Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art27 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/21/0217 E 21. November 2006 2006/21/0230 E 30. Jänner 2007 2006/21/0234 E 30. Jänner 2007 2006/21/0235 E 30. Jänner 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1964, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. März 2006, Zl. uvs- 2006/30/0198-7, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (der belangten Behörde) vom 8. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 60 Abs. 1, 61, 63, 66 und 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß § 86 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (der belangten Behörde) vom 8. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraphen 60, Absatz eins, 61, 63, 66 und 86 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß Paragraph 86, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe mit Bescheid vom 11. August 2003 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Der daraufhin ergangene Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 21. Oktober 2003 sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2005, Zl. 2003/18/0343, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Der Verwaltungsakt sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet worden.Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe mit Bescheid vom 11. August 2003 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Der daraufhin ergangene Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 21. Oktober 2003 sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2005, Zl. 2003/18/0343, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Der Verwaltungsakt sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde zur Entscheidung weitergeleitet worden.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1989 im Alter von 25 Jahren als Gastarbeiter nach Österreich gekommen und habe bis auf kleine Unterbrechungen immer gearbeitet. Seine Eltern und sonstigen nahen Verwandten, insbesondere seine Geschwister, seien nach 1992 nach Schweden ausgewandert. In Österreich würden weitschichtige Verwandte, zum Beispiel die Kinder seiner Cousine wohnen. Er sei kinderlos und zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich verheiratet gewesen. Seine türkische Frau habe weiterhin in der Türkei gelebt. Im Jahr 1995 oder 1996 habe sich der Beschwerdeführer scheiden lassen. Im März 2005 sei seine frühere Ehefrau nach Österreich gekommen und habe um Asyl angesucht. Seither lebe er in Lebensgemeinschaft mit seiner geschiedenen Frau und komme für ihren Lebensunterhalt auf. Nach seiner Entlassung aus der Haft sei er nunmehr seit 24. März 2004 durchgehend bei der Firma P. in Innsbruck als Arbeiter beschäftigt und verdiene ca. EUR 1.200,-- netto pro Monat. Er habe die Türkei seit ca. viereinhalb Jahren nicht besucht und habe dort keine nahen Verwandten; diese würden sich in Schweden aufhalten. Die persönlichen und sozialen Kontakte und das diesbezügliche Umfeld bezögen sich aber stark und überwiegend auf Österreich.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 24. November 1997 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden, weil er zwischen dem 9. Juni und dem 18. Juli 1997 in Schwaz einen anlässlich einer Zwangsvollstreckung gepfändeten Pkw nach Kundl verbracht und dadurch eine behördlich gepfändete Sache der Verstrickung entzogen habe. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. Mai 1998 sei er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt worden, weil er am 10. April 1998 bei einem Verkehrsunfall seinen Mitfahrer fahrlässig am Körper verletzt hatte. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 14. Februar 2002 sei er wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagssätzen verurteilt worden, weil er am 14. September 2001 in Telfs bei einem Verkehrsunfall zwei Personen leicht am Körper verletzt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. September 2002 sei der Beschwerdeführer wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB und § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 24. November 1997 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach Paragraph 271, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden, weil er zwischen dem 9. Juni und dem 18. Juli 1997 in Schwaz einen anlässlich einer Zwangsvollstreckung gepfändeten Pkw nach Kundl verbracht und dadurch eine behördlich gepfändete Sache der Verstrickung entzogen habe. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. Mai 1998 sei er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt worden, weil er am 10. April 1998 bei einem Verkehrsunfall seinen Mitfahrer fahrlässig am Körper verletzt hatte. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 14. Februar 2002 sei er wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagssätzen verurteilt worden, weil er am 14. September 2001 in Telfs bei einem Verkehrsunfall zwei Personen leicht am Körper verletzt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. September 2002 sei der Beschwerdeführer wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.
