die vormaligen „Dorfschutzer“, eine zivile Miliz, die zusatzlich fur die lokale

Sicherheit im Sudosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung

durch die PKK (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der Geheimdienst M?T

haben unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit

der Gulen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher

Sauberungen geworden (uber 33.000 Bedienstete betroffen von massenhaften

Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst, Entlassungen und Strafverfahren). Die

Jandarma rekrutiert sich teils aus Wehrpflichtigen (AA 14.6.2019).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Turkischen Nationalpolizei („Emniyet Genel

Mudurlu?u“ - TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl???“ -

IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekampfung, Kampf gegen organisierte

Kriminalitat und Zusammenarbeit mit anderen turkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso

unterhalt die Jandarma einen auf militarische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst.

Ferner existiert der nationale Nachrichtendienst („Milli ?stihbarat Te?kilat?“- M?T), der seit

September 2017 direkt dem Staatsprasidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des

Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der

Aufrechterhaltung der staatlichen Integritat, der Wahrung des Fortbestehens, der

Unabhangigkeit und der Sicherheit der Turkei sowie deren Verfassung und der

verfassungskonformen Staatsordnung sind. Es existiert nach wie vor der militarische

Nachrichtendienst, der dem Generalstabschef untersteht. Dieser musste nach dem Putsch

.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Seite 29. von 98

einige Aufgaben an den M?T abgeben. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem

M?T erweiterte Befugnisse zum Abhoren von privaten Telefongesprachen und zur Sammlung

von Informationen uber terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen

von nun an eine grosere Immunitat gegenuber dem Gesetz. Es sieht Gefangnisstrafen von

bis zu zehn Jahren fur Personen vor, die Geheiminformation veroffentlichen. Auch Personen,

die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu funf Jahre Haft. Die

Entscheidung, ob gegen den M?T-Vorsitzenden ermittelt werden darf, bedarf mit der Novelle

aus 2014 der Zustimmung des Staatsprasidenten (OB 10.2019).

Der Polizei wurden im Zuge der Abanderung des Sicherheitsgesetzes im Marz 2015

weitreichende Kompetenzen ubertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von

Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und

Feuerwerkskorper oder ahnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder

versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizeiversuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei

kann auf Grundlage einer mundlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der

Verwaltungsbehorde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen.

Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen

(Anadolu 27.3.2015).

Den Militar-, Polizei- und Nachrichtendiensten fehlt es an ausreichender Transparenz und

Rechenschaftspflicht gegenuber dem Parlament. Das Sicherheitspersonal verfugt uber einen

umfassenden Rechtsschutz. Trotz glaubhafter Berichterstattung uber schwerwiegende

Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen und den unverhaltnismasigen

Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskrafte im Sudosten ist die Erfolgsbilanz der

gerichtlichen und administrativen Prufung solcher Anschuldigungen nach wie vor schlecht.

Die parlamentarische Aufsichtskommission fur die Strafverfolgung blieb wirkungslos (EC

29.5.2019).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 31.10.2019

??Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security

package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-

security-package, Zugriff 31.10.2019

??EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

31.10.2019

??FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr

Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-

befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 31.10.2019

??HDN – Hurriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for

the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-

. main- opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?

pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338, Zugriff 31.10.2019

??NZZ – Neue Zurcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse fur die Polizei; Ankara

zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-

schraube-an-1.18511712, Zugriff 31.10.2019

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 31.10.2019

??USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights

Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff

31.10.2019

??USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights

Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff

6.4.2020

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Anderung am 13.2.2020

Die Turkei ist Vertragspartei der Europaischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie hat

das Fakultativprotokoll zum UN-Ubereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005

unterzeichnet und 2010 ratifiziert (OB 10.2019).

Die Zunahme von Vorwurfen uber Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefangnissen in den letzten vier

Jahren hat die fruheren Fortschritte der Turkei in diesem Bereich zuruckgeworfen. Zu den

Zielpersonen gehoren Kurden, Linke und angebliche Anhanger von Fethullah Gulen. Die

Staatsanwaltschaft fuhrt keine adaquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen

durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit fur Mitglieder der

Sicherheitskrafte und betroffene Beamte (HRW 14.1.2020). Solche Vorwurfe gab es seit

Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016,

u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine grose Anzahl von Personen, die im Verdacht

stehen, Verbindungen zur Gulen-Bewegung oder zur PKK zu haben, brutalen Verhor-

Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Gestandnisse zu erwirken oder

Haftlinge zu notigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vgl. OHCHR 3.2018). DieHaftlinge zu notigen, andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vergleiche OHCHR 3.2018). Die

Regierungsstellen haben keine ernsthaften Masnahmen ergriffen, um diese

Anschuldigungen zu untersuchen oder die Tater zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen

wurden Beschwerden bezuglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die

Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einerNotstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer

strafrechtlichen Verantwortung fur Handlungen im Zusammenhang mit dem

Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behorden es versaumt haben, Folter

und Misshandlung offentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen

Missbrauchs in der taglichen Praxis durchzusetzen, fordert ein Klima der Straffreiheit,

welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergrabt (OHCHR

27.2.2018; vgl. EC 29.5.2019).27.2.2018; vergleiche EC 29.5.2019).

Laut Menschenrechtsinstitutionen seien Falle von Folterungen und rechtswidrigen

Ermittlungsverfahren wieder haufiger geworden. Zudem mehrten sich Berichte uber

Entfuhrungen von Personen und die Existenz informeller Anhaltezentren, in denen es auch

zu Fallen von Folter komme. Vertreter des Europarates in Ankara konnten die Existenz

solcher Anhaltezentren jedoch nicht bestatigen. Folter bleibt, insbesondere wegen der

Abschaffung von Garantien im Zuge des Ausnahmezustands sowie wegen der

Nichtdurchfuhrung von effektiven Untersuchungen, in vielen Fallen straflos, wenngleich es

vereinzelt Anklagen und Verurteilungen gibt. Von systematischer Anwendung der Folter kann

nach Wissensstand der Osterreichischen Botschaft Ankara dennoch nicht die Rede sein (OB

10.2019).

Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien,

koordiniert von dem gemeinnutzigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf

Uberwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben,

dass ein Entfuhrungsprogramm, bei dem der Geheimdienst M?T nach politischen Gegnern,

meist Gulen-Anhangern, sucht, die dann in Geheimgefangnisse verschleppt - auch aus dem

Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken

(ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Ha’aretz 11.12.2018). Laut einem Bericht der(ZDF 11.12.2018; vergleiche Correctiv 11.12.2018, Ha’aretz 11.12.2018). Laut einem Bericht der

Tageszeitung Cumhuriyet soll eine Frau wegen Terrorismus inhaftiert worden sein. Die Frau

behauptete bei einer Anhorung am 5.2.2019, dass sie sechs Monate lang in einem geheimen

Zentrum in Ankara gefoltert wurde, welches vom turkischen Geheimdienst M?T betrieben

wird (IPA 14.6.2019). Der Vorfall fuhrte im Marz 2019 zu einer diesbezuglichen

parlamentarischen Anfrage im Europaparlament an die Europaische Kommission (EP

11.3.2019).

Wahrend nach Angaben des turkischen Menschenrechtsverbandes (?HD) 2017 insgesamt

2.682 Menschen Folter und Misshandlungen laut Meldungen ausgesetzt waren (?HD

6.4.2018), stieg diese Zahl 2018 auf insgesamt 2.719 Personen. Hiervon gaben 1.149

Personen an, dass sie in Gefangnissen gefoltert und misshandelt wurden (?HD 16.4.2019).

Berichte uber Folter und Misshandlungen hielten auch 2019 an. So wurden infolge

bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskraften und der PKK in Urfa

beispielsweise 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Rechtsbeistande und ausgehend

von vorliegenden Fotografien wurden einige der erwachsenen Inhaftierten in der

Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak in der Provinz Urfa von Angehorigen der Polizei

gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara

berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen turkischen

Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen im Zuge einer Razzia verhaftet wurden, dass

diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Diediese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vergleiche WE 3.6.2019). Die

Anwaltsvereinigung Diyarbak?r berichtete auf der Basis von Interviews mit Betroffenen, dass

vermeintlich 20 Haftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elaz?? durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden. Statt auf Beschwerden gegen das Wachpersonal

Untersuchungen vorzunehmen, wurden gegen 40 Haftlinge Untersuchungen wegen

Disziplinarverstose eingeleitet (SCF 19.8.2019).

Quellen:

??ABA - Ankara Bar Association Center For Attorney Rights, Penal Institution Board

And Center For Human Rights (26.5.2019): Report Regarding Claims Of Torture In

Ankara Provincial Police Headquarters Investigation Department Of Financial Crimes,

in: HRD – Human Rights Defenders (29.5.2019): Bar Association Report: Former

diplomats sexually abused with batons and tortured, https://humanrights-ev.com/bar-

association-report-former-diplomats-sexually-abused-with-batons-and-tortured/,

Zugriff 30.10.2019

??AI – Amnesty International (13.6.2019): Nicht mehr in Foltergefahr; UA-Nr: UA-

074/2019-1 [EUR 44/0525/2019], https://www.amnesty.de/sites/default/files/2019-

06/074-1_2019_DE_T%C3%Bcrkei.pdf, Zugriff 30.10.2019

??Corrective – Recherchen fur die Gesellschaft (11.12.2018): BlackSitesTurkey, https://

correctiv.org/top-stories/2018/12/06/black-sites/, Zugriff 31.10.2019

??EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

30.10.2019

??EP – European Parliament (11.3.2019): Parliamentary questions - Question for

written answer E-001287-19 to the Commission Rule 130 Costas Mavrides (S&D),

http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-8-2019-001287_EN.html, Zugriff

31.10.2019

??Ha’aretz (11.12.2018): Kidnapped, Escaped, and Survived to Tell the Tale: How

Erdogan's Regime Tried to Make Us Disappear, https://www.haaretz.com/middle-

east-news/turkey/.premium.MAGAZINE-how-erdogan-s-loyalists-try-to-make-us-

disappear-1.6729331, Zugriff 31.10.2019

??HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Turkey,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 13.2.2020

???HD - ?nsan Haklar? Derne?i/ Human Rights Association (6.4.2018): 2017 BALANCE -

SHEET OF HUMAN RIGHTS VIOLATIONS IN TURKEY - The year that Passed

under State of Emergency,

http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_report-2.pdf, Zugriff

30.10.2019

???HD - ?nsan Haklar? Derne?i/ Human Rights Association (19.4.2019): 2018 REPORT

ON HUMAN RIGHTS VIOLATIONS IN TURKEY,

https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-IHD-Violations-Report.pdf,

Zugriff 30.10.2019

??IPA News (14.6.2019): Detained Turkish woman alleges horrific torture by state

agents, https://ipa.news/2019/06/14/detained-turkish-woman-alleges-horrific-torture-

by-state-agents/, Zugriff 31.10.2019

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 30.10.2019

??OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights

(3.2018): Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey,

including an update on the South-East; January - December 2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1428849/1930_1523344025_2018-03-19-second-

ohchr-turkey-report.pdf, Zugriff 30.10.2019

??OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights

(27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations,

http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID= Berichten

22718&LangID=E, Zugriff 30.10.2019

??SCF – Stockholm Center for Freedom (19.8.2019): Tortured inmates investigated

instead of prison guards: bar association, https://stockholmcf.org/tortured-inmates-

investigated-instead-of-officers-bar-association/, Zugriff 30.10.2019

??WE – Washington Examiner (3.6.2019): A new phase in Turkey's crackdown:

Torturing diplomats, https://www.washingtonexaminer.com/opinion/op-eds/a-new-

phase-in-turkeys-crackdown-as-recep-tayyip-erdogan-tortures-diplomats, Zugriff

30.10.2019

??ZDF – Zweiten Deutsches Fernsehen (11.12.2019): Kidnapping im Auftrag Erdogans,

https://www.zdf.de/nachrichten/heute/die-verschleppten-kidnapping-im-auftrag-

erdogans-100.html, Zugriff 31.10.2019

8. Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und

Gleichstellung Letzte Anderung am 11.3.2019

Seit 2012 verfugt die Turkei auch uber das Amt einer Ombudsperson mit etwa 200

Mitarbeitern. Beschwerden konnen auf Turkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch

eingereicht werden (AA 14.6.2019). Die Institution arbeitet unter dem Parlament, aber als

unabhangiger Beschwerdemechanismus fur Burger, um Untersuchungen zu

Regierungspraktiken und -masnahmen, insbesondere in Bezug auf

Menschenrechtsprobleme und Personalfragen, zu beantragen, obwohl Entlassungen

aufgrund von Notstandsdekreten nicht in ihren Zustandigkeitsbereich fallen (USDOS

11.3.2020). Dem Buro der Ombudsperson fehlen die Befugnisse von Amts wegen,

Untersuchungen einzuleiten und in Fallen mit Rechtsbehelfen einzugreifen, was dessen

Wirksamkeit einschrankt (EC 29.5.2019).

Die 2012 gegrundete Menschenrechts-Institution der Turkei (MRI, Insan Haklar? Kurumu)

wurde 2016 durch das Institut fur Menschenrechte und Gleichstellung (IMRI, Insan Haklar?

ve E?itlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (8)

und Staatsprasidenten (3) bestimmt werden. Dem IMRI-Institut kommt die Rolle des

„Nationalen Praventionsmechanismus“ gemas OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen

werfen der Institution fehlende Unabhangigkeit vor (AA 14.6.2019).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 28.10.2019

??EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

28.10.2019

??USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights

Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff

6.4.2020

9. Wehrdienst

Letzte Anderung am 6.4.2020

In den Artikeln 2, 25 und 26 des turkischen Wehrgesetzes heist es, dass jeder Mann in der Turkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militardienst gilt nicht fur Frauen.

Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Janner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer

Mobilmachung konnen Manner bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militardienst einberufen

werden. Turkische Staatsburger, die ihren rechtmasigen Wohnsitz im Ausland haben, sind

ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre

alt werden, verpflichtet, der Einberufung zu folgen. Manner, die sich freiwillig zur Teilnahme

an den Streitkraften melden, konnen dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die turkischen

Gesetze und Verordnungen sehen nur fur Kranke oder Behinderte und fur

Einberufungspflichtige, deren Bruder wahrend des Militardienstes im Kampf gestorben ist,

eine Ausnahme vom Militardienst vor. Daruber hinaus ist es in der Praxis moglich, eine

Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklart, dass man homosexuell ist. Die

Verschiebung des Militardienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35,

erfolgen: Ein diesbezuglicher Antrag kann aus Grunden der Unentbehrlichkeit fur jemanden

eingereicht werden, der fur die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als

Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitaten ubermitteln eine

standardisierte Aufschiebung fur ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und

bei schlechter Gesundheit (mit arztlicher Bestatigung). Eine Verschiebung des

Militardienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine

Verschiebung um ein Jahr gewahrt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein

Jahr verlangert werden. Das turkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum

Militardienst einberufen werden, zunachst ihre Universitatsausbildung (bis zu dem Jahr, in

dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr,

in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschliesen (MFA-NL 11.7.2019). Der Einsatzort fur den

Wehrdienst wird weiter durch das Los bestimmt (OB 10.2019).

Am 25.6.2019 trat ein neues Wehrgesetz in Kraft. Die Wehrpflicht wird von zwolf auf sechs

Monate verkurzt. Gemas dem neuen Gesetz mussen mannliche turkische Staatsburger im

Alter von uber 20 Jahren (bis 41) eine einmonatige militarische Ausbildung absolvieren. Von

den restlichen funf Monaten ihres Wehrdienstes konnen sie sich unter Zahlung von Lira

31.000 (ca. € 4.755) freikaufen. Manner, die gerade ihren Wehrdienst ableisten, haben die

Chance auf eine vorzeitige Entlassung. Uber 100.000 Soldaten werden nach dem

Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorzeitig entlassen [da sie bereits sechs oder mehr Monate

gedient haben], wahrend etwa 460.000 Manner berechtigt sind, sich frei zu kaufen. Das

Gesetz sieht uberdies vor, dass Wehrpflichtige nach den sechs Monaten ihren Militardienst

freiwillig gegen ein monatliches Gehalt von Lira 2.000 verlangern konnen. Leisten die

Betreffenden ihre zusatzlichen sechs Monate in den sudostlichen und ostlichen Provinzen

wie Gaziantep, ??rnak und Hakkari ab, erhalten sie zusatzlich monatlich Lira 1.000. Der

Staatsprasident ist befugt, die Dauer der Wehrpflicht zu andern, wobei die gegebenen sechs

Monate nicht unterschritten werden durfen (HDN 25.6.2019; vgl. DS 25.6.2019, IPA NewsMonate nicht unterschritten werden durfen (HDN 25.6.2019; vergleiche DS 25.6.2019, IPA News

26.6.2019). Personen, die sich dem Militardienst entziehen, und Deserteure sind von der

neuen Regelung ausgeschlossen (Connection e.V. 11.7.2019).

Die Freikaufsregelung bzw. Ableistung eines stark verkurzten Militardienstes gegen die

Zahlung eines Geldbetrages wird im neuen Rekrutierungsgesetz (Kanun 7179) fur zwei

Gruppen neu gefasst: Artikel 9 definiert unter der Bezeichnung "Bezahlter Militardienst" die

Regelungen fur turkische wehrpflichtige Staatsburger, die in der Turkei leben; Artikel 39

definiert unter der Bezeichnung „Militardienst mit Devisenzahlung“ (Dovizle Askerlik)

Regelungen fur turkische wehrpflichtige Staatsburger, die auf Dauer im Ausland leben bzw.

die eine doppelte Staatsburgerschaft haben (Connection e.V. 11.07.2019). Fur

Doppelstaatsburger bedeutet die neue Gesetzeslage sogar eine Verscharfung zur

vorhergehenden Rechtslage (NZZ 23.1.2020). Mit dem neuen Gesetz ist die Freikaufsumme

nach dem jeweiligen Devisenkurs vom 1.1. des Jahres zu zahlen, und zwar auf einmal

(Connection e.V. 11.07.2019). Die periodisch festgelegte Freikaufsumme betrug fur das

erste Halbjahr 2020 Lira 35.054, rund € 5.335 (NZZ 23.1.2020). Es gibt keine

Altersbegrenzung fur die Zahlung. Es ist auch kein Militardienst in der Turkei abzuleisten.

(Connection e.V. 11.7.2019; vgl. MFA-NL 11.7.2019). Jedoch mussen im Ausland lebende(Connection e.V. 11.7.2019; vergleiche MFA-NL 11.7.2019). Jedoch mussen im Ausland lebende

Wehrpflichtige einen Online-Kurs beim turkischen Verteidigungsministerium absolvieren,

bevor sie sich freikaufen konnen (MFA-NL 11.7.2019; vgl. OB 10.2019).bevor sie sich freikaufen konnen (MFA-NL 11.7.2019; vergleiche OB 10.2019).

Es wurden keine Anderungen am militarischen Disziplinarsystem oder an den medizinischen

Vorschriften vorgenommen, die Homosexualitat als "psychosexuelle Storung / Krankheit"

definieren. Ein Gesetz vom Januar 2018 uber Disziplinarmasnahmen fur Sicherheitskrafte

sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen fur das gesamte Sicherheitspersonal

ein Grund zur Entlassung sind (EC 29.5.2019). Transsexuelle, Transvestiten und

Homosexuelle konnten unter der Bezeichnung „psycho-sexuelle Storungen“ nach

Vorsprache bei der Wehrdienstbehorde und Untersuchungen vom Militardienst befreit

werden. Im Gesundheitsgesetz der turkischen Streitkrafte vom 12.11.2015 wird

Homosexualitat wie folgt beschrieben: „Sexuelle Verhaltensweisen und Einstellungen, die im

militarischen Umfeld die Harmonie und Funktionalitat beeintrachtigen konnten.“

Homosexualitat fuhrte daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, die jedoch bis zum

gescheiterten Putschversuch vom 15.7.2016 durch arztliches Gutachten in
Militarkrankenhausern festgestellt werden musste. In Folge des gescheiterten
gescheiterten Putschversuch vom 15.7.2016 durch arztliches Gutachten in, Militarkrankenhausern festgestellt werden musste. In Folge des gescheiterten

Putschversuchs wurden alle militarischen Krankenhauser geschlossen; das Personal wurde

entweder verhaftet, entlassen oder in zivile Einrichtungen uberfuhrt. Die medizinische

Versorgung der turkischen Streitkrafte obliegt seitdem dem turkischen

Gesundheitsministerium, sodass die Untersuchungen seither durch den Familienarzt am

Wohnort oder durch die nachstgelegene Gesundheitseinrichtung durchgefuhrt werden (AA

3.8.2018).

Neu hinzugekommen ist die Regelung, dass fur turkische Doppelstaatsangehorige die

Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes auserhalb der Turkei nicht

mehr anerkannt wird und damit die Dienstpflicht durch die Turkei als nicht erfullt angesehen

wird (OB 10.2019).

Medienberichten zufolge erlitten einige Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere

Schikanen, korperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord

fuhrten. Turkische Menschenrechtsorganisationen berichteten von mindestens 17

fragwurdigen Todesfallen im Jahr 2019 (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 17.10.2019

??Connection e.V. (27.7.2018): Freikaufsregelung, Ausburgerung, Ausmusterung und

Asyl, https://de.connection-ev.org/article-1609, Zugriff 17.10.2019

??DS – Daily Sabah (25.6.2019): New military service law approved,

https://www.dailysabah.com/turkey/2019/06/25/parliament-adopts-bill-reducing-

conscription-making-paid-military-service-exemption-permanent, Zugriff 17.10.2019

??EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

28.10.2019

??HDN - Hurriyet Daily News (25.6.2019): Parliament adopts bill reducing conscription,

making paid military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/

turkish-parliament-ratifies-new-military-service-law-144475, Zugriff 17.10.2019

??MFA-NL - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic

Country of Origin Information Report Turkey: Military service,

https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/

2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/

EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf,

Zugriff 17.10.2019

??NZZ – Neue Zurcher Zeitung (23.1.2020): Schweizerisch-turkische Doppelburger

werden in den Turkei-Ferien wegen der Wehrpflicht gebusst – der Bund verscharft

die Reisehinweise, https://www.nzz.ch/schweiz/tuerkei-buesst-doppelbuerger-aus-

der-schweiz-wegen-wehrpflicht-ld.1535515, Zugriff 13.2.2020

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 17.10.2019

??USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights

Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff

6.4.2020

9.2. Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Anderung am 29.11.2019

Das turkische Recht sieht die Moglichkeit eines Ersatzdienstes fur Wehrdienstverweigerer

nicht vor. Eine Person, die sich nicht zur Wehrpflicht meldet, gilt als Wehrdienstverweigerer

und kann auf dieser Grundlage bestraft werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei

Arten der Umgehung des Militardienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama

kacakc?l???), Nichtmeldung fur den tatsachlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (MFA-

NL 11.7.2019).

Wehrdienstverweigerung bleibt strafbar und Wehrdienstverweigerung aus

Gewissensgrunden ist nach wie vor nicht moglich. Derzeit besteht fur Wehrdienstverweigerer

aus Gewissensgrunden nur die Moglichkeit, eine Haftstrafe abzusitzen; danach muss der

Wehrdienst nachgeholt werden. Im Marz 2012 wurde erstmals ein Urteil des Militargerichts

von dem Recht auf Militardienstverweigerung aus Gewissensgrunden vom Europaischen

Gericht fur Menschenrechte beeinflusst. Der angeklagte Wehrdienstleistende war nach funf

Monaten im Militardienst geflohen und teilte seine Dienstverweigerung aus

Gewissensgrunden mit. Dieser wurde vom Militargericht angeklagt, aber nicht wegen

Wehrdienstverweigerung, sondern wegen Desertion zu zehn Monaten Haft verurteilt. Das

Militargericht nahm in seinem Urteil das erste Mal auf die Entscheidung des EGMR Bezug,

welches die Rechte von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgrunden schutzt (Art. 9welches die Rechte von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgrunden schutzt (Artikel 9

EMRK). Der EGMR hat die Turkei bereits in einigen Fallen im Zusammenhang mit der

Verweigerung der Anerkennung von Militardienstverweigerung aus Gewissensgrunden

verurteilt (OB 10.2019).

Seit Anderung von Art. 63 des turkischen Militarstrafgesetzbuches ist nunmehr beiSeit Anderung von Artikel 63, des turkischen Militarstrafgesetzbuches ist nunmehr bei

unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe

zunachst eine Geldstrafe zu verhangen. Subsidiar bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs

Monaten moglich. Die Verjahrungsfrist betragt zwischen funf und acht Jahren, falls die Tat

mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke fur Wehrdienstfluchtlinge werden seit Ende

2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen (AA 14.6.2019).

Das turkische Gesetz zu Desertion definiert in Artikel 66 die Strafe fur Desertion.

Militarpersonal wird mit einer Gefangnisstrafe zwischen einem und drei Jahren belegt: wenn

die betreffende Person sich von ihrer Einheit oder ihrem Einsatzort ohne Urlaub fur mehr als

sechs Tage entfernt hat; oder wenn die betreffende Person nach einem absolvierten Urlaub

nicht innerhalb von sechs Tagen zum Dienst zuruckkehrt und keine Entschuldigung dafur

hat. Die Strafe belauft sich auf mindestens zwei Jahre Gefangnis, wenn die Person Waffen,

Munition oder weitere der Armee gehorende Gegenstande, Ausrustung, Tiere oder

Transportmittel entwendet; wenn die Person wahrend des Dienstes desertiert; wenn die

Person die Ubertretung wiederholt. Artikel 67 definiert, dass Militarpersonal, das ins Ausland

geflohen ist, mit drei bis funf Jahren Gefangnis bestraft werden kann, und zwar nach einer

Absenz von drei Tagen, falls die betreffende Person das Land ohne Erlaubnis verlasst. Die

Strafe soll mindestens funf Jahre betragen und auf bis zu zehn Jahre erhoht werden: wenn

die ins Ausland geflohene Person Waffen, Munition oder weitere der Armee gehorende

Gegenstande, Ausrustung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn sie wahrend des

Dienstes desertiert; wenn sie die Ubertretung wiederholt; oder wenn sie wahrend einer

Mobilisierung (im Falle eines Krieges) desertiert. Schlieslich konnen desertierte

Militarangehorige fur Befehlsverweigerung angeklagt und bestraft werden. Fur andauernden

Ungehorsam in der Offentlichkeit drohen bis zu funf Jahre Gefangnis. Wer andere Soldaten

zum Ungehorsam anstiftet, kann mit bis zu zehn Jahren Gefangnis bestraft werden. Das im

Rahmen des Ausnahmezustands erlassene Dekret 691 vom 2.6.2017 halt unter anderem

fest, dass Soldaten, die sich mehr als drei Tage ohne offizielle Erlaubnis im Ausland

aufhalten, als Deserteure betrachtet und entsprechend bestraft werden. Ein ins Ausland

geflohener Deserteur muss mit einer Verurteilung zu einer Gefangnisstrafe von mindestens

funf Jahren rechnen. Eine Strafe von zehn Jahren ist jedoch auch moglich (SFH 22.3.2018).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 17.10.2019

??MFA-NL - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic

Country of Origin Information Report Turkey: Military service,

https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/

2019/07/11/thematisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-2019/

EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf,

Zugriff 17.10.2019

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 17.10.2019

??SFH – Schweizerische Fluchtlingshilfe (22.3.2018): Turkei: Desertion und

Sicherheits-operationen im Sudosten (August 2015 bis Mai 2016); Auskunft der SFH-

Landeranalyse,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1438152/1226_1531473548_180322-tur-desertion-

anonym.pdf, Zugriff am 23.10.2019

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Anderung am 13.2.2020

Nach zwei Jahren der rapiden Verschlechterung der Menschenrechtslage endete der

Ausnahmezustand am 18.7.2018. Dies ging jedoch nicht mit konkreten Schritten zur

Verbesserung der Menschenrechte im Land einher. Stattdessen bleiben viele der wahrend

des Ausnahmezustands eingefuhrten Masnahmen bis heute in Kraft. Diese haben nach wie vor tiefgreifende und verheerende Auswirkungen auf die turkischen Burger (EC 29.5.2019).

Die Behorden haben verschiedene gesellschaftliche Gruppen auf der Grundlage

unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen im Visier, um gegen abweichende Meinungen

vorzugehen und ein Klima der Angst aufrechtzuerhalten. So wurde gegen

Menschenrechtsanwalte und Gewerkschaftsvertreter in aufeinander folgenden

Verhaftungswellen vorgegangen (AI 1.2.2019).

Zwar umfasst der Rechtsrahmen allgemeine Garantien fur die Achtung der Menschen- und

Grundrechte, dieser muss aber noch mit der Europaischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte

(EGMR) bzgl. Garantien fur die Achtung der Menschen- und Grundrechte in Einklang

gebracht werden. In den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit,

Vereinigungsfreiheit sowie Verfahrens- und Eigentumsrechten gab es weiterhin schwere

Ruckschritte (EC 29.5.2019; vgl. EP 13.3.2019). Einschrankungen der Tatigkeit vonRuckschritte (EC 29.5.2019; vergleiche EP 13.3.2019). Einschrankungen der Tatigkeit von

Journalisten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen auf breiter

Ebene wirken sich negativ auf die Ausubung dieser Freiheiten aus und fuhren zu

Selbstzensur. Die Durchsetzung der Rechte wird durch die Zersplitterung und

eingeschrankte Unabhangigkeit der offentlichen Einrichtungen, die fur den Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten zustandig sind, und das Fehlen einer unabhangigen

Justiz behindert (EC 29.5.2019).

Gemas der Verfassung besitzt jede Person mit seiner Personlichkeit verbundene

unantastbare, unubertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese

konnen gemas Art. 13 der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Masgabe eingeschranktkonnen gemas Artikel 13, der Verfassung nur durch Gesetz und mit der Masgabe eingeschrankt

werden, dass ihr Wesenskern unberuhrt bleibt. Die Beschrankungen durfen nicht gegen

Wortlaut und Geist der Verfassung, die Notwendigkeiten einer demokratischen

Gesellschaftsordnung und der laizistischen Republik sowie gegen den Grundsatz der

Verhaltnismasigkeit verstosen. Diesen Grundsatzen steht der Kampf gegen den Terrorismus

als zentrale Rechtfertigung fur die Einschrankung der Grund- und Freiheitsrechte gegenuber

(OB 10.2019).

Die Turkei hat eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die auch Verbrechen gegen die

verfassungsmasige Ordnung und die innere und ausere Sicherheit des Staates umfasst, die

die Regierung regelmasig einsetzt, um die legitime Ausubung der Meinungs- und

Versammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019; vgl. OB 10.2019). DieserVersammlungsfreiheit zu kriminalisieren (USDOS 1.11.2019; vergleiche OB 10.2019). Dieser

Terrorismusbegriff ist mit dem Grundrechtsschutz unvereinbar (OB 10.2019). Das

Europaparlament sieht die Antiterrormasnahmen als Missbrauch zur Legitimation der

Verstose gegen die Menschenrechte und fordert die Turkei nachdrucklich auf, bei ihren

Antiterrormasnahmen den Grundsatz der Verhaltnismasigkeit zu wahren und ihre

Rechtsvorschriften zur Terrorbekampfung an die internationalen Menschenrechtsnormen

anzupassen (EP 13.3.2019).

.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Seite 45. von 98

Die missbrauchliche Verwendung von Terrorismusvorwurfen in grosem Umfang halt an.

Neben tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwurfen ermittelt, da sie

vermeintlich mit der Gulen-Bewegung in Verbindung stehen (siehe Kapitel 2.1. Gulen- oder

Hizmet-Bewegung) befinden sich schatzungsweise 8.500 Personen - darunter gewahlte

Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen

Arbeiterpartei (PKK/KCK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in

Haft. Gegen viele weitere lauft der Prozess. Sie befinden sich jedoch auf freiem Fus (HRW

14.1.2020).

Der EGMR spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einfuhrung der

Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch haufiger

auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmasliche

Anhanger der Gulen-Bewegung kam es zu einer deutlichen Zunahme der

Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch in der Regel am Erfordernis der

innerstaatlichen Rechtswegerschopfung scheitern (AA 14.6.2019). Im Jahr 2018 stellte der

EGMR Verstose gegen die EMRK in 142 Fallen (von 146) fest, die sich hauptsachlich auf

das Recht auf ein faires Verfahren (41), die Meinungsfreiheit (40), das Recht auf Freiheit und

Sicherheit (29), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (11), unmenschliche oder

erniedrigende Behandlung (11) und das Verbot von Folter (10) bezogen (EC 29.5.2019; vgl.

ECHR 1.2019a). Im Berichtszeitraum 2018 wurden vom EGMR 6.717 neue Antrage

registriert (ECHR 1.2019b; vgl. EC 29.5.2019). Auf dem Hohepunkt 2017 waren es 25.978registriert (ECHR 1.2019b; vergleiche EC 29.5.2019). Auf dem Hohepunkt 2017 waren es 25.978

(ECHR 1.2019b). Im Rahmen des verstarkten Uberwachungsverfahrens gibt es derzeit 410

Verfahren gegen die Turkei (EC 29.5.2019). Mit Stand 31.10.2019 waren 8.700 Verfahren

aus der Turkei, das waren 14,5% aller Falle, am EGMR anhangig (ECHR 12.11.2019).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

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??AI – Amnesty International: Turkey (1.2.2019): Amnesty International’s brief on the

human rights situation: Turkey’s state of emergency ended but the crackdown on

human rights continues [EUR 44/9747/2019],

https://www.ecoi.net/en/file/local/1457405/1226_1549275543_eur4497472019english

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??EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

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Violations by Article and by State,

https://echr.coe.int/Documents/Stats_violation_2018_ENG.pdf, Zugriff 6.11.2019

??ECHR - European Court of Human Rights (1.2019b): Analysis of statistics 2018,

https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_analysis_2018_ENG.pdf, Zugriff

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??ECHR - European Court of Human Rights (12.11.2019): Pending Applications

Allocated To A Judicial Formation 31/10/2019,

https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf, Zugriff

15.11.2019

??EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey - European

Parliament resolution of 13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey

(2018/2150(INI)),

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-

TA-2019-0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 7.11.2019

??HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Turkey,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2022684.html, Zugriff 13.2.2020

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Chapter 1 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019168.html, Zugriff

7.11.2019

13. Haftbedingungen

Letzte Anderung am 6.4.2020

Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert

und die Schulung des Personals fortgesetzt. Kritik an den Haftbedingungen gibt es vor allem

hinsichtlich der Hochsicherheitsgefangnisse (Typ F). Die Gefangnisse werden regelmasig

von den Uberwachungskommissionen fur die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von

UN-Einrichtungen sowie dem „Europaischen Komitee zur Verhutung von Folter“ besucht. Zu

den unbestreitbaren Problemen in den Haftanstalten zahlen, insbesondere bedingt durch

eine grose Zahl an Verhaftungen nach dem Putschversuch 2016, die Uberbelegung und die

damit zusammenhangenden Probleme: unzulangliche Umsetzung der Bestimmungen uber

Gemeinschaftsaktivitaten, Beschrankungen des Briefverkehrs, nicht durchwegs

ausreichende Gesundheitsversorgung etc. Die 353 Gefangnisse in der Turkei verfugen uber

eine Gesamtkapazitat von 218.950 Platzen. Die Zahl der Insassen betrug im Dezember 2018

260.000, durfte aber seither noch mehr angestiegen sein (OB 10.2019). Die turkischen

Gefangnisse waren in den letzten Jahren regelmasig uberfullt (Nov. 2018: 118%; Nov. 2016:

104%). Diese landesweiten Durchschnittszahlen tauschen daruber hinweg, dass einzelne

Gefangnisse deutlich starker, bis zu 200%, uberbelegt sind (AA 14.6.2019). Beispielsweise

befanden sich in der Haftanstalt in Izmir laut Justizministerium durchschnittlich 18 Personen

in einer Zelle, wobei einige auf dem Boden schlafen mussten, und sich 23 Haftlinge eine

Toilette teilen mussten (Duvar 25.10.2019). Die Regierung bemuht sich jedoch mit ersten

Erfolgen um Entlastung, indem die Kapazitat der Haftanstalten gesteigert und Haftlinge in

weniger belegte Gefangnisse verlegt werden (AA 14.6.2019).

Mit Stand Dezember 2018 befanden sich 57.000 Personen ohne Anklageerhebung in Haft

bzw. in Untersuchungshaft, d.h. uber 20% der Gesamtzahl der Gefangnisbevolkerung.

Ebenfalls mehr als ein Funftel aller Gefangnisinsassen, das sind rund 45.000 von mehr als

einer viertel Million, befindet sich wegen terroristischer Anschuldigungen in Haft (EC

29.5.2019; vgl. OB 10.2019). Die Bestimmungen uber die Einzelhaft fur Personen, die zu29.5.2019; vergleiche OB 10.2019). Die Bestimmungen uber die Einzelhaft fur Personen, die zu

einer lebenslanglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie

vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen durfen nur uber einen moglichst kurzen Zeitraum

hinweg angeordnet werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den

jeweiligen Haftling vorzunehmen ist (OB 10.2019).

Gegenwartig befinden sich uber 740 Kinder im Alter von sechs oder weniger Jahren mit ihren

Muttern in Haft (DW 23.6.2019; vgl. EC 29.5.2019). Das turkische Strafgesetzbuch siehtMuttern in Haft (DW 23.6.2019; vergleiche EC 29.5.2019). Das turkische Strafgesetzbuch sieht

unterdessen vor, dass Haftstrafen fur Mutter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt

werden. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer

terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).

In den Gefangnissen gibt es zahlreiche Vorwurfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter

willkurliche Einschrankungen der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter,

Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmasnahmen (EC 29.5.2019; vgl. HRWMisshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmasnahmen (EC 29.5.2019; vergleiche HRW

14.1.2020). Laut der Statistik des Justizministeriums aus dem Jahr 2018 leitete die

Regierung 2.196 Untersuchungen im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwurfen ein. Davon

fuhrten 1.035 zu keiner Verfolgung, 766 zu Strafverfahren und 395 zu anderen

Entscheidungen. Die Regierung gab keine Daten uber ihre Untersuchungen zu angeblichen

Folterungen heraus (USDOS 11.3.2020). In Gesuchen, die 2018 aus Gefangnissen an die

turkische Menschenrechtsvereinigung ?HD geschickt wurden, gaben 1.149 Personen an,

dass sie in verschiedenen Gefangnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt waren (?HD

19.4.2019).

Laut Berichten wird kranken Insassen regelmasig der Zugang zu medizinischer Versorgung

verwehrt. Im Jahr 2018 gingen bei der Generaldirektion fur Gefangnisse und Haftanstalten

877 Beschwerden uber Folter und Misshandlung ein. Bis Dezember 2018 wurden rechtliche

und administrative Masnahmen gegen 543 Mitarbeiter ergriffen. Die

Gefangnisaufsichtsbehorden bleiben jedoch weitgehend ineffizient. Besorgniserregend ist

auch der mangelnde Zugang zivil-gesellschaftlicher Organisationen zu den Gefangnissen.

Da der nationale Praventionsmechanismus nicht voll funktionsfahig ist, gibt es keine

Kontrollaufsicht hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen in Gefangnissen (EC 29.5.2019).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 28.10.2019

??Duvar (25.10.2019): Justice Ministry: 23 people can share the same toilet in prison

cell, https://www.duvarenglish.com/human-rights/2019/10/25/justice-ministry-23-

people-can-share-the-same-toilet-in-prison-cell/, Zugriff 28.10.2019

??DW – Deutsche Welle (23.6.2019): Turkey: Babies behind bars, https://www.dw.com/

en/turkey-babies-behind-bars/a-49320769, Zugriff 28.10.2019

??EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

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??HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Turkey,

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??IHD- ?nsan Haklari Derne??/ Human Rights Association (19.4.2019): ?HD 2018 Report

on Human Rights Violations in Turkey,

https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-IHD-Violations-Report.pdf,

Zugriff 28.10.2019

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 28.10.2019

??USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights

Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff

6.4.2020

14.Todesstrafe

Letzte Anderung am 29.11.2019

Die Turkei schaffte 2004 die Todesstrafe fur alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte

1984 (AI 7.2018).