Dieser Verurteilung sei folgender Schuldspruch zu Grunde gelegen:
"Die Angeklagten L. , B. und (der Beschwerdeführer) sind schuldig, es haben den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6), nämlich insgesamt 2.001,95 Gramm Heroin, aus- und eingeführt bzw. in Verkehr zu setzen versucht, wobei sie die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmachte und zwar:"Die Angeklagten L. , B. und (der Beschwerdeführer) sind schuldig, es haben den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,), nämlich insgesamt 2.001,95 Gramm Heroin, aus- und eingeführt bzw. in Verkehr zu setzen versucht, wobei sie die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge (Absatz 6,) ausmachte und zwar:
1. L. und B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch den Schmuggel von 2.001,95 Gramm Heroin von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich am 15.04.2002 und 1. L. und B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) durch den Schmuggel von 2.001,95 Gramm Heroin von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich am 15.04.2002 und
2. B. und (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch die versuchte Weitergabe des zu 1. angeführten Suchtgiftes an einen oder mehrere namentlich nicht bekannte Abnehmer am 16.04.2002." 2. B. und (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) durch die versuchte Weitergabe des zu 1. angeführten Suchtgiftes an einen oder mehrere namentlich nicht bekannte Abnehmer am 16.04.2002."
Mit Abwesenheitsurteil vom 12. April 2005 sei der Beschwerdeführer schließlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB verurteilt worden, weil er am 31. August 2004 in Innsbruck den Revierinspektor Robert K. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt habe, dass er im Rahmen der bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 2. September 2004 eingelangten Maßnahmenbeschwerde behauptet habe, K. habe Serdar G. einen Faustschlag versetzt, ihn am Hals gepackt und gegen einen Baum gedrückt, wodurch er Kontusionen im Bereich des Brustkorbes erlitten hätte, ihn mithin von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht sowie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung und der Ausnützung einer Amtsstellung gemäß § 83 Abs. 2 und § 313 StGB, falsch verdächtigt, obwohl er gewusst habe, dass die Verdächtigung falsch war.Mit Abwesenheitsurteil vom 12. April 2005 sei der Beschwerdeführer schließlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB verurteilt worden, weil er am 31. August 2004 in Innsbruck den Revierinspektor Robert K. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt habe, dass er im Rahmen der bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 2. September 2004 eingelangten Maßnahmenbeschwerde behauptet habe, K. habe Serdar G. einen Faustschlag versetzt, ihn am Hals gepackt und gegen einen Baum gedrückt, wodurch er Kontusionen im Bereich des Brustkorbes erlitten hätte, ihn mithin von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht sowie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung und der Ausnützung einer Amtsstellung gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und Paragraph 313, StGB, falsch verdächtigt, obwohl er gewusst habe, dass die Verdächtigung falsch war.
Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger, der unter Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 falle. Für diesen Personenkreis sei § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG anzuwenden. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der belangten Behörde.Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger, der unter Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 falle. Für diesen Personenkreis sei Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anzuwenden. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der belangten Behörde.
Die vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweisen, die zu den angeführten Verurteilungen geführt hätten, würden zeigen, dass er entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Dadurch gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sein persönliches Verhalten stelle eine tatsächliche und gegenwärtige erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Besonders die Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz sei als besonders schwerwiegend im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität anzusehen. Als besonders nachteilig sei zu werten, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides, also im Wissen um die persönlichen schwerwiegenden Folgen eines Aufenthaltsverbotsverfahrens und trotz gegenteiliger Beteuerungen in der Berufung vom 27. August 2003, nach der Verbüßung der Strafhaft neuerlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe. Eine Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB eines im öffentlichen Dienst stehenden Polizeibeamten könne nicht als geringfügig und unbedeutend angesehen werden, weil eine solche für einen Polizeibeamten schwerwiegende strafrechtliche und sogar existenzgefährdende Folgen nach sich ziehen könne. Dass die rechtskräftige Verurteilung durch ein Abwesenheitsurteil erfolgt sei, könne diese Einschätzung nicht schmälern. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über das Zustandekommen des Abwesenheitsurteiles könnten die rechtskräftige Verurteilung nicht entkräften. Der Beschwerdeführer halte sich bereits länger als zehn Jahre ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Österreich auf. Auf Grund der gezeigten persönlichen Verhaltensweisen sei davon auszugehen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würden. Trotz einer längeren Haftverbüßung und im Wissen um das drohende Aufenthaltsverbotsverfahren sei innerhalb kurzer Zeit neuerlich ein gerichtlich strafbares Verhalten gesetzt worden. Es sei davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen und den damit verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechnet werden müsse.Die vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweisen, die zu den angeführten Verurteilungen geführt hätten, würden zeigen, dass er entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Dadurch gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sein persönliches Verhalten stelle eine tatsächliche und gegenwärtige erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Besonders die Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz sei als besonders schwerwiegend im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität anzusehen. Als besonders nachteilig sei zu werten, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides, also im Wissen um die persönlichen schwerwiegenden Folgen eines Aufenthaltsverbotsverfahrens und trotz gegenteiliger Beteuerungen in der Berufung vom 27. August 2003, nach der Verbüßung der Strafhaft neuerlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe. Eine Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB eines im öffentlichen Dienst stehenden Polizeibeamten könne nicht als geringfügig und unbedeutend angesehen werden, weil eine solche für einen Polizeibeamten schwerwiegende strafrechtliche und sogar existenzgefährdende Folgen nach sich ziehen könne. Dass die rechtskräftige Verurteilung durch ein Abwesenheitsurteil erfolgt sei, könne diese Einschätzung nicht schmälern. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über das Zustandekommen des Abwesenheitsurteiles könnten die rechtskräftige Verurteilung nicht entkräften. Der Beschwerdeführer halte sich bereits länger als zehn Jahre ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Österreich auf. Auf Grund der gezeigten persönlichen Verhaltensweisen sei davon auszugehen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würden. Trotz einer längeren Haftverbüßung und im Wissen um das drohende Aufenthaltsverbotsverfahren sei innerhalb kurzer Zeit neuerlich ein gerichtlich strafbares Verhalten gesetzt worden. Es sei davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit weiteren gerichtlich strafbaren Handlungen und den damit verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechnet werden müsse.
Mit dem Aufenthaltsverbot werde in das Familien- aber vor allem in das Privatleben des Beschwerdeführers massiv eingegriffen. Das Aufenthaltsverbot sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer, notwendig und geboten. Das Aufenthaltsverbot sei auch gemäß § 61 FPG zulässig, weil die diesbezüglich angeführten "Aufenthaltsverbot-Verbote" gemäß Z. 1 bis Z. 4 leg. cit. nicht vorliegen würden. Das Aufenthaltsverbot sei weder nach § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG erlassen worden, noch sei eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG unzulässig. Unabhängig davon, ob eine Staatsbürgerschaftsverleihung vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Grund der bereits aufscheinenden gerichtlichen Verurteilungen überhaupt möglich gewesen wäre, sei im gegenständlichen Fall eine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen (unbedingt verhängten) Freiheitsstrafe vorgelegen. Weiters sei der erst als 25-Jähriger nach Österreich zugewanderte Beschwerdeführer nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes sei gemäß § 63 Abs. 2 FPG angemessen und unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung maßgeblichen und persönlichen Umstände notwendig und erforderlich, um den angeführten Schutzinteressen bestmöglich entsprechen zu können.Mit dem Aufenthaltsverbot werde in das Familien- aber vor allem in das Privatleben des Beschwerdeführers massiv eingegriffen. Das Aufenthaltsverbot sei jedoch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer, notwendig und geboten. Das Aufenthaltsverbot sei auch gemäß Paragraph 61, FPG zulässig, weil die diesbezüglich angeführten "Aufenthaltsverbot-Verbote" gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, leg. cit. nicht vorliegen würden. Das Aufenthaltsverbot sei weder nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, FPG erlassen worden, noch sei eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG unzulässig. Unabhängig davon, ob eine Staatsbürgerschaftsverleihung vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Grund der bereits aufscheinenden gerichtlichen Verurteilungen überhaupt möglich gewesen wäre, sei im gegenständlichen Fall eine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen (unbedingt verhängten) Freiheitsstrafe vorgelegen. Weiters sei der erst als 25-Jähriger nach Österreich zugewanderte Beschwerdeführer nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes sei gemäß Paragraph 63, Absatz 2, FPG angemessen und unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung maßgeblichen und persönlichen Umstände notwendig und