Obwohl die Turkei dem Protokoll 13 der EMRK beigetreten ist, werden weiterhin von

Regierungsvertretern, einschlieslich des Prasidenten, Erklarungen zur Moglichkeit der

Wiedereinfuhrung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019).

Quellen:

??AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July

2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf,

Zugriff 17.10.2019

??EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

17.10.2019

15.Religionsfreiheit

Letzte Anderung am 6.4.2020

Die Verfassung definiert die Turkei als sakularen Staat. Artikel 10 besagt, dass alle Personen

vor dem Gesetz gleich sind, unabhangig von ihrer Weltanschauung und ihrer Religion.

Gemas Artikel 15 kann niemand gezwungen werden, sein Religionsbekenntnis kundzutun.

Artikel 24 garantiert das Recht auf Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit und

Uberzeugungsfreiheit. Der Staat hat den Sakularismus traditionell so interpretiert, dass er fur

sich die staatliche Kontrolle uber Religionsgemeinschaften, einschlieslich ihrer Praktiken und

Gotteshauser verlangt. Die Diyanet [Anm. Religionsbehörde] verwaltet das islamische

Bildungs- und Erziehungswesen, einschlieslich der Moscheen; der Generaldirektion fur

Stiftungen (Vakiflar) hingegen unterliegt die staatliche Verwaltung der Angelegenheiten aller

ubrigen Religionen (DFAT 9.10.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Die Diyanet istubrigen Religionen (DFAT 9.10.2018; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die Diyanet ist

verwaltungstechnisch unter dem Buro des Staatsprasidenten angesiedelt; der Leiter der

Diyanet wird vom Staatsprasidenten ernannt und von einem 16-kopfigen Rat verwaltet, der

von Klerikern und den theologischen Fakultaten der Universitaten gewahlt wird (USDOS

21.6.2019).

Es gibt kein eigenes Blasphemiegesetz. Das Strafgesetzbuch sieht Strafen fur Taten im

Zusammenhang mir der „Provozierung von Hass und Feindseligkeit“ vor, einschlieslich

offentlicher Respektlosigkeit gegenuber religiosen Uberzeugungen. Das Strafgesetzbuch

verbietet es religiosen Fuhrern, wie Imamen, Priestern und Rabbinern, die Regierung oder

die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen".

Das Gesetz bestraft beleidigende Auserungen gegenuber Wertvorstellungen, die von einer

Religion als heilig betrachtet werden, oder die Storung von religiosen Veranstaltungen (z.B.

Gottesdienste) einer Glaubensgemeinschaft bzw. die Beschadigung deren Eigentums. Die

Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefangnis sanktioniert

(USDOS 21.6.2019).

In der Turkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevolkerung muslimischen Glaubens,

77,5% davon sind schatzungsweise Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Die Aleviten-

Stiftung geht davon aus, dass 25 bis 31% der Bevolkerung Aleviten sind. Die schiitische

Dschafari-Gemeinde schatzt ihre Anhangerschaft auf 4% der Einwohner. Die nicht-

muslimischen Gruppen konzentrieren sich uberwiegend in Istanbul und anderen grosen

Stadten sowie im Sudosten des Landes. Prazise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben

sind ungefahr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 romische

Katholiken und 16.000 Juden. Daruber hinaus sind 25.000 syrisch-orthodoxe Christen,

15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000

Baha’is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhanger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas,

ca. 7.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldaische Christen

und bis zu 2.000 sind griechisch-orthodoxe Christen. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2%

der Bevolkerung Atheisten sind (USDOS 21.6.2019).

Fur das Jahr 2018 bleibt der Befund zur Religionsfreiheit in der Turkei auserst beunruhigend.

Das Fehlen nennenswerter Fortschritte seitens der Regierung bei der Behandlung

langjahriger Fragen der Religionsfreiheit gibt weiterhin Anlass zur Sorge. Zahlreiche

schwerwiegende Einschrankungen der Religions- oder Glaubensfreiheit setzen sich fort und

bedrohen die nachhaltige Vitalitat und das Uberleben der Religionsgemeinschaften von

Minderheiten im Land. Daruber hinaus tragen eine zunehmende Damonisierung und eine

Schmierkampagne von Regierungsstellen und regierungsnahen Medien zu einem

wachsenden Klima der Angst unter den Gemeinschaften religioser Minderheiten bei. Die

Regierung mischt sich weiterhin in die inneren Angelegenheiten der

Religionsgemeinschaften ein (USCIRF 4.2019).

Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewahrt; individuelle nicht-staatliche

Repressionsmasnahmen und staatliche Diskriminierungen kommen vereinzelt vor (AA

14.6.2019). So werden Berichten zufolge Aleviten und Nicht-Muslime in der Arbeitswelt

diskriminiert, insbesondere bei der Anstellung in leitenden Positionen des offentlichen

Dienstes (FH 4.3.2020). Hassreden und Hassverbrechen gegen Christen und Juden wurden

weiterhin gemeldet und Angriffe oder Vandalenakte auf Kultstatten von Minderheiten

weiterhin verubt (EC 29.5.2019; vgl. OB 10.2019). Ubergriffe auf Aleviten oder nicht-weiterhin verubt (EC 29.5.2019; vergleiche OB 10.2019). Ubergriffe auf Aleviten oder nicht-

muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensitat

verfolgt und geahndet. Die Zahl an tatlichen oder gar todlichen Ubergriffen aus religiosen

Motiven ist laut Berichten rucklaufig. Auch in der offentlichen Meinung werden solche

Vorkommnisse breit verurteilt. Antisemitische Auserungen finden auch von offizieller Seite

statt und sind in der Gesellschaft weit verbreitet. Sie unterliegen aber einem Auf und Ab, eine

weitere Verscharfung der Situation ist nicht zu beobachten (OB 10.2019).

Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fordern, ist unter AKP-

Regierungszeit gestiegen. Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden

Religionsunterricht, von welchem Anhanger nicht-muslimischer Religionen im Allgemeinen

ausgenommen sind, jedoch haben Aleviten und Nichtglaubige Schwierigkeiten, sich vom

Religionsunterricht befreien zu lassen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 21.6.2019).Religionsunterricht befreien zu lassen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 21.6.2019).

Das Gesetz verbietet Sufi und andere religios-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen

(Cemaats), obgleich die Regierung diese Einschrankungen im Allgemeinen nicht vollstreckt

(USDOS 21.6.2019).

Da das turkische Recht keine explizite Anerkennung von Minderheiten kennt, geht der

begrenzte Schutz religioser Minderheiten, die gemas der restriktiven turkischen Lesart nicht

vom Lausanner Vertrag (1923) erfasst sind (erfasst sind lediglich Angehorige der Armenisch

Apostolischen Kirche, Juden und Griechisch Orthodoxe), auf die Stiftungen (Vakif) nicht-

muslimischer Minderheiten im Osmanischen Reich zuruck; ein System, das durch den

Vertrag von Lausanne und die Einfuhrung des Stiftungsgesetzes (Deklaration aus 1936)

verfestigt wurde. Derzeit gibt es rund 163 solcher Stiftungen, 76 griechisch-orthodoxe, 52

armenische, 18 judische, 10 syrisch-orthodoxe, 3 chaldaisch-katholische 2 bulgarisch-

orthodoxe, eine georgisch-orthodoxe und eine turkisch-orthodoxe (OB 10.2019).

Kritiker behaupten, dass die regierende AKP eine religiose Agenda hat, die sunnitische

Muslime begunstigt. Der Beleg sei u.a. die Vergroserung der Diyanet und die angebliche

Nutzung dieser Institution fur politische Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in

Moscheen (FH 4.3.2020).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 11.11.2019

??DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade

(9.10.2018): DFAT Country Information Report Turkey,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019375/country-information-report-turkey.pdf,

Zugriff 11.11.2019

??EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],

https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff

11.11.2019

??FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Turkey,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 6.4.2020

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 11.11.2019

??USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United

States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country

Reports: Tier 2 Countries: Turkey,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2008189/Tier2_TURKEY_2019.pdf, Zugriff

12.11.2019

??USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International

Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011023.html, Zugriff

12.11.2019

19. Bewegungsfreiheit

Letzte Anderung am 7.4.2020

Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung sind

verfassungsrechtlich garantiert; die Regierung schrankt diese Rechte allerdings ein. Die

Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in

Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschrankt

werden kann. Die Regierung beschrankte Auslandsreisen von Burgern, denen Verbindungen

zur Gulen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden.

Ausgangssperren, die von den lokalen Behorden als Reaktion auf die militarischen

Operationen gegen die PKK verhangt wurden, und die militarische Operation des Landes in

Nordsyrien schrankten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein. Die Regierung erklarte die

Provinz Hakkari zu einer "besonderen Sicherheitszone" und beschrankte die

Bewegungsfreiheit in und aus mehreren Bezirken der Provinz wochenlang mit der

Begrundung, dass die Burger vor -Angriffen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) geschutzt

werden mussten (USDOS 11.3.2020).

Nach dem Ende des zweijahrigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am

25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Passen, die in erster Linie Ehepartnern sowie

Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gulen-Bewegung

in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz derin Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der

Rucknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gultigen Passe erlangen. Die

Behorden blieben eine diesbezugliche Erklarung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behorden

die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020),die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020),

obwohl unklar blieb, wie viele weitere nicht mehr reisen konnten (USDOS 11.3.2020).

Das turkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung

aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingefuhrt worden war und mit der die turkischen

Behorden auch die Passe von Ehepartnern von Verdachtigen fur ungultig erklaren konnten,

auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise fur eine Straftat vorlagen. Die Praxis

war auf breite Kritik gestosen und als Beispiel fur eine kollektive Bestrafung und Verletzung

der Bewegungsfreiheit angefuhrt worden (TM 26.7.2019).

Bei der Einreise in die Turkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen.

Turkische Staatsangehorige, die ein gultiges turkisches, zur Einreise berechtigendes

Reisedokument besitzen, konnen die Grenzkontrolle grundsatzlich ungehindert passieren. In

Fallen von Ruckfuhrungen gestatten die Behorden die Einreise nur mit turkischem Reisepass

oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass turkischen Staatsangehorigen, denen ein

Reiseausweis fur Auslander ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise

in die Turkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr

besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht fur die Turkei gultig sind, denen

jedoch befristet eine auch fur dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewahrt wurde.

Turkische Staatsangehorige durfen nur mit einem gultigen Pass das Land verlassen (AA

14.6.2019).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 16.10.2019

??HDN - Hurriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350

passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-

350-passports-135000, Zugriff 16.10.2019

??TM - Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350

passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-

from-155350-passports/, Zugriff 16.10.2019

??TM - Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000

passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-

more-than-50000-passports/, Zugriff 16.10.2019

??TM - Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke

passports of suspects’ spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-

cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/, Zugriff

16.10.2019

??USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights

Practices 2018 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff

16.10.2019

??USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights

Practices 2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff

7.4.2020

21. Grundversorgung/ Wirtschaft

Letzte Anderung am 29.11.2019

Die turkische Wirtschaft hat in den letzten zwolf Monaten erhebliche ausenwirtschaftliche

Veranderungen erlebt, darunter rucklaufige Leistungsbilanz-Ungleichgewichte und eine

geringere Auslandsverschuldung der Banken. Dies hat die ausenwirtschaftlichen Schwachen

verringert, die sich im Vorfeld des Wahrungsschocks vom August 2018 gehauft hatten.

Investitionen sind zuruckgegangen, die Preise hoch geblieben und die Arbeitslosigkeit

gestiegen. Diese Anpassungen haben den Fremdfinanzierungsbedarf des Landes reduziert

und zu einer stabileren Lira beigetragen, ungeachtet der Wahrungsschwankungen im

Verlaufe des Jahres 2019. Die Anpassungen wurden durch ein aktiveres Agieren der Politik

und gunstigere globale monetare Bedingungen unterstutzt. Dennoch sind die

Devisenreserven in den letzten zwei Jahren abgebaut worden und haben die Turkei einem

ausenwirtschaftlichen Druck ausgesetzt. Die Realwirtschaft ist nach wie vor stark von

beharrlichen makro-finanziellen Schwachen betroffen. Die Investitionen gingen deutlich

zuruck (bis zum zweiten Quartal 2019), wahrend die Industrieproduktion auf eine schwache

Trendwende hinweist. Die allmahliche Erholung von der Rezession im Jahr 2018 wurde

durch einen Anstieg des privaten Konsums und einer Nettoauslandsnachfrage betrieben. Der

Ruckgang der Inflation hat begonnen, nachdem die Wechselkursentwicklung und der

Vertrauensverlust in die Lira die Verbraucherpreise stark anstiegen liesen. Die Inflation

betrug in den ersten drei Quartalen 2019 durchschnittlich 17% (WB 2.11.2019).

Stagnierendes Produktionsniveau, steigende Produktionskosten und hohe

Verbraucherpreise haben zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten und sinkenden Reallohnen

gefuhrt. Die turkische Wirtschaft hat von Mai 2018 bis Mai 2019 rund 840.000 Arbeitsplatze

verloren, was 2,9% der Gesamtbeschaftigung entspricht. Die Arbeitslosenquote stieg

zwischen Mai 2018 und Mai 2019 von 10,6% auf 14%, wobei die Jugendarbeitslosigkeit

einen Anstieg von 19,6% auf 25,6% verzeichnete. Die durchschnittlichen Reallohne sanken

zwischen 2017 und 2018 um 2,6%. Am starksten betroffen sind armere Haushalte, da viele

einkommensschwache Arbeitskrafte im Baugewerbe und in der Landwirtschaft beschaftigt

sind - den Sektoren, in denen der groste Beschaftigungsruckgang zu verzeichnen war (WB

2.11.2019).

Weitere Tendenzen: chronisch hohes Leistungsbilanzdefizit; starke Abhangigkeit von

Energieimporten (mehr als 50% des Defizits); fehlende Leistungsfahigkeit in hoherwertigen

Wirtschaftssektoren, in Teilen beschrankte globale Wettbewerbsfahigkeit, niedrige lokale

Wertschopfung in der Produktion; Abhangigkeit von auslandischen Kapitalflussen (auch

durch die geringe Sparquote: 13% BIP) hoher Anteil an Schwarzarbeit und geringer Anteil

von Frauen in der Erwerbsarbeit. Stark entwickelt ist die Westturkei mit dem Marmara-Raum

und der Agais. Dabei erwirtschaftet die Region Istanbul mit ca. 20% der Bevolkerung 40%

der gesamten Wertschopfung. Unterentwickelt ist der Sudosten und Osten des Landes,

gekennzeichnet oft durch bittere Armut und wirtschaftliche Ruckstandigkeit (GIZ 9.2019a).

Unter den OECD-Staaten hat die Turkei eine der hochsten Werte hinsichtlich der sozialen

Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Wahrend im

OECD-Durchschnitt die Staaten 20% des Brutto-Sozialproduktes fur Sozialausgaben

aufbringen, liegt der Wert in der Turkei unter 13%. Die Turkei hat u.a. auch eine der

hochsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes funfte Kind lebt in Armut (OECD

2019).

Quellen:

??GIZ – Deutsche Gesellschaft fur Internationale Zusammenarbeit (9.2019a):

Landerinformationsportal: Turkei: Wirtschaft und Entwicklung,

https://www.liportal.de/tuerkei/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.10.2019

??OECD (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-

ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?

expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295E

D4460FC22E0, Zugriff 15.11.2019

??WB – World Bank (2.11.2019): Turkey Economic Monitor, October 2019: Charting A

New Course,

https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/32634/Turkey-

Economic-Monitor-Charting-a-New-Course.pdf?

cid=ECA_EM_Turkey_EN_EXT&deliveryName=DM48511, Zugriff 15.11.2019

21.1. Sozialbeihilfen/-versicherung

Letzte Anderung am 29.11.2019

Sozialleistungen fur Bedurftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, uber den

Forderungsfonds fur Soziale Hilfe und Solidaritat, und Nr. 5263, zur Organisation und den

Aufgaben der Generaldirektion fur Soziale Hilfe und Solidaritat, gewahrt. Die Hilfeleistungen

werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstadten vertretenen 973 Einrichtungen der

Stiftung fur Soziale Hilfe und Solidaritat (Sosyal Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi)

ausgefuhrt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedurftige

Staatsangehorige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind

und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung

beziehen, sowie Personen, die gemeinnutzig tatig und produktiv werden konnen. Die

Leistungsgewahrung wird von Amts wegen gepruft. Eine neu eingefuhrte Datenbank vernetzt

Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken.

Leistungen werden gewahrt in Form von Unterstutzung der Familie (Nahrungsmittel,

Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere

Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volkskuchen. Die Leistungen werden in der

Regel als zweckgebundene Geldleistungen fur neun bis zwolf Monate gewahrt. Daruber

hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme

haben. Auch Auslander, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben

oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewahrung von Sozialleistungen. Welche

konkreten Leistungen dies sein sollen, fuhrt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).

Sozialhilfe im osterreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums fur Familie

und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme fur mittellose Familien, wie z.B.

Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbucher, Heizmaterialien, etc.); Kindergeld (eine

einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und Lira 300 fur das erste,

Lira 400 fur das zweite und Lira 600 fur das dritte Kind betragt); finanzielle Unterstutzung fur

Schwangere in einmaliger Hohe von Lira 149 unter bestimmten Bedingungen, wie geleistete

Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstatigkeit der

Mutter selbst; Wohnprogramme; Einkommen fur Behinderte und Altersschwache

(dreimonatlich zwischen Lira 1.527 und 2.589 je nach Grad der Behinderung). All diese

Hilfeleistungen des Staates sind an bestimmte Bedingungen gekoppelt, die von den

Einzelnen nicht immer erfullt werden konnen. Es gibt zwei unterschiedliche Arten von

„Witwenunterstutzung“. Jede Witwe (ohne Einkommen) hat im Jahr 2019 den Anspruch auf

Lira 550 (alle zwei Monate). Diese Leistung wird vom Familienministerium bereitgestellt.

Dann gibt es zum zweiten die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des

verstorbenen Ehepartners richtet (max. 75% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen

Ehepartners, jedoch max. Lira 4.263) (OB 10.2019).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, namlich der langfristigen

Versicherung (Alters-, Invaliditats- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen

Versicherung (Berufsunfalle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub)

(SGK 2016a). Das turkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der

Allokationsmethode durch Pramien und Beitrage, die von den Arbeitgebern, den

Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Fur die arbeitsplatzbezogene Unfall- und

Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstandig Erwerbstatige nichts,

der Arbeitgeber 2%; fur die Invaliditats- und Pensionsversicherung belauft sich der

Arbeitnehmeranteil auf 9% und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen

Krankheitsversicherung betragt fur die Arbeitnehmer 5% und fur die Arbeitgeber 7,5% (vom

Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschaftigten 1% vom Bruttolohn

(bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, erganzt um einen Betrag des Staates in

der Hohe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; SSA 9.2018).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 10.10.2019

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 10.10.2019

??SGK - Sosyal Guvenlik Kurumu (Anstalt fur Soziale Sicherheit) (2016a): Das

Turkische Soziale Sicherheitssystem,

http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 10.10.2019

??SGK - Sosyal Guvenlik Kurumu (Anstalt fur Soziale Sicherheit) (2016b): Financing of

Social Security,

http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/

social_security_system, Zugriff 10.10.2019

??SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout

the World: Europe, 2018: Turkey,

https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html,

Zugriff 10.10.2019

21.2. Arbeitslosenunterstützung

Letzte Anderung am 29.11.2019

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es fur alle ArbeiterInnen in der Turkei Unterstutzung, auch

fur diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten

Sektoren tatig sind (IOM 2019). Im Jahr 2017 sah eine Novelle des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Ausweitung des Versicherungsschutzes auf

Selbstandige zum 1. Januar 2020 vor. Der Betroffene muss in den letzten 120 Arbeitstagen

Beitrage gezahlt haben und in den drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens fur 600

Arbeitstage eingezahlt haben. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld muss innerhalb von 30

Tagen nach Ablauf des Arbeitsvertrages geltend gemacht werden oder er erlischt. Der

Arbeitslose muss registriert sein und fur eine geeignete Beschaftigung zur Verfugung stehen

(SSA 9.2018). Bei 600 Tagen Beitragszahlung erhalt man 180 Tage Arbeitslosenhilfe, bei

900 Tagen Beitragszahlung erhalt man 240 Tage Arbeitslosenhilfe, und bei 1080 Tagen

Beitragszahlung erhalt man 300 Tage Arbeitslosenunterstutzung (IOM 2019; vgl. SSABeitragszahlung erhalt man 300 Tage Arbeitslosenunterstutzung (IOM 2019; vergleiche SSA

9.2018, OB 10.2019). Das minimale Taggeld betragt 40% des durchschnittlichen

Tagesverdienstes des Versicherten in den letzten vier Monaten. Das maximale monatliche

Arbeitslosengeld betragt 80% des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestentgelts (SSA

9.2018; vgl. OB 10.2019). Nach der Erhohung des Mindestlohnes (Janner 2019) hat sich9.2018; vergleiche OB 10.2019). Nach der Erhohung des Mindestlohnes (Janner 2019) hat sich

auch die Hohe des Arbeitslosengeldes geandert. Der Mindestarbeitslosenbetrag liegt nun bei

Lira 1.015 (rund € 159), der Maximalbetrag bei Lira 2.030 (rund € 317) (OB 10.2019).

Quellen:

??IOM – International Organization for Migration (Autor), veroffentlicht von ZIRF –

Zentralstelle fur Informationsvermittlung zur Ruckkehrforderung (2019):

Landerinformationsblatt Turkei 2019,

https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff

10.10.2019

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 10.10.2019

??SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout

the World: Europe, 2018: Turkey,

https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html,

Zugriff 10.10.2019

21.3. Pension

Letzte Anderung am 29.11.2019

Pensionen gibt es fur den offentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen

werden an die Anstalt fur Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen

nicht. Sofern regelmasige Einzahlungen getatigt wurden, wird die entsprechende Pension

monatlich ausgezahlt.

Berechtigung:

??Staatsburger uber 18 Jahre

??Exilanten, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen konnen (bis zu einem Jahr

Arbeitslosigkeit moglich)

??Im Ausland gezahlte Beitrage konnen in die Turkei transferiert und in Turkische

Lira nach dem derzeitigen Kurs ausgezahlt werden

??Ehegattinnen konnen von der Pension profitieren, sofern sie ihre auslandischen

Beitrage an die Pensionskassen SSK, Ba?-kur [Selbstandige] oder Emekli

Sand??? [Beamte] uberwiesen haben

Voraussetzungen:

??Anmelden bei der Sozialversicherung SGK

??Hausfrauen mussen sich bei Ba?-kur anmelden

??Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beitrage gezahlt haben, innerhalb

von zwei Jahren nach der Ruckkehr

Personen alter als 65 Jahre, Behinderte uber 18 und Personen, mit Vormundschaft uber

Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehorige

des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben

Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens funf Jahre gedient,

erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in

hoherer Bildung unter 25, Waisenhilfe (IOM 2019).

Die Alterspension (Ya?l?l?k ayl???) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten

multipliziert mit dem Ruckstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der

gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der

gezahlten Beitrage, multipliziert mit 30. Der Ruckstellungssatz betragt 2% fur jede 360-Tage-

Beitragsperiode (aliquot reduziert fur Zeitraume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90%.

Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1. Oktober 2008 erfolgt. Die

monatliche Mindestpension betragt Lira 1.402 [rund € 221] (2017); Lira 1.871 [rund € 295] fur

Beamte (2017). Leistungsanpassung: Die Anpassung der Leistungen erfolgt im Janner und

Juli eines jeden Jahres aufgrund von Anderungen des Verbraucherpreisindex (SSA 9.2018).

Quellen:

??IOM – International Organization for Migration (2019): Landerinformationsblatt Turkei

2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff

10.10.2019

??SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout

the World: Europe, 2018: Turkey,

https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html,

Zugriff 10.10.2019

22. Medizinische Versorgung

Letzte Anderung am 2.3.2020

Die vorhandenen Systeme sind nicht ausreichend, um eine medizinische Versorgung auf

angemessenem Niveau fur alle Burger zu gewahrleisten. Derzeit wird um eine Reform der

Krankenversicherung gerungen, das heist die Einfuhrung einer allgemeinen

Krankenversicherung auf einer beitragsfinanzierten Grundlage. Dies erscheint angesichts

der grosen Anzahl der in der Schattenwirtschaft tatigen Arbeiter zumindest herausfordernd.

Das staatliche Gesundheitswesen besteht aus Krankenhausern (Trager: SSK,

Gesundheitsministerium, Universitaten), Polikliniken, Gesundheitsstationen (Variante 1: mit

Pflegekraft, Variante 2: mit Arzt), niedergelassenen Arzten und weiteren ambulanten

Einrichtungen. Fur die Versicherten ist die Behandlung kostenlos. Allerdings sind materielle

und personelle Ausstattung oft mangelhaft, sodass mehr als eine ausreichende

Basisversorgung nicht moglich ist. Selbst in Krankenhausern sind die Patienten auf die

Pflege durch Verwandte angewiesen. Medikamentenengpasse sind nicht selten. Auf 1.100

Einwohner kommt ein Arzt. Das liegt weit unter dem OECD-Durchschnitt (350 Einwohner pro

Arzt). Nicht-Sozialversicherte haben keinen Anspruch auf Leistungen. Fur sie und Kinder

unter 18 Jahren gibt es die Grune Karte (ye?il kart), mit der arztliche Hilfe von den Armsten

beansprucht werden kann. Daneben gibt es ein privates arztliches Versorgungssystem, das

gehobenen internationalen Standards genugt. Auch die Krisenmedizin ist auf einem guten

Stand (GIZ 12.2019).

Die medizinische Primarversorgung ist flachendeckend ausreichend. Die sekundare und

post-operationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der

mangelhaften sanitaren Zustande und Hygienestandards in den staatlichen Spitalern, vor

allem in landlichen Gebieten und kleinen Provinzstadten (OB 10.2019). Trotzdem hat sich

das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich

verbessert - vor allem in landlichen Gegenden sowie fur die arme, (bislang) nicht

krankenversicherte Bevolkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in landlichen

Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Arzten

bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmoglichkeiten fur alle Krankheiten

gewahrleistet. Landesweit wachst die Zahl der Krankenhauser (2017: 1.518), davon ca. 60%

in staatlicher Hand mit einer Kapazitat von knapp 226.000 Betten. Die Behandlung bleibt fur

die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebuhr“

gratis (AA 14.6.2019).

Die Gesundheitsreform ist als Erfolg zu werten, da mittlerweile 90% der Bevolkerung eine

Krankenversicherung haben, und die Muttersterblichkeit bei Geburt um 70%, und die

Kindersterblichkeit um 2/3 gesunken ist. Die Welt-Bank warnt jedoch vor explodierenden

Kosten. Zahlreiche Arzte kritisieren die sinkende Qualitat der Behandlungen aufgrund der

reduzierten Konsultationsdauer und der geringeren Ressourcen pro Patient (OB 10.2019).

Grundsatzlich konnen samtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhausern angemessen

behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs,

Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhangigkeit und psychiatrische

Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhausern liegen bei wichtigen

Behandlungen/Operationen in der Regel nicht uber 48 Stunden. Im Fall von

Krebsbehandlungen kann nach aktuellen Medienberichten aufgrund des gesunkenen Wertes

der turkischen Wahrung keine ausreichende Versorgung mit bestimmten Medikamenten aus

dem Ausland gewahrleistet werden; es handelt sich aber nicht um ein flachendeckendes

Problem (AA 14.6.2019).

Das neu eingefuhrte, seit 2011 flachendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der

Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach hat das Hausarztsystem die

bisherigen Gesundheitsstationen (Sa?l?k Oca??) abgelost und zu einer dezentralen

medizinischen Grundversorgung gefuhrt. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig

(AA 14.6.2019).

NGOs, die sich um Bedurftige kummern, sind in der Turkei vereinzelt in den Grosstadten

vorhanden, konnen jedoch kaum die Grundbedurfnisse der Bedurftigen abdecken (OB

10.2019).

Um vom turkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu konnen, mussen sich in

der Turkei lebende Personen bei der turkischen Sozialversicherungsbehorde (Sosyal

Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als

auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind,

sind Behandlungen in offentlichen Krankenhausern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen

in privaten Krankenhausern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der

SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und

Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung,

Notfallbehandlungen. Beitrage sind einkommensabhangig und fangen bei Lira 76,75 an (IOM

2019).

Ruckkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt.

Sobald Begunstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner/-in

automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung.

Ruckkehrer konnen sich bei der ihrem Wohnort nachstgelegenen SKG-Behorde registrieren

(IOM 2019).

Der freiwillige Mindestbetrag fur die Grundversorgung – sofern keine Versicherung durch den

Arbeitgeber bereits besteht – betragt zwischen 6 bis 12% des monatlichen Einkommens.

Personen ohne ein regulares Einkommen mussen ca. 13 EUR/Monat in die Krankenkasse

einzahlen. Bei Nachweis uber ein sehr geringes Einkommen (weniger als 150,- EUR/Monat)

werden die Grundversorgungsbeitrage vom Staat ubernommen (OB 10.2019).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt uberwiegend in offentlichen Institutionen.

Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitaten und ein steigender Standard

festzustellen. Insgesamt standen 2017 elf psychiatrische Fachkliniken mit einer

Bettenkapazitat von rund 4.000 zur Verfugung, weitere Betten gibt es in besonderen

Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhausern. Insgesamt 36 therapeutische

Zentren fur Alkohol- und Drogenabhangige (AMATEM) befinden sich in 33 Provinzen.

Zusatzlich werden in 50 ambulanten und 44 stationaren Gesundheitszentren

Behandlungsmoglichkeiten angeboten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin

bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle offentlichen

Krankenhauser mit Morphinen, auch konnen Hausarzte bzw. deren Krankenpfleger diese

Schmerzmittel verschreiben und Patienten kunftig in Apotheken auf Rezept derartige

Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologie-Krankenhauser (Ankara, Bursa)

unter der Verwaltung des Gesundheitsministeriums. Nach jungsten offiziellen Angaben gibt

es daruber hinaus 33 Onkologie-Stationen in staatlichen Krankenhausern mit

unterschiedlichen Behandlungsverfahren. 166 Untersuchungszentren (sog. KETEM) bieten

u. a. eine Fruherkennung von Krebs an. Im Rahmen der hauslichen Krankenbetreuung sind

in allen Provinzen mit 765 Gesundheitsbussen mobile Teams im Einsatz (bestehend meist

aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen.

.BFA Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Seite 93. von 98

Diese Betreuung wird vom Gesundheitsministerium gebuhrenfrei angeboten. Etwa 15% der

Bevolkerung profitieren von diesen Angeboten. Eine AIDS-Behandlung kann in allen

Provinzen mit staatlichen (93 Krankenhausern) wie auch Universitatskrankenhausern (68

Krankenhauser) durchgefuhrt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils

zwei private Krankenhauser fur eine solche Behandlung zur Verfugung (AA 14.6.2019).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 11.10.2019

??GIZ – Deutsche Gesellschaft fur Internationale Zusammenarbeit (12.2019):

Landerinformationsportal: Turkei: Gesundheitswesen,

https://www.liportal.de/tuerkei/gesellschaft/#c26139, Zugriff 2.3.2020

??IOM – International Organization for Migration (Autor), veroffentlicht von ZIRF –

Zentralstelle fur Informationsvermittlung zur Ruckkehrforderung (2019):

Landerinformationsblatt Turkei 2019,

https://files.returningfromgermany.de/files /CFS_2019_Turkey_DE.pdf , Zugriff

11.10.2019

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 11.10.2019

23. Behandlung nach Rückkehr

Letzte Anderung am 29.11.2019

Turkische Staatsangehorige, die im Ausland fur eine in der Turkei verbotene Organisation

tatig sind und sich nach turkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, drohen polizeiliche

oder justizielle Masnahmen, wenn sie in die Turkei einreisen. Insbesondere Personen, die

als Ausloser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitaten und als

Aufwiegler angesehen werden, mussen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat

rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass turkische Stellen Regierungsgegner,

darunter insbesondere Anhanger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Gulen-Anhanger,

im Ausland ausspahen (AA 14.6.2019). Personen, die fur die PKK oder eine

Vorfeldorganisation der PKK tatig waren, mussen in der Turkei mit langen Haftstrafen

rechnen. Ahnliches gilt fur andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, turkische Hisbollah,

Al-Qaida). Seit dem versuchten Militarputsch im Juni 2016 werden Personen, die mit dem

Gulen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Turkei als Terroristen eingestuft. Nach

Mitgliedern der Gulen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der

Turkei gefahndet; uber Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der

versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhangt (OB 10.2019). Das turkische

Ausenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD)

bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch

eingestuften PKK (MFA o.D.). Die turkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch 2016 zahlreiche

auslandische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des sog. „Gulen-

Netzwerkes“ gebeten. Offentliche Auserungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln,

sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur

Unterstutzung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret

separatistischen und terroristischen Aktionen in der Turkei oder als Unterstutzung illegaler

Organisationen nach dem turkischen Strafgesetzbuch gewertet werden konnen. Aus bekannt

gewordenen Fallen ist zu schliesen, dass solche Auserungen zunehmend zu Strafverfolgung

und Verurteilung zumindest als Propaganda fur eine terroristische Organisation fuhren (AA

14.6.2019). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass fur die Person ein Eintrag im

Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhangig ist, wird die Person in

Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschliesenden Verhor durch einen Staatsanwalt

oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den

schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen.

Der Staatsanwalt verfugt entweder die Freilassung oder uberstellt den Betroffenen dem

zustandigen Richter, dieser entscheidet dann. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt

wird, dass ein Strafverfahren anhangig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen

und der Staatsanwaltschaft uberstellt. Der Staatsanwalt uberpruft von Amts wegen, ob der

Betroffene von den geltenden Amnestiebestimmungen profitieren kann, oder ob Verjahrung

eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt

oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der

Staatsanwalt beim Gericht, bei dem das Verfahren anhangig ist, einen Haftbefehl an. Der

Verhaftete wird verhort und mit einem richterlichen Haftbefehl dem Gericht, bei dem das

Verfahren anhangig ist, uberstellt. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt

geworden, in dem ein in die Turkei zuruckgekehrter Asylwerber im Zusammenhang mit

fruheren Aktivitaten – dies gilt auch fur exponierte Mitglieder und fuhrende Personlichkeiten

terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 14.6.2019).

Abgeschobene turkische Staatsangehorige werden von der Turkei ruckubernommen. Das

Verfahren ist jedoch oft langwierig. Probleme von Ruckkehrern infolge einer

Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt. Nach Artikel 23 der turkischen Verfassung

bzw. Paragraf 3 des turkischen Passgesetzes ist die Turkei zur Ruckubernahme turkischer

Staatsangehoriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der turkischen

Staatsangehorigkeit vorliegt (OB 10.2019).

Die Passe turkischer Staatsangehoriger im Ausland, die von den turkischen Behorden der

Beteiligung an der Gulen-Bewegung verdachtigt werden, werden fur ungultig erklart und

durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt, mit dem sie in die Turkei zuruckkehren konnen, um vor

Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und

Militarangehorige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische Journalisten und,

daruber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).

Es gibt Vereine, welche von turkischen Ruckkehrern gegrundet wurden. Hier werden

spezielle Programme angeboten, welche die Ruckkehrer in Fragen wie Wohnungssuche,

Versorgung etc. unterstutzen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfugung stellen. Im

Folgenden eine kleine Auswahl:

• Ruckkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Ci?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-

turkey.com

• Die Brucke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-

istanbul.com/

• TAKID, Deutsch-Turkischer Verein fur kulturelle Zusammenarbeit, CUKUROVA/ADANA, E-

Mail. almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (OB 10.2019).

Quellen:

??AA - Auswartiges Amt (14.6.2019): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Turkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw

%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_

%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 23.10.2019

??MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK,

http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 23.10.2019

??OB - Osterreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asyllanderbericht Turkei,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf,

Zugriff 23.10.2019

??UKHO - United Kindom Home Office (2.2018): Country Policy and Information Note

Turkey: Gulenist movement,

https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/

attachment_data/file/682868/Turkey_-_Gulenists_-_CPIN_-_v2.0.pdf, Zugriff

23.10.2019

I.1.4. Der BF stellt aufgrund seines Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf sein Verhalten konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der BF in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten. römisch eins.1.4. Der BF stellt aufgrund seines Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf sein Verhalten konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der BF in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens des BF vorgelegten Bescheinigungsmittel und den Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und den Urteilen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, das bestehende Aufenthalts/Einreiseverbot betreffend die Slowakei und das Waffenverbot ergeben sich aus dem Fremdenakt. römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens des BF vorgelegten Bescheinigungsmittel und den Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und den Urteilen. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, das bestehende Aufenthalts/Einreiseverbot betreffend die Slowakei und das Waffenverbot ergeben sich aus dem Fremdenakt.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, dem Aufenthalt im Bundesgebiet, den familiären Verhältnissen im Bundesgebiet, den Beschäftigungszeiten sowie den strafgerichtlichen Verurteilung waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden (aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl), ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden (aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl), ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Zusätzlich wurde vom Gericht die „Kurzinfo“ der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.6.2019 zum aktuellen Wehrdienstgesetz herangezogen, welche dem BF auch zu einer allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.

Der BF trat auch den Quellen nicht entgegen und traf keinerlei Ausführungen in diesem Zusammenhang.

Die Feststellungen zur Lage in der Türkei in Bezug auf den Corona-Virus und die daraus resultierende Atemwegserkrankung COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen ein eine Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen, wie sie beispielsweise in den Feststellungen angeführt werden, als notorisch bekannt angesehen.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.

II.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und wurden durch das Bundesverwaltungsgericht durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt. römisch zwei.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und wurden durch das Bundesverwaltungsgericht durch mündliche Verhandlung ergänzende Ermittlungen angestellt.

Der Einwand in der Beschwerde, dass der BF nicht einvernommen worden wäre, geht vor dem Hintergrund des im Akt erliegenden Einvernahmeprotokolls vom 19.06.2019 ins Leere.

II.2.4.2. Der BF konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr versuchte der BF mit den Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, welche sich jedoch lediglich als Schutzbehauptung zu werten sind. römisch zwei.2.4.2. Der BF konnte auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Vielmehr versuchte der BF mit den Behauptungen in der Verhandlung versuchte, sich in einem besseren Licht darzustellen, welche sich jedoch lediglich als Schutzbehauptung zu werten sind.

Beispielsweise hat der BF in der Verhandlung angegeben, dass er neben den strafrechtlichen Verurteilungen lediglich Parkstrafen habe, während sich aus dem Akt eine Vielzahl an weiteren Verstößen gegen das KFG und die StVO sowie das Meldegesetz ergeben und letztlich auch ein Waffenverbot vorliegt.

Auch hat der BF zwar vor der bB behauptet, eine Therapie wegen der Drogenprobleme machen zu wollen und bestätigte sie diese Absicht auch in der Verhandlung. In der Verhandlung kam jedoch auch hervor, dass sich die BF aktuell noch nicht in einer Therapie befindet, sondern lediglich auf einer Warteliste steht.

Erstmalig nahm der BF im Jahr 1998 an einem Suchtentwöhnungsprogramm teil, bei welchem er Harnproben abgeben musste. Dies aufgrund der Verurteilung im Jahr 1997, mit welcher die Haftstrafe unter dieser Auflage, dass der BF sich einer ständig kontrollierten Drogentherapie unterwirft, ausgesetzt wurde. Schon diese Therapie nahm der BF nicht entsprechend wahr und wurde in der Entscheidung des VwGH vom 31.03.2000, mit welchem die Beschwerde des BF gegen das Einreiseverbot im Instanzenzug abgewiesen wurde, ua. festgehalten, dass eine erfolglose Suchtgifttherapie vorlag.