erforderlich, um den angeführten Schutzinteressen bestmöglich entsprechen zu können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger noch begünstigter Drittstaatsangehöriger noch habe sich die Berufung gegen eine "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" gerichtet. Über die Berufung hätte daher gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG die Sicherheitsdirektion entscheiden müssen. Da eine unzuständige Berufungsbehörde mit der Sache befasst gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Wäre die Auffassung der belangten Behörde richtig, so müssten auch die Familienangehörigen türkischer Staatsbürger vor einem Tribunal gehört werden. Angehörige von türkischen Staatsbürgern hätten damit stärkere Rechtsgarantien in Österreich als Angehörige von Österreichern, was dem aus dem Diskriminierungsverbot abgeleiteten Gleichheitsgebot widerspreche. Überdies könne der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger, der eine 18-monatige Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßt habe, nicht weiterhin Rechte aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) in Anspruch nehmen, weil er nicht (mehr) dem regulären Arbeitsmarkt angehöre. 1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger noch begünstigter Drittstaatsangehöriger noch habe sich die Berufung gegen eine "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" gerichtet. Über die Berufung hätte daher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Sicherheitsdirektion entscheiden müssen. Da eine unzuständige Berufungsbehörde mit der Sache befasst gewesen sei, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Wäre die Auffassung der belangten Behörde richtig, so müssten auch die Familienangehörigen türkischer Staatsbürger vor einem Tribunal gehört werden. Angehörige von türkischen Staatsbürgern hätten damit stärkere Rechtsgarantien in Österreich als Angehörige von Österreichern, was dem aus dem Diskriminierungsverbot abgeleiteten Gleichheitsgebot widerspreche. Überdies könne der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger, der eine 18-monatige Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßt habe, nicht weiterhin Rechte aus Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) in Anspruch nehmen, weil er nicht (mehr) dem regulären Arbeitsmarkt angehöre.
1.2. § 9 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 157/2005 lautet: 1.2. Paragraph 9, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, lautet:
1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und
2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz."
Die Art. 3, 15, 27 bis 33 und 35 der Richtlinie 2004/38/EGDie Artikel 3, 15, 27 bis 33 und 35 der Richtlinie 2004/38/EG
vom 29. April 2004 lauten:
"Artikel 3
Berechtigte
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.
(...)
Artikel 15
Verfahrensgarantien
(...)
Artikel 27
Allgemeine Grundsätze
Artikel 28
Schutz vor Ausweisung
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Artikel 29
Öffentliche Gesundheit
Artikel 30
Mitteilung der Entscheidungen
Artikel 31
Verfahrensgarantien
Artikel 28 nicht unverhältnismäßig ist.
Artikel 32
Zeitliche Wirkung eines Aufenthaltsverbots
Artikel 33
Ausweisung als Strafe oder Nebenstrafe
(...)
Artikel 35
Rechtsmissbrauch
Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31."
1.3. Mit Urteil vom 2. Juni 2005, Rs C-136/03 (Dörr und Ünal), hat der Europäische Gerichtshof über ein die Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 betreffendes Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass die Rechtsschutzgarantien der genannten Art. 8 und 9 für türkische Staatsangehörige gelten, denen die Rechtstellung nach Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zukommt. Begründend führte der Europäische Gerichtshof aus, dass Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den zuständigen nationalen Behörden Grenzen setze, die jenen entsprächen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaates getroffene Ausweisungsmaßnahme gelten würden, und dass die im Rahmen von Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG aufgestellten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer, die die durch den Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen könnten, übertragbar seien. Die nationalen Gerichte hätten daher diese Grundsätze bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer gegenüber einem türkischen Arbeitnehmer angeordneten Maßnahme der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen. Es sei geboten, dass die in den Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG niedergelegten Grundsätze als auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besäßen, übertragbar angesehen würden. Eine solche Auslegung sei durch das in Art. 12 des Assoziierungsabkommens genannte Ziel gerechtfertigt, schrittweise die Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer herzustellen. Insbesondere verleihe Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den türkischen Wanderarbeitnehmern, die seine Bedingungen erfüllen, präzise Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung. Diese Bestimmung, der unmittelbare Wirkung zuerkannt worden sei, verleihe ein individuelles Recht im Bereich der Beschäftigung und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht. Um effektiv zu sein, müssten diese individuellen Rechte von