Es scheiterte auch eine vom Gericht im Jahr 2015 aufgetragene Absolvierung einer stationären Therapie. Im damaligen Gutachten wurde etwa festgehalten, dass bei dem BF ein Abhängigkeitssyndrom durch Marihuana, Opioide und Methamphetamin vorliegt, weshalb die Notwendigkeit einer Behandlung bestehe. Am 12.11.2015 wurde dder BF einer Therapieeinrichtung übergeben. Bereits am nächsten Tag brach der BF die Therapie ab und erbrachte keine – wie ua. im Beschluss des LG vom XXXX 2015 aufgetragen - regelmäßigen Therapienachweise. Mit Beschluss vom XXXX 2016 erfolgte daher der Widerruf des gewährten Strafaufschubes, wobei dieser Beschluss mangels Zustellung an den BF nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Es scheiterte auch eine vom Gericht im Jahr 2015 aufgetragene Absolvierung einer stationären Therapie. Im damaligen Gutachten wurde etwa festgehalten, dass bei dem BF ein Abhängigkeitssyndrom durch Marihuana, Opioide und Methamphetamin vorliegt, weshalb die Notwendigkeit einer Behandlung bestehe. Am 12.11.2015 wurde dder BF einer Therapieeinrichtung übergeben. Bereits am nächsten Tag brach der BF die Therapie ab und erbrachte keine – wie ua. im Beschluss des LG vom römisch 40 2015 aufgetragen - regelmäßigen Therapienachweise. Mit Beschluss vom römisch 40 2016 erfolgte daher der Widerruf des gewährten Strafaufschubes, wobei dieser Beschluss mangels Zustellung an den BF nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Schon an dieser Stelle sei festgehalten, dass sich der BF über all die Jahre des nicht durchgängigen Aufenthalts in Österreich mehrfach den österreichischen Behörden und Gerichten bei dort anhängigen Verfahren entzogen hat und untergetaucht ist. In den Fremdenakten betreffend den BF findet sich eine Vielzahl an Versuchen der Behörden, den Aufenthaltsort des BF zu verschiedenen Zeitpunkten wegen der gegen ihn durchgeführten Verfahren festzustellen.

Mit Beschluss des LG vom XXXX 2017 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 40 SMG (Probezeit bei mit Erfolg absolvierter gesundheitsbezogenen Maßnahme) nicht mehr vorliegen und die verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Auch in der Folge war der BF für Behörden und Gerichte wiederum nicht greifbar und wurde von der bB ein Festnahmeauftrag im Mai 2017 erlassen. Der BF trat erst durch eines weiteren gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren im Jahre 2019 wieder in Erscheinung. Mit Beschluss des LG vom römisch 40 2017 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 40, SMG (Probezeit bei mit Erfolg absolvierter gesundheitsbezogenen Maßnahme) nicht mehr vorliegen und die verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Auch in der Folge war der BF für Behörden und Gerichte wiederum nicht greifbar und wurde von der bB ein Festnahmeauftrag im Mai 2017 erlassen. Der BF trat erst durch eines weiteren gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren im Jahre 2019 wieder in Erscheinung.

Mangels Vorlage eines vollständigen Reisepasses konnte nicht festgestellt werden, wann der BF sich im Bundesgebiet aufhielt bzw. zu welchen Zeiten er in der Türkei war. Im Rahmen der Verhandlung gab der BF an, am 01.04.2018 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und zuletzt im Jahr 2017 in der Türkei gewesen zu sein. In der Verhandlung gab der BF zu seinem Aufenthalt in der Türkei lediglich an, dass er dort Geld gespart hätte, um wieder nach Österreich reisen zu können. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass der BF im Jahr 2017 einer Wehrdiensttauglichkeitsüberprüfung in der Türkei unterzogen wurde. Auch davor reiste der BF immer wieder in die Türkei, wie etwa im Jahr 2015, was aus den polizeilichen Ermittlungen zum Aufenthalt wegen des Abbruchs der gerichtlich angeordneten Therapie hervorgeht. Weiters ergibt sich aus dem Fremdenakt in Zusammenschau mit der gerichtlichen Verurteilung wegen des Verwendens gefälschter Dokumente, um zu reisen, dass der BF jedenfalls auch in den Jahren 2007 und 2010 in der Türkei bzw. nicht in Österreich aufhältig war.

Der BF ist zusammengefasst seit dem Jahr 1992 mit teils längeren Unterbrechungen immer wieder im Bundesgebiet aufhältig gewesen, wobei es ihm seit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. der Abschiebung im Jahre 2000 nicht mehr bzw. lediglich vorübergehend durch die Vorgabe falscher Angaben bzw. dem wissentlichen Verschweigen wesentlicher Umstände, wie der Namensänderung (druch welche er ein Visum D erlangte) und der unbegründeten Stellung eines Asylantrages gelang, den Aufenthalt zu legalisieren. Zwischenzeitlich hielt er sich zwar zeitweise auch in der Slowakei auf, wo er zwei Mal verurteilt wurde. Jedenfalls war er aber auch immer wieder, zuletzt eben im Jahr 2017, in der Türkei aufhältig.

Selbst nach seiner Abschiebung und mehreren Verurteilungen und Haftstrafen wurde der BF auch nunmehr nach der letzten bekannten Einreise im Jahr 2017 wiederum straffällig und ist ein Verfahren wegen Suchtgifthandels zwischen Juni 2018 und der Inhaftierung im Februar 2019 sowie wegen Gebrauches einer gefälschten Urkunde zur Eröffnung eines Kontos im Jahr 2018 anhängig.

Eine Therapie absolvierte der BF auch in dieser Zeit nicht, vielmehr wurde offenbar, dass er bis zur Inhaftierung im Jahr 2019 weiter Drogen konsumierte und verkaufte. Vor dem Hintergrund des Akteninhalts und den dort ersichtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF – wie in der Verhandlung behauptet – lange Zeit von seiner Drogensucht geheilt war und erst durch widrige Umstände wieder in das Drogenmilieu geraten wäre.

Zudem hat er wiederum eine gefälschte Urkunde zur Täuschung über Tatsachen gebraucht, wobei er schon zwei Mal wegen derartiger Delikte verurteilt wurde. Dass er nunmehr im Gefängnis keine Drogen mehr nimmt, kann vor dem Hintergrund der bislang erfolglos gebliebenen Möglichkeiten, eine Therapie in Anspruch zu nehmen, wohl eher auf die Umstände der Haft und nicht auf einen Gesinnungswandel des BF zurückgeführt werden; bislang wurden keinerlei erfolgreiche Therapieversuche belegt. Selbst unter der Annahme, dass der BF in der Zeit seines Haftaufenthaltes abstinent bleibt, kann keine gute Prognose erstellt werden, da gerade bei Suchtmittel das Rückfallrisiko besonders groß ist und der BF die bisher begonnenen Therapien nicht erfolgreich abschließen konnte.

II.2.4.3. Zwar wurde der BF in der Türkei im Februar 2017 einer Untersuchung zur Einziehung zum Wehrdienst unterzogen, aktuell unterliegt er aufgrund seines Alters (selbst bei Annahme des alias Geburtsdatums zur ersten in Österreich verwendeten Identität) nicht der Wehrpflicht. Wie den Länderfeststellungen und auch der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 27.06.2019 zu entnehmen ist, ist seit 25.06.2019 ein neues Wehrgesetz in der Türkei in Kraft, wonach die Wehrpflicht auf sechs Monate gekürzt wurde. Männliche türkische Staatangehörige im Alter von 20 bis 41 Jahren müssen eine einmonatige militärische Ausbildung absolvieren und können sich vom Rest der Zeit freikaufen. römisch zwei.2.4.3. Zwar wurde der BF in der Türkei im Februar 2017 einer Untersuchung zur Einziehung zum Wehrdienst unterzogen, aktuell unterliegt er aufgrund seines Alters (selbst bei Annahme des alias Geburtsdatums zur ersten in Österreich verwendeten Identität) nicht der Wehrpflicht. Wie den Länderfeststellungen und auch der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 27.06.2019 zu entnehmen ist, ist seit 25.06.2019 ein neues Wehrgesetz in der Türkei in Kraft, wonach die Wehrpflicht auf sechs Monate gekürzt wurde. Männliche türkische Staatangehörige im Alter von 20 bis 41 Jahren müssen eine einmonatige militärische Ausbildung absolvieren und können sich vom Rest der Zeit freikaufen.

Wehrpflichtiger bleibt man in der Türkei bis zum 1. Janner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung konnen Manner bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum Militardienst einberufen werden.

Der BF ist entsprechend seiner Angaben in den bislang in Österreich geführten Verfahren 46 bzw. 44 Jahre alt und fällt somit nicht mehr in die genannte Altersspanne. Hinweise auf eine bevorstehende Mobilmachung gibt es nicht und vermochte der BF auch nicht glaubhaft darzustellen, weshalb – im Falle eines hypothetischen Einzuges zum Miliätär – von einem asylrelevanten Sachverhalt auszugehen wäre.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung wegen einer Wehrdienstverweigerung bereits in der abweisenden Entscheidung zum Asylantrag im Jahr 2009 erörtert wurde und der BF offensichtlich trotz seiner Teilnahme an einer militärischen Tauglichkeitsuntersuchung auch ungehindert wieder aus der Türkei ausreisen konnte. Zudem ist auch hervorzuheben, dass der BF auch zuvor mehrere Aufenthalte während seines noch wehrdienstfähigen Alters in der Türkei hatte. Er gab auch an, selbst nicht zu wissen, ob es diesbezüglich einen Haftbefehl oder ein Straferkenntnis gegen ihn gibt.

II.2.4.4. Zu den Angaben vor der bB, dass der BF in der Türkei Probleme wegen Schulden haben würde ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde und wurden hierzu keinerlei Unterlagen vorgelegt oder Ausführungen dazu getroffen, wie diese Schulden entstanden wären oder weshalb davon auszugehen wäre, dass er deshalb in asylrelevante Probleme geraten würde. In der Verhandlung erwähnte der BF zwar, dass er in der Türkei etwa 60.000,- bis 70.000 Eur an Schulden wegen seiner Rückreise hätte, dass er in diesem Zusammenhang Probleme bekommen könnte, brachte er aber nicht mehr vor. Dass der BF im Herkunftsstaat deshalb Gefahren drohen, kann auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht angenommen werden und ist dieses Vorbringen daher lediglich als Schutzbehauptung zu sehen.römisch zwei.2.4.4. Zu den Angaben vor der bB, dass der BF in der Türkei Probleme wegen Schulden haben würde ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde und wurden hierzu keinerlei Unterlagen vorgelegt oder Ausführungen dazu getroffen, wie diese Schulden entstanden wären oder weshalb davon auszugehen wäre, dass er deshalb in asylrelevante Probleme geraten würde. In der Verhandlung erwähnte der BF zwar, dass er in der Türkei etwa 60.000,- bis 70.000 Eur an Schulden wegen seiner Rückreise hätte, dass er in diesem Zusammenhang Probleme bekommen könnte, brachte er aber nicht mehr vor. Dass der BF im Herkunftsstaat deshalb Gefahren drohen, kann auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht angenommen werden und ist dieses Vorbringen daher lediglich als Schutzbehauptung zu sehen.

II.2.4.5. Zur finanziellen Situation des BF wird festgehalten, dass er auch in der Verhandlung nicht plausibel erklären konnte, wie er sich die von ihm behaupteten Unterhaltszahlungen leisten kann und bestehen zudem Schulden in diesem Zusammenhang (Unterhaltsvorschuss). römisch zwei.2.4.5. Zur finanziellen Situation des BF wird festgehalten, dass er auch in der Verhandlung nicht plausibel erklären konnte, wie er sich die von ihm behaupteten Unterhaltszahlungen leisten kann und bestehen zudem Schulden in diesem Zusammenhang (Unterhaltsvorschuss).

Grundsätzlich ist im Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Vater des BF eine Pension bezieht und die Freundin, Frau XXXX , einer Beschäftigung nachgeht; beide werden jedoch auch noch zusätzlich mangels entsprechenden Einkommens staatlich unterstützt (Mindestsicherung), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese im vollem Umfang für den BF finanziell aufkommen können. Dass der BF eventuell bei einem seiner Brüder arbeiten kann, erscheint vor dem Hintergrund der bisherigen Arbeitstätigkeiten und mangels einer diesbezüglichen Bescheinigung als nicht gesichert.Grundsätzlich ist im Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Vater des BF eine Pension bezieht und die Freundin, Frau römisch 40 , einer Beschäftigung nachgeht; beide werden jedoch auch noch zusätzlich mangels entsprechenden Einkommens staatlich unterstützt (Mindestsicherung), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese im vollem Umfang für den BF finanziell aufkommen können. Dass der BF eventuell bei einem seiner Brüder arbeiten kann, erscheint vor dem Hintergrund der bisherigen Arbeitstätigkeiten und mangels einer diesbezüglichen Bescheinigung als nicht gesichert.

II.2.4.6. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass der BF wie bereits ausgeführt mehrfach in der Türkei aufhältig war. Vor dem Hintergrund, dass er seine Jugend in der Türkei verbrachte in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er auch immer wieder in die Türkei zurückgekehrt ist, kann angenommen werden, dass er sehr wohl noch über Anknüpfungspunkte in der Türkei verfügt und sich dort eine Existenz aufbauen kann. Er spricht Türkisch, ist arbeitsfähig und verfügt über Kenntnisse mehrerer Sprachen (Türkisch, Deutsch, Tschechisch und Slowakisch) und konnte in der Türkei auch immer wieder leben, selbst wenn dort nunmehr keine engen Familienangehörigen mehr leben, da die Großmutter bereits verstorben ist. Es ist zwar anzunehmen, dass noch entferntere Verwandte in der Türkei leben, die den BF bei der Eingliederung in die türkische Gesellschaft unterstützen würden, was mangels gesicherter Informationen darüber aber nicht festgestellt werden kann. Wie bereits angemerkt, ist davon auszugehen, dass es dem BF wieder, wie auch merfach in der Vergangenheit, möglich ist, dort Fuß zu fassen und für sich zu sorgen. Ferner steht es den Eltern und den Geschwistern des BF frei, diesen – zumindest für eine Phase der ersten Orientierung – in die Türkei zu begleiten, um ihm dort die Integration zu erleichtern oder ihn auch von Österreich aus finanziell oder organisatorisch zu unterstützen. römisch zwei.2.4.6. Zu den Kontakten in der Türkei ist auszuführen, dass der BF wie bereits ausgeführt mehrfach in der Türkei aufhältig war. Vor dem Hintergrund, dass er seine Jugend in der Türkei verbrachte in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er auch immer wieder in die Türkei zurückgekehrt ist, kann angenommen werden, dass er sehr wohl noch über Anknüpfungspunkte in der Türkei verfügt und sich dort eine Existenz aufbauen kann. Er spricht Türkisch, ist arbeitsfähig und verfügt über Kenntnisse mehrerer Sprachen (Türkisch, Deutsch, Tschechisch und Slowakisch) und konnte in der Türkei auch immer wieder leben, selbst wenn dort nunmehr keine engen Familienangehörigen mehr leben, da die Großmutter bereits verstorben ist. Es ist zwar anzunehmen, dass noch entferntere Verwandte in der Türkei leben, die den BF bei der Eingliederung in die türkische Gesellschaft unterstützen würden, was mangels gesicherter Informationen darüber aber nicht festgestellt werden kann. Wie bereits angemerkt, ist davon auszugehen, dass es dem BF wieder, wie auch merfach in der Vergangenheit, möglich ist, dort Fuß zu fassen und für sich zu sorgen. Ferner steht es den Eltern und den Geschwistern des BF frei, diesen – zumindest für eine Phase der ersten Orientierung – in die Türkei zu begleiten, um ihm dort die Integration zu erleichtern oder ihn auch von Österreich aus finanziell oder organisatorisch zu unterstützen.

Dem BF sind die dortigen Gepflogenheiten aufgrund der mehrfachen, auch über längere Zeiträume bestehenden, Aufenthalten bekannt und wird er sich daher wieder in das soziale Umfeld in der Türkei integrieren können.

II.2.4.7. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann. römisch zwei.2.4.7. Zu den Anknüpfungspunkten in Österreich ist festzustellen, dass von besonderen sozialen Kontakten im österreichischen Umfeld, welche über die Verbindungen, die durch den Aufenthalt automatisch geknüpft werden hinausgehen, nicht ausgegangen werden kann.

Empfehlungsschreiben oder Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt. Zu österreichischen Freunden befragt, konnte der BF nur ein paar vage Angaben machen und führte er in der Verhandlung zu dieser Frage lediglich aus, dass er von der Arbeit Freunde habe. Eine besondere berufliche Verfestigung kam ebenfalls nicht hervor, da der BF lediglich einen eingeschränkten Zeitraum Beschäftigungen bei fast zwanzig verschiedenen Arbeitgebern nachgegangen ist und zudem teilweise illegal gearbeitet hat.

Entgegen den Ausführungen in der Verhandlung durch den Vertreter, dass „Schwarzarbeit“ nur hinsichtlich des Arbeitgeber unter Strafe steht, kommt es letztlich immer nur auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden, also auf die Art und Schwere der inkriminierten Handlung und auf das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 3. April 2009, 2008/22/0913). Es besteht aber generell ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (VwGH vom 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0538) auf welches Bedacht zu nehmen ist. Auch dieses Verhalten schlägt daher zu Lasten der BF im Rahmen der Interessensabwägung aus.Entgegen den Ausführungen in der Verhandlung durch den Vertreter, dass „Schwarzarbeit“ nur hinsichtlich des Arbeitgeber unter Strafe steht, kommt es letztlich immer nur auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden, also auf die Art und Schwere der inkriminierten Handlung und auf das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 3. April 2009, 2008/22/0913). Es besteht aber generell ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (VwGH vom 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0538) auf welches Bedacht zu nehmen ist. Auch dieses Verhalten schlägt daher zu Lasten der BF im Rahmen der Interessensabwägung aus.

Die volljährige BF ist derzeit in Haft und möchte nach der Haftentlassung bei seiner Freundin, Frau XXXX , und dem gemeinsamen Kind leben. Die volljährige BF ist derzeit in Haft und möchte nach der Haftentlassung bei seiner Freundin, Frau römisch 40 , und dem gemeinsamen Kind leben.

Die Bindungen zu diesen beiden sind schon vor dem Haftantritt im Februar 2019 als eingeschränkt zu sehen. Diese konnten den BF – wie auch die Eltern und Geschwister – auch nicht von seinem strafbaren Verhalten und von seiner Drogensucht abhalten und wurde der BF sogar einmal wegen seines strafrechtsrelevanten Verhaltens gegen Frau XXXX (Beschädigung einer Tür beim Versuch in die Wohnung zu gelangen, in der die Frau war) verurteilt. Zudem ergibt sich aus diesem Urteil, dass sich Frau XXXX in den Jahren 2013 und 2014 wegen der Gewaltausübung durch den BF von diesem getrennt hatte und im Zusammenhang mit der Trennung und dem darauffolgenden Stalking durch deb BF auch eine einstweilige Verfügung erwirkte.Die Bindungen zu diesen beiden sind schon vor dem Haftantritt im Februar 2019 als eingeschränkt zu sehen. Diese konnten den BF – wie auch die Eltern und Geschwister – auch nicht von seinem strafbaren Verhalten und von seiner Drogensucht abhalten und wurde der BF sogar einmal wegen seines strafrechtsrelevanten Verhaltens gegen Frau römisch 40 (Beschädigung einer Tür beim Versuch in die Wohnung zu gelangen, in der die Frau war) verurteilt. Zudem ergibt sich aus diesem Urteil, dass sich Frau römisch 40 in den Jahren 2013 und 2014 wegen der Gewaltausübung durch den BF von diesem getrennt hatte und im Zusammenhang mit der Trennung und dem darauffolgenden Stalking durch deb BF auch eine einstweilige Verfügung erwirkte.

Hinsichtlich der nunmehr wieder aufgenommenen Beziehung zu Frau XXXX ist festzuhalten, dass der BF dem Zentralen Melderegister zufolge lediglich für wenige Monate im Jahr 2013 mit dieser an einer gemeinsamen Adresse gemeldet war. Zum Vorbringen in der Verhandlung, dass er auch weitere Zeiträume zusammen mit ihr ohne Meldung gelebt hätte ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen nicht verifizieren lässt und der BF zudem angegeben hat, dass er sich wegen der polizeilichen Kontrollen nicht gemeinsam melden hätten können und er deshalb bei seinem Bruder gewesen sei. Nachgefragt gab er an, es seien auch beim Bruder Polizeikontrollen durchgeführt worden, weshalb nicht verständlich ist, warum der BF dann nicht über einen längeren Zeitraum mit Frau XXXX zusammen leben hätte können. Abgesehen von den gravierenden Meldepflichtverletzung und dem Entziehen vor Behörden durch das „Untertauchen“ des BF ist insgesamt auch nicht erkennbar, dass der BF und seiner Freundin eine schützenswerte Beziehung geführt hätten. Ein Familienleben, welches während eines unsicheren Aufenthaltsstatus gegründet wird ist generell wenig schutzwürdig. Die Beziehung mit Frau XXXX hat der BF auch nach eigenen Angaben erst im Jahr 2018 wieder neu aufgenommen, was aufgrund der Kürze der Dauer und dem Umstand, dass sich der BF seit XXXX 2019 in Haft befindet, ebenfalls nur den Schluss zulässt, dass es sich um ein nicht schützenswertes Privat- bzw. Familienleben des BF handelt. Hinsichtlich der nunmehr wieder aufgenommenen Beziehung zu Frau römisch 40 ist festzuhalten, dass der BF dem Zentralen Melderegister zufolge lediglich für wenige Monate im Jahr 2013 mit dieser an einer gemeinsamen Adresse gemeldet war. Zum Vorbringen in der Verhandlung, dass er auch weitere Zeiträume zusammen mit ihr ohne Meldung gelebt hätte ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen nicht verifizieren lässt und der BF zudem angegeben hat, dass er sich wegen der polizeilichen Kontrollen nicht gemeinsam melden hätten können und er deshalb bei seinem Bruder gewesen sei. Nachgefragt gab er an, es seien auch beim Bruder Polizeikontrollen durchgeführt worden, weshalb nicht verständlich ist, warum der BF dann nicht über einen längeren Zeitraum mit Frau römisch 40 zusammen leben hätte können. Abgesehen von den gravierenden Meldepflichtverletzung und dem Entziehen vor Behörden durch das „Untertauchen“ des BF ist insgesamt auch nicht erkennbar, dass der BF und seiner Freundin eine schützenswerte Beziehung geführt hätten. Ein Familienleben, welches während eines unsicheren Aufenthaltsstatus gegründet wird ist generell wenig schutzwürdig. Die Beziehung mit Frau römisch 40 hat der BF auch nach eigenen Angaben erst im Jahr 2018 wieder neu aufgenommen, was aufgrund der Kürze der Dauer und dem Umstand, dass sich der BF seit römisch 40 2019 in Haft befindet, ebenfalls nur den Schluss zulässt, dass es sich um ein nicht schützenswertes Privat- bzw. Familienleben des BF handelt.

In der Verhandlung gab die BF hierzu an:

BF: Ich habe mit meiner jetzigen Lebensgefährtin von September 2018 – Februar 2019 eine Beziehung gehabt, nachdem wir uns wieder versöhnt hatten. Zusammengelebt habe ich nicht mit ihr.

RI: Worin bestand der Kontakt in dieser Zeit?

BF: Wir waren normal wie Freunde, ich war jeden zweiten, dritten Tag bei ihr, ich habe auch bei ihr genächtigt. Sie sagte, wir sollen es langsam angehen, ich habe das akzeptiert. Das Kind war in dieser Zeit auch bei uns. Ich habe das Kind auch zwei, drei Tage manchmal zu mir genommen. Nachgefragt gebe ich an, es war regelmäßig. Wir haben wie eine Familie zusammengelebt, aber nicht in einer Wohnung. Nach meiner Entlassung möchten wir zusammenziehen.

Dieses Vorbringen wird der Entscheidung zugrunde gelegt, da es die letzte Äußerung des BF darstellt und diese in der Verhandlung glaubhaft vorgebracht wurde. Demgegenüber erscheint die Angabe vor der bB, bereits mit der Freundin seit 2016 zusammen zu sein, lediglich als Schutzbehauptung, um das Familienleben in einem besseren Licht darzustellen. Auch vor dem Hintergrund, dass der BF mit Frau XXXX in dem kurzen Zeitraum von 2018 bis 2019 nicht einmal gemeinsam lebte und er in der Verhandlung auch von einer Freundschaft sprach kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein schutzwürdiges Familienleben vorlag oder eine Lebensgemeinschaft bestand. Vor diesem Hintergrund war dem Beweisantrag der Vertretung des BF in der Verhandlung, Frau XXXX einzuvernehmen, nicht zu folgen, da letztlich alle Umstände, welche im Zusammenhang mit der Annahme eines gemeinsamen Familienlebens wesentlich sind, geklärt sind.Dieses Vorbringen wird der Entscheidung zugrunde gelegt, da es die letzte Äußerung des BF darstellt und diese in der Verhandlung glaubhaft vorgebracht wurde. Demgegenüber erscheint die Angabe vor der bB, bereits mit der Freundin seit 2016 zusammen zu sein, lediglich als Schutzbehauptung, um das Familienleben in einem besseren Licht darzustellen. Auch vor dem Hintergrund, dass der BF mit Frau römisch 40 in dem kurzen Zeitraum von 2018 bis 2019 nicht einmal gemeinsam lebte und er in der Verhandlung auch von einer Freundschaft sprach kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein schutzwürdiges Familienleben vorlag oder eine Lebensgemeinschaft bestand. Vor diesem Hintergrund war dem Beweisantrag der Vertretung des BF in der Verhandlung, Frau römisch 40 einzuvernehmen, nicht zu folgen, da letztlich alle Umstände, welche im Zusammenhang mit der Annahme eines gemeinsamen Familienlebens wesentlich sind, geklärt sind.

Mit seinem mit Frau XXXX gemeinsamen Sohn XXXX war der BF dem Zentralen Melderegister zufolge nie in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet und befand sich dieser von November 2012 bis Oktober 2016 in staatlichen Betreuungseinrichtungen, weshalb auch im Zeitraum des früheren gemeinsamen Wohnsitzes nicht von einem Familienleben ausgegangen werden kann.Mit seinem mit Frau römisch 40 gemeinsamen Sohn römisch 40 war der BF dem Zentralen Melderegister zufolge nie in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet und befand sich dieser von November 2012 bis Oktober 2016 in staatlichen Betreuungseinrichtungen, weshalb auch im Zeitraum des früheren gemeinsamen Wohnsitzes nicht von einem Familienleben ausgegangen werden kann.

Aus der Telefonliste der Justizanstalt ergibt sich im Zeitraum von Februar 2019 bis September 2019 lediglich ein Anruf der B durch den BF, weshalb sich die Behauptung des BF in der Verhandlung, er hätte jeden zweiten, dritten Tag telefonisch mit dem gemeinsamen Sohn Kontakt, als nicht den Tatsachen entsprechend erweist.

Letztlich ist festzuhalten, dass der BF lediglich mit dem ältesten seiner Söhne, welcher nach Verbüßung seiner dritten Haftstrafe von 14.09.2018-29.03.2019 mit dem BF telefoniert und diesen auch in Haft besucht hat und dem Sohn, mit dessen Mutter der BF eine Beziehung nach der Haftentlassung aufbauen will, Kontakt hat. Kontakte zu den beiden Söhnen mit XXXX sowie zum Sohn XXXX bestehen nicht und ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Umstände ändern würden – gerade auch in Anbetracht der vom BF ausgegangenen Übergriffe auf die Mütter dieser Kinder. XXXX lebt in einem Heim und auch zum jüngeren Sohn mit XXXX hat der BF keinen Kontakt, weil die Mutter, welche der BF sowie deren Bruder ebenfalls zumindest einmal einer Anzeige nach zu schließen geschlagen hat, dies nicht erlaubt. Letztlich ist festzuhalten, dass der BF lediglich mit dem ältesten seiner Söhne, welcher nach Verbüßung seiner dritten Haftstrafe von 14.09.2018-29.03.2019 mit dem BF telefoniert und diesen auch in Haft besucht hat und dem Sohn, mit dessen Mutter der BF eine Beziehung nach der Haftentlassung aufbauen will, Kontakt hat. Kontakte zu den beiden Söhnen mit römisch 40 sowie zum Sohn römisch 40 bestehen nicht und ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Umstände ändern würden – gerade auch in Anbetracht der vom BF ausgegangenen Übergriffe auf die Mütter dieser Kinder. römisch 40 lebt in einem Heim und auch zum jüngeren Sohn mit römisch 40 hat der BF keinen Kontakt, weil die Mutter, welche der BF sowie deren Bruder ebenfalls zumindest einmal einer Anzeige nach zu schließen geschlagen hat, dies nicht erlaubt.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF in der Verhandlung angegeben hat, dass es sich bei den genannten Kindern um seine Kinder handeln würde. Demgegenüber scheint eine Verurteilung betreffend Übergriffe auf die ehemals jugoslawische Staatsangehörige S auf, welche im Zuge ihrer Anzeige 2003 gegen ihren damaligen Lebensgefährten (den BF) angegeben hat, dass sie mit dem BF zwei Kinder habe. Bereits in einer Einvernahme im Jahr 2005 führte der BF diese Kinder jedoch nicht an, sondern lediglich seine beiden Söhne mit XXXX . In der Einvernahme am 15.10.2010 vor der BPD gab er neben den Kindern mit Frau XXXX und Frau XXXX an, dass er noch zwei Kinder, XXXX , im Alter von 11 und 9 Jahren habe, die bei der Kindesmutter leben würden; näheres sei ihm nicht bekannt. Da der BF diese Kinder mit S in der Folge nicht mehr erwähnte, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass mit diesen – falls es sich tatsächlich um die Kinder des BF handelt – kein gemeinsames Familienleben vorliegt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF in der Verhandlung angegeben hat, dass es sich bei den genannten Kindern um seine Kinder handeln würde. Demgegenüber scheint eine Verurteilung betreffend Übergriffe auf die ehemals jugoslawische Staatsangehörige S auf, welche im Zuge ihrer Anzeige 2003 gegen ihren damaligen Lebensgefährten (den BF) angegeben hat, dass sie mit dem BF zwei Kinder habe. Bereits in einer Einvernahme im Jahr 2005 führte der BF diese Kinder jedoch nicht an, sondern lediglich seine beiden Söhne mit römisch 40 . In der Einvernahme am 15.10.2010 vor der BPD gab er neben den Kindern mit Frau römisch 40 und Frau römisch 40 an, dass er noch zwei Kinder, römisch 40 , im Alter von 11 und 9 Jahren habe, die bei der Kindesmutter leben würden; näheres sei ihm nicht bekannt. Da der BF diese Kinder mit S in der Folge nicht mehr erwähnte, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass mit diesen – falls es sich tatsächlich um die Kinder des BF handelt – kein gemeinsames Familienleben vorliegt.

Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass der BF von seinen Familienangehörigen und der Freundin unterstützt wird. Es kam jedoch nicht hervor, dass eine im Sinne von Art. 8 EMRK relevante Abhängigkeit bestünde. Dies auch nicht zu den beiden Kindern, mit welchen er noch Kontakt hat, da dieser immer wieder unterbrochen war, der BF Unterhaltszahlungen nicht nachweisen konnte und ein schützenswertes, gemeinsames Familienleben auch vor der Inhaftierung nicht bestand.Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass der BF von seinen Familienangehörigen und der Freundin unterstützt wird. Es kam jedoch nicht hervor, dass eine im Sinne von Artikel 8, EMRK relevante Abhängigkeit bestünde. Dies auch nicht zu den beiden Kindern, mit welchen er noch Kontakt hat, da dieser immer wieder unterbrochen war, der BF Unterhaltszahlungen nicht nachweisen konnte und ein schützenswertes, gemeinsames Familienleben auch vor der Inhaftierung nicht bestand.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm auch frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten. (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihm auch frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten. vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).

Zu der vor diesem Hintergrund zu tätigenden Interessensabwägung und den Schlussfolgerungen in Bezug auf das verhängte Einreiseverbot wird auf die Erwägungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

II.2.4.8. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).römisch zwei.2.4.8. Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF wurde bereits acht Mal wegen der festgestellten Straftaten und Handlungen verurteilt. Der zu diesen Verurteilungen führende Sachverhalt wurde bereits in den Feststellungen entsprechend dargelegt.

Der BF gab vor der bB zur letzten Verurteilung wegen der gegenüber seiner früheren Freundin fortgesetzt ausgeübten Gewalt an, die Ex-Frau nicht geschlagen zu haben und von einem Freund in die Sache mit hineingezogen worden zu sein. Er habe nur einen kleinen Teil der zur Verurteilung führenden Taten begangen. Zudem behauptete er vor der bB, vor dieser Verurteilung lediglich zwei Mal in Österreich verurteilt worden zu sein, was durch den Strafregisterauszug widerlegt ist

Zwar räumte der BF in der mündlichen Verhandlung ein, Fehler gemacht zu haben, seinen Aussagen war dennoch nicht zu entnehmen, dass er die Übergriffen auf die ehemaligen Freundinnen und Frauen und Mütter seiner Kinder sowie die übrigen Straftaten bereut oder auch nur das Unrecht seiner Taten einsieht; vielmehr scheint er sich selbst als Opfer der Umstände zu betrachten:

In der mündlichen Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll genommen (auszugsweise Darstellung):

RI zitiert aus den im Akt erliegenden Urteilen und der Anklageerhebung vom 19.11.2019 und lädt den BF ein, dazu Stellung zu nehmen.

BF: Zur Verurteilung aus dem Jahr 2005 gebe ich an, dass Herr XXXX gelogen hat, er hat glaube ich die Anzeige auch zurückgezogen. Zu der Urkundenunterdrückung und Sachbeschädigung kann ich nichts angeben, ich erinnere mich nicht. BF: Zur Verurteilung aus dem Jahr 2005 gebe ich an, dass Herr römisch 40 gelogen hat, er hat glaube ich die Anzeige auch zurückgezogen. Zu der Urkundenunterdrückung und Sachbeschädigung kann ich nichts angeben, ich erinnere mich nicht.

Zur Verurteilung aus dem Jahr 2010 gebe ich an, dass ich den slowakischen Führerschein nicht gefälscht habe, ich habe ihn gekauft. Zum Betrug gebe ich an, dass ich einen BMW verkauft hatte, der meiner Mutter gehörte. Die Person, die das Auto gekauft hat, ist drei Monate lang mit den Kennzeichen weitergefahren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich beides war, sowohl Opfer als auch Schuldiger.

Zur Geschichte mit dem BMW von Herrn XXXX gebe ich an, dass ich die Gendarmerie gerufen hatte, das Auto war nicht abgemeldet, das Auto haben sie mir zurückgegeben, von der Gendarmerie. Wir haben eine außergerichtliche Vereinbarung geschlossen. Ich habe das Auto dann weiterverkauft. Ich habe kein Schuldbewusstsein, weil ich das Geld wieder zurückgezahlt habe. Ich habe keinen Fehler gemacht, er ist mit dem Kennzeichen weitergefahren. Ich habe von der Versicherung einen Zahlschein bekommen, ich dachte, dass das Auto bereits abgemeldet ist.Zur Geschichte mit dem BMW von Herrn römisch 40 gebe ich an, dass ich die Gendarmerie gerufen hatte, das Auto war nicht abgemeldet, das Auto haben sie mir zurückgegeben, von der Gendarmerie. Wir haben eine außergerichtliche Vereinbarung geschlossen. Ich habe das Auto dann weiterverkauft. Ich habe kein Schuldbewusstsein, weil ich das Geld wieder zurückgezahlt habe. Ich habe keinen Fehler gemacht, er ist mit dem Kennzeichen weitergefahren. Ich habe von der Versicherung einen Zahlschein bekommen, ich dachte, dass das Auto bereits abgemeldet ist.

Zur Verurteilung aus dem Jahr 2017 gebe ich an, dass ich unabsichtlich eine Glasscheibe kaputtgemacht habe, ich habe betrunken zu stark an die Scheibe geklopft. Das war ein Fehler.

RI: Möchten Sie zur Verurteilung im Jahr 1997 wegen Verleumdung noch etwas sagen?

BF: Nein.

RI: Sie wurden im Jahr 1998 wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt. Vor kurzem wurden Anklage wegen § 28 SMG erhoben. Möchten Sie dazu etwas sagen?RI: Sie wurden im Jahr 1998 wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt. Vor kurzem wurden Anklage wegen Paragraph 28, SMG erhoben. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: 1998? 98 war ich auch drogensüchtig, die Polizei hat 5 Gramm bei mir gefunden. Ich habe ein Urteil bekommen, in dem statt einer Haftstrafe eine Therapie verordnet wurde. Die Therapie habe ich positiv absolviert.

RI: Möchten Sie zur Anklageerhebung wegen des Suchtgiftdeliktes und der Urkundenfälschung etwas sagen? Die Anklage wurde zu XXXX erhoben.RI: Möchten Sie zur Anklageerhebung wegen des Suchtgiftdeliktes und der Urkundenfälschung etwas sagen? Die Anklage wurde zu römisch 40 erhoben.

BF legt einen Strafantrag vor, dieser wird in Kopie zum Akt genommen.

RI: Möchten Sie hierzu etwas angeben?

BF: Ich habe bei mir 8 Gramm Crystal Meth gehabt, dies war für den Eigenkonsum gedacht. Nach meiner Haft hat die Polizei die Personen gefunden, die in meinem Telefon gespeichert waren. Man hat sie als Zeugen vorgeladen, sie haben schon ihre Aussagen gemacht, ich war schon drei Mal in der Hauptverhandlung. 150g waren geschrieben, die jetzige Menge ist 70g. Die Zeugen haben ihre Aussagen geändert, es fehlen auch noch drei weitere Zeugen. Ich habe am 16.03. einen Hauptverhandlungstermin gehabt, habe jedoch eine Mitteilung vom Landesgericht bekommen, dass wegen der Pandemie der Verhandlungstermin vertagt wird. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch mit der Richterin für die Hauptverhandlung schon zu tun hatte.

RI: Sie gaben an, dass Sie auch schon in der Slowakei verurteilt wurden. Weshalb wurden Sie verurteilt und welche Strafe haben Sie bekommen?

BF: Ich habe in der Slowakei 20 Monate bekommen, wegen einer Streiterei.

RI: Wollen Sie etwas über Ihre ausländischen Verurteilungen erzählen? Wie kam es zu diesen?

BF: Ich bin beim Ausgang meinen Kleinen besuchen gegangen, ich habe einen Streit begonnen. Ich kann nicht mehr sagen mit wem ich einen Streit begonnen habe, ich kenne die Personen nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass mich das Gericht für schuldig befunden hat, ich habe dem nichts entgegen zu setzen.

RI: Sie haben von den slowakischen Behörden auch ein Einreiseverbot erhalten. Was sagen Sie dazu?

BF: 2017 im November sollte es geendet haben. Jänner 2017 bin ich bei einer Grenzkontrolle erwischt worden, da waren noch elf Monate offen, das wurde dann verlängert um fünf Jahre, ich glaube es endet im Jahr 2022. Dieses Einreiseverbot gilt nur für die Slowakei.

RI: Wann werden Sie voraussichtlich aus der Haft entlassen?

BF: Das Ende der Haft ist der XXXX 2021.BF: Das Ende der Haft ist der römisch 40 2021.

RI: Wie sieht ihre Familie Ihre Straftaten?

BF: Was soll ich sagen?

RI: Wie sehen Sie die Rolle der Frau in der Gesellschaft?