den türkischen Arbeitnehmern vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Damit die Wirksamkeit dieses gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleistet sei, sei es unabdingbar, diesen Arbeitnehmern die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet würden, und es müsse ihnen somit ermöglicht werden, sich auf die durch Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehenen Garantien zu berufen. Diese Garantien seien untrennbar mit den Rechten verbunden, auf die sie sich bezögen. Diese Auslegung würde nicht nur für die türkischen Staatsangehörigen, denen die Rechtstellung nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 zukomme, sondern auch für ihre Familienangehörigen gelten, deren Stellung sich nach Art. 7 dieses Beschlusses richten würde. Es sei durch nichts gerechtfertigt, für diese Staatangehörigen, die sich legal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhalten würden, in Bezug auf die ihnen mit dem Beschluss Nr. 1/80 zuerkannten Rechte ein eigenständiges Schutzniveau vorzusehen, das hinter dem der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG zurückbleibe. Denn wenn Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses den zuständigen nationalen Behörden nicht Verfahrensgrenzen setzen würde, die denen entsprächen, die für eine gegenüber einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates getroffene Ausweisungsmaßnahme gelten würden, dann würde es den Mitgliedsstaaten frei stehen, die Ausübung der Rechte unmöglich zu machen, auf die sich türkische Staatsangehörige, die ein im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumtes Recht besäßen, berufen könnten. 1.3. Mit Urteil vom 2. Juni 2005, Rs C-136/03 (Dörr und Ünal), hat der Europäische Gerichtshof über ein die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 betreffendes Vorabentscheidungsersuchen ausgesprochen, dass die Rechtsschutzgarantien der genannten Artikel 8 und 9 für türkische Staatsangehörige gelten, denen die Rechtstellung nach Artikel 6, und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zukommt. Begründend führte der Europäische Gerichtshof aus, dass Artikel 14, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 den zuständigen nationalen Behörden Grenzen setze, die jenen entsprächen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaates getroffene Ausweisungsmaßnahme gelten würden, und dass die im Rahmen von Artikel 3, der Richtlinie 64/221/EWG aufgestellten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer, die die durch den Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen könnten, übertragbar seien. Die nationalen Gerichte hätten daher diese Grundsätze bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer gegenüber einem türkischen Arbeitnehmer angeordneten Maßnahme der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen. Es sei geboten, dass die in den Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG niedergelegten Grundsätze als auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besäßen, übertragbar angesehen würden. Eine solche Auslegung sei durch das in Artikel 12, des Assoziierungsabkommens genannte Ziel gerechtfertigt, schrittweise die Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer herzustellen. Insbesondere verleihe Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 den türkischen Wanderarbeitnehmern, die seine Bedingungen erfüllen, präzise Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung. Diese Bestimmung, der unmittelbare Wirkung zuerkannt worden sei, verleihe ein individuelles Recht im Bereich der Beschäftigung und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht. Um effektiv zu sein, müssten diese individuellen Rechte von den türkischen Arbeitnehmern vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Damit die Wirksamkeit dieses gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleistet sei, sei es unabdingbar, diesen Arbeitnehmern die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet würden, und es müsse ihnen somit ermöglicht werden, sich auf die durch Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehenen Garantien zu berufen. Diese Garantien seien untrennbar mit den Rechten verbunden, auf die sie sich bezögen. Diese Auslegung würde nicht nur für die türkischen Staatsangehörigen, denen die Rechtstellung nach Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 zukomme, sondern auch für ihre Familienangehörigen gelten, deren Stellung sich nach Artikel 7, dieses Beschlusses richten würde. Es sei durch nichts gerechtfertigt, für diese Staatangehörigen, die sich legal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhalten würden, in Bezug auf die ihnen mit dem Beschluss Nr. 1/80 zuerkannten Rechte ein eigenständiges Schutzniveau vorzusehen, das hinter dem der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG zurückbleibe. Denn wenn Artikel 14, Absatz eins, dieses Beschlusses den zuständigen nationalen Behörden nicht Verfahrensgrenzen setzen würde, die denen entsprächen, die für eine gegenüber einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates getroffene Ausweisungsmaßnahme gelten würden, dann würde es den Mitgliedsstaaten frei stehen, die Ausübung der Rechte unmöglich zu machen, auf die sich türkische Staatsangehörige, die ein im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumtes Recht besäßen, berufen könnten.