BF: Bitte nochmal.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ja es ist, war, kompliziert, nach der Trennung Scheidung, bin ich immer wieder reingerutscht. Ich gebe zu, dass ich viele Fehler gemacht habe.

RI: Haben Sie sich bei Ihren Opfern entschuldigt?

BF: Ja.

RI: Haben Sie in der Haft oder davor irgendwelche Therapien gemacht? Welche?

BF: Nein.

RI: Haben Sie ein Anti-Gewalt-Training gemacht?

BF: Nein.

RI: Warum haben Sie das nie in Betracht gezogen?

BF: Es hat nie jemand etwas gesagt. In XXXX hat man mich auf mein Gewaltproblem angesprochen und ich habe mit einem Psychologen darüber gesprochen. Es dauert lange bis man drankommt, ich bin aber bereits auf der Liste, Sie können diesbezüglich auch nachfragen. BF: Es hat nie jemand etwas gesagt. In römisch 40 hat man mich auf mein Gewaltproblem angesprochen und ich habe mit einem Psychologen darüber gesprochen. Es dauert lange bis man drankommt, ich bin aber bereits auf der Liste, Sie können diesbezüglich auch nachfragen.

RI: Was ist genau im Jahr 2014 passiert?

BF: Ich wurde gekündigt wegen des Entzugs des Aufenthaltstitels. Nachgefragt gebe ich an, dass es 1997 mit den Drogen anfing. Da habe ich dann nach der Haft zwei Jahre die Therapie abgeschlossen, bis 2010 hatte ich mit Drogen nichts zu tun. Nach meiner Hochzeit mit der zweiten Ehefrau bin ich wieder in die Sucht gerutscht. Ich hatte Probleme wegen der Suchtprobleme meiner Gattin. Sie hatte auch eine Frühgeburt. XXXX ist behindert, er kann sich nicht bewegen. Ich habe all diese blöden Sachen wegen der Drogen gemacht. Dazwischen habe ich auch immer wieder schwarz gearbeitet, ich konnte nicht für zwei Personen Drogen beschaffen. Ich habe wegen meiner ehemalige Ehefrau auch die Probleme, die zur jetzigen Haft geführt haben. Da bin ich zu Unrecht verurteilt. Das war während der Haft, ich weiß nicht, wie ich sie dort hätte bedrohen sollen. Ich war im Dezember 2014 schon in Haft. BF: Ich wurde gekündigt wegen des Entzugs des Aufenthaltstitels. Nachgefragt gebe ich an, dass es 1997 mit den Drogen anfing. Da habe ich dann nach der Haft zwei Jahre die Therapie abgeschlossen, bis 2010 hatte ich mit Drogen nichts zu tun. Nach meiner Hochzeit mit der zweiten Ehefrau bin ich wieder in die Sucht gerutscht. Ich hatte Probleme wegen der Suchtprobleme meiner Gattin. Sie hatte auch eine Frühgeburt. römisch 40 ist behindert, er kann sich nicht bewegen. Ich habe all diese blöden Sachen wegen der Drogen gemacht. Dazwischen habe ich auch immer wieder schwarz gearbeitet, ich konnte nicht für zwei Personen Drogen beschaffen. Ich habe wegen meiner ehemalige Ehefrau auch die Probleme, die zur jetzigen Haft geführt haben. Da bin ich zu Unrecht verurteilt. Das war während der Haft, ich weiß nicht, wie ich sie dort hätte bedrohen sollen. Ich war im Dezember 2014 schon in Haft.

RI: Möchten Sie zu Ihren Verurteilungen noch etwas aussagen?

BF: Es tut mir sehr leid, aber ich kann das nicht mehr ändern. Ich will ein normales Leben führen, ich habe drinnen schon viel recherchiert, wegen den Therapien, die auch Sie erwähnten. Derzeit ist leider alles in Warteschleife. Das letzte Urteil warte ich jetzt noch ab. Mein Anwalt hat gemeint, dass ich eine Therapie statt einer Strafe verordnet bekommen könnte. Die Aussagen der Zeugen waren widersprüchlich, die Grenzmenge von 7g war nicht überschritten.

Letztlich konnte der BF in der Verhandlung nicht überzeugend vermitteln, dass ihm solche „Fehler“ nicht nochmals passieren sollten. Vielmehr fehlte es ihm bei einem erheblichen Teil der zu den Verurteilungen führenden Handlungen, wie sich aus dem Protokoll erhellt an einem Unrechtsbewusstsein und versuchte der BF, seine Handlungen auf das Fehlverhalten anderer Personen zurückzuführen.

Dieses Verhalten lässt aber keine positive Zukunftsprognose zu, zumal bei fehlender Selbstreflektion bzw. dem Nicht-Eingestehen-Wollen von Fehlern auch nicht auf eine hinkünftige Besserung geschlossen werden kann. Aus diesem Grund konnte der BF dem Gericht auch nicht glabhaft vermitteln, dass er sich nunmehr in Zukunft besonders den Kindern bzw. der Familie widmen und nicht mehr straffällig würde.

Dass der BF immer wieder mehrfach gewalttätig gegenüber seinen ehemaligen Freundinnen und Frauen wurde, zeugt auch von einem mangelnden Respekt und selbst der Umstand, dass Frau XXXX es noch einmal mit der BF versuchen will, kann noch nicht als Zeichen dafür gesehen werden, dass der BF seine Einstellung nachhaltig geändert hat. Auch wenn er nunmehr gerade von Eltern, Geschwistern und der Freundin auch während der Haft besucht wird, so konnten die Beziehungen mit diesen seine Straftaten nicht verhindern.Dass der BF immer wieder mehrfach gewalttätig gegenüber seinen ehemaligen Freundinnen und Frauen wurde, zeugt auch von einem mangelnden Respekt und selbst der Umstand, dass Frau römisch 40 es noch einmal mit der BF versuchen will, kann noch nicht als Zeichen dafür gesehen werden, dass der BF seine Einstellung nachhaltig geändert hat. Auch wenn er nunmehr gerade von Eltern, Geschwistern und der Freundin auch während der Haft besucht wird, so konnten die Beziehungen mit diesen seine Straftaten nicht verhindern.

Vielmehr wurde der BF immer wieder rückfällig und ist der lange Tatzeitraum, in welchem er immer wieder straffällig wurde als besonders gravierendes Fehlverhalten zu beurteilen.

Die Verurteilungen veranlassten den BF demnach nicht, die Einstellung gegenüber Frauen und fremden Eigentum sowie dem Schutz von Urkunden zu ändern. Auch das bereits verspürte Haftübel entfachte keine ausreichende Wirkung, um den BF vor weiteren Tathandlungen abzuhalten. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich, dass dem BF der Unrechtsgehalt seiner Taten nicht einsichtig ist.

Die strafrechtlichen Verurteilungen der BF, das über ihn verhängte Waffenverbot und die zahlreichen Verwaltungsstrafen lassen auf eine gröbliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung schließen und schreckte er auch nicht davor zurück, gegen die körperliche Integrität anderer Personen vorzugehen und Eingriffe in fremdes Vermögen zu setzen. Auch die mehrfachen Täuschungen über die Identität nahm der BF fast gewohnheitsmäßig vor.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat das nunmehr entscheidende Gericht den Eindruck in der Verhandlung gewonnen, dass der BF nach wie vor den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht voll eingesehen hat. Auch eine Verhaltensänderung in Bezug auf die Einstellung Frauen gegenüber konnte nicht erkannt werden.

Auch wenn der BF vermeinte, sich nunmehr nach der letzten Haftstrafe wohlzuverhalten, kann aufgrund des sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebenden Aussagen und dem uneinsichtigen Verhalten des BF nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr straffällig oder drogenabhängig wird. Auch wird auf die zu Beginn getroffenen Ausführungen zu den Therapien verwiesen und ist die Rückfallquote gerade bei Suchtmittelabhängigkeit besonders hoch. Hinsichtlich des Suchtmittelkonsums ist zudem anzuführen, dass der BF zunehmend von „harten Drogen“ Gebrauch machte. Insgesamt kann aufgrund der Vorgeschichte nicht zur Annahme gelangt werden, dass der BF keine Straftaten mehr setzen wird und kann keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden.

Durch die Verurteilungen des BF und der daraus ersichtlichen schädlichen Neigung (Gewalttätigkeit, Suchtmittelkriminalität, Betrügerisches Verhalten) liegt eine gröbliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung vor. Er konnte auch nicht den Nachweis erbringen, dass er von sich aus in den letzten Jahren ein Antiaggressionstraining oder eine Therapie besucht hätte, um die Aggressivität oder Suchtmittelabhängigkeit in den Griff zu bekommen.

Zusammenfassend ist daher der bB beizupflichten, dass das Verhalten des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Zu den Folgen im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot ist auf die Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Der BF ist zwar ursprünglich im Jahr 1992 legal zu seinem in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt als türkischer Arbeitnehmer angehörigen Vater eingereist und hat dadurch Rechte aus gemäß § 7 ARB erworben. Der BF ist zwar ursprünglich im Jahr 1992 legal zu seinem in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt als türkischer Arbeitnehmer angehörigen Vater eingereist und hat dadurch Rechte aus gemäß Paragraph 7, ARB erworben.

Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie (nur) unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130; sowie jüngst VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 verliert ein Fremder infolge eines als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist (vgl. VwGH vom 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH vom 10. November 2009, 2008/22/0848).Die Rechtsstellung nach Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 verliert ein Fremder infolge eines als Maßnahme nach Artikel 14, ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist vergleiche VwGH vom 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH vom 10. November 2009, 2008/22/0848).

Die vom BFA gewählte Vorgangsweise gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin rechtskonform.Die vom BFA gewählte Vorgangsweise gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG zu verhängen, ist damit in Einklang mit der Rechtsprechung zu sehen und war sohin rechtskonform.

Schon die Widereinreise unter der neuen Identität im Jahr 2001 erfolgte entgegen dem rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbot und wurde das Visum damit erschlichen, auch wenn der BF zumindest für drei Monate damit rechtmäßig aufhältig sein durfte. Der BF verfügte in weiterer Folge über keinerlei Aufenthaltsberechtigung mehr und lief ihre letzte Berechtigung im Oktober 1997 ab.

In weiterer Folge hielt er sich zwar zwischen der Asylantragsstellung im Jahr 2003 und der abweisenden Entscheidung im Jahr 2009 berechtigter Weise in Österreich auf. Dies jedoch lediglich gemäß § 13 AsylG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). In weiterer Folge hielt er sich zwar zwischen der Asylantragsstellung im Jahr 2003 und der abweisenden Entscheidung im Jahr 2009 berechtigter Weise in Österreich auf. Dies jedoch lediglich gemäß Paragraph 13, AsylG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.3.3. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den angewendeten Bestimmungenrömisch zwei.3.3. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den angewendeten Bestimmungen

Die Behörde hat ihre Entscheidung richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da der BF nicht rechtmäßig aufhältig ist. Ausgeführt wurde, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen ist, da mehrere Verurteilungen vorliegen.Die Behörde hat ihre Entscheidung richtigerweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, da der BF nicht rechtmäßig aufhältig ist. Ausgeführt wurde, dass von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen ist, da mehrere Verurteilungen vorliegen.

II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) – (6) …“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52Paragraph 52

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.

nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde., (4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.

nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5.

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...Paragraph 55, (1)...

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

§ 58. AsylG (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, AsylG (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

II.3.3.2. Bestimmungen im gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.3.2. Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren

Der BF stellt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, dass jedenfalls eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Judikatur gemäß § 52 FPG samt Einreiseverbot auszusprechen war und stehen auch die familiären- und privaten Bindungen einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. Ausführungen unten).Der BF stellt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, dass jedenfalls eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Judikatur gemäß Paragraph 52, FPG samt Einreiseverbot auszusprechen war und stehen auch die familiären- und privaten Bindungen einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen vergleiche Ausführungen unten).

II.3.3.3. Interessensabwägungrömisch zwei.3.3.3. Interessensabwägung

Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt und in der rechtlichen Begründung noch eingehend zu erörtern ist, stellt der BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

II.3.3.3.1. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.3.3.1. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des 'Familienlebens' in "Art". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpgist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, ris-attachment://image001.jpgEMRKris-attachment://image001.jpg- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu "Art". ris-attachment://image001.jpg8ris-attachment://image001.jpg; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

II.3.3.3.2. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.römisch zwei.3.3.3.2. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:

Der BF ist seit 1992 mit mehreren Unterbrechungen immer wieder in Österreich aufhältig gewesen. Nach seiner Rückkehr aus der Türkei im Jahr 2001 war der Aufenthalt jedoch lediglich kurzfristig bzw. aufgrund des Asylgesetzes nur vorläufig rechtmäßig. Da er auch schwer straffällig wurde, war nunmehr eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen.

Der BF verfügt über die bereits festgestellten privaten und familiären Anknüpfungspunkte. Die BF spricht zwar sehr gut Deutsch, es geht aus dem Akteninhalt jedoch nicht hervor, dass selbsterhaltungsfähig wäre. Wenngleich er zeitweise gearbeitet hat, so hat er dennoch jedenfalls seit dem Jahr 2014 nicht mehr offiziell gearbeitet und Schulden (Unterhaltsvorschuss) angehäuft. Es wurden auch keinerlei Empfehlungsschreiben vorgelegt, welche eine außergewöhnliche Integration belegen würden und wude dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubwürdig vermittelt. Der BF konnte in der Verhandlung nur wenige Freunde angeben und diese auch nicht mit Namen benennen. Vielmehr war festzuhalten, dass er BF beruflich und gesellschaftlich kaum integriert ist und von seiner Familie bzw. seiner Freundin in Österreich unterstützt wird.

Er bekennt sich zum Mehrheitsglauben in der Türkei und spricht die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises und Verwandtschaft der BF existieren, da er mehrfach dorthin zurückkehrte und auch vor seiner Wiedereinreise nach Österreich eine zeitlang dort lebte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Der BF wurde wegen der festgestellten Straftaten rechtskräftig verurteilt.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch den BF verwirklichten Sachverhalt hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

Im gegenständlichen Fall zeigen die den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten doch klar, dass die BF nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Zudem gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar zu, Fehler gemacht zu haben, seine Stellungnahmen zu den ihm vorgehaltenen Taten zeigten jedoch auch, dass er sein Verhalten zu beschwichigen versuchte und sich auch als Opfer der Umstände sieht.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Zu beachten sind in jedem Fall die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Beziehungen des BF mit seiner Freundin, den Kindern, den Eltern und Geschwistern:

Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein (potentielles) Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018, mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein (potentielles) Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,, mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 9.6.2016, E 2617/2015; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 9.6.2016, E 2617 aus 2015,; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.3.2018, E 3964 aus 2017,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.6.2018, E 435 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof nimmt an, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527; 23.02.2011, 2011/23/0097; 08.09.2010, 2008/01/0551, mwH); zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527 mit Hinweisen auf die diesbezügliche EGMR-Judikatur). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten usw., fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. z.B. VwGH 02.08.2016; Ra 2016/20/0152).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527; 23.02.2011, 2011/23/0097; 08.09.2010, 2008/01/0551, mwH); zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527 mit Hinweisen auf die diesbezügliche EGMR-Judikatur). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, wie z.B. zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten usw., fallen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche z.B. VwGH 02.08.2016; Ra 2016/20/0152).

Im gegenständlichen Fall ist vor allem zu beachten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung der BF besonders schwer wiegt und eine Interessensabwägung daher nicht zugunsten eines aufrechten Familienlebens ausschlagen kann, zumal das Kindeswohl bzw. das Familienleben bereits durch die Haftstrafe des Vaters beeinträchtigt wurde. Zudem wurde bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die familiären Bindungen als nicht besonders eng anzusehen sind und über all die Jahre hinweg durch die Straffälligkeit des BF beeinträchtigt waren. Zudem entstanden sie in einem Zeitpunkt des unsicheren Aufenthalts des BF, welcher sich seit dem Jahr 2001 großteils nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Im gegenständlichen Fall ist vor allem zu beachten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung der BF besonders schwer wiegt und eine Interessensabwägung daher nicht zugunsten eines aufrechten Familienlebens ausschlagen kann, zumal das Kindeswohl bzw. das Familienleben bereits durch die Haftstrafe des Vaters beeinträchtigt wurde. Zudem wurde bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die familiären Bindungen als nicht besonders eng anzusehen sind und über all die Jahre hinweg durch die Straffälligkeit des BF beeinträchtigt waren. Zudem entstanden sie in einem Zeitpunkt des unsicheren Aufenthalts des BF, welcher sich seit dem Jahr 2001 großteils nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Frau und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen vergleiche auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).

Dem BF mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den insgesamt langjährigen Aufenthalt in Österreich und die in Österreich lebenden Kinder und die Freundin durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen im Sinne der obzitierten Judikatur ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels und die mehrmaligen Verurteilungen, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen insbesondere den Interessen der Kinder auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen und der Freundin in Kauf zu nehmen (vgl. auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zur Türkei und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich.Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels und die mehrmaligen Verurteilungen, ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch bei gegenläufigen familiären und privaten Interessen insbesondere den Interessen der Kinder auch dringend geboten und sind die aus der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot resultierende Trennung von Familienangehörigen und der Freundin in Kauf zu nehmen vergleiche auch VwGH 22.12.2009, 2009/21/0344). Nicht anders als auch schon bisher während der haftbedingten Trennungen sind künftig telefonischer, postalischer oder elektronischer Kontakt (Internet, Skype, WhatsApp) sowie angesichts der relativ geringen Entfernung zur Türkei und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten auch einseitige Besuche jederzeit möglich.

Unterhaltszahlungen an die Kinder können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482), wobei jedoch auch hervorzuheben ist, dass der gewährte Unterhaltsvorschuss für die Kinder aktuell nicht vom BF nicht zurückbezahlt wird und die jeweiligen Mütter die Kinder des BF versorgen.Unterhaltszahlungen an die Kinder können – allenfalls in vermindertem Umfang – auch vom Ausland aus erbracht werden vergleiche VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482), wobei jedoch auch hervorzuheben ist, dass der gewährte Unterhaltsvorschuss für die Kinder aktuell nicht vom BF nicht zurückbezahlt wird und die jeweiligen Mütter die Kinder des BF versorgen.

Aufgrund seiner Aufenthalte in der Türkei, wo er auch vor seienr Wiedereinreise nach Österreich lebte, ist davon auszugehen, dass er noch über Anknüpfungspunkte in der Türkei verfügt. Eine gesellschaftliche Integration in Österreich im beachtlichen Ausmaß ist jedenfalls nicht erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser Beziehungen zum Herkunftsstaat die Interessen des BF unter Heranziehung des bisherigen Lebens in Österreich, auch unter Beschtung der Straffälligkeit des BF, den Interessen Österreichs an der Ausreise des BF unterlegen sind.

Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich resümierend Folgendes:

Für den BF spricht im Wesentlichen, dass er sehr gut Deutsch spricht. Er verfügt hier über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Er lebte jedoch nicht rechtmäßig in Österreich und auch nur teilweise im familiären Umfeld, wobei die Beziehung zu Frau XXXX erst im Jahr 2018 wieder aufgenommen wurde. Er war nur mit Unterbrechungen und bei einer Vielzahl von verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig. Gegen den BF sprechen die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen mehreren Strafrechtsdelikte, die überdies über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurden und ganz klar die Aggressivität und negative Wertehaltung Frauen gegenüber sowie die Neigung zu Suchtmitteln des BF aufzeigen. Dazu kommen Verwaltungsübertretungen und ein Waffenverbot sowie Straftaten in der Slowakei. Der BF ist trotz mehrerer Haftstrafen nach wie vor nicht gewillt, das volle Unrecht der Taten einzugestehen und legt auch nach wie vor ein uneinsichtiges Verhalten an den Tag, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach wie vor gegeben ist.Für den BF spricht im Wesentlichen, dass er sehr gut Deutsch spricht. Er verfügt hier über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Er lebte jedoch nicht rechtmäßig in Österreich und auch nur teilweise im familiären Umfeld, wobei die Beziehung zu Frau römisch 40 erst im Jahr 2018 wieder aufgenommen wurde. Er war nur mit Unterbrechungen und bei einer Vielzahl von verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig. Gegen den BF sprechen die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen mehreren Strafrechtsdelikte, die überdies über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurden und ganz klar die Aggressivität und negative Wertehaltung Frauen gegenüber sowie die Neigung zu Suchtmitteln des BF aufzeigen. Dazu kommen Verwaltungsübertretungen und ein Waffenverbot sowie Straftaten in der Slowakei. Der BF ist trotz mehrerer Haftstrafen nach wie vor nicht gewillt, das volle Unrecht der Taten einzugestehen und legt auch nach wie vor ein uneinsichtiges Verhalten an den Tag, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach wie vor gegeben ist.