1.4. Damit ist auch für den Geltungsbereich der für die Verfahrensgarantien nunmehr maßgebenden Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 klargestellt, dass die Rechtsschutzgarantien ihrer Art. 30 und 31 für türkische Staatsangehörige gelten, denen die Rechtstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB zukommt. 1.4. Damit ist auch für den Geltungsbereich der für die Verfahrensgarantien nunmehr maßgebenden Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 klargestellt, dass die Rechtsschutzgarantien ihrer Artikel 30 und 31 für türkische Staatsangehörige gelten, denen die Rechtstellung nach Artikel 6, oder Artikel 7, ARB zukommt.
1.5. Gemäß § 125 Abs. 1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11. August 2003 ist im Licht dieser Übergangsbestimmung als "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" im Sinn des § 9 Abs. 1 FPG anzusehen. In Anbetracht des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes (vgl. etwa von der Gröben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Rz 1 ff zu Art. 249 EG; Griller, Der Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung nach dem EU-Beitritt, JRP 2000, 273) ist es geboten, für türkische Staatsangehörige, denen - wie dem Beschwerdeführer - die Rechtstellung nach Art. 6 oder 7 ARB zukommt, den Instanzenzug zu einem Tribunal einzurichten und § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG anzuwenden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich von April 2001 bis Oktober 2003 eine 18-monatige Freiheitsstrafe verbüßt, er gehöre nicht (mehr) dem regulären Arbeitsmarkt an und er stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, ist entgegenzuhalten, dass ein türkischer Staatsangehöriger seine aus Art. 6 Abs. 1 ARB abgeleiteten Rechte nicht deswegen verliert, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates nur vorübergehend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0286). 1.5. Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11. August 2003 ist im Licht dieser Übergangsbestimmung als "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, FPG anzusehen. In Anbetracht des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes vergleiche etwa von der Gröben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Rz 1 ff zu Artikel 249, EG; Griller, Der Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung nach dem EU-Beitritt, JRP 2000, 273) ist es geboten, für türkische Staatsangehörige, denen - wie dem Beschwerdeführer - die Rechtstellung nach Artikel 6, oder 7 ARB zukommt, den Instanzenzug zu einem Tribunal einzurichten und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anzuwenden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich von April 2001 bis Oktober 2003 eine 18-monatige Freiheitsstrafe verbüßt, er gehöre nicht (mehr) dem regulären Arbeitsmarkt an und er stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, ist entgegenzuhalten, dass ein türkischer Staatsangehöriger seine aus Artikel 6, Absatz eins, ARB abgeleiteten Rechte nicht deswegen verliert, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates nur vorübergehend ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0286).
1.6. Über die gegenständliche Berufung hatte daher die belangte Behörde zu entscheiden. Die behauptete Schlechterstellung von Angehörigen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber Angehörigen türkischer Staatsangehöriger kann den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen.
2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten und seine deswegen erfolgten Verurteilungen. Sie bringt indes vor, die belangte Behörde habe sich nicht "lückenlos" an § 86 FPG gehalten. Gegen den Beschwerdeführer hätte nur dann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen, wenn die Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würden. Die Nachhaltigkeit und Maßgeblichkeit einer Gefährdung könne sich nicht bloß auf Grund einer Verurteilung ergeben. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung hätte im Einzelfall gesondert begründet werden müssen. 2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten und seine deswegen erfolgten Verurteilungen. Sie bringt indes vor, die belangte Behörde habe sich nicht "lückenlos" an Paragraph 86, FPG gehalten. Gegen den Beschwerdeführer hätte nur dann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen, wenn die Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würden. Die Nachhaltigkeit und Maßgeblichkeit einer Gefährdung könne sich nicht bloß auf Grund einer Verurteilung ergeben. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung hätte im Einzelfall gesondert begründet werden müssen.
2.2. Der Abschnitt 1 des Kapitels II. des ARB, der die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen enthält, gilt nach de