Hinsichtlich der konkreten Tathandlungen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Feststellungen verwiesen. Es musste dem BF bei den Tathandlungen zumindest latent bewusst sein, dass sich die von ihm begangenen Taten negativ auf einen Verbleib im Bundesgebiet und damit für ein Führen eines gemeinsamen Familienlebens hier nachteilig auswirken werden. Dessen ungeachtet schritt setzte er sein negatives Verhalten fort.

Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer Trennung von der Freundin und den Kindern kommen kann, sofern diese nicht mitziehen würden, ist angesichts dieses gezeigten Verhaltens bzw. durch die Straffälligkeit wegen des hohen öffentlichen Interesses an Ordung und Sicherheit hinzunehmen und gerechtfertigt (vgl. VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dies gilt umso mehr für eine Trennung von Eltern und Geschwistern. Auch konnte kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden, zumal sich die BF erst seit kurzem um zwei seiner Kinder kümmert und wird der Hauptteil der Sorgepflichten von den jeweiligen Müttern wahrgenommen. Dass es durch die Rückkehrentscheidung zu einer Trennung von der Freundin und den Kindern kommen kann, sofern diese nicht mitziehen würden, ist angesichts dieses gezeigten Verhaltens bzw. durch die Straffälligkeit wegen des hohen öffentlichen Interesses an Ordung und Sicherheit hinzunehmen und gerechtfertigt vergleiche VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dies gilt umso mehr für eine Trennung von Eltern und Geschwistern. Auch konnte kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden, zumal sich die BF erst seit kurzem um zwei seiner Kinder kümmert und wird der Hauptteil der Sorgepflichten von den jeweiligen Müttern wahrgenommen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist insgesamt davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist insgesamt davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

II.3.4. Abschiebungrömisch zwei.3.4. Abschiebung

II.3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlicher Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

Im Hinblick auf die vorherrschende Pandemie wegen des Corona-Virus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in der Türkei ist festzuhalten, dass aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation der BF (aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes kann nicht geschlossen werden, dass der BF zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehört) sowie des Umstandes, dass die Türkei auf die Situation bislang angemessen reagierte, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.Im Hinblick auf die vorherrschende Pandemie wegen des Corona-Virus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in der Türkei ist festzuhalten, dass aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation der BF (aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes kann nicht geschlossen werden, dass der BF zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehört) sowie des Umstandes, dass die Türkei auf die Situation bislang angemessen reagierte, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Artikel 2, bzw. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.

Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.Eine im Paragraph 50, Absatz 3 F, P, G, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

II.3.4.2. Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird darüber hinaus festgestellt, dass dieser in der Türkei über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem BF handelt es sich um einen mobilen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen mittleren Alters. Auch steht es dem BF frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.römisch zwei.3.4.2. Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird darüber hinaus festgestellt, dass dieser in der Türkei über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem BF handelt es sich um einen mobilen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen mittleren Alters. Auch steht es dem BF frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Ebenso ist, wie oben ausgeführt, davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsstaat nach wie vor über Anknüpfungspunkte verfügt.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass – auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens des BF – unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es sind keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass – auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens des BF – unter Berücksichtigung der konkreten Situation in der Türkei die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

II.3.5. Die bB erteilte der BF zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. §§ 57 oder 55 AsylG. Es wurden keine Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt und war auch nicht erkennbar, dass von Amts wegen solche zu erteilen gewesen wären.römisch zwei.3.5. Die bB erteilte der BF zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraphen 57, oder 55 AsylG. Es wurden keine Anträge auf Aufenthaltstitel gestellt und war auch nicht erkennbar, dass von Amts wegen solche zu erteilen gewesen wären.

II.3.6. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen iZm § 18 BFA-VG nicht erteilt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wurde von der bB zu Recht aberkannt, da dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund der Straffälligkeit der BF erforderlich ist.römisch zwei.3.6. Eine Frist zu freiwilligen Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen iZm Paragraph 18, BFA-VG nicht erteilt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wurde von der bB zu Recht aberkannt, da dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund der Straffälligkeit der BF erforderlich ist.

II.3.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, keine Umstände gegen die Zulässigkeit der Abschiebung sprechen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

II.3.8. Einreiseverbotrömisch zwei.3.8. Einreiseverbot

II.3.6.1. § 53 FPG lautet:römisch zwei.3.6.1. Paragraph 53, FPG lautet:

„§ 53.

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.

der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

II.3.6.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.römisch zwei.3.6.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen hat.

Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).
Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).,

Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).Bei der im Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gebotenen Prognosebeurteilung kommt es nicht (nur) auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an vergleiche VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603). Es ist vielmehr eine - aktuelle - Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lässt (VwGH vom 25.04.2013, Zl. 2012/18/0072).

II.3.6.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.
römisch zwei.3.6.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinien wurden bereits verschiedenste Fallkonstellationen im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen jeweils unter Zugrundelegung der sich ergebenden maßgeblichen Gefährdung und in weiterer Folge der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, welche u.a. zu einer "reduzierten Gefährlichkeit“ des Mitbeteiligten führen kann, beurteilt.,

Es wurde beispielsweise ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen einen seit mehr als 15 Jahren in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, der unter anderem wegen seines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, für zulässig erachtet (VwGH 27. 6. 2006, 2006/18/0138).

In der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 wurde festgehalten: "Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG) (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)). (Hier: Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln wurde der Fremden nicht angelastet. Sie hat zwar mit Heroin gehandelt, allerdings weder in einer kriminellen Vereinigung noch gewerbsmäßig und vor allem in der weit überwiegenden Zahl der Fälle als Beitragstäterin zu Tathandlungen ihres damaligen Lebensgefährten; auch die Qualifikation des § 28a Abs. 2 Z 3 SMG 1997 (Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) war nur hinsichtlich der als Beitragstäterin verübten Taten erfüllt. Zu berücksichtigen war auch, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)).)"In der Entscheidung des VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 wurde festgehalten: "Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie (Rl 2004/38/EG) vergleiche EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)). (Hier: Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln wurde der Fremden nicht angelastet. Sie hat zwar mit Heroin gehandelt, allerdings weder in einer kriminellen Vereinigung noch gewerbsmäßig und vor allem in der weit überwiegenden Zahl der Fälle als Beitragstäterin zu Tathandlungen ihres damaligen Lebensgefährten; auch die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG 1997 (Begehung in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge) war nur hinsichtlich der als Beitragstäterin verübten Taten erfüllt. Zu berücksichtigen war auch, dass nur eine zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt wurde vergleiche EuGH Urteil 23. November 2010, Rs C-145/09 (Panagiotis Tsakouridis)).)"

In Bezug auf Drogenhandel wiegt die Verwirklichung eines qualifizierten Verbrechenstatbestandes besonders schwer (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Auch der EGMR bewertet den illegalen Handel mit Suchtmitteln äußerst scharf und billigt den staatlichen Behörden „große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser ‚scourge‘ (Geißel) beteiligt sind (vgl. EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.07.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 03.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57).
In Bezug auf Drogenhandel wiegt die Verwirklichung eines qualifizierten Verbrechenstatbestandes besonders schwer vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Auch der EGMR bewertet den illegalen Handel mit Suchtmitteln äußerst scharf und billigt den staatlichen Behörden „große Härte im Umgang mit Personen zu, welche an der Verbreitung dieser ‚scourge‘ (Geißel) beteiligt sind vergleiche EGMR 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Ziffer 54,; EGMR 11.07.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Ziffer 37,; EGMR 03.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Ziffer 57,). ,

Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99).
Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen vergleiche zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99).,

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN) handelt es sich - was auch von der Beschwerde zugestanden wird - bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN) handelt es sich - was auch von der Beschwerde zugestanden wird - bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität ist auch bei einem rund 19 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666).
Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes wegen zahlreicher strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum und körperliche Integrität ist auch bei einem rund 19 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden in Österreich gerechtfertigt, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls der maßgeblichen Umstände für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen der trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen und in ihrer Schwere noch gesteigerten Straftaten nicht vorhergesehen werden kann (VwGH 17.02.2006, 2005/18/0666).,

Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).
Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).,

Auch beim Delikt des schweren und gewerbsmäßigen Betruges handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.Auch beim Delikt des schweren und gewerbsmäßigen Betruges handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.

In seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075 hielt der VwGH fest, dass das VwG zwar zutreffend unter Bedachtnahme auf alle Umstände der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten des Fremden auf eine erhebliche kriminelle Energie und in Verbindung mit seinen "finanziellen Sorgen" auf eine große Wiederholungsgefahr ("hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit") geschlossen hat. In diese Beurteilung musste das VwG aber auch die für den Fremden sprechenden Umstände, wie die Schadensgutmachung und das Geständnis, die auch schon vom Strafgericht bei der Bemessung der 20-monatigen Freiheitsstrafe als mildernd berücksichtigt worden waren, einbeziehen. Sie vermögen aber die vom VwG angenommene besondere Schwere der Straftaten und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht maßgeblich herabzusetzen, zumal das VwG beim Fremden "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen (vgl. E 19. März 2013, 2011/21/0152; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0053). Dass der insgesamt erbeutete Betrag nicht auch noch die für die Verwirklichung des qualifizierten ("schweren") Diebstahls erforderliche Wertgrenze überstieg, aber immerhin mehr als dessen Hälfte betragen hatte, kann auch nicht entscheidend zugunsten des Fremden veranschlagt werden, hat dieser Umstand doch schon bei der Bewertung der Straftaten seinen Niederschlag gefunden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Das VwG ist vom Fehlen maßgeblicher Anknüpfungspunkte im Inland ausgegangen, daher lässt sich auch diesbezüglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Monaten nicht rechtfertigen. Insgesamt wurde bei dieser Stattgabe einer Amtsrevision die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf sechs Monate als "krasse Fehlbeurteilung" durch das BVwG gesehen. Demgegenüber wurde die Revision zurückgewiesen, nachdem das BVwG das auf sieben Jahre verhängte Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt hat, da der BF zusammengefasst lediglich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach dem SMG verurteilt wurde.In seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075 hielt der VwGH fest, dass das VwG zwar zutreffend unter Bedachtnahme auf alle Umstände der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten des Fremden auf eine erhebliche kriminelle Energie und in Verbindung mit seinen "finanziellen Sorgen" auf eine große Wiederholungsgefahr ("hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit") geschlossen hat. In diese Beurteilung musste das VwG aber auch die für den Fremden sprechenden Umstände, wie die Schadensgutmachung und das Geständnis, die auch schon vom Strafgericht bei der Bemessung der 20-monatigen Freiheitsstrafe als mildernd berücksichtigt worden waren, einbeziehen. Sie vermögen aber die vom VwG angenommene besondere Schwere der Straftaten und die daraus abgeleitete Gefährdung nicht maßgeblich herabzusetzen, zumal das VwG beim Fremden "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen vergleiche E 19. März 2013, 2011/21/0152; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0053). Dass der insgesamt erbeutete Betrag nicht auch noch die für die Verwirklichung des qualifizierten ("schweren") Diebstahls erforderliche Wertgrenze überstieg, aber immerhin mehr als dessen Hälfte betragen hatte, kann auch nicht entscheidend zugunsten des Fremden veranschlagt werden, hat dieser Umstand doch schon bei der Bewertung der Straftaten seinen Niederschlag gefunden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 4, FrPolG 2005 ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Das VwG ist vom Fehlen maßgeblicher Anknüpfungspunkte im Inland ausgegangen, daher lässt sich auch diesbezüglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Monaten nicht rechtfertigen. Insgesamt wurde bei dieser Stattgabe einer Amtsrevision die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf sechs Monate als "krasse Fehlbeurteilung" durch das BVwG gesehen. Demgegenüber wurde die Revision zurückgewiesen, nachdem das BVwG das auf sieben Jahre verhängte Aufenthaltsverbot auf vier Jahre herabgesetzt hat, da der BF zusammengefasst lediglich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach dem SMG verurteilt wurde.

In der Entscheidung vom 15.11.2012, Bsw. 52873/09, Shala gg. Schweiz wurde ein aus dem Kosovo stammender und im Rahmen eines Familiennachzugs im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen BF nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen eine Ausweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, nachdem er 18 Jahren in der Schweiz gelebt hatte. Der BF wurde 2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung, grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer bedingten 3-monatigen Freiheitsstrafe und wegen grober Verletzung von Straßenverkehrsregeln zu einer 30-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 erhielt der BF wegen Rauferei eine bedingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen. Im Jahr 2007 wurde er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde die Bewährugn für die 45-tägige Freiheitsstrafe aufgehoben. Unter Artikel 8 EMRK machte er vor dem Gerichtshof geltend, seine Wegweisung sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit, sich im Kosovo beruflich zu integrieren, unverhältnismässig. Angesichts der mehrmaligen Straftaten des Beschwerdeführers, der Beschränkung der Einreisesperre auf 10 Jahre und des engen Bezugs, den er noch zu seinem Herkunftsland habe, befand der Gerichtshof, dass die von den Schweizer Behörden vorgenommene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse der Schweiz, die Einwanderung zu kontrollieren, verhältnismäßig ausgefallen war.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. 4. 2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v. Austria zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach mehrmaliger strafgerichtlicher Verurteilung trotz eines minderjährigen Kindes mit einem österreichischen Staatsbürger festgehalten, dass va die Schwere der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen und die Tatsache, dass der BF bei ihrer letzten Straftat bewusst gewesen sein muss, dass eine Ausweisung droht, zu berücksichtigen war. Hingewiesen wurde auf die räumliche Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Familie und Bratislava, wohin sie abgeschoben wurde.,

Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19 jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:
Der EGMR sah auch hinsichtlich eines gegen einen in Österreich lebenden, 19 jährigen Türken verhängten Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren keine Verletzung von Artikel 8, EMRK. Dies da der BF seit dem 14 Lebensjahr mehrere Straftaten beging und ua. auch wegen schweren Raubes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der EGMR wog insbesondere folgende Punkte ab:,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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die Schwere der Delikte (von 10 Opfern erlitten insgesamt drei schwere Verletzungen) und das Alter des BF bei deren Begehung;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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die Dauer seines Aufenthalts in Österreich (insgesamt 12 Jahre während einer prägenden Phase in Kindheit und Jugend);

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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das Verhalten des BF nach den jeweiligen Verurteilungen (keine neuerliche Straftat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe;

 

andererseits Lehrabbruch wegen Konflikten am Arbeitsplatz und Arbeitslosigkeit);

 

soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen in Österreich und in der Türkei;
soziale, kulturelle und familiäre Verbindungen in Österreich und in der Türkei;,

Verwaltungsübertretungen weisen nicht schon für sich genommen eine solche Schwere auf, dass sie die Gefährdungsprogn ose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ohne weiteres indizieren würden, wenn sie im Katalog des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 nicht enthalten sind (VwGH vom 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0068, vgl. VwGH 7. Mai 2014, 2013/22/0233). Vom EGMR wurden in der Rechtssache Yildiz gegen Österreich vom 31.10.2002 (Bsw. 37295/97) 7 Verwaltungsstrafen in Zusammenschau mit 2 strafrechtlichen Verurteilungen als nicht nebensächlich betrachtet.Verwaltungsübertretungen weisen nicht schon für sich genommen eine solche Schwere auf, dass sie die Gefährdungsprogn ose nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ohne weiteres indizieren würden, wenn sie im Katalog des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 nicht enthalten sind (VwGH vom 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0068, vergleiche VwGH 7. Mai 2014, 2013/22/0233). Vom EGMR wurden in der Rechtssache Yildiz gegen Österreich vom 31.10.2002 (Bsw. 37295/97) 7 Verwaltungsstrafen in Zusammenschau mit 2 strafrechtlichen Verurteilungen als nicht nebensächlich betrachtet.

II.3.6.4. In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er im Jahr 2010 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, im Jahr 2015 von 2 Jahren und im Jahr 2019 von 18 Monaten verurteilt wurde und auch mehrfache Verurteilungen wegen derselben schädlichen Neigung vorliegen (Betrug, Suchtmittel). römisch zwei.3.6.4. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er im Jahr 2010 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, im Jahr 2015 von 2 Jahren und im Jahr 2019 von 18 Monaten verurteilt wurde und auch mehrfache Verurteilungen wegen derselben schädlichen Neigung vorliegen (Betrug, Suchtmittel).

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).
Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH vom 24. April 2002, Zl. 2001/18/0258).,

Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor allem in Anbetracht der als schwerwiegend geltenden Straftaten, der Häufigkeit der einschlägigen Delikte und der dafür verhängten Strafen sowie dem sich daraus ergebenden Pesönlichkeitsbild – insbesondere angesichts der bislang offenbar völligen Wirkungslosigkeit wiederholter Strafvollzüge bei gleichzeitig langjährig bestehender Gewöhnung an Suchtmittel – und der dadurch zum Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, sodass mit einem Einreiseverbot vorzugehen ist.

Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den betreffenden Erwägungen eines Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).

Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom 22. Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117).

Der BF wurde unstrittiger Weise mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, befindet sich derzeit in Haft und hat noch keine Therapie erfolgreich abgeschlossen.

Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret und nachvolllziehbar dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF eine äußerst schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer, der Wertevorstellung hinsichtlich der Gleichstellung von Frau und Mann, an der Einhaltung von Vorschriften betreffend dem SMG und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Verwaltungsstrafen runden das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann auch eine künftige Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen Wohls Österreichs, dabei besonders der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer, der Wertevorstellung hinsichtlich der Gleichstellung von Frau und Mann, an der Einhaltung von Vorschriften betreffend dem SMG und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – die Verwaltungsstrafen runden das Bild ab - , als eindeutig gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Österreich kann der BF durch Besuche von diesen in der Türkei und Kontakte über Telefon und diverse soziale Medien aufrechterhalten. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Österreich kann der BF durch Besuche von diesen in der Türkei und Kontakte über Telefon und diverse soziale Medien aufrechterhalten.

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (vgl. zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF ist darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche Erkenntnis VwSlg. 18.295 A, mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt vergleiche zu diesem Aspekt etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mwN).

Vor allem angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF sowie auch der in der Beschwerdeverhandlung gezeigte Uneinsichtigkeit konnte nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden und ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes mit 10 Jahren nicht als unangemessen und erforderlich zu erachten.
Vor allem angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF sowie auch der in der Beschwerdeverhandlung gezeigte Uneinsichtigkeit konnte nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden und ist daher die Festlegung des Einreiseverbotes mit 10 Jahren nicht als unangemessen und erforderlich zu erachten. ,

Zudem ist auch eine besondere Integration nicht erkennbar und konnten auch die familiären Bindungen die BF nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).Zudem ist auch eine besondere Integration nicht erkennbar und konnten auch die familiären Bindungen die BF nicht von Straftaten abhalten. Grundsätzlich wird die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch die von einem Fremden begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt und das Gewicht familiärer Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist vergleiche VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045).

Demzufolge war den Anträge des BF hinsichtlich Aufhebung bzw. in eventu Beschränkung sowie Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes vom erkennenden Gericht nicht zu folgen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der entsprechenden Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der entsprechenden Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

II.3.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt eines Einreiseverbotes abgeht. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückehrentscheidung samt eines Einreiseverbotes abgeht.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Persönlichkeitsstruktur Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung Scheinehe Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Urkundenfälschung Urkundenunterdrückung Veruntreuung Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L526.1313924.3.00

Im RIS seit

01